Funtauna

0.747.305.91

Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

Abgeschlossen in Genf am6. März 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am6. Juni 19553 In Kraft getreten am17. März 1958 (Stand am7. Oktober 2003)

Die am vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten beschliessen, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation4 (nachstehend «die Organisation» genannt) zu schaffen.

I. Teil Ziele der Organisation

Art. 1 II. Teil Aufgaben Art. 27

Die Ziele der Organisation sind:

  1. 5 Eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung technischer Fragen aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen für die Sicherheit auf See, die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu fördern und zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;

  2. Förderung der Beseitigung der von den Regierungen gegenüber der internationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen und unnötigen Einschränkungen, damit die Mittel der Seeschiffahrt dem Welthandel uneingeschränkt zur Verfügung stehen; die Unterstützung und Förderung, die eine Regierung zur Entwicklung der nationalen Handelsmarine und zum Zwecke der Sicherheit gewährt, stellen als solche keine Diskriminierung dar, sofern diese Unterstützung und diese Förderung nicht AS 1958 983; BBl 1954 II 485 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1958 981 auf Massnahmen beruhen, die auf eine Einschränkung der Freiheit für die Schiffe aller Flaggen, am internationalen Handel teilzunehmen, abzielen;

c) Prüfung der mit dem einschränkenden, unloyalen Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen zusammenhängenden Fragen, gemäss dem II. Teil;

  1. 6 alle Fragen der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ihr unterbreitet, zu prüfen;

  2. Besorgung des Nachrichtenaustausches zwischen den Regierungen über die von der Organisation zur Prüfung entgegengenommenen Fragen.

Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation

  1. vorbehältlich des Artikels 3, die unter Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) erwähnten Fragen, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Fragen, die ihr gemäss Artikel 1 Buchstabe d unterbreitet werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen;

  2. Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und die Konferenz einberufen, die sie für erforderlich hält;

  3. Konsultationen zwischen den Mitgliedern und den Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;

  4. die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere diejenigen, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;

  5. soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

von der BVers genehmigt am9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709). 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709). Gemäss derselben Resolution wurden die Art. 3 –31 in Art. 2 –30 umnumeriert und die Verweise auf diese Art. entsprechend geändert.

Art. 3

In den Fragen, die ihr für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet erscheinen, wird die Organisation diese Art der Regelung empfehlen. Ist sie der Ansicht, dass eine das einschränkende, unloyale Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen betreffende Frage für die Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet ist, oder wenn es erwiesenermassen nicht möglich war, sie durch diese Methoden zu lösen, wird die Organisation, sofern das Problem vorher Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen den interessierten Mitgliedern war, dieses auf Gesuch eines derselben überprüfen.

III. Teil Mitglieder

Art. 4

Unter den im III. Teil aufgestellten Bedingungen kann jeder Staat Mitglied der Organisation werden.

Art. 5

Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.

Art. 6

Die Nichtmitglieder der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, an die auf den 19. Februar 1948 nach Genf einberufene Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen Vertreter zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.

Art. 7

Jeder Staat, der nicht berechtigt ist, gemäss Artikel 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann durch den Generalsekretär der Organisation ein Beitrittsgesuch stellen; er wird als Mitglied aufgenommen, wenn er dem Abkommen gemäss den Bestimmungen des Artikels 71 beigetreten ist, sofern sein Beitrittsgesuch auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der Mitglieder der Organisation, die zugewandten Mitglieder ausgenommen, gutgeheissen wurde.

Art. 8

Jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, für die das Abkommen, gestützt auf Artikel 72, durch das Mitglied, das deren internationale Beziehungen besorgt, oder durch die Vereinten Nationen anwendbar erklärt wurde, kann zugewandtes Mitglied der Organisation werden, indem eine schriftliche Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen durch das verantwortliche Mitglied oder gegebenenfalls durch die Organisation der Vereinten Nationen gerichtet wird.

Art. 98

Ein zugewandtes Mitglied hat die Rechte und Pflichten, die allen Mitgliedern durch das Abkommen zuerkannt sind. Es kann indessen weder an den Abstimmungen des Rates mitwirken noch an diesem Organ beteiligt sein. Unter diesem Vorbehalt umfasst das Wort «Mitglied» im vorliegenden Abkommen auch die zugewandten Mitglieder, sofern im Text nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

Art. 10

Kein Staat oder Territorium kann entgegen einem Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.

IV. Teil Organe

Art. 119

Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.

V. Teil Die Versammlung

Art. 12

Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 13

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Eine ausserordentliche Tagung ist nach einer Voranzeige von sechzig Tagen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dem Generalsekretär ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, oder zu jeder beliebigen Zeit, ebenfalls nach einer Voranzeige von sechzig Tagen, wenn der Rat es für notwendig erachtet.

Art. 14

Bei den Sitzungen der Versammlung ist zur Herstellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit erforderlich, die zugewandten Mitglieder ausgenommen.

