Funtauna

0.814.327

Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20051 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005 (Stand am 22. Dezember 2017)

Die Vertragsparteien, entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen; in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden; besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden; ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können; in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerkennung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials; ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika bilaterale Verhandlungen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen führen, um das Problem der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Ozon anzugehen; des Weiteren in Anerkennung dessen, dass Kanada eine weitere Verringerung der Schwefelemissionen bis 2010 durch die Durchführung der landesweiten «Acid Rain Strategy for Post-2000» (Strategie gegen den sauren Regen nach der Jahrtausendwende) vornehmen wird und dass die Vereinigten Staaten sich zur Durchführung eines Programms zur Verringerung von Stickstoffoxiden im Osten der Vereinigten Staaten

AS 2006 259; BBl 2004 3013 1 AS 2006 257

sowie zur Verringerung von Emissionen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe zu erfüllen; entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken; unter Berücksichtigung der Emissionen durch bestimmte bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die für den derzeitigen Grad der Luftverunreinigung verantwortlich sind, sowie der Entwicklung künftiger Tätigkeiten und Anlagen; in dem Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe gibt; entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen; in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen2 und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird; im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden; in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre; in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten; unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über

Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 19883 in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 19914 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten; ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 19945 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen; des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen befasst; eingedenk dessen, dass die Verringerung der Emissionen dieser Stoffe weiteren Nutzen hinsichtlich der Verminderung anderer Schadstoffe bringen kann, darunter vor allem grenzüberschreitende sekundäre partikelförmige Aerosole, die zu den mit der Belastung durch atmosphärische Partikel in Verbindung gebrachten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beitragen; ferner eingedenk der Notwendigkeit, soweit wie möglich zu vermeiden, dass Massnahmen zur Durchsetzung der Ziele dieses Protokolls ergriffen werden, die andere gesundheitliche und umweltbezogene Probleme verschärfen; in Anbetracht dessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte; im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in

Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, und ferner im Bewusstsein der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen6 eingegangen sind, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls: 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 19797 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung; 2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa; 3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen; 4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; 5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in

Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 19848 in Genf angenommenen

Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist; 7. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre; 8. bedeutet «Stickstoffoxide» Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2; 9. bedeutet «reduzierte Stickstoffverbindungen» Ammoniak und seine Reaktionsprodukte; 10. bedeutet «Schwefel» alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2; 11. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen», sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Photooxidantien bilden können; 12. bedeutet «kritische Eintragsrate» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten; 13. bedeutet «kritische Konzentrationen» Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können; 14. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden» (Pollutant emissions management area) oder «PEMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet; 15. bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann; 16. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:

  1. für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung;

  2. für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung und

  3. für Ozon:

  4. für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon; ii) für Kanada die landesweite Norm für Ozon und iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.

Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Emissionshöchstmenge angegeben ist, verringert entsprechend dieser Höchstmenge und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. 2. Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen. 3. Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten. 4. Die Grenzwerte für neue und bestehende Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth sowie neue schwere Nutzfahrzeuge werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans im Hinblick auf eine Änderung der Anhänge IV, V und VIII spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beurteilt. 5. Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. 6.

Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen und alle neuen und bestehenden ortsfesten Quellen anwenden und dabei die Leitfäden I bis V, die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommen wurden, sowie eventuelle Änderungen derselben berücksichtigen. 7. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, die unter anderem auf wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien gründen, um die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Zusammenhang mit der Nutzung von nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten zu verringern. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien im Hinblick auf die Annahme eines Anhangs über Produkte, einschliesslich der Kriterien für die Auswahl solcher Produkte, Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten sowie Fristen für die Anwendung der Grenzwerte. 8. Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes10:

a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Massnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und

b) dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden V und eventuellen Änderungen desselben aufgeführt sind. 9. Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei:

  1. deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;

  2. deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;

  3. die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und

  4. die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.

Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss:

  1. sofern im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist, oder,

  2. sofern nicht im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Anhangs II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.

11. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefels, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor. Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach

Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Ab- ringerung auf.

schluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsver-

Art. 4 Informations- und Technologieaustausch

1. Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen zu verringern, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördert:

  1. die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschliesslich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft verbessern;

  2. den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;

  3. direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen und

  4. die Gewährung technischer Hilfe.

2. Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.

Öffentliches Bewusstsein Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschliesslich Informationen über:

a) die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung nationaler Emissionshöchstmengen oder anderer in

Artikel 3 genannter Verpflichtungen; Art. 6 1. Jede nahmen ergreifen. Art. 7

  1. die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;

  2. die Konzentrationen des bodennahen Ozons und

  3. die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Massnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern.

2. Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschliesslich Informationen über:

a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschliesslich ihrer Nutzung im Verkehr;

  1. flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschliesslich ihrer Kennzeichnung;

  2. Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;

  3. gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;

  4. Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die mit den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen in Zusammenhang gebracht werden, und

  5. Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.

Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3:

  1. unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;

  2. Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen ergreifen;

  3. Massnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;

  4. Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;

  5. Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Strassenverkehr fördern;

  6. Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfäden I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben zu berücksichtigen sind;

  7. die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschliesslich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden VI sowie eventuelle Änderungen desselben zu berücksichtigen sind;

  8. Politiken und Massnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und

  9. sofern kosteneffizient, Massnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.

2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:

  1. die tatsächlichen Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffverbindungen und flüchtige organische Verbindungen, die Immissionskonzentrationen und Depositionen dieser Verbindungen und des Ozons, wobei für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP der Arbeitsplan des EMEP zu berücksichtigen ist, und

  2. die Auswirkungen der Immissionskonzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme und Materialien.

3. Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Mass- Berichterstattung 1. Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll:

a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Ausserdem gilt:

i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen; ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;

  1. übermittelt jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen die folgenden Informationen:

  2. die Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;

ii) die Niveaus der Emissionen für jeden Stoff im Basisjahr (1990); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung; iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und derzeitige Verringerungspläne und, iv) sofern sie es für angemessen hält, alle aussergewöhnlichen Umstände, die Emissionen rechtfertigen, die vorübergehend höher als ihre Höchstmengen für einen oder mehrere Schadstoffe sind, und

c) stellen Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe b vorgesehenen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden. 2. Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen. 3. Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen vor über:

  1. die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und

  2. Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.

Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen ähnliche Informationen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden. 4. Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Ozonkonzentrationen zusammengestellt werden. 5. Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschliesslich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.

Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf:

  1. die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;

  2. die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;

  3. die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;

  4. die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potential für interkontinentale Schadstoffströme;

  5. die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien, einschliesslich Synergismen und kombinierter Wirkungen;

  6. Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermässige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;

  7. die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Photooxidantien auf die menschliche Gesundheit, einschliesslich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon zu berücksichtigen sind;

  8. Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;

  1. die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;

  2. die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;

  3. die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen ergibt, und

  4. die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.

Einhaltung des Protokolls Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.

Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

1. Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, 2. a)

dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen sowie der Photooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses. Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter:

  1. ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen und ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

  2. bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien berücksichtigt, einschliesslich der Bewertung aller diesbezüglichen gesundheitlichen Auswirkungen, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;

  3. die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit. 2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

  1. Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

  2. ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. 3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten. 6. Für die Zwecke des Absatzes5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Art. 13 Änderungen und Anpassungen

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen. 2. Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet. 3. Änderungen des Protokolls, einschliesslich Änderungen der Anhänge II bis IX, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. 4. Änderungen der Anhänge dieses Protokolls, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben. 5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis.

Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

6. Anpassungen des Anhangs II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Art. 14 Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind. 2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. 2. Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen. 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 16 Verwahrer

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 18 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 19 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

(Es folgen die Unterschriften) Anhang I9 Kritische Eintragsraten und Konzentrationen I. Kritische Eintragsraten für Versauerung 1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die – auf lange Sicht – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition grösser ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie zum Beispiel die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

2. In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Räume, in denen diese überschritten werden, für die Seen und die Waldökosysteme des Hochlandes anhand von ähnlichen wissenschaftlichen Methoden und Kriterien ermittelt und kartographiert, wie sie in dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends beschrieben sind. Die Werte der kritischen Einträge für die Gesamtheit der Schwefel- und Stickstoffdepositionen sowie die Höhe der Überschreitungen wurden für ganz Kanada (südlich des 60. nördlichen Breitengrades) kartographiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektare und Jahr (eq/ha/a) ausgedrückt (Canadian Acid Deposition Science Assessment 2004 / Wissenschaftliche Beurteilung der Säuredeposition in Kanada, 2004; Kanadischer Umweltministerrat 2008). Die Provinz Alberta hat zudem die in Europa für die potentielle Azidität verwendeten generischen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten angepasst, um die Böden zu bestimmen, die bezüglich der Säuredeposition als empfindlich, mässig empfindlich oder unempfindlich einzustufen sind. Dabei wurden für jede Bodenkategorie kritische Eintragsraten, sowie Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten definiert, und

Bereinigt gemäss Beschluss 2012/1 vom4. Mai 2012, in Kraft seit5. Juni 2013 (AS 2014 3609).

wo nötig werden Lenkungsmassnahmen gemäss dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben. 3. Diese Einträge und Auswirkungen werden bei den integrierten Bewertungsaktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung von Daten im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Beurteilung der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung, berücksichtigt und dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen Kanadas als Richtschnur. 4. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch die Untersuchung der Sensitivität und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2 und SO2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.

II. Kritische Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung 5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems hat. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung (Eutrophierung) auf die Ökosysteme abgeschätzt, indem die Sensitivität und die Reaktion der Ökosysteme auf die Einträge von Stickstoffverbindungen anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten bestimmt werden. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2 und SO2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.

III. Kritische Konzentrationen für Ozon 6. Die kritischen Belastungswerte (im Sinne des Art. 1) von Ozon werden festgelegt, um die Pflanzen gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen. Sie werden in Form von kumulativen Werten – entweder von stomatären Flüssen oder von Konzentrationen auf Bestandshöhe der Vegetationsdecke – ausgedrückt. Die kritischen Belastungswerte basieren vorzugsweise auf stomatären Flüssen, da diese aus biologischer Sicht als aussagekräftiger gelten, weil sie die verändernde Wirkung von klima-, boden- und pflanzenbezogenen Faktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen. 7. Kritische Belastungswerte wurden für eine Anzahl von Kulturpflanzen, die (semi-)natürliche Vegetation und bestimmte Arten von Waldbäumen berechnet. Die berücksichtigten kritischen Belastungswerte stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten ökologischen Auswirkungen (wie zum Beispiel Abnahme der Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung, verminderte Speicherung von Kohlenstoff in der lebenden Biomasse der Bäume und weitere schädliche Auswirkungen auf Wald- und andere (semi-)natürliche Ökosysteme. 8. Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bestimmt, um die menschliche Gesundheit vor einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Folgen zu schützen, einschliesslich des erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und von Erkrankungen.

9. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem das Ozon keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen wurden bei allen in Kanada gemessenen Ozonkonzentrationen beobachtet. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren. 10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschliesslich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

IV. Kritische Konzentrationen für Feinstaub 11. Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der WHO aufgrund der Massenkonzentration von PM2,5 bestimmt. Die Umsetzung der in den Richtlinien festgelegten Konzentration dürfte die Gesundheitsrisiken wirksam vermindern. Die langfristige PM2,5-Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, verhält sich proportional zum Gesundheitsrisiko, einschliesslich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Bewertungsmodellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Reduktion der Emissionen festzulegen. Neben dem in den Richtlinien angegebenen Jahresmittelwert ist eine kurzfristige Konzentration (24-Stunden-Mittelwert) definiert, um den Schutz vor Schadstoffbelastungsspitzen zu gewährleisten, die einen erheblichen Einfluss auf die Morbidität oder die Sterblichkeit haben.

12. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem die Feinstaubbelastung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit wurden bei allen in Kanada beobachteten Feinstaubkonzentrationen festgestellt. Die kanadische Norm für Feinstaub wurde mit dem Ziel festgelegt, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren. 13. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl (einschliesslich einer ungetrübten Sicht und der vom Menschen geschaffenen Materialien) vor allen bekannten oder erwarteten nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur. V. Kritische Konzentrationen für Ammoniak 14. Es werden kritische Konzentrationen (im Sinne des Art. 1) für Ammoniak festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen.

VI. Zum Schutz von Materialien akzeptable Konzentrationen von Luftschadstoffen 15. Es werden akzeptable Konzentrationen von säurebildenden Schadstoffen, von Ozon und Feinstaub festgelegt, um den Schutz von Materialien und des Kulturerbes gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen stellen die maximale Exposition dar, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass Schäden auftreten, die über die als Zielwerte spezifizierten Korrosionsraten hinausgehen. Diese Schäden, die sich anhand der verfügbaren Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnen lassen, sind auf mehrere Schadstoffe zurückzuführen, die je nach Material auf unterschiedliche Weise zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.

Anhang II10 Emissionshöchstmengen Die Emissionshöchstmengen in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls. Die Emissionsmengen für 1980 und 1990 und die prozentualen Emissionsverringerungen sind nur zu Informationszwecken angegeben.

Emissionshöchstmengen für Schwefel (kt SO2 pro Jahr) Vertragspartei Emissionsmengen Emissions- Prozentuale höchst- Emissionsverrin- 1980 1990 mengen gerungen für 2010 2010 (Basisjahr 1990) Armenien 141 73 73 0% Belarus 740 637 480 –25 % Belgien 828 372 106 –72 % Bulgarien 2 050 2 008 856 –57 % Dänemark 450 182 55 –70 % Deutschland 7 514 5 313 550 –90 % Finnland 584 260 116 –55 % Frankreich 3 208 1 269 400 –68 % Griechenland 400 509 546 +7 % Irland 222 178 42 –76 % Italien 3 757 1 651 500 –70 % Kanada nationala 4 643 3 236 PEMA (SOMA) 3 135 1 873 Kroatien 150 180 70 –61 % Lettland – 119 107 –10 % Liechtenstein – 0,15 0,11 –27 % Litauen 311 222 145 –35 % Luxemburg 24 15 4 –73 % Niederlande 490 202 50 –75 % Norwegen 137 53 22 –58 % Österreich 400 91 39 –57 % Polen 4 100 3 210 1397 –56 % Portugal 266 362 170 –53 % Republik Moldau 308 265 135 –49 % Rumänien 1 055 1 311 918 –30 % Russische Föderationb 7 161 4460 Vertragspartei

Emissionsmengen Emissions- Prozentuale höchst- Emissionsverrin- 1980 1990 mengen gerungen für 2010 2010 (Basisjahr 1990) PEMA 1 062 1 133 635 –44 % Schweden 491 119 67 –44 % Schweiz 116 43 26 –40 % Slowakei 780 543 110 –80 % Slowenien 235 194 27 –86 % Spanienb 2 959 2 182 774 –65 % Tschechische Republik 2 257 1 876 283 –85 % Ukraine 3 849 2 782 1457 –48 % Ungarn 1 633 1 010 550 –46 % Vereinigtes Königreich 4 863 3 731 625 –83 % Zypern 28 46 39 –15 % Europäische Gemeinschaft 26 456 16 436 4059 –75 % Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide (kt NO2 pro Jahr) Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale 1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen Armenien 46 46 0% Belarus 285 255 –11 % Belgien 339 181 –47 % Bulgarien 361 266 –26 % Dänemark 282 127 –55 % Deutschland 2 693 1081 –60 % Finnland 300 170 –43 % Frankreich 1 882 860 –54 % Griechenland 343 344 0% Irland 115 65 –43 % Italien 1 938

