0.672.917.21
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 28. August 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19792 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. September 1980 In Kraft getreten am 26. September 1980 (Stand am 26. September 1980)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier, vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
§ 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. § 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweg- AS 1980 1456; BBl 1978 II 1497
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1980 1455 lichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. § 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: 1. in Belgien:
die Steuer der natürlichen Personen,
die Körperschaftssteuer,
die Steuer der juristischen Personen,
die Steuer der nichtansässigen Personen,
die ausserordentliche und vorübergehende Solidaritätsabgabe, einschliesslich der Vorsteuern, der Zuschläge zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen (im folgenden als «belgische Steuer» bezeichnet);
2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
§ 4. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotterie-, Spiel- und Wettgewinnen. § 5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die an ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen Begriffsbestimmungen Allgemeine Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- 1. a) bedeutet der Ausdruck «Belgien» das Königreich Belgien und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs sowie die seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Meereszonen;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Belgien oder die Schweiz; 3. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; 4. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die in dem Staat, in dem sie ansässig sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 5. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; 6. bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 7. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
in Belgien den Generaldirektor der direkten Steuern, und
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
§ 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
§ 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner die Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Aktiengesellschaften –, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Gewinne bei ihren Gesellschaften der Steuer der natürlichen Personen unterworfen werden, sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften des schweizerischen Rechts, mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. § 2. Ist nach § 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
§ 3. Ist nach § 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. § 4. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt: 1. eine Person, auf die zwar die in den §§ 1–3 enthaltene Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt; 2. eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Paragraphen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
Betriebsstätte § 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- § 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
§ 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
§ 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
§ 5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des § 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der §§ 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in § 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Paragraphen nicht zu einer Betriebsstätte machten. § 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ist indessen ein Vertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und besitzt er in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und übt er die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat eine Betriebsstätte. § 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
§ 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. § 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. § 3. § 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. § 4. Die §§ 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
§ 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. § 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des § 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und völlig unabhängig gewesen wäre. § 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. § 4. a) Fehlen eine ordnungsgemässe Buchführung und andere Beweisunterlagen, die es ermöglichen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats erzielten Gewinne zu ermitteln, die seiner im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, so kann die Steuer in diesem anderen Staat – entsprechend seinem Recht – insbesondere dadurch festgesetzt werden, dass die üblichen Gewinne zugrunde gelegt werden, die ein ähnliches Unternehmen dieses anderen Staates bei einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen erzielen würde.
b) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst § 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. § 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. § 6. Bei der Anwendung der vorstehenden Paragraphen sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. § 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
§ 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. § 2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. § 3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. § 4. § 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
§ 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. § 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Staat ansässig ist, nicht übersteigen:
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger einer Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft des belgischen Rechts, die sich dafür entschieden hat, dass ihre Gewinne der Steuer der natürlichen Personen unterworfen werden) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Paragraph berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. § 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Dieser Ausdruck umfasst auch Einkünfte – selbst wenn sie als Zinsen gezahlt werden –, die als Einkünfte aus Kapital zu besteuern sind, das die Gesellschafter in den in Belgien ansässigen Gesellschaften – ausgenommen Aktiengesellschaften – investiert haben. § 4. Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
§ 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
§ 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. § 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Zinsen im anderen Staat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. § 3. Ungeachtet des § 2 können die Zinsen im Sinne des § 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der nutzungsberechtigte Empfänger ansässig ist, wenn die Zinszahlung
mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit zusammenhängt,
mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit zusammenhängt, oder
für ein von der Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art, das nicht in einem Inhaberpapier verkörpert ist, geleistet wird.
§ 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst weder die Zuschläge für verspätete Zahlung noch die Zinsen, die nach Artikel 10 § 3 zweiter Satz als Dividenden gelten. § 5. Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn er in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden. § 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. § 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem nutzungsberechtigten Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats besteuert werden; wird aber der übersteigende Betrag der Zinsen dem steuerbaren Einkommen des Schuldners zugerechnet und ist dieser eine Gesellschaft, so darf die Steuer vom übersteigenden Betrag, die der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, erhebt, nicht die Steuer übersteigen, die erhoben werden könnte, wenn die Zinsen Dividenden wären, für die Artikel 10 gilt.