Art. 1510 VI. Teil Der Rat Art. 1611 wählt werden. Art. 1712 sätze:

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt;

  2. sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht;

  3. sie setzt, wenn sie es für erforderlich erachtet, die nicht ständigen oder, auf Empfehlung des Rates, die ständigen Nebenorgane ein;

  4. sie wählt die Mitglieder des Rates gemäss Artikel 17;

  5. sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat ihr unterbreiteten Fragen;

  6. sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation;

  7. sie beschliesst über den Haushalt und bestimmt die Finanzordnung der Organisation gemäss Teil XII;

  8. sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluss der Organisation;

  9. sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Fragen nach Artikel 2 Buchstaben a) und b) zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden, allenfalls mit ihrer Stellungnahme, zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen;

  10. sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesene Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die ihr unterbreitet worden sind;

10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709).

  1. sie ergreift die von ihr für zweckmässig erachteten Massnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e) und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer;

  2. sie beschliesst die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;

  3. sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat, wobei aber die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäss Buchstabe j) nicht übertragen werden darf.

Der Rat setzt sich aus 32 Mitgliedern zusammen, die durch die Versammlung ge- Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grunda. acht sind aus Staaten zu wählen, die das grösste Interesse haben, internationale Seeschiffahrtsdienste zur Verfügung zu stellen;

  1. acht sind aus anderen Staaten zu wählen, die das grösste Interesse am internationalen Seehandel haben;

  2. sechzehn sind aus Staaten zu wählen, die aufgrund der Buchstaben a und b bei der Wahl nicht berücksichtigt worden sind, die besondere Interessen am Seetransport oder der Seeschiffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle grossen geographischen Regionen der Welt im Rat vertreten sind.

10. Nov. 1984 (AS 1984 1276, 1982 670; BBl 1980 II 709). 10. Nov. 1984 (AS 1984 1276, 1982 670; BBl 1980 II 709).

Art. 18

Die gestützt auf Artikel 16 im Rat vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amte. Die aus dem Rat ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar.

Art. 1913

  1. Der Rat ernennt seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt.

  2. Der Rat ist bei Anwesenheit von 21 Mitgliedern beschlussfähig.

  3. Einen Monat nach der Ankündigung versammelt sich der Rat auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder auf Gesuch von mindestens vier seiner Mitglieder, sooft es für die Durchführung seiner Aufgabe notwendig ist. Er versammelt sich dort, wo es ihm angezeigt erscheint.

Art. 20

Prüft der Rat eine Frage, die ein Mitglied der Organisation besonders interessiert, so ladet er dieses ein, ohne Stimmrecht an seinen Besprechungen teilzunehmen.

Art. 2114

  1. Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär auf Grund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und den Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.

  2. Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.

  3. Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuss für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.

Art. 22

Der Rat ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Versammlung, den Generalsekretär. Der Rat trifft die zur Einstellung des nötigen Personals erforderlichen Vorkehren. Er setzt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und des Personals fest und hält sich dabei möglichst an die durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen getroffenen Anordnungen.

Art. 2315

Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit Bericht.

Art. 2416

Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Bemerkungen und Empfehlungen.

Art. 2517

a) Der Rat kann Abkommen schliessen oder Anordnungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen und Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.

b) Im Hinblick auf Teil XV und die von den jeweiligen Ausschüssen aufgrund der

Artikel 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organismen unterhaltenen Beziehungen ist der

Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich .

Art. 2618

Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, ausgenommen die Abgabe von Empfehlungen gemäss Artikel 15 Buchstabe i). Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.

VII. Teil Seesicherheitskomitee

Art. 2719

Das Seesicherheitskomitee setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

Art. 2820

  1. Der Schiffssicherheitsausschuss prüft alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen, wie zum Beispiel die Navigationshilfen, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Informationen, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen, sowie alle sonstigen die Sicherheit der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen.

  2. Der Schiffssicherheitsausschuss trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

  3. Der Schiffssicherheitsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen der Versammlung und21 des Rates, oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 2922

Der Schiffssicherheitsausschuss unterbreitet dem Rat:

  1. von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderungen von Sicherheitsvorschriften;

  2. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;

  3. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Worte eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709).

Art. 3023

Das Seesicherheitskomitee tritt jährlich mindesten einmal zu einer Tagung zusammen. An jeder Jahrestagung ernennt es sein Büro und erlässt sein eigenes Reglement.

Art. 3124

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehältlich des Artikels27, hat der Schiffssicherheitsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Rechtsausschuss

Art. 32

Der Rechtsausschuss besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 33

  1. Der Rechtsausschuss prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.

  2. Der Rechtsausschuss trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikel wahrzunehmen, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

c) Der Rechtsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen der Versammlung und26 des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 34

Der Rechtsausschuss unterbreitet dem Rat:

  1. von ihm ausgearbeitete Entwürfe zu internationalen Übereinkünften und Änderungen internationaler Übereinkünfte;

  2. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 35

Der Rechtsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 36

Artikels32, hat der Rechtsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

Art. 37

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere

a) nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder auf Grund internationaler Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämp-

Worte eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709).

fung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden oder werden können, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, gemäss den betreffenden Übereinkünften;

  1. prüft er geeignete Massnahmen, um die Durchsetzung der unter Buchstabe

  2. bezeichneten Übereinkünfte zu erleichtern;

  3. sorgt er für die Beschaffung wissenschaftlicher, technischer und sonstiger praktischer Informationen über die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, um sie an Staaten, vor allem Entwicklungsländer, weiterzugeben und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen und Richtlinien auszuarbeiten;

  4. fördert er die Zusammenarbeit mit regionalen Organismen, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen, wobei er Artikel 25 berücksichtigt;

  5. prüft er alle sonstigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen können, insbesondere auch die Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen internationalen Organisationen, und trifft die entsprechenden Massnahmen, wobei er Artikel 25 berücksichtigt.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;

  2. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;

  3. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikels37, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Abkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Ausschuss für technische Zusammenarbeit

Art. 42

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 43

  1. Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Fragen.