1000 –48 % Kanadaa 2 104 Kroatien 87 87 0% Lettland 93 84 –10 % Liechtenstein 0,63 0,37 –41 % Litauen 158 110 –30 % Luxemburg 23 11 –52 % Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale 1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen Niederlande 580 266 –54 % Norwegen 218 156 –28 % Österreich 194 107 –45 % Polen 1 280 879 –31 % Portugal 348 260 –25 % Republik Moldau 100 90 –10 % Rumänien 546 437 –20 % Russische Föderationb 3 600 PEMA 360 265 –26 % Schweden 338 148 –56 % Schweiz 166 79 –52 % Slowakei 225 130 –42 % Slowenien 62 45 –27 % Spanienb 1 113 847 –24 % Tschechische Republik 742 286 –61 % Ukraine 1 888 1222 –35 % Ungarn 238 198 –17 % Vereinigtes Königreich 2 673 1181 –56 % Zypern 18 23 +28 % Europäische Gemeinschaft 13 161 6671 –49 % a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Prot. oder beim Beitritt zu diesem Prot.

wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für Stickstoffoxide vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf Stickstoffoxide vorlegen. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Prot. oder beim Beitritt zu diesem Prot. werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmassnahmen für mobile und ortsfeste Stickstoffoxidquellen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für Stickstoffoxide zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA;

c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Stickstoffoxidemissionen. Die Angaben zu Buchstabe b werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a, c und d in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen.

Emissionshöchstmengen für Ammoniak (kt NH3 pro Jahr) Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale 1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen Armenien 25 25 0% Belarus 219 158 –28 % Belgien 107 74 –31 % Bulgarien 144 108 –25 % Dänemark 122 69 –43 % Deutschland 764 550 –28 % Finnland 35 31 –11 % Frankreich 814 780 –4 % Griechenland 80 73 –9 % Irland 126 116 –8 % Italien 466 419 –10 % Kroatien 37 30 –19 % Lettland 44 44 0% Liechtenstein 0,15 0,15 0% Litauen 84 84 0% Luxemburg 7 7 0% Niederlande 226 128 –43 % Norwegen 23 23 0% Österreich 81 66 –19 % Polen 508 468 –8 % Portugal 98 108 +10 % Republik Moldau 49 42 –14 % Rumänien 300 210 –30 % Russische Föderationa 1191 PEMA 61 49 –20 % Schweden 61 57 –7 % Schweiz 72 63 –13 % Slowakei 62 39 –37 % Slowenien 24 20 –17 % Spaniena 351 353 +1 % Tschechische Republik 156 101 –35 % Ukraine 729 592 –19 % Ungarn 124 90

–27 % Vereinigtes Königreich 333 297 –11 % Zypern 7 9 +29 % Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale Europäische Gemeinschaft 3671 3129 –15 % a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP Gebiets.

Emissionshöchstmengen für flüchtige organische Verbindungen (kt VOC pro Jahr) Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale Armenien 81 81 0% Belarus 533 309 –42 % Belgien 324 144 –56 % Bulgarien 217 185 –15 % Dänemark 178 85 –52 % Deutschland 3 195 995 –69 % Finnland 209 130 –38 % Frankreich 2 957 1100 –63 % Griechenland 373 261 –30 % Irland 197 55 –72 % Italien 2 213 1159 –48 % Kanadaa 2 880 Kroatien 105 90 –14 % Lettland 152 136 –11 % Liechtenstein 1,56 0,86 –45 % Litauen 103 92 –11 % Luxemburg 20 9 –55 % Niederlande 502 191 –62 % Norwegen 310 195 –37 % Österreich 351 159 –55 % Polen 831 800 –4 % Portugal 640 202 –68 % Republik Moldau 157 100 –36 % Rumänien 616 523 –15 % Russische Föderationb 3 566 PEMA 203 165 –19 % Schweden 526 241 –54 % Schweiz 292 144 –51 % Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale Slowakei 149 140 –6 % Slowenien

42 40 –5 % Spanienb 1 094 669 –39 % Tschechische Republik 435 220 –49 % Ukraine 1 369 797 –42 % Ungarn 205 137 –33 % Vereinigtes Königreich 2 555 1200 –53 % Zypern 18 14 –22 % Europäische Gemeinschaft 15 353 6600 –57 % a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Prot. oder beim Beitritt zu diesem Prot. wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf flüchtige organische Verbindungen vorlegen. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Prot. oder beim Beitritt zu diesem Prot. werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmassnahmen für mobile und ortsfeste Quellen flüchtiger organischer Verbindungen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Die Angaben zu Buchstabe b werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a, c und d in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen.

