Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-e8a830215845

Entscheid SaKo/MT/I/08

Rubrum

Verletzung der Vorschriften von Art. 74a des Kotierungsreglements betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen

Entscheid der Sanktionskommission vom 12. März 2009:

1. Es wird festgestellt, dass X AG die Pflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 74a des Kotierungsreglements verletzt hat, indem sie a. im Mai, Juni und Juli 2008 der SIX Swiss Exchange drei über dem Betrag von CHF 100'000 liegende Management-Transaktionen als Sammelmeldung statt als Einzelmeldung mitteilte, b. bei der Meldung im Juni die Meldefrist um zwei Börsentage überschritten hatte, und c. bei der Korrektur der Sammelmeldungen vom Mai und Juni in Einzelmeldungen die Meldefrist um drei Börsentage überschritten hatte.

2. Der X AG wird eine Busse von CHF […] auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SIX Swiss Exchange publiziert.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF […] werden der X AG auferlegt.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

Die Sanktionskommission stützt sich auf die nachstehenden Erwägungen:

Zu den verletzten Regeln:

1. Der Sachverhalt ist erstellt. X AG hat die tatsächlichen Feststellungen nicht bestritten. Sie machte hingegen Ausführungen zur Schwere der Verletzung und zur Bussenhöhe.

2. Im Mai 2008 meldete X AG auf der web-basierten Meldeplattform der SIX Swiss Exchange eine (nicht zu veröffentlichende) Sammelmeldung über die Veräusserung von […] Namenaktien im Wert von über CHF 100'000 durch ein nicht-exekutives Verwaltungsratsmitglied mit Transaktionsdatum vom 23. April. Die Meldung durch das Verwaltungsratsmitglied ging bei X AG am 30. April ein, fünf Börsentage nach dem Abschluss. Im Juni 2008 meldete X AG eine (nicht zu veröffentlichende) Sammelmeldung über die Veräusserung von […] Call-Optionen im Wert von über CHF 100'000 durch ein Mitglied der Geschäftsleitung mit Transaktionsdatum vom 5. Juni. Diese Meldung ging bei X AG am 13. Juni ein, sieben Börsentage nach dem Abschluss. Im Juli 2008 meldete X AG der Meldestelle eine (nicht zu veröffentlichende) Sammelmeldung über die Veräusserung von […] Namenaktien im Wert von über CHF 100'000 durch ein nicht-exekutives Verwaltungsratsmitglied mit Transaktionsdatum vom 23. Juli. Diese Meldung ging bei X AG am 25. Juli ein, zwei Börsentage nach Abschluss.

3. Am 31. Juli 2008 trat die SIX Swiss Exchange mit der verantwortlichen Person bei X AG telefonisch in Verbindung und wies darauf hin, dass die im Juli eingereichte Meldung fälschlicherweise als nicht zu veröffentlichende Sammelmeldung erfolgt sei. X AG nahm dazu gleichentags eine Korrekturmeldung vor. Am 12. August wies die SIX Swiss Exchange X AG per Fax und schriftlich darauf hin, dass die Meldungen vom Mai und Juni fälschlich als Sammelmeldungen erfolgten und überdies verspätet gewesen waren und forderte X AG auf, dies umgehend mittels der Korrekturfunktion in Einzelmeldungen zu ändern. Die Korrekturmeldungen erfolgten erst am 19. August 2008, fünf Börsentage später.

4. Gemäss Art. 74a Abs. 3 des Kotierungsreglements (KR) muss der Emittent der SIX Swiss Exchange innerhalb von zwei Börsentagen Meldung erstatten, falls der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100’000.- überschreitet. Die Management-Transaktionen-Richtlinie (RLMT) präzisiert, dass das Überschreiten des Schwellenwertes durch eine meldepflichtige Person während eines Kalendermonats innert zwei Börsentagen (gerechnet vom Eingang der Meldung, mit welcher der Schwellenwert überschritten wurde) über die web-basierte Meldeplattform der SIX Swiss Exchange mitzuteilen ist (Rz 28). Der Emittent muss somit achten, dass er einerseits Sammelmeldungen von Einzelmeldungen unterscheidet und anderseits bei Einzelmeldungen die Frist von zwei Börsentagen einhält.

5. Die im Mai, Juni und Juli vorgenommenen Meldungen betrafen einzelne Transaktionen von je über CHF 100'000, weshalb Einzelmeldungen innerhalb von zwei Börsentagen erforderlich gewesen wären. Sammelmeldungen können nur vorgenommen werden, falls Transaktionen diese Schwelle nicht erreichen. Die Weiterleitung der erhaltenen Meldungen durch X AG an die SIX Swiss Exchange erfolgte im Falle der Transaktion vom 23. April innerhalb der Frist (wenn auch falsch bezeichnet), bei jener vom 4. Juni mit einer Verspätung von zwei Börsentagen (überdies auch falsch bezeichnet). X AG hat am 12. August (von der SIX Swiss Exchange) erfahren, dass die Transaktionen vom 23. April und 4. Juni als Einzelmeldungen zu melden sind, wofür zwei Börsentage nach Kenntnis zur Verfügung stehen (Art. 74a Abs 3 KR). Trotz der Aufforderung, dies umgehend vorzunehmen, erfolgte die Korrekturmeldung erst am 19. August und war damit drei Börsentage zu spät. Indem X AG Sammelmeldungen statt Einzelmeldungen erstattete und die Meldungen vom 4. Juni und 19. August verspätet vornahm, hat sie Art. 74a Abs. 3 KR verletzt.

6. Die Meldung der Transaktion vom 23. April 2008 durch das nicht-exekutive Verwaltungsratsmitglied ging erst am 30. April bei X AG ein, mithin drei Börsentage zu spät. Die Meldung der Transaktion vom 4. Juni 2008 durch ein Mitglied der Geschäftsleitung erfolgte erst am 13. Juni 2008 an X AG, mithin fünf Börsentage zu spät.

7. Gemäss Art. 74a Abs. 1 KR sorgt der Emittent dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Käufe und Verkäufe von Beteiligungsrechten und weiteren Rechten des Emittenten diesem bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss melden. Rz 3 RLMT präzisiert, dass die Emittenten die meldepflichtigen Personen zur Meldung anzuhalten und gegebenenfalls gegen diese vorzugehen haben. In verschiedenen publizierten Entscheiden hat die SIX Swiss Exchange festgehalten, dass der Emittent über ein zweckmässiges Meldesystem verfügen muss, wozu gehört, dass meldepflichtige Personen über die Pflichten gemäss Art. 74a KR und der RLMT in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitarbeiter, welche zur Eingabe der Meldungen über die web-basierte Meldeplattform der SIX Swiss Exchange bestimmt werden, müssen ebenfalls über die Pflichten gemäss Art. 74a KR und der RLMT instruiert sein und dafür sorgen, dass Meldungen, die beim Emittenten eingehen, fristgerecht über die web-basierte Meldeplattform für Management-Transaktionen an die SIX Swiss Exchange weitergeleitet und dort veröffentlicht werden (vgl. ZUL/MT/VII/06)

8. Nach Angaben von X AG werden neue Mitglieder von Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung schriftlich über die Pflichten bei Management-Transaktionen und die internen Abläufe orientiert. Sie haben die Kenntnisnahme der Vorschriften und Massnahmen durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Abgesehen davon, dass die Instruktion schriftlich und mündlich erfolgen sollte, empfiehlt es sich, die Meldepflicht von Management-Transaktionen und die kurzen Meldefristen der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat wiederkehrend in Erinnerung zu rufen (vgl. Entscheid Sa- Es blieb unbestritten, dass der Unterschied zwischen zu publizierender Einzelmeldung und nicht zu publizierender Sammelmeldung der für die Meldung zuständigen Person bei X AG nicht präsent war. Die korrekte Handhabung der web-basierten Meldeplattform ist jedoch für die Information der Öffentlichkeit unabdingbar. Rz 48 RLMT weist darauf hin, dass die auf dem EDV-System der SWX (jetzt SIX Swiss Exchange, welche die Publikation auslöst) eingegangen Meldungen verbindlich sind. Korrektes Melden muss auch dann sichergestellt sein, wenn jährlich bloss eine kleine Zahl von Meldungen anfallen. X AG machte geltend, die Meldungen seien wegen Ferien- resp. Geschäftsabwesenheiten der zuständigen Personen verspätet erfolgt. Es ist jedoch selbstverständlich Sache des Emittenten, für Vertretungen in solchen Fällen zu sorgen. Indem die X AG nicht alle organisatorischen Vorkehren zur rechtzeitigen und korrekten Weiterleitung traf, hat sie die Pflicht gemäss Art. 74a Abs. 1 nicht erfüllt.

Zur Sanktion:

9. Verletzt ein Emittent die Pflichten von Art. 74a KR, so spricht die SIX Swiss Exchange eine der in Art. 82 aufgeführten Sanktionen aus, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Die SIX Swiss Exchange hat die Pflicht, glaubwürdig die Einhaltung der behördlich genehmigten Regeln zu prüfen und Sanktionen zu ergreifen. Die leichteste Sanktion ist der blosse Verweis. In schweren Fällen können insbesondere Bussen bis CHF 200'000 angeordnet werden. Diese Konventionalstrafen sichern die gegenüber der SIX Swiss Exchange und zugunsten der Marktteilnehmer eingegangen Verpflichtungen der kotierten Gesellschaften. Die Sanktionen fördern durch ihre präventive Wirkung die Normentreue und sollen der SIX Swiss Exchange die Ahndung von Verstössen ermöglichen. Gemäss Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung werden die rechtskräftigen Entscheidungen der Sanktionskommission publiziert. Sanktioniert werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen bzw. Organe (z.B. Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Geschäftsleitung). Die Gesellschaft als solche wird sanktioniert, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Zudem wird der Gesellschaft das Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen bzw. Organe angerechnet. Demgemäss erfolgt die Beurteilung des Verschuldens nach weitgehend objektivierten Massstäben und nicht nach den gleichen Massstäben für Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz und Vorsatz, wie dies bei der Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechts- bzw. regelwidrigem Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Es ist von möglichst objektiven Kriterien auszugehen. Es ist dem Wesen der Konventionalstrafe eigen, bis zu einem gewissen Grad weitgehend Erfolgsstrafrecht zu sein. Bei der Bemessung sind die objektive Schwere der Verletzung, der Grad des Verschuldens (gemessen an der Bedeutung der verletzten Sorgfaltspflichten und Regeln) und die Sanktionsempfindlichkeit des Teilnehmers gebührend zu berücksichtigen.

10. Vorliegend ist vorab zu beachten, dass X AG bei der Instruktion der meldepflichtigen Personen nicht alle Massnahmen ergriff, welche erwartet werden müssen. Regelmässiges Erinnern an die Vorschriften ist unerlässlich und blosses Verteilen schriftlicher Unterlagen genügt nicht. Zudem mangelte es vorliegend an der vollständigen Instruktion der verantwortlichen Person bei der Benutzung der web-basierten Meldeplattform und es fehlte eine sofort wirksame Organisation der Stellvertretung. Die rechtzeitige Information der Marktteilnehmer über Transaktionen von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungsmitgliedern in eigenen Titeln des Emittenten ist von vorrangiger Bedeutung. Diese Informationen können für Anlageentscheidungen und für die Aktionärsstellung wesentlich sein. Verfügt ein Emittent nicht über eine Organisation, welche alles Zumutbare zur Verhinderung einer zeitlichen Verzögerung der Information über Management-Transaktionen vorkehrt, so gereicht das ihm zu Vorwurf.

11. X AG vertritt die Meinung, dass die Schwere des Verschuldens nicht ausschliesslich von der Zahl der fehlerhaften Meldungen, der Dauer der Verzögerungen und der Gesamtsumme der Transaktionen bestimmt werden darf. Tatsächlich ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Von den 2008 vorgenommenen fünf Meldungen zwischen März und Dezember waren drei fehlerhaft. Dazu kommt, dass eben schon die kleinste Verzögerung und damit ein auch nur kurz dauerndes Unwissen über Management-Transaktionen zu falschen Dispositionen führen kann. Und auch kleine Transaktionen können je nach Ausgangslage die Meinung der Aktionäre beeinflussen. Das KR hat aber die Grenze von CHF 100'000 normiert. Damit gibt es für Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglieder keine Beurteilungsmarge, ob darüber liegende Management-Transaktionen wesentlich seien oder nicht.

12. X AG vertritt die Meinung, dass beim Bemessen des Verschuldens die effektive Störung des Marktes von Bedeutung sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die durch Informationen über Management-Transaktionen geschaffene Markttransparenz will gerade verhindern, dass Störungen durch nicht publizierte Käufe oder Verkäufe von Beteiligungsrechten durch Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglieder überhaupt entstehen. Störend ist bereits, wenn diese Personen den Aktionären die Möglichkeit nehmen, derartige Transaktionen in Bezug zu ihrer eigenen Wahrnehmung und der übrigen Marktentwicklung zu setzen. Die Frage, ob eine Meldung wichtig sei oder nicht (und so das Verschulden qualifizieren könnte), kann nicht davon abhängig sein, ob eine Management-Transaktion möglichen Marktentwicklungen oder aber betriebsinternen Wahrnehmungen folgt, begegnet oder zuvorkommen will.

13. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Sanktionskommission schon einmal einen Verweis gegen X AG wegen Verletzung von Ad-hoc-Publizitätspflichten erteilen musste. Der im [Datum] zugestellte Entscheid hatte offensichtlich zu wenig Gewicht, um X AG sofort zu einer strikten Einhaltung der vom KR auferlegten Informationspflichten zu bewegen. Erschwerend wirkt, dass hier mehrere Verletzungen gerügt werden müssen, so die falsche Bezeichnung von Meldungen, das Nichteinhalten von Fristen und die ungenügende Sorge für die Erfüllung der Meldepflichten. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind Verschulden und Verletzung als mittelschwer zu bezeichnen und die Sanktionierung mit einer Busse von CHF […] ist angemessen.

14. Die Eröffnung der Untersuchung gegen X AG wurde publiziert. Folgerichtig ist auch der Ausgang des Verfahrens dem Publikum mitzuteilen. Zudem schreibt Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung vor, dass alle rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission publiziert werden müssen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat X AG die Kosten des Verfahrens sowohl der Untersuchung wie der Sanktionskommission zu tragen.