  2. Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.

  3. Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder auf Grund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

  4. Im Hinblick auf Artikel 25 unterhält der Rat auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder wenn er es im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 44

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat:

  1. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;

  2. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 45

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 46

Artikels 42, hat der Ausschuss für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Das Sekretariat

Art. 4730

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehältlich des Artikel 22 – ihr Personal ein.

Art. 4831

Das Sekretariat führt alle für die Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfasst, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.

Art. 49

Der Generalsekretär stellt die Jahresrechnung auf und unterbreitet diese sowie einen zweijährigen Kostenvoranschlag, der für jedes Jahr getrennte Voranschläge enthält, dem Rat.

Art. 50

Der Generalsekretär hat die Mitglieder über die Tätigkeit der Organisation auf dem laufenden zu halten. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter bezeichnen, die für die Verbindung mit dem Generalsekretär sorgen.

Umnumerierung der Teile VIII – XVII in XI – XX bzw. der Art. 33 – 63 in 43 – 73 durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709). Die Verweise auf die Teile und Art. wurden entsprechend geändert.

Art. 51

Für die Erfüllung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und dass Personal keinerlei Instruktionen seitens einer Regierung oder einer der Organisation nicht angehörenden Behörde einzuverlangen oder anzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, zu enthalten und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Funktionen des Generalsekretärs und des Personals anzuerkennen und nicht zu versuchen, diese in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 5232

Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragen werden.

XII. Teil Finanzen

Art. 5333

Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.

Art. 54

Der Rat überprüft die durch das Generalsekretariat aufgestellten Abrechnungen und Kostenvoranschläge und unterbreitet sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung.

Art. 55

  1. Unter dem Vorbehalt von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossen werden, überprüft und genehmigt die Versammlung die Kostenvoranschläge.

  2. Die Versammlung verteilt die Ausgaben auf alle Mitglieder gemäss einer von ihr aufgestellten Skala, die den bezüglichen Vorschlägen des Rates Rechnung trägt.

Art. 5634

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuss für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht; die Versammlung kann, wenn die es wünscht, von dieser Bestimmung abweichen.

XIII. Teil Abstimmung

Art. 5735

Soweit dieses Abkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:

  1. jedes Mitglied hat eine Stimme;

  2. die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;

  3. als «anwesende und abstimmende Mitglieder» im Sinne dieses Abkommens gelten «anwesende Mitglieder, die ja oder nein stimmen». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.

XIV. Teil Sitz der Organisation

Art. 58

  1. Der Sitz der Organisation wird in London errichtet.

  2. Die Versammlung kann, sofern notwendig, mit Zweidrittelsmehrheit den Sitz der Organisation an einen andern Ort verlegen.

  3. Erachtet es der Rat für notwendig, so kann sich die Versammlung auch an irgendeinem andern Orte als am Sitz versammeln.

XV. Teil Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

Art. 5936

Die Organisation ist gemäss Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen verbunden. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch eine nach

Artikel 25 dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen geschlossene Vereinbarung hergestellt.

Art. 60

Stellt sich eine im gemeinsamen Interesse der Organisation und einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen liegende Frage, so arbeitet die Organisation mit jener Spezialorganisation zusammen; sie wird im Einvernehmen mit jener Spezialorganisation die Überprüfung solcher Fragen vornehmen und entsprechende Massnahmen treffen.

Art. 61

In allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen kann die Organisation mit andern zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Interessen und Tätigkeit aber mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen.

Art. 62

Die Organisation kann über alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Fragen die erforderlichen Abmachungen treffen, um mit den nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu beraten oder zusammenzuarbeiten.

Art. 63

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Versammlung kann die Organisation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von allen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die ihr durch internationale Vereinbarungen oder gegenseitig annehmbare Abmachungen übertragen werden, welche zwischen den zuständigen Behörden der fraglichen Organisationen getroffen worden sind. Die Organisation kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ebenfalls alle Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Vereinbarung übertragen werden.

XVI. Teil Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Art. 64

Die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die der Organisation zuerkannt werden oder die ihr an und für sich zukommen, werden durch das durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigte allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen umschrieben und durch dieses geregelt. Vorbehalten bleiben die Abänderungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Text des durch die Organisation gemäss den Abschnitten36 und 38 des genannten allgemeinen Abkommens genehmigten Anhangs angebracht werden können.

Art. 65

Jedes Mitglied, das dem genannten allgemeinen Abkommen nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, hinsichtlich der Organisation die Bestimmungen des Anhangs II des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

XVII. Teil Abänderungen

Art. 6637

Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied binnen 60 Tagen seit Beginn dieser zwölfmonatigen Frist, dass es wegen einer Änderung aus der Organisation austritt, so wird dieser Austritt, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 58, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung rechtskräftig.

