Funtauna

0.632.317.411

Übersetzung 1 Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik2, 3

Abgeschlossen in Prag am 20. März 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 19924 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Oktober 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1992 (Stand am 11. Mai 2004)

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (im folgenden CSFR genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR bestehenden Bande und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte sowie im Wissen um den Wunsch der EFTA-Staaten und der CSFR, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten und der CSFR im Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung; eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat;

AS 1993 1283; BBl 1992 V 957 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Die Anhänge zum Abkommen können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 3 Infolge des Rücktritts vom Abk. der Tschechischen Republik, ist dieses heute nur noch auf die Slowakei anwendbar (siehe SR 0.632.317.411.11/13). 4 AS 1993 1282

in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird; entschlossen, zu diesem Zweck im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen5 die Hemmnisse für annähernd ihren gesamten Handel zu beseitigen; ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit im Lichte jedes massgeblichen Faktors zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbindet; haben zur Errichtung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und die CSFR errichten während einer bis zum 30. Juni 2002 dauernden Übergangsperiode, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, schrittweise eine Freihandelszone. 2. Ziel dieses Abkommens, das auf Freihandelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, ist es,

  1. die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen;

  2. im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;

  3. auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;

  2. für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;

  3. für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in der CSFR.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens sowie das Protokoll B des Abkommens wirksam aufeinander abgestimmt angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. Diese Massnahmen schliessen regelmässige Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit ein.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen mit Ausnahme der im Anhang III aufgezählten Erzeugnisse aus der CSFR. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den im Anhang III aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieses Anhanges schrittweise beseitigt. 3. Auf den im Anhang IV genannten Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat beseitigt die CSFR alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen dieses Anhanges.

Art. 5 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Abkommen festgelegten aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, für die EFTA-Staaten der am 1. Oktober 1991 angewandte Meistbegünstigungssatz. 2. Für die CSFR gilt als Ausgangszollsatz der am 1. Januar 1992 angewandte Meistbegünstigungssatz. 3. Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Senkungen, welche sich aus den zum Abschluss der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Zollabkommen ergeben, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze. 4. Die gemäss Artikel 4 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Ab- bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle und, im Fall spezifischer Zollsätze, auf die zweite Dezimalstelle angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 1–3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang V beseitigen die EFTA- Staaten und die CSFR mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im gegenseitigen Warenverkehr.

Art. 8 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI werden die mengenmässigen Beschränkungen und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren in die EFTA- Staaten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. 3. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden die mengenmässigen Beschränkungen und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren in die CSFR mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Art. 9 Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

neuen mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VIII werden die mengenmässigen Beschränkungen und Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus den EFTA-Staaten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. 3. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IX werden die mengenmässigen Beschränkungen und Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus der CSFR mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Art. 10 Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern derartige Massnahmen von Beschränkungen der einheimischen Produktion und des internen Verbrauchs begleitet sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.

Art. 11 Staatsmonopole

1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragsstaaten dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der CSFR besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 12 Informationsverfahren im Bereich technischer Vorschriften

Die EFTA-Staaten und die CSFR notifizieren gegenseitig zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und nach den Bestimmungen von Anhang X die Entwürfe zu technischen Vorschriften und zu diesbezüglichen Änderungen, die sie vorzunehmen beabsichtigen.

Art. 13 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles schliesst jeder einzelne EFTA-Staat mit der CSFR ein bilaterales Abkommen ab, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 14 Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der CSFR bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 15 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der CSFR im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die CSFR das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz- und mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status der CSFR unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden derart angewandt, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Die CSFR unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung und von jeder Änderung solcher Massnahmen.

Art. 16 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als wünschbares und wichtiges Ziel dieses Abkommens. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten gemäss dem unter der Ägide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 19876 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 den Unternehmen in der CSFR Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. Unter Berücksichtigung des Prozesses zur Anpassung und Entwicklung ihrer Wirtschaft stellt die CSFR schrittweise sicher, dass Unternehmen aus den EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen haben.