Anhang III Bestimmung des Gebiets, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emissions Management Area; PEMA) Das folgende PEMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:

PEMA Russische Föderation Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschliesslich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad. Die Grenze des PEMA fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusammen.

Anhang IV Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet «Grenzwert» die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3, bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen 11 . Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren in Frage. 4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden. 5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden. 6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet. 7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und b) 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten. 8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Mes-

Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

sungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. 9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als

MWth:

Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesselna thermische Grenzwertb Alternative für Nennleistung (mg SO2/Nm3 einheimische feste (MWth) Brennstoffe Abscheidegrad feste und flüssige Brennstoffe, 50–100 850 90 %d neue Anlagen 100–300 850–200c 92 %d feste Brennstoffe, 50–100 2000 bestehende Anlagen 100–500 2000–400 50–150 40 % 150–500 40–90 % Zunahme) flüssige Brennstoffe, 50–300 1700 bestehende Anlagen 300–500 1700–400 gasförmige Brennstoffe allgemein, 35 neue und bestehende Anlagen Flüssiggas, neue und bestehende 5 Anlagen Gase mit niedrigem Heizwert neue 400 (z.B.

Vergasung von Raffinerierück- bestehende 800 ständen oder Verbrennung von Kokereigas) Hochofengas neue 200 bestehende 800 neue Feuerungsanlagen in > 50 (gesamte 600 Raffinerien (Durchschnitt Raffineriekaaller neuen Feuerungsanlagen) pazität) thermische Grenzwertb Alternative für Nennleistung (mg SO2/Nm3 einheimische feste (MWth) Brennstoffe Abscheidegrad bestehende Feuerungsanlagen in 1000 Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen) a Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen; – Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. b Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen. c 400 bei schwerem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel von < 0,25 %. d Wenn eine Anlage 300 mg/Nm3 SO2 erreicht, kann sie von der Anwendung der Reinigungsleistung befreit werden.

10. Gasöl (Heizöl extra leicht):

Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)a Schwefelgehalt (Gewichtsprozent) Gasöl (Heizöl extra leicht) < 0,2 nach dem 1. Juli 2000 < 0,1 nach dem 1. Januar 2008 a «Gasöl (Heizöl extra leicht)» bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschliesslich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren. In Strassenfahrzeugen, nicht auf Strassen genutzten Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen. Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht.

11. Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:

  1. Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen;

  2. Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.

12. Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emissionen aus den Aufschliessungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal10 kg SO2-Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.

13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschliesslich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt: «Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources». 15. Mai 1993, S. 1633–1638.

14. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

  1. «Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da»;

  2. «Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc»;

  3. «Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H»;

  4. «Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J»;

  5. «Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P»;

  6. «Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q»;

  7. «Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R»;

  8. «Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG»;

  9. «Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL»;

  10. «Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb»;

  11. «Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec».

Anhang V Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet «Grenzwert» die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3 bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15K, 101,3kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO2 gemeinsam, gemeinhin als NOx bezeichnet und angegeben als NO2. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen 12 . Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren in Frage. 4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden. 5. Wenn die NOx-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden. 6. Bei kontinuierlichen Messungen – ausser bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen – gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet. 7. Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner

Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und b) 95 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten. 8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnormen nicht überschreitet. 9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als

MWth:

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Kesselna Grenzwert (mg/Nm3)b feste Brennstoffe, neue Anlagen: – Kessel 50–100 MWth 400 – Kessel 100–300 MWth 300 – Kessel > 300 MWth 200 feste Brennstoffe, bestehende Anlagen: – feste Brennstoffe, allg. 650 – feste Brennstoffe mit einem Anteil flüchtiger Verbindungen 1300 von weniger als 10 % flüssige Brennstoffe, neue Anlagen: – Kessel 50–100 MWth 400 – Kessel 100–300 MWth 300 – Kessel > 300 MWth 200 flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen 450 gasförmige Brennstoffe, neue Anlagen: Erdgas: – Kessel 50–300 MWth 150 – Kessel > 300 MWth 100 alle anderen Gase: 200 gasförmige Brennstoffe, bestehende Anlagen: 350 a Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen; – Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Diese Werte gelten nicht für Kessel mit weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.

10. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx-Grenzwerte in mg/Nm3 (bei einem O2-Gehalt von

%) gelten für eine einzelne Turbine. Die Grenzwerte in Tabelle2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen > 50 MWth (thermische Nennleistung zu ISO-Bedingungen) Grenzwert – neue Anlagen, Erdgasa 50b – neue Anlagen, flüssige Brennstoffec 120 – bestehende Anlagen, alle Brennstoffed – Erdgas 150 – flüssige Brennstoffe 200 a Erdgas ist natürlich vorkommendes Methan mit nicht mehr als 20 Volumen-% inerter und anderer Bestandteile. – Verbrennungsturbinen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder – Verbrennungsturbinen, die als Kompressor für ein öffentliches Gasversorgungsnetz eingesetzt werden. Verbrennungsturbinen mit einem Wirkungsgrad von über 35 % nach ISO-Grundlastbedingungen, die unter keine der genannten Kategorien fallen, ist der Grenzwert 50* η/35, wobei η der Wirkungsgrad der Verbrennungsturbine in Prozent ist (und nach ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wurde). c Dieser Grenzwert gilt nur für Verbrennungsturbinen, die mit leichten und mittleren Destillaten befeuert werden. d Die Grenzwerte gelten nicht für Verbrennungsturbinen mit einer Nutzung von weniger als 150 Stunden im Jahr.

11. Zementherstellung:

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Zementherstellunga Grenzwert neue Anlagen (10 % O2 – Trockenöfen 500 – sonstige Öfen 800 bestehende Anlagen (10 % O2 1200 a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag.

12. Ortsfeste Motoren: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwerta – Magermotoren 250 – alle anderen Motoren 500 – Treibstoff: Erdgas (Motor mit Zündstrahltechnik) 500 – Treibstoff: Schweröl 600 – Treibstoff: Diesel- oder Mitteldestillat 500 a Diese Werte gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. Der O2-Bezugsgehalt ist 5 %.

13. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktiona Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert neue und bestehende Sinteranlagen 400 a Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).

14. Herstellung von Salpetersäure:

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure) Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert – neue Anlagen 350 – bestehende Anlagen 450 15. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NOx) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschliesslich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt:

  1. «Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. December 1992.

  2. «Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. May 15, 1993, pp. 1633–1638»;

  3. «CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns. March 1998, 16. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt:

  4. «Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76»;

  5. «Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da»;

  6. «Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db»;

  7. «Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G»;

  8. «Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG»;

  9. «Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb»;

  10. «Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec».

Anhang VI Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Dieser Abschnitt behandelt die in den Nummern8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung. 3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:

  1. bedeutet «Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen» die Befüllung von Strassentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, ausgenommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird;

  2. bedeutet «Klebebeschichtung» jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;

  3. bedeutet «Holz- und Kunststofflaminierungen» jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;

  4. bedeutet «Beschichtungsprozesse» das Auftragen von Metall- und Kunststoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:

  5. neue Fahrzeuge der Kategorien M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden; ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;

iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, ausser Fahrerkabinen von Lkws;

  1. sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen. Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet. Getrennte Druckprozesse fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung: – sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz; – sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von3,5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als3,5 t und weniger als 12 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;

  2. bedeutet «Bandblechbeschichtung» Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;

  3. bedeutet «chemisch Reinigen und Trockenreinigen» industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

  4. bedeutet «Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen» die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;

  1. bedeutet «Drucken» jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören:

  2. Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;

ii) heisstrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei «Rollendruck» bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heisse Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird; iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis; iv) Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;

v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. «Rollendruck» bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird; vi) Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und vii) Lackieren: Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschliessen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;

i) bedeutet «Herstellung pharmazeutischer Produkte» chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;

  1. bedeutet «Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks» jeder Prozess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;

  2. bedeutet «Oberflächenreinigung» jeder Prozess (ausser chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschliesslich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrachtet.

Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;

  1. bedeutet «Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl» die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;

  2. bedeutet «Nachbehandlung von Fahrzeugen» jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie:

  3. die Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen, ii) die originale Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung ausserhalb der ursprünglichen Fertigungsstrasse oder iii) die Beschichtung von Anhängern (einschliesslich Sattelaufliegern);

  4. bedeutet «Imprägnierung von Holzoberflächen» jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;

  5. bedeutet «Standardbedingungen» eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;

  6. umfassen «NMVOCs» alle organischen Verbindungen ausser Methan, die bei 273,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen;

  7. bedeutet «Abgase» die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;

  8. bedeutet «diffuse NMVOC-Emissionen» alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage I dieses Anhangs);

  9. bedeutet «Gesamtemissionen an NMVOCs» die Summe aller diffusen Emissionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen;

  10. bedeutet «Einsatzstoff» die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschliesslich der inner- und ausserhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;

  11. bedeutet «Grenzwert» die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm3, bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur- und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel verwenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt.

Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle flüchtigen organischen Verbindungen ausser Methan (sie werden nicht weiter, z. B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden);

  1. bedeutet «normaler Betrieb» sämtliche Betriebszeiten ausser An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;

  2. werden «für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe» in zwei Kategorien aufgeteilt:

  3. halogenierte VOCs, die ein potentielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können.

Anforderungen müssen erfüllt werden:

  1. Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen 13 und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirtschaftlich tragbar sein;

  2. in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Probenahmen und Schadstoff-

Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

analysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden;

  1. sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinuierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreinigungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

  2. bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über den Grenzwerten liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

  3. bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

  4. es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC-Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normalbetrieb so weit wie möglich zu verringern;

  5. Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.

5. Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

  1. 20 mg Substanz/m3 für Emissionen halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz «potentielles Risiko für irreversible Auswirkungen» zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und

  2. 2 mg/m3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens10 g/h beträgt.

6. Für die in den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen folgende Abweichungen in Frage:

  1. Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und

  2. für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte. Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.

7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den in Nummer3 definierten Kategorien von Quellen sind in den Nummern8 bis 21 festgelegt. 8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:

Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Valeur limite Lagerungs- und Umfülleinrichtungen Kraftstoffumschlag einschl. Methan in Tanklagern und Raffinerieanlagen pro Jahr Anmerkung: Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

9. Klebebeschichtung:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der Herstellung von Schuhen; >5 25 g Löneue und bestehende Anlagen sungs-mittel/Paar Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der ausser Schuhen; a Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3.

10. Laminieren von Holz und Kunststoff:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert für für Lösungsmittel- NMVOC-Emissionen verbrauch (t/Jahr) (gesamt) Laminieren von Holz und Kunststoff; >5 30 g NMVOC/m2 neue und bestehende Anlagen 11. Beschichtungsprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwertb für Lösungsmittelverbrauch NMVOC-Emissionen (t/Jahr)a (gesamt) (M1, M2 beschichtete Teile prooder 1,3 kg/Teil und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung > 15 (und > 5000 60 g NMVOC/m2 (M1, M2 beschichtete Teile prooder 1,9 kg/Teil und neue und bestehende Anlagen, > 15 (und ≤ 5000 90 g NMVOC/m2 Pkw-Beschichtung (M1, M2 beschichtete oder 1,5 kg/Teil und Karosserien oder 70 g NMVOC/m2 > 3500 Fahrgestelle pro Jahr