Art. 67

Jede gemäss Artikel 66 angenommene Abänderung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der allen Mitgliedern ohne Verzug davon Kenntnis gibt, hinterlegt.

Art. 68

Die in Artikel 66 vorgesehenen Erklärungen oder Annahmeerklärungen erfolgen durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über den Empfang einer solchen Urkunde und über den Zeitpunkt, in welchem die Abänderung in Kraft tritt.

XVIII. Teil Auslegung

Art. 6938

Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zur Beilegung der Versammlung unterbreitet oder auf andere, von den Streitparteien vereinbarte Weise beigelegt. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.

Art. 70

Über jede Rechtsfrage, die durch die in Artikel 69 vorgesehenen Verfahren nicht geregelt werden kann, holt die Organisation vom Internationalen Gerichtshof gemäss

Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen ein Rechtsgutachten ein.

XIX. Teil Verschiedene Bestimmungen

Art. 71 Unterzeichnung und Annahme

Vorbehältlich der Bestimmungen des III. Teils bleibt das vorliegende Abkommen zur Unterzeichnung und Annahme offen, und die Staaten können dem Abkommen beitreten durch:

  1. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;

  2. Unterzeichnung vorbehältlich der Annahme, gefolgt von Annahme; oder

  3. Annahme.

Die Annahme wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Art. 72 Territorien

  1. Die Mitglieder können zu jeder Zeit erklären, dass ihre Beteiligung am Abkommen jene der Gesamtheit oder einer Gruppe von Territorien oder eines einzigen Territoriums, deren internationale Beziehungen sie betreuen, einschliesst.

  2. Das vorliegende Abkommen gilt für die Territorien, deren internationale Beziehungen die Mitglieder betreuen, nur wenn in ihrem Namen eine Erklärung dafür gemäss den Bestimmungen von Buchstabe a abgegeben wurde.

  3. Jede gemäss Buchstabe a dieses Artikels erfolgte Erklärung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der davon an alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie an alle anderen Mitglieder gewordenen Staaten eine Abschrift sendet.

  4. In den Fällen, wo, gestützt auf ein Treuhandschaftsabkommen, die Vereinten Nationen mit der Verwaltung gewisser Territorien beauftragt sind, können die Vereinten Nationen das Abkommen im Namen eines, mehrerer oder der Gesamtheit der unter ihrer Treuhandschaft stehenden Territorien gemäss dem in Artikel 71 angegebenen Verfahren annehmen.

Art. 73 Austritt

  1. Die Mitglieder können aus der Organisation durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen austreten. Dieser verständigt umgehend die andern Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens kann die Mitteilung über den Austritt jederzeit erfolgen. Der Austritt wird zwölf Monate nach Eintreffen der schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam.

  2. Die Anwendung des Abkommens auf die in Artikel 72 erwähnten Territorien oder Gruppen von Territorien kann jederzeit beendet werden, indem das mit den auswärtigen Beziehungen betraute Mitglied oder, sofern es sich um ein unter Treuhandschaft der Vereinten Nationen stehendes Territorium handelt, diese dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt umgehend die Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Die Mitteilung wird zwölf Monate nach dem Eintreffen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam.

XX. Teil Inkrafttreten

Art. 74

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn ihm 21 Länder, wovon sieben ja eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen, gemäss Artikel 71 beigetreten sind.

Art. 75

Alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und alle andern Mitglieder gewordenen Staaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Zeitpunkt, in welchem jeder Staat dem Abkommen beitritt, sowie über den Zeitpunkt, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, verständigt.

Art. 76

Das vorliegende Abkommen, dessen englische, französische und spanische Fassung in gleicher Weise massgebend ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem an die Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie allen anderen Mitglieder gewordenen Staaten beglaubigte Abschriften zukommen lässt.

Art. 77

Die Vereinten Nationen sind ermächtigt, das Abkommen, sobald es in Kraft getreten ist, zu registrieren.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gebührend ermächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Genf, den6. März 1948.

(Es folgen die Unterschriften) Anhang I39 Anhang II (in Artikel 65 erwähnt) Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten Sofern sie nicht dem allgemeinen Übereinkommen betreffend die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen beigetreten sind, wenden die Mitglieder hinsichtlich der Organisation die folgenden Bestimmungen betreffend die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten an:

1. Abschnitt Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die

Verwirklichung ihrer Ziele und für die Ausübung ihrer Funktionen nötige Rechtsfähigkeit.

2. Abschnitt a. Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die

Verwirklichung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten. b. Die Vertreter der Mitglieder, einschliesslich der Stellvertreter und Experten sowie die Beamten und Angestellten der Organisation geniessen ebenfalls die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb der Organisation nötigen Privilegien und Immunitäten.

3. Abschnitt Für die Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts dieses Anhanges

passen sich die Mitgliedstaaten möglichst den Standardklauseln des allgemeinen Abkommens betreffend die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen an.