AS 1988 856 3. Um den freien Zugang, die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter aus den Vertragsstaaten zu gewährleisten, schaffen und überarbeiten die Vertragsstaaten so bald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise die Regeln, Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen. Spätestens am Ende der Übergangsperiode muss ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hergestellt sein. 4. Je nach den Umständen empfiehlt oder beschliesst der Gemischte Ausschuss die Modalitäten dieses Prozesses, mit Einschluss vor allem des Anwendungsbereichs, des Zeitplanes und der zu beachtenden Regeln. 5. Die betroffenen Vertragsstaaten trachten danach, den unter der Ägide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten einschlägigen Abkommen beizutreten.

Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums mit Einschluss von Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang XI enthalten. 2. Die Vertragsstaaten behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Angehörige anderer Vertragsstaaten nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus

  1. bilateralen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Vertragsstaaten bis zum 1. Januar 1993 notifiziert werden;

  2. bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der europäischen Integration Rechnung zu tragen, kann Buchstabe b) Gegenstand von Konsultationen bilden und auf Antrag jedes Vertragsstaates, wenn erforderlich, überprüft werden. 3. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaaten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen.

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR zu beeinträchtigen:

  1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

  2. die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Vom dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bestimmungen von Absatz 1 ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist und schädigt diese Praktik die Interessen oder droht sie die Interessen dieses Vertragsstaates schwerwiegend zu schädigen oder seiner Industrie einen materiellen Schaden zuzufügen, kann er nach Konsultationen im Gemischen Ausschuss oder nach dreissig Tagen, nachdem er diese Konsultationen beantragt hat, geeignete Massnahmen treffen.

Art. 19 Staatliche Beihilfen

1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang XII festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Was die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anbetrifft, so anerkennen die Vertragsstaaten, dass die CSFR während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als eine Zone zu betrachten ist, in welcher der Lebensstandard abnormal tief ist oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, was zur Folge hat, dass die CSFR eine höhere Beihilfe gewähren kann als jene, welche für die EFTA-Staaten zugelassen würde. Der Gemischte Ausschuss kann, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der CSFR, eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschliessen. 4. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch einen im Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch. 5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen, die nicht über das Ausmass des durch diese Praktik verursachten Schadens hinausgehen dürfen.

Art. 20 Dumping

Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der CSFR Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest oder stellt die CSFR im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel Vl des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens8 und mit dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 21 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche

  1. die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder

  2. ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 22 Strukturanpassungen

1. Die CSFR kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Absatz 4 abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen. 2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen. 3. Die im Zuge dieser Massnahmen von der CSFR auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.

4. Sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet, werden diese Massnahmen während höchstens fünf Jahren angewandt. Ihre Anwendung endet spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode. 5. Sind seit der Beseitigung alter Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder Abgaben oder Massnahmen gleicher Wirkung auf einem bestimmten Erzeugnis mehr als drei Jahre vergangen, dürfen für dieses Erzeugnis keine derartigen Massnahmen eingeführt werden. 6. Die CSFR unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die sie zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Die CSFR unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Art. 23 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

Wenn aufgrund der Artikel 7 und 9

  1. es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

  2. im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahrengeeignete Massnahmen treffen.

Art. 24 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Befindet sich ein EFTA-Staat oder die CSFR in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist es bzw. sie unmittelbar davon bedroht, kann der EFTA- Staat bzw. die CSFR im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen festgelegten Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Diese Massnahmen werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. die CSFR unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen, wenn immer möglich, einen Zeitplan für deren Aufhebung.

2. Die Vertragsstaaten trachten gleichwohl danach, Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

Art. 25 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen

1. Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Was Artikel 19 anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach dreissig Tagen nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.

  1. Was Artikel 20, 21 und 23 anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.

  2. Was Artikel 31 anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der CSFR gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der CSFR dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern und zu ersetzen oder, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigt, aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 20, 21 und 23 die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss so bald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.

Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,

  1. um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;

  2. zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken

  3. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 27 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet. Die Tätigkeiten des Gemischten Ausschusses werden mit dem im Rahmen der Erklärung von Göteborg eingesetzten Gemischten Ausschuss koordiniert.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR weiter abzubauen. 3. Der Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 29 Evolutivklausel

1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau und die Vertiefung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wären, unterbreitet er den Vertragsstaaten ein begründetes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.

