Funtauna

0.641.295.142.1

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 28. November 1994 In Kraft getreten am1. Januar 1995 (Stand am1. Januar 2010)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein in Ausführung des Vertrages vom 28. Oktober 19941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, nachstehend als Vertrag bezeichnet, haben beschlossen, eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Anwendbares Recht

(1) Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestimmungen, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Landesrecht. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein massgebende Mehrwertsteuergesetzgebung ist in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen der Anlage I erfolgen nach dem Verfahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages. (3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts sieht das Fürstentum Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleichbares Strafmass vor.

Art. 2 Anwendungsgebiet

Die vom jeweiligen Vertragsstaat als Inland bezeichneten Gebiete gelten als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten; alle übrigen Gebiete gelten als Ausland.

AS 1996 1217

Art. 3 Verbundene und gegliederte Unternehmen

(1) Die Gruppenbesteuerung erfolgt nicht grenzüberschreitend. (2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die die Steuerpflichtigen unterhalten, werden für die Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer ihrem Hauptsitz zugerechnet. In begründeten Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.

Art. 4 Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug wird im gemeinsamen Anwendungsgebiet anerkannt.

Art. 5 Zuständigkeit

(1) Die Steuer auf den Umsätzen von Steuerpflichtigen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein wird durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung erhoben, die Steuer auf den Umsätzen von Steuerpflichtigen mit Sitz im übrigen Anwendungsgebiet wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. (2) Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen wird im gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung nach den in der Anlage II zu dieser Vereinbarung aufgeführten Vorschriften erhoben. Änderungen und Ergänzungen der Anlage II erfolgen mit Ausnahme der Zollgesetzgebung nach dem Verfahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages.

Art. 6 Verwaltungspraxis und Steuerregister

(1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden inhaltlich übereinstimmende Wegleitungen, Zirkulare und Formulare. (2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden bei der Zuordnung der Steuerpflichtigen zum zugehörigen Wirtschaftszweig dieselbe Nomenklatur und Systematik.

Art. 7 Poolung der Mehrwertsteuererträge

(1) Die in den beiden Hoheitsgebieten und die an der Zollgrenze eingenommenen Mehrwertsteuererträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement zu errichtenden Pool zugeführt. (2) Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool den Mehrwertsteuerertrag, der im jeweiligen Hoheitsgebiet erzielt wird beziehungsweise dem jeweiligen effektiven Verbrauch an Waren und Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsgebietes der Mehrwertsteuer zuzurechnen ist. Die Erhebungskosten beider Vertragsstaaten werden rechnerisch in Vorabzug gebracht. Die Einzelheiten werden in der Anlage III zu dieser Vereinbarung festgelegt.

Art. 8 Verteilung der Mehrwertsteuererträge

(1) Die Mehrwertsteuererträge gemäss Artikel 7 Absatz 2 werden jedes Jahr nach dem in der Anlage III zu dieser Vereinbarung festgelegten Verteilungsmodus zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgeteilt. (2) Im laufenden Rechnungsjahr werden vierteljährlich Abschlagszahlungen in der Höhe eines Viertels des effektiven Anteils des jeweiligen Vertragsstaates aus dem vorangegangenen Rechnungsjahr ausgerichtet. (3) Sollten sich aus der Rückerstattung von Vorsteuern Liquiditätsengpässe ergeben, können die Vertragsstaaten Bezüge aus dem Pool anfordern. Die Einzelheiten werden in der Anlage III zu dieser Vereinbarung festgelegt.

Art. 9 Gegenseitige Unterstützung

(1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stellen sich unentgeltlich Wegleitungen, Grundsatzbeschlüsse, Formulare, Broschüren und zweckdienliche Unterlagen zu. (2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig, Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der Steuerpflichtigen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden können. (3) Zur Kontrolle der Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen des Artikels 3 Absatz 2 sowie der Vorsteuerabzüge können bestimmte Transaktionen auf’ Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung auf schweizerischem Hoheitsgebiet überprüft werden. (4) Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hiebei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.

Art. 10 Datenschutz

1) Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist. (2) Die für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den beiden Vertragsstaaten übermittelten Personendaten sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei

  1. kann der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck dieser Vereinbarung entsprechend verwenden,

  2. gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des andern Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten,

c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden. (3) Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Personendaten zu verzeichnen und die übermittelten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Personendaten. (5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt.

Art. 11 Rechtsprechung durch das Bundesgericht

Letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über materielle Vorschriften der Mehrwertsteuer können innert 30 Tagen nach Zustellung in bezug auf Rechtsfragen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem Recht. Von der Anfechtung ausgenommen sind steuerstrafrechtliche Entscheidungen.

Art. 12 Gemischte Kommission

(1) Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Vertrages sowie dieser Vereinbarung zusammenhängen. (2) Die Gemischte Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechtensteinischen Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können. (3) Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf Begehren spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens stattfinden muss. (4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 13 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen. (3) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am gleichen Tag wie der Vertrag in Kraft. (2) Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie der Vertrag.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausführung in deutscher Sprache, am 28. November 1994.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Otto Stich Mario Frick Anlage I2

Artikel 1 Absätze1, 2 Buchstaben a und b und 3, Artikel 3, die Artikel 5–14, Artikel

Absätze1, 2, 4 und 5, die Artikel 16 und 17, Artikel 18 Absätze1 und 2 Buchstaben a, b und d–l, die Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1, Absatz 2 Ziffern 1–24 und 26–29 sowie Absätze 3–5, die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1–5 und Absatz 6 Buchstaben a–c, die Artikel 25–36, Artikel 37 Absätze1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Artikel 38–49, Artikel 63, die Artikel 107 und 108, Artikel 112 Absätze1,

erster Satzteil und 3, die Artikel 113–115 sowie Artikel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Mehrwertsteuer einschliesslich der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen.

Anlage II4 Die Artikel 50–62 und 64 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20095 über die Mehrwertsteuer.

Anlage III 1. Der Verteilungsmodus und die massgebenden Erhebungskosten werden nach Auswertung der in den ersten zwei Quartalen eingegangenen Mehrwertsteuererträge im Verlaufe des Monats Oktober 1995 dieser Vereinbarung beigefügt. 2. Die Regelung der Kassenzuweisungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Vereinbarung spätestens bis 31. März 1995 festzulegen.

Briefwechsel vom 28. November 1994 Der Bundespräsident Bern. den 28. November 1994 der Schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn Regierungschef Dr. Mario Frick 9490 Vaduz Herr Regierungschef, Mit Bezug auf die Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (im folgenden als Vereinbarung bezeichnet) teile ich Ihnen folgendes mit: Im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung übermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zur Stellungnahme die anonymisierten Entscheidungen der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, und die Eidgenössische Steuerverwaltung ergreift nötigenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht.

Ich versichere Sie, Herr Regierungschef, meiner vorzüglichen Hochachtung Otto Stich Regierung des Fürstentums Liechtenstein Vaduz, den 28. November 1994 Der Regierungschef Herrn Bundespräsident Otto Stich 3003 Bern Herr Bundespräsident, Mit Bezug auf die Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein Lind der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (im folgenden als Vereinbarung bezeichnet) teile ich Ihnen folgendes mit: Im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung übermittelt die Liechtensteinische Steuerverwaltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, zur Stellungnahme die anonymisierten Entscheidungen der Landessteuerkommission beziehungsweise der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI), und die Liechtensteinische Steuerverwaltung ergreift nötigenfalls die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) beziehungsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht.

Ich versichere Sie, Herr Bundespräsident, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mario Frick