39 Gegenstandslos. Siehe heute die Art. 16 und 17 des Abk.

Geltungsbereich des Abkommens am27. August 2003

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)

Ägypten 17. März 1958 17. März 1958 Albanien 24. Mai 1993 24. Mai 1993 Algerien 31. Oktober 1963 31. Oktober 1963 Angola 6. Juni 1977 6. Juni 1977 Antigua und Barbuda 13. Januar 1986 13. Januar 1986 Äquatorialguinea 6. September 1972 6. September 1972 Argentinien 18. Juni 1953 17. März 1958 Aserbaidschan 15. Mai 1995 15. Mai 1995 Äthiopien 3. Juli 1975 3. Juli 1975 Australien 13. Februar 1952 17. März 1958 Bahamas 22. Juli 1976 22. Juli 1976 Bahrain 22. September 1976 22. September 1976 Bangladesch 27. Mai 1976 27. Mai 1976 Barbados 7. Januar 1970 7. Januar 1970 Belgien 9. August 1951 17. März 1958 Belize 13. September 1990 13. September 1990 Benin 19. März 1980 19. März 1980 Bolivien 6. Juli 1987 6. Juli 1987 Bosnien und Herzegowina 16. Juli 1993 16. Juli 1993 Brasilien 4. März 1963 4. März 1963 Brunei 31. Dezember 1984 31. Dezember 1984 Bulgarien 5. April 1960 5. April 1960 Chile 17. Februar 1972 17. Februar 1972 China Hongkong 1. Juli 1997 1. Juli 1997 Macau 19. Dezember 1999 19. Dezember 1999 Costa Rica 4.

März 1981 4. März 1981 Côte d'Ivoire 4. November 1960 4. November 1960 Dänemark* 3. Juni 1959 3. Juni 1959 Deutschland 7. Januar 1959 U 7. Januar 1959 Dominica 18. Dezember 1979 18. Dezember 1979 Dominikanische Republik 25. August 1953 17. März 1958 Dschibuti 20. Februar 1979 20. Februar 1979 Ekuador* 12. Juli 1956 17. März 1958 El Salvador 12. Februar 1981 12. Februar 1981 Eritrea 31. August 1993 31. August 1993 Estland 31. Januar 1992 31. Januar 1992 Fidschi 14. März 1983 14. März 1983 Finnland* 21. April 1959 21. April 1959 Frankreich 9. April 1952 17. März 1958 Gabun 1. April 1976 1. April 1976

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)

Gambia 11. Januar 1979 11. Januar 1979 Georgien 22. Juni 1993 22. Juni 1993 Ghana 6. Juli 1959 6. Juli 1959 Grenada 3. Dezember 1999 3. Dezember 1998 Griechenland* 31. Dezember 1958 31. Dezember 1958 Guatemala 16. März 1983 16. März 1983 Guinea 3. Dezember 1975 3. Dezember 1975 Guinea-Bissau 6. Dezember 1977 6. Dezember 1977 Guyana 13. Mai 1980 13. Mai 1980 Haiti 23. Juni 1953 17. März 1958 Honduras 23. August 1954 17. März 1958 Indien* 6. Januar 1959 6. Januar 1959 Indonesien* 18. Januar 1961 18. Januar 1961 Irak* 28. August 1973 28. August 1973 Iran 2. Januar 1958 17. März 1958 Irland 26. Februar 1951 17. März 1958 Island* 8. November 1960 8. November 1960 Israel 24. April 1952 17. März 1958 Italien 28. Januar 1957 17. März 1958 Jamaika 11. Mai 1976 11. Mai 1976 Japan 17. März 1958 17. März 1958 Jordanien 9. November 1973 9. November 1973 Kambodscha* 3. Januar 1961 3. Januar 1961 Kamerun 1. Mai 1961 1. Mai 1961 Kanada 15. Oktober 1948 17. März 1958 Kap Verde 24. August 1976 24. August 1976 Kasachstan 11. März 1994 11. März 1994 Katar 19. Mai 1977 19. Mai 1977 Kenia 22. August 1973 22.

August 1973 Kolumbien 19. November 1974 19. November 1974 Komoren 3. August 2001 3. August 2001 Kongo (Brazzaville) 5. September 1975 5. September 1975 Kongo (Kinshasa) 16. August 1973 16. August 1973 Korea (Nord-) 16. April 1986 16. April 1986 Korea (Süd-) 10. April 1962 10. April 1962 Kroatien 8. Juli 1992 8. Juli 1992 Kuba* 6. Mai 1966 6. Mai 1966 Kuwait 5. Juli 1960 5. Juli 1960 Lettland 1. März 1993 1. März 1993 Libanon 3. Mai 1966 3. Mai 1966 Liberia 6. Januar 1959 6. Januar 1959 Libyen 16. Februar 1970 16. Februar 1970 Litauen 7. Dezember 1995 7. Dezember 1995

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)