Art. 12 Lizenzgebühren
§ 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der nutzungsberechtigte Empfänger ist, nur im anderen Staat besteuert werden. § 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Filme oder Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darstellen, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. § 3. § 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
§ 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem nutzungsberechtigten Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats besteuert werden; wird aber der übersteigende Betrag der Lizenzgebühren dem steuerbaren Einkommen des Schuldners zugerechnet und ist dieser eine Gesellschaft, so darf die Steuer vom übersteigenden Betrag, die der Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, erhebt, nicht die Steuer übersteigen, die erhoben werden könnte, wenn die Lizenzgebühren Dividenden wären, für die Artikel 10 gilt.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
§ 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. § 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. § 3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. § 4. Gewinne aus der Veräusserung des in den §§ 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit
§ 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. § 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
§ 1. Vorbehaltlich der Artikel 16,18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. § 2. Ungeachtet des § 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tagen während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
§ 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
§ 1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Das gleiche gilt für Vergütungen an einen Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditaktiengesellschaft. § 2. Vergütungen, die die in § 1 genannten Personen von dieser Gesellschaft in anderer Eigenschaft beziehen, können jedoch, je nachdem nach Artikel 14 oder
Artikel 15 § 1 besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
§ 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. § 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. § 3. Der §§ 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 18 Ruhegehälter
§ 1. Vorbehaltlich des Artikels 19 § 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. § 2. Ruhegehälter, Renten und andere periodische oder einmalige Vergütungen, die von einem Vertragsstaat – aus anderen Gründen als für frühere unselbständige Arbeit – an militärische oder zivile Kriegsgeschädigte, an durch Militärdienst in Friedenszeiten Geschädigte sowie an die Rechtsnachfolger dieser Geschädigten gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
§ 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. § 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. § 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. Die §§ 1 und 2 dieses Artikels sind jedoch auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen anzuwenden, die von folgenden Anstalten gezahlt werden:
in Belgien: – der «Sociéte nationale des chemins de fer belges», – der «Régie des télégraphes et des téléphones», – der «Régie des postes»;
in der Schweiz: – den Schweizerischen Bundesbahnen, – den Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben, – der Schweizerischen Verkehrszentrale.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
§ 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. § 2. § 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 § 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermeidung der missbäuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens
§ 1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die von den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn 1. die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grundkapitals (oder Stammkapitals) und der offenen Reserven ausmachen; diese Bedingung gilt nicht für Banken der beiden Vertragsstaaten; 2. die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler Satz gilt:
a) für Belgien: der Satz der Zinsen, die nach belgischem Recht als Gewinnungskosten zulässig sind;
b) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen; 3. höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden; 4. Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden; 5. die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Staat stammenden Einkünfte ausschüttet. Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragsstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten. § 2. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in § 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Belgien von den aus Belgien stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer3 vorgesehen sind. Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Belgien von den aus Belgien stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen. § 3.
Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der §§ 1 und 2 notwendig macht, sind Sache der zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist. Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständi-
Heute: die direkte Bundessteuer.
gen Behörden des anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26 Anwendung.
Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens
Art. 23 Vermögen
§ 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. § 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. § 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. § 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 24
§ 1. In Belgien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen – mit Ausnahme des unter Ziffer 2 und 3 hienach fallenden Einkommens und Vermögens – und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so nimmt Belgien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; es kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 2. Bei Dividenden, die nach Artikel 10 § 2 besteuert werden können und nicht aufgrund der Ziffer 3 hienach von der belgischen Steuer befreit sind, bei Zinsen, die nach Artikel 11 §§ 2 oder 7 besteuert werden können, und bei Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 § 14 besteuert werden können, wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht vorgeschriebenen Bedingungen und zu den dort vorgesehenen Sätzen von der auf diese Einkünfte entfallenen belgischen Steuer abgezogen. 3. Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft, die in der Schweiz ansässig ist und dort der Körperschaftssteuer unterliegt, so sind die von der letzteren Gesellschaft an sie gezahlten Dividenden, die nach Artikel 10 § 2 in der Schweiz besteuert werden können, in Belgien von der Körperschaftssteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären. 4. Sind nach belgischem Recht die Verluste, die ein belgisches Unternehmen durch eine schweizerische Betriebsstätte erlitten hat, bei der Besteuerung in Belgien von den Gewinnen dieses Unternehmens tatsächlich abgezogen worden, so gilt die in Ziffer 1. vorgesehene Befreiung in Belgien nicht für die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Steuerperioden, soweit diese Gewinne auch in der Schweiz wegen der Verrechnung mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind. § 2.
