0.632.401.34
Beschluss Nr. 2/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Angenommen am 13. Mai 2014
In Kraft getreten am 13. Mai 2014 mit Wirkung ab1. Juli 2013 (Stand am1. Juli 2013)
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden «Abkommen», insbesondere auf Artikel 11, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen2, im Folgenden «Protokoll Nr. 3», insbesondere auf Artikel 39,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Republik Kroatien, im Folgenden «Kroatien», ist der Europäischen Union am1. Juli 2013 beigetreten. (2) Mit dem Beitritt Kroatiens ist das Abkommen für den Handel zwischen Kroatien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») massgebend und die zwischen der Schweiz und Kroatien geschlossenen Handelsabkommen werden ab diesem Tag nicht länger angewandt. (3) Mit dem Beitritt Kroatiens müssen die im Rahmen des Abkommens in die Schweiz eingeführten Waren mit Ursprung in Kroatien als Ursprungswaren der Union behandelt werden. (4) Der Handel zwischen Kroatien und der Schweiz sollte daher ab dem1. Juli 2013 dem mit diesem Beschluss geänderten Abkommen unterliegen. (5) Für die reibungslose Abwicklung der Übergangsphase und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind einige technische Änderungen am Protokoll Nr. 3 sowie einige Übergangsmassnahmen erforderlich. (6) Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte von 2012 sieht vergleichbare Übergangsmassnahmen und Verfahren vor.
(7) Protokoll Nr. 3 sollte daher vorbehaltlich der folgenden Übergangsregelungen ab dem1. Juli 2013 gelten. hat folgenden Beschluss erlassen:
Abschnitt I Technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls
Art. 1 Ursprungsregeln
Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert: 1. Anhang IVa wird durch den Text in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. 2. Anhang IVb wird durch den Text in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Abschnitt II Übergangsbestimmungen
Art. 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. Ursprungsnachweise, die von Kroatien oder der Schweiz im Rahmen eines für beide geltenden Präferenzabkommens ordnungsgemäss ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern:
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmassnahmen im Abkommen führt;
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt wird.
Sind Waren vor dem Beitritt in Kroatien oder der Schweiz nach einem zu dieser Zeit für Kroatien und die Schweiz geltenden Präferenzabkommen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesem Abkommen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt werden. 2. Kroatien kann die Bewilligungen des Status eines «ermächtigten Ausführers», die im Rahmen eines zwischen Kroatien und der Schweiz vor dem Tag des Beitritts angewandten Präferenzabkommens erteilt wurden, aufrechterhalten, sofern:
a) auch das vor dem Beitritt geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält; und «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Beschluss Nr. 2/2014
b) die ermächtigten Ausführer die nach diesem Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Bedingungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. 3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach dem in den Absätzen1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz oder Kroatiens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Art. 3 Waren im Durchgangsverkehr
1. Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Kroatien in die Schweiz oder aus der Schweiz nach Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Kroatien oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden. 2. Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach dem Beitritt ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem1. Juli 2013.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Christian Etter Anhang I …3
Die Änderung kann unter AS 2014 1717 konsultiert werden.
«Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Beschluss Nr. 2/2014 Anhang II …4
Die Änderung kann unter AS 2014 1717 konsultiert werden.