Luxemburg 14. Februar 1991 B 14. Februar 1991 Madagaskar 8. März 1961 8. März 1961 Malawi 19. Januar 1989 19. Januar 1989 Malaysia* 17. Juni 1971 17. Juni 1971 Malediven 31. Mai 1967 31. Mai 1967 Malta 22. Juni 1966 U 22. Juni 1966 Marokko* 30. Juli 1962 30. Juli 1962 Marshallinseln 26. März 1998 26. März 1998 Mauretanien 8. Mai 1961 8. Mai 1961 Mauritius 18. Mai 1978 18. Mai 1978 Mazedonien 13. Oktober 1993 13. Oktober 1993 Mexiko* 21. September 1954 17. März 1958 Moldau 12. Dezember 2001 12. Dezember 2001 Monaco 22. Dezember 1989 22. Dezember 1989 Mongolei 11. Dezember 1996 11. Dezember 1996 Mosambik 17. Januar 1979 17. Januar 1979 Myanmar 6. Juli 1951 17. März 1958 Namibia 27. Oktober 1994 27. Oktober 1994 Nepal 31. Januar 1979 31. Januar 1979 Neuseeland 9. November 1960 9. November 1960 Nicaragua 17. März 1982 17. März 1982 Niederlande* 31. März 1949 17. März 1958 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 3. Oktober 1949 17. März 1958 Nigeria 15. März 1962 15. März 1962 Norwegen* 29.

Dezember 1958 29. Dezember 1958 Oman 30. Januar 1974 30. Januar 1974 Österreich 2. April 1975 2. April 1975 Pakistan 21. November 1958 21. November 1958 Panama 31. Dezember 1958 31. Dezember 1958 Papua-Neuguinea 6. Mai 1976 6. Mai 1976 Paraguay 15. März 1993 15. März 1993 Peru 15. April 1968 15. April 1968 Philippinen 9. November 1964 9. November 1964 Polen* 16. März 1960 16. März 1960 Portugal 17. März 1976 17. März 1976 Rumänien 28. April 1965 28. April 1965 Russland 24. Dezember 1958 24. Dezember 1958 Salomoninseln 27. Juni 1988 27. Juni 1988 Samoa 25. Oktober 1996 25. Oktober 1996 San Marino 12. März 2002 12. März 2002 São Tomé und Príncipe 9. Juli 1990 9. Juli 1990 Saudi-Arabien 25. Februar 1969 25. Februar 1969

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)

Schweden* 27. April 1959 27. April 1959 Schweiz* 20. Juli 1955 17. März 1958 Senegal 7. November 1960 7. November 1960 Serbien und Montenegro* 11. Dezember 2000 11. Dezember 2000 Seychellen 13. Juni 1978 13. Juni 1978 Sierra Leone 14. März 1973 14. März 1973 Singapur 17. Januar 1966 17. Januar 1966 Slowakei 24. März 1993 24. März 1993 Slowenien 10. Februar 1993 10. Februar 1993 Somalia 4. April 1978 4. April 1978 Spanien* 23. Januar 1962 23. Januar 1962 Sri Lanka 6. April 1972 6. April 1972 St. Kitts und Nevis 8. Oktober 2001 8. Oktober 2001 St. Lucia 10. April 1980 10. April 1980 St. Vincent und die Grenadinen 29. April 1981 29. April 1981 Sudan 5. Juli 1974 5. Juli 1974 Suriname 14. Oktober 1976 14. Oktober 1976 Syrien 28. Januar 1963 28. Januar 1963 Südafrika 28. Februar 1995 28. Februar 1995 Tansania 8. Januar 1974 8. Januar 1974 Thailand 20. September 1973 20. September 1973 Togo 20. Juni 1983 20. Juni 1983 Tonga 23. Februar 2000 23. Februar 2000 Trinidad und Tobago 27. April 1965 27. April 1965 Tschechische Republik 18. Juni 1993 18.

Juni 1993 Tunesien 23. Mai 1963 23. Mai 1963 Türkei* 25. März 1958 25. März 1958 Turkmenistan 26. August 1993 26. August 1993 Ukraine 28. März 1994 28. März 1994 Ungarn 10. Juni 1970 10. Juni 1970 Uruguay 10. Mai 1968 U 10. Mai 1968 Vanuatu 21. Oktober 1986 21. Oktober 1986 Venezuela 27. Oktober 1975 27. Oktober 1975 Vereinigte Arabische Emirate4. März 1980 4. März 1980 Vereinigte Staaten* 17. August 1950 17. März 1958 Vereinigtes Königreich 14. Februar 1949 17. März 1958 Vietnam 12. Juni 1984 12. Juni 1984 Zypern 21. November 1973 21. November 1973 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen China Vom7. Juni 1967 bis zum30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom19. Dezember 1984 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Dänemark Die dänische Regierung unterstützt das während der ersten Versammlung der Organisation im Januar 1959 angenommene Arbeitsprogramm und ist der Auffassung, dass die Organisation ihren Beitrag zur Entwicklung der Schiffahrt und des Seehandels in der ganzen Welt auf dem Gebiet der technischen und nautischen Fragen leisten kann. Sollte die Organisation ihre Tätigkeit auf Angelegenheiten rein kommerzieller oder wirtschaftlicher Art ausdehnen, so könnte eine Lage eintreten, in welcher die dänische Regierung erwägen müsste, die Bestimmungen des Artikels 59 des Übereinkommens über den Austritt in Anspruch zu nehmen.

Ekuador Die Regierung von Ekuador erklärt, dass Schutzmassnahmen, die im Interesse seiner nationalen Handelsmarine und der grosskolumbianischen Handelsflotte (Flota Mercante Grancolombiana) getroffen werden, deren Schiffe wegen der Beteiligung der Regierung von Ekuador an dieser Flotte als ekuadorianisch gelten, ausschliesslich dazu bestimmt sind, die Entwicklung der nationalen Handelsmarine und der grosskolumbianischen Handelsflotte zu fördern und dass diese Schutzmassnahmen mit den in Artikel 1b des Übereinkommens bezeichneten Zielen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation in Einklang stehen. Alle von der Organisation angenommenen diesbezüglichen Empfehlungen werden daher von der Regierung von Ekuador überprüft werden. Finnland

Griechenland

Indien Bei der Annahme des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation erklärt die indische Regierung, dass alle Massnahmen, die sie getroffen hat oder treffen wird, um ihre einheimische Schiffahrt und ihre Schiffahrtsindustrien zu fördern oder zu unterstützen (z. B. die Anleihefinanzierung einheimischer Schiffahrtsgesellschaften zu angemessenen oder begünstigten Zinssätzen oder die Zuteilung von Schiffsfrachten, die der Regierung gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, an einheimische Schiffe oder die Reservierung des Küstenhandels für die einheimische Schiffahrt), und alle anderen Massnahmen, welche die indische Regierung ausschliesslich zur Förderung der Entwicklung ihrer nationalen Schiffahrt trifft, mit den Zielen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts- Organisation im Sinne des Artikels 1b des Übereinkommens in Einklang stehen. Alle von der Organisation angenommenen diesbezüglichen Empfehlungen werden daher von der indischen Regierung überprüft werden. Die indische Regierung erklärt ferner ausdrücklich, dass die Annahme des genannten Übereinkommens weder jetzt noch künftig eine Änderung der in den Hoheitsgebieten der Republik Indien geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften bewirkt.

Indonesien Bei der Annahme des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass die Organisation ihren Beitrag zur Entwicklung der Schiffahrt und des Seehandels in der ganzen Welt auf dem Gebiet der technischen und nautischen Angelegenheiten leisten kann. In Angelegenheiten rein kommerzieller oder wirtschaftlicher Art ist die Regierung der Auffassung, dass die Unterstützung und Förderung ihrer einheimischen Schiffahrtsindustrien zur Entwicklung ihres Binnen- und Aussenhandels und für Sicherheitszwecke mit den Zielen der Organisation im Sinne des Artikels 1b des Übereinkommens in Einklang stehen. Die Annahme bewirkt daher keine Änderung der in der Republik Indonesien geltenden Rechtsvorschriften, und jede von der Organisation angenommene diesbezügliche Empfehlung unterliegt der Überprüfung durch die Regierung der Republik Indonesien.

Irak Die Republik Irak erklärt hiermit, dass Artikel 1 Buchstabe b des Abkommens nicht im Widerspruch zu Massnahmen steht, die sie zur Förderung und Unterstützung der einheimischen Reedereien trifft, z. B. Gewährung finanzieller Darlehen, Beförderung bestimmter Güter auf Frachtschiffen, die ihre Flagge führen, und Übertragung der Küstenschiffahrt auf einheimische Handelsschiffe, sowie zu allen sonstigen Massnahmen zur Entwicklung und Vergrösserung der einheimischen Flotte oder der einheimischen Schiffahrt.

Island ...Island wird seine Ratifikation erneut überprüfen, wenn in der Folge beschlossen werden sollte, die Zuständigkeit von IMCO so zu erweitern, dass diese sich auch mit Fragen rein finanzieller und kommerzieller Art zu befassen hätte. ...Island legt grossen Nachdruck auf die wirkliche Tragweite von Artikel 59 des Übereinkommens betreffend den Austritt.

Kambodscha Bei der Annahme des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation erklärt die Königliche Regierung von Kambodscha, dass die Massnahmen, die sie getroffen hat oder treffen wird, um ihre einheimische Schiffahrt

und ihre Schiffahrtsindustrien zu fördern oder zu unterstützen (z. B. Anleihenfinanzierung einheimischer Schiffahrtsgesellschaften zu angemessenen oder begünstigten Zinssätzen oder die Zuteilung von Schiffsfrachten, die der Königlichen Regierung gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, an kambodschanische Schiffe oder die Reservierung des Küstenhandels für die einheimische Schiffahrt), und alle anderen Massnahmen, die sie etwa zur Förderung der Entwicklung ihrer nationalen Schiffahrt treffen wird, mit den Zielen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts- Organisation im Sinne des Artikel 1b des Übereinkommens in Einklang stehen. Die Königliche Regierung wird deshalb alle von der Organisation angenommenen diesbezüglichen Empfehlungen überprüfen, ehe sie sie durchführt. Die Königliche Regierung erklärt ferner, dass ihre Annahme des genannten Übereinkommens weder jetzt noch künftig eine Änderung der im Hoheitsgebiet des Königreichs Kambodscha geltenden Rechtsvorschriften bewirkt.

