0.740.726
Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1 Angenommen am 6. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am1. Januar 2014 (Stand am1. Januar 2014)
Originaltext
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung des Anhangs1 des Abkommens fasst. (2) Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss 1/2010 des Gemischten Ausschusses vom 22. Dezember 20102 geändert. (3) In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden inzwischen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts sollte daher der Anhang 1 entsprechend geändert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, Anhang 1 des Abkommens durch Anhang dieses Beschlusses zu ersetzen. beschliesst:
Art. 1
Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
AS 2014 225
AS 2011 611
Art. 2
1. Für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 werden wechselseitig anerkannt:
Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde erteilt wurden;
die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Europäischen Union eingerichtet sind.
Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2004/49/EG informieren sich die 2. Nach Art. 3
Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union gegenseitig über die nationalen Sicherheitsvorschriften; sie teilen sich regelmässig alle Änderungen an diesen Sicherheitsvorschriften mit, damit sie der Industrie und den Betreibern zur Verfügung gestellt werden können.
1. Für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 werden wechselseitig anerkannt:
a) EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die nach
Artikel 11 vorgesehen und in Anhang IV definiert sind und die entweder von
den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten ausgestellt wurden;
Prüfbescheinigungen, die nach Punkt 2.3 des Anhangs VI vorgesehen sind und die entweder von einer zugelassenen oder anerkannten benannten Stelle in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden;
EG-Prüferklärungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 vorgesehen und in Anhang V definiert sind und die entweder vom Auftraggeber, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt wurden;
Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen, einschliesslich solcher Genehmigungen, die vor dem 19. Juli 2008 insbesondere im Rahmen des RIC und des RIV erteilt wurden, sowie Genehmigungen von Fahrzeugtypen nach Kapitel V, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde erteilt wurden;
Liste nach Artikel 28 mit den Stellen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Europäischen Union, die mit den Verfahren zur Bewertung der Konformität beauftragt sind.
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.07.2008, S. 1).
des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz 2. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG informieren sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union gegenseitig über nationale technische und betriebliche Vorschriften, die die einschlägigen EU-Bestimmungen ergänzen oder von diesen abweichen, und tauschen sich regelmässig über diesbezügliche Änderungen aus. 3. Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG meldet die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Kommission die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Konformitätsbewertungsstellen. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Website, auf der diese Stellen verzeichnet sind (NANDO-Informationssystem).
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2013.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für die Europäische Union Der Chef der schweizerischen Delegation: Der Vorsitzende: Peter Füglistaler Fotis Karamitsos
…5
5 Die Änderung kann unter AS 2014 225 konsultiert werden.