In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen – mit Ausnahme des unter Ziffern 2, 3 und 4 hienach fallenden Einkommens – und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belgien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in Belgien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Belgien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die in Belgien besteuerten Einkünfte entfällt, oder
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Belgien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Belgien bezogenen Einkünfte.
Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Belgien gezahlten Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Belgien bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 22 die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehene Entlastung von der belgischen Steuer von den Dividenden und Zinsen nicht beanspruchten kann. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Lizenzgebühren und kann sie gemäss Artikel 22 die in Artikel 12 vorgesehene Entlastung von der belgischen Steuer von den Lizenzgebühren nicht beanspruchen, so gewährt die Schweiz den Abzug der in Belgien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Lizenzgebühren. 4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie für die schweizerische Steuer, die auf diese Dividenden entfällt, die gleichen Vergünstigungen, wie sie ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Art. 25 Gleichbehandlung
§ 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. § 2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
§ 3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
§ 4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 § 7 oder Artikel 12 § 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. § 5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. § 6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er Belgien daran, den Gesamtbetrag der Gewinne einer belgischen Betriebsstätte einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft oder einer Personenvereinigung, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet, zu dem im belgischen Recht vorgeschriebenen Satz zu besteuern, sofern dieser den Steuersatz nicht übersteigt, der im allgemeinen für die Gewinne von in Belgien ansässigen Gesellschaften gilt. § 7. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 26 Verständigungsverfahren
§ 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 25 § 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. § 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. § 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, welche Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zu erwägen sind.
Art. 27 Informationsaustausch
§ 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheimzuhalten und darf nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befassen. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. § 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen und aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 28 Diplomaten und Konsularbeamte
§ 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen. § 2. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen Vertretung oder eines konsularischen Postens, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. § 3. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer Missionen oder konsularischer Posten eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 29 Verschiedenes
§ 1. Dieses Abkommen beschränkt nicht die Besteuerung einer in Belgien ansässigen Gesellschaft gemäss belgischem Recht beim Rückkauf ihrer eigenen Aktien oder Anteile oder bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. § 2. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Belgien daran, zu Lasten von anderen als in der Schweiz ansässigen Personen die Vorsteuer «(précompte mobilier») zu erheben, die nach belgischem Recht beim Inkasso in Belgien von Einkünften aus ausländischem beweglichem Kapitalvermögen geschuldet ist. § 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verkehren für die Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander. § 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem Staat ansässigen Personen beizubringen haben, um im anderen Staat in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gelangen.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
§ 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Brüssel ausgetauscht. § 2. Das Abkommen tritt am 15. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung 1. in Belgien:
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, zufliessen oder gezahlt werden;
auf die übrigen Steuern von den Einkünften aus den Steuerperioden, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, zu Ende gehen; 2. in der Schweiz:
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, gezahlt werden;
auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, beginnen.
§ 3. Die durch Notenwechsel vom 5. Dezember 19574 abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der belgischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt wird aufgehoben und gilt nicht mehr für die Steuern, auf die dieses Abkommen gemäss § 2 angewendet wird.
[AS 1958 46]
Art. 31 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann aber vom dritten Jahr an, das auf das Jahr des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, das Abkommen bis einschliesslich 30. Juni jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet: 1. in Belgien:
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zufliessen oder gezahlt werden;
auf die übrigen Steuern von den Einkünften aus den Steuerperioden, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt; 2. in der Schweiz:
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden;
auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 28. August 1978 in zwei Urschriften in französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für Seine Majestät Schweizerischen Bundesrat: den König der Belgier: Pierre Aubert Georges Puttevils