Kuba Bei der Annahme des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation erklärt die Revolutionsregierung der Republik Kuba, dass ihre gegenwärtigen Rechtsvorschriften, die gebührend auf die Förderung und Entwicklung ihrer Handelsmarine ausgerichtet sind, mit den in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichneten allgemeinen Zielen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation übereinstimmen. Daher werden alle etwa von der Organisation angenommenen einschlägigen Empfehlungen von der Regierung Kubas unter Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen staatlichen Politik überprüft werden, und die Regierung Kubas wird diesen Vertrag weder zur Zeit der Annahme noch künftig für sich als verbindlich anerkennen, wenn diese Empfehlungen ihrem innerstaatlichen positiven Recht zuwiderlaufen.

Malaysia Mit der Annahme des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation erklärt die malaysische Regierung, dass alle Massnahmen, die sie gegebenenfalls trifft, um ihre einheimische Schiffahrt und verladende Wirtschaft zu fördern oder zu unterstützen (wie etwa Finanzierung der Anleihen einheimischer Reedereien zu angemessenen oder sogar Vorzugs-Zinssätzen oder die Zuweisung malaysischen Frachtguts an Schiffe, die der malaysischen Regierung gehören oder von ihr kontrolliert werden, oder die ausschliessliche Überlassung der Küstenschiffahrt an malaysische Schiffe) sowie sonstige Massnahmen, welche sie zur Entwicklungsförderung ihrer einheimische Schiffahrt trifft, mit den Zielen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation im Sinne des Artikels 1b des Übereinkommens in Einklang stehen. Alle von der Organisation angenommenen diesbezüglichen Empfehlungen werden daher von der malaysischen Regierung überprüft werden. Die malaysische Regierung erklärt ferner ausdrücklich, dass die Annahme des genannten Übereinkommens weder jetzt noch künftig eine Änderung der in Malaysia geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften bewirkt.

Marokko Beim Beitritt zu der Organisation legt die Regierung des Königreichs Marokko Wert darauf zu erklären, dass sie die Möglichkeit einer Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Organisation über das rein technische und nautische Gebiet hinaus auf wirtschaftliche und kommerzielle Angelegenheiten gemäss Artikel 1 Buchstaben b und c des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts- Organisation zurückweist. Sollte eine derartige Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Organisation erfolgen, so behält sich die Regierung des Königreichs Marokko vor, ihre Haltung unter Berücksichtigung der so entstandenen Lage zu überprüfen; insbesondere könnte sie sich dann veranlasst sehen, sich auf Artikel 59 des Übereinkommens über den Austritt von Mitgliedern aus der Organisation zu berufen.

Mexiko Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten ist bei der Annahme des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens kein Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über einschränkende Geschäftsgebaren bezwecken, und erklärt ausdrücklich, dass ihre Annahme der genannten internationale Übereinkunft weder jetzt noch künftig eine Änderung in der Anwendung der Gesetze gegen Monopole im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko bewirkt.

Niederlande Vom2. Februar 1990 bis zum19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Norwegen

Polen Bei der Annahme des am6. März 1948 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation erklärt die Regierung der Polnischen Volksrepublik, dass sie das von der Versammlung während ihrer ersten Tagung im Januar 1959 genehmigte Arbeitsprogramm der Organisation unterstützt. Die Regierung der Polnischen Volksrepublik ist der Auffassung, dass die Organisation ihren Beitrag zur Entwicklung der Schiffahrt und des Seehandels in der ganzen Welt auf dem Gebiet der technischen und nautischen Angelegenheiten zu leisten hat.

Schweden

Schweiz Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in bezug auf das Abkommen zur Schaffung der Intergouvernementalen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) bringt die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt an, dass ihre Mitarbeit an der IMCO, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen anbelangt, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der von ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im speziellen ihre Reserve gegenüber dem Wortlaut des Artikels VI zu Ausdruck, wie er gegenwärtig in der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung zwischen der IMCO und der UNO enthalten ist, oder gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnte Bestimmung in der genannten oder einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.

Serbien und Montenegro Beim Eintritt in die Organisation erklärt die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, dass sie einer möglichen Erweiterung des Tätigkeitsbereichs dieser Organisation über die rein technischen und nautischen Angelegenheiten hinaus auf das Gebiet der wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten gemäss Artikel 1 Buchstaben b und c des Übereinkommens über die Errichtung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation nicht zustimmt. Sollte eine solche Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Organisation stattfinden, so behält sich die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vor, ihre Haltung in bezug auf die sich daraus ergebende Lage erneut zu überprüfen. Gleichzeitig erklärt sich die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien bereit, alle ihre Verpflichtungen gegenüber der Organisation gemäss der Erklärung in der Ratifikationsurkunde zu erfüllen.

Spanien Spanien erklärt, dass die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ihre Tätigkeit nicht auf wirtschaftliche und kommerzielle Fragen ausdehnen kann, sondern sich auf Fragen technischer Art beschränken muss.

Türkei Die Annahme hat keinerlei Wirkung auf die Vorschriften der türkischen Kabotage- und Monopolgesetze.

Vereinigte Staaten von Amerika Davon ausgehend, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation keine Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über einschränkende Geschäftsgebaren bezwecken, wird hiermit erklärt, dass die Ratifizierung dieses Übereinkommens durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika weder jetzt noch künftig eine Änderung in der Anwendung der Antitrustgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika bewirkt.