Art. 30 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um einen schrittweisen Ausbau und Ausweitung ihrer Kooperation, namentlich im Zusammenhang mit der europäischen Integration, arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberallsierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Arbeiten des GATT. 2. Die EFTA-Staaten und die CSFR führen im Gemischten Ausschuss über diese Zusammenarbeit Beratungen, mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens auszubauen und zu vertiefen.

Art. 31 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass die CSFR, oder ist die CSFR der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 32 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge sowie die Protokolle A und B zu ändern.

Art. 33 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen

1. Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der CSFR anderseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor. 2. a) Das am 19. September 1974 in Helsinki zwischen Finnland und der CSFR unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Beseitigung von Handelsschranken sowie die Änderungen zu diesem Abkommen (im folgenden SF-CS-Abkommen genannt) bleiben während einer Übergangsperiode in Kraft. Mit dessen Ausserkrafttreten werden die den Parteien dieses Abkommens in dessen Rahmen gewährten gegenseitigen Vergünstigungen gänzlich durch die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen ersetzt sein. Zu jenem Zeitpunkt wird das CS-FS-Abkommen durch einen Gemeinsamen Beschluss seiner Parteien beendet. Dieser Beschluss wird den übrigen Parteien des vorliegenden Abkommens unverzüglich notifiziert.

  1. Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 des vorliegenden Abkommens gelten, mutatis mutandis, ebenfalls für den Warenverkehr zwischen Finnland und der CSFR im Rahmen des SF-CS-Abkommens.

  2. Der Anhang XIV zum vorliegenden Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung von Absatz 1 und 2 Buchstaben a) und b) dieses Artikels.

Art. 34 Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

Art. 36 Änderungen

Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 37 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung

1. Jeder Vertragsstaat kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt die CSFR zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation9 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. 2. Falls dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 nicht in Kraft getreten ist und sofern die CSFR ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, treffen sich auf Ersuchen der CSFR vor dem 31. August 1992 Vertreter der Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben. Sie können festlegen, wann das Abkommen im Verhältnis zu ihren Staaten in Kraft tritt. Solange kein derartiger Entscheid gefällt ist, wird spätestens dreissig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, auf Ersuchen der CSFR zum selben Zweck eine Sitzung abgehalten. 3. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach der in Absatz 2 erwähnten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositarstaat, jedoch nicht vor dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. 4. Jeder Unterzeichnerstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt werden kann.

Art. 40 Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Prag, am 20. März 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften) Verständigungsprotokoll Unterzeichnet in Prag am 20. März 1992 1. Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen, dass mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR sowie des EG-CSFR Europa-Abkommens ein gewisser Parallelismus hinsichtlich des Umfanges der Konzessionen betreffend Zölle, mengenmässige Beschränkungen sowie Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung besteht. Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen ferner, dass dieser Parallelismus namentlich während der ganzen Übergangsperiode beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit, den Parallelismus auf den unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen anzuwenden, wird im Gemischten Ausschuss erwogen werden. 2. Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Anwendung des im Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng zu koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird restriktiv angewandt, und seine Durchführung bildet Gegenstand von Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen. 3. Die CSFR notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die administrative Zusammenarbeit zwischen der CSFR, Ungarn und Polen bei der Anwendung des Protokolles B und über Änderungen dieser Vereinbarungen. Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, die Bestimmungen von

Artikel 23 des Protokolls B bis zum 1. Januar 1994 nicht anzuwenden. Diese zustimmt. Hochachtung.

Ausnahmebestimmung kann vom Gemischten Ausschuss unter Berücksichtigung der zwischen der CSFR und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Praktiken verlängert werden.

  1. Sofern feststeht, dass infolge der Auswirkungen der Abweichung von Artikel 23 die Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet eines Vertragsstaates ein stark erhöhtes Ausmass annimmt oder zu Bedingungen erfolgt, die den Produzenten gleichartiger oder unmittelbar wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im betroffenen Vertragsstaat einen schwerwiegenden Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 bezüglich dieses Erzeugnisses erneut eingeführt.

  2. Was das Verfahren für die Anwendung der Schutzmassnahmen anbetrifft, finden die Bestimmungen von Artikel 25, insbesondere Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 dieses Artikels, mutatis mutandis Anwendung.

5. Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, dass die in den Anhängen V, VIII und IX zu Artikel 7 und Artikel 9 aufgelisteten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss bilden werden. 6. Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes aufgrund der Bestimmungen von Artikel 10 gerechtfertigt sind, sofern derartige Verbote oder Beschränkungen von gleichartigen internen Massnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über den Umweltschutz begleitet sind. Schwierigkeiten in bezug auf die Interpretation des Begriffes «Umweltschutz» in Zusammenhang mit Artikel 10 des vorliegenden Abkommens werden vom Gemischten Ausschuss geprüft. 7. Für die Zwecke dieses Abkommens ist ein Unternehmen in den EFTA-Staaten bzw. in der CSFR ein Unternehmen oder eine Firma, welche im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. in der CSFR geltenden Gesetzen errichtet wird. 8. Zum Zwecke der Interpretation von Artikel 19 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsstaaten, dass sich der Ausdruck «höhere Beihilfe» auf den Umfang der im Zuge der Massnahmen gemäss Anhang XII Buchstabe c) gewährten Hilfe bezieht und dass die Anpassungen der Wirtschaft der CSFR die Anwendung der normalerweise nicht kompatiblen Massnahmen gemäss Buchstabe d) zeitweilig rechtfertigen können, sofern sich diese Massnahmen mit den Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen, welche im Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen der CSFR und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie es von dessen Parteien angewandt wird, vereinbaren lassen. 9. Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten, mit dem Ziel, die Möglichkeit zu prüfen, die in den Anhängen XII und XIII zu Artikel 19 festgelegten Kriterien nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes durch die sich aus diesem Abkommen ergebenden Kriterien zu ergänzen. 10.

Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, dass sie, sofern zwischen der EG und der CSFR im Handel mit Textilien und Konfektionsartikeln besondere Schutzklauseln angewandt werden, diese zwischen der EG und der CSFR in diesem Bereich vereinbarten oder auf andere weiterverwendeten Schutzklauseln, sofern geeignet, ihrerseits anwenden. Der Marktzugang der Vertragsstaaten ist in derartigen Fällen, unbeschadet von Artikel 22, in bezug auf die Zölle, mengenmässigen Beschränkungen sowie der Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung nicht weniger günstig als zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Abkommens. 11. Was Artikel 22 Absatz 3 anbetrifft, so dienen im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken, so jene der ECE, des GATT und der EG, als Grundlage.

12. Die EFTA-Staaten und die CSFR sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden können, ein Schiedsverfahren vorgesehen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit, z. B. in bezug auf Artikel 18, wird im Gemischten Ausschuss geprüft werden.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Abmachungen im Agrarbereich Unterzeichnet in Bern am10. Juni 1992 Der Generaldirektor des Ministeriums für Aussenhandel der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik René Vochyan Prag Prag,10. Juni 1992 Herrn Oscar Zosso Vizedirektor des Bundesamtes für Aussenwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern Herr Vizedirektor, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im folgenden Tschechoslowakei genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechoslowakei stattgefunden haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Tschechoslowakei gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt. II Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt der Anhang II zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

III Eine Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei gemäss Anhang III. IV Die obenerwähnten Anhänge I-III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Ferner prüfen die Schweiz und die Tschechoslowakei alle Schwierigkeiten, welche in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Sie verpflichten sich, ihre auf eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels abzielenden Anstrengungen im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde fortzuführen. Zu diesem Zwecke führen die Schweiz und die Tschechoslowakei Überprüfungen der Handelsbedingungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse durch. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 192310 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechoslowakei in Kraft oder wird von diesem Datum an provisorisch angewandt. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die tschechoslowakische Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes Genehmigen Sie, Herr Vizedirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik: Vochyan Anhang I Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gewährt Mit dem Inkrafttreten oder mit der provisorischen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gewährt die Schweiz11 der Tschechoslowakei folgende Zollkonzessionen12 auf Ursprungserzeugnissen aus der Tschechoslowakei.

A. Totaler Abbau der Zölle Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs 13 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: 0201.1000 – in ganzen oder halben Tierkörpern 0201.2000 – andere Stücke, nicht ausgebeint 0201.3000 – ausgebeint Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: 0202.1000 – in ganzen oder halben Tierkörpern 0202.2000 – andere Stücke, nicht ausgebeint 0202.3000 – ausgebeint Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren: – frisch oder gekühlt: 0203.1100 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 0203.1200 – – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint – gefroren: 0203.2100 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 0204.1000 Ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt 0207.5000 Geflügellebern, gefroren 0809.1010 Aprikosen, frisch, in offener Packung 0809.1090 Aprikosen, frisch, in anderer Packung

Diese Konzessionen werden auch durch das Fürstentum Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft steht.

Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um allfälligen künftigen Änderungen des Schweizerischen Einfuhrregimes für landwirtschaftliche Produkte, die sich unter anderem aus Verhandlungen (z. B. Uruguay-Verhandlungen) ergeben, Rechnung zu tragen. Der sich aus dem Anhang I zu diesem Abkommen ergebende Spielraum für die Konzessionen wird auf den gegenwärtigen Zugangsmöglichkeiten beibehalten, wenn ein neues Regime eingeführt wird.

Siehe SR 632.10 Anhang Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs 0904.2090 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet, oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet 1108.2000 Inulin 1210.1000 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, weder zerkleinert noch gemahlen noch in Form von Pellets 1212.9100 Zuckerrüben 1602.2010 Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber B. Zollabbau um 50 Prozent Nummer des Anwendbarer schweizerischen Warenbeschreibung Zollansatz Zolltarifs Fr. je 100 kg brutto Normal CSFR ex 0203.1900, Fleisch von Wildschweinen, frisch, gekühlt 2200, 2900 oder gefroren .................................................................... 10.00 5.00 0207.2100 Hühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren ......................... 30.00 15.00 0207.2300 Enten, Gänse und Perlhühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren ............................................................................. 30.00 15.00 0207.3100 Fettlebern von Gänsen oder Enten .................................... 45.00 22.50 0207.4100 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Hühnern, ausgenommen Lebern, gefroren ....................................... 30.00 15.00 0207.4200 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, ausgenommen Lebern, gefroren ....................................... 30.00 15.00 ex 0208.9000 Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hirschen ..... 30.00 15.00 0713.1090 Trockene Erbsen (Pisum sativum), anders als unbearbeitet ......................................................

4.50 2.25 0810.3000 Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren, frisch .................................................. 5.00 2.50 ex 1107.1090 Malz nicht geröstet, zerkleinert, weder zur Tierfütterung noch zur Herstellung von Bier bestimmt .......................... 10.00 5.00 ex 1108.1300 Kartoffelstärke, weder zur Tierfütterung noch zur Herstellung von Bier bestimmt ................................... 6.00 3.00 C. Zollabbau um 20 Prozent Nummer des Anwendbarer schweizerischen Warenbeschreibung Zollansatz Zolltarifs Fr. je 100 kg brutto Normal CSFR 0407.0000 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ..................................................................... 15.00 12.00 0409.0000 Natürlicher Honig ............................................................. 60.00 48.00 0712.2000 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet .............. 20.00 16.00 2204.1000 Schaumwein ..................................................................... 130.00 104.00 Anhang II Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. 1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Tschechoslowakei ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. 2) Im folgenden gelten als in der Tschechoslowakei vollständig erzeugt:

  1. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

  2. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

  3. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

  4. Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben (a) bis (c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in der Tschechoslowakei unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. 1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus der Tschechoslowakei in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse der Tschechoslowakei, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder der Tschechoslowakei gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. 2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in

Artikel 12, Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten

und der Tschechoslowakei vorgelegt werden. 4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Tschechoslowakei. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechoslowakei enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechoslowakei anzuwenden ist.

Beilage Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 des Anhangs II verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Kapitel 11–22 Tarif-Nr.14 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

2 3 ex 1107 Malz, nicht geröstet, gemahlen, Herstellen, bei dem alle verwendeten weder zu Futterzwecken noch Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 bereits zur Herstellung von Bier Ursprungserzeugnisse sein müssen ex 1108 Kartoffelstärke, weder zu Futter- Herstellen, bei dem alle verwendeten zwecken noch zur Herstellung Vormaterialien der Kapitel 6, 7 und 12 von Bier; Inulin bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen ex 1602 Zubereitungen aus Tierlebern, Herstellen, bei dem alle verwendeten auf der Basis von Gänseleber Vormaterialien des Kapitels 2 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen ex 2204 Schaumwein aus frischen Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben Weintrauben und ihre Folgeprodukte bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen

Siehe SR 632.10 Anhang Anhang III Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, in der Absicht, eine Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Landwirtschaftsbereich aufzunehmen und zu entwickeln; im Bestreben, den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess der Tschechoslowakei im Landwirtschaftsbereich zu fördern; in Anbetracht der gemeinsamen Bereitschaft, diesen Prozess durch konkrete Massnahmen zu unterstützen, vereinbaren, wie folgt zusammenzuarbeiten:

Bereiche der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: 1.1 Schulung und Ausbildung 1.2 Forschung 1.3 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 1.4 Fragen der Landwirtschaftspolitik

Formen der Zusammenarbeit Beide Parteien sind gewillt, im Rahmen konkreter Vorhaben: 2.1 Den Austausch und die unentgeltliche Abgabe von Informationen, Dokumentation und Schulmaterial; 2.2 Den Austausch von Sachverständigen, 2.3 Die Aufnahme tschechoslowakischer Lehrkräfte und Praktikanten in der Schweiz; 2.4 Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder; 2.5 Die gemeinsame Durchführung von Seminarien, Konferenzen und an deren Treffen zu erleichtern und zu unterstützen.

Einzelheiten der Durchführung 3.1 Um die ordnungsgemässe Abwicklung der im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommenen Aktionen zu gewährleisten, erleichtern beide Regierungen so weit als möglich die Durchführung derartiger Aktionen. Sie halten gegenseitige Kontakte auf angemessener Ebene aufrecht. 3.2 Die Liste der Bereiche, in denen Vorhaben der Zusammenarbeit unternommen werden sollen, ist nicht abschliessend. Sie kann bei Bedarf und entsprechend den Möglichkeiten der Parteien, sowie um Aktionen auf multilateraler Ebene Rechnung zu tragen, abgeändert und ergänzt werden. 3.3 Die konkreten Vorhaben werden über die für die Durchführung des zweiten Schweizerischen Hilfsprogrammes zugunsten der Länder Zentral- und Osteuropas bestehenden Kanäle unterbreitet. Sie werden ins besondere von den zuständigen Koordinationsstellen in der Tschechoslowakei und in der Schweiz geprüft; um die erforderliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des zweiten Hilfsprogrammes zu erhalten, müssen die Vorhaben von diesen Stellen genehmigt werden.

Schlussbestimmungen 4.1 Folgende Behörden sind für die Durchführung der Zusammenarbeit verantwortlich:

  1. auf schweizerischer Seite: das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern (Schweiz)

  2. auf tschechoslowakischer Seite: das Wirtschaftsministerium der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik und mit dem Landwirtschaftsministerium der Slowakischen Republik 4.2 Diese Absichtserklärung enthält keine Rechtspflichten. Sie ist Ausdruck der Bereitschaft beider Parteien, im Landwirtschaftsbereich zusammenzuarbeiten. Beide Parteien sind ferner der Ansicht, dass sie der in der Schweiz und in der Tschechoslowakei geltenden Gesetzgebung gebührend Rechnung trägt und dem Gesetzgeber keine neuen Verpflichtungen auferlegt. In der Frage des Aufenthaltes soll der Gesetzgebung beider Länder über die ausländischen Arbeitskräfte und Aufenthalter Rechnung getragen werden.

4.3 Diese Absichtserklärung bildet alle zwei Jahre Gegenstand einer Überprüfung.

Geltungsbereich des Abkommens am 1. Dezember 1992 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Finnland 13. Oktober 1992 1. Dezember 1992 Island 27. November 1992 1. Januar 1993 Norwegen 30. Juni 1992 1. Juli 1992 Österreich 30. Oktober 1992 1. Dezember 1992 Schweden 18. Juni 1992 1. Juli 1992 Schweiz 29. Oktober 1992 1. Dezember 1992 Tschechoslowakei 9. Juni 1992 1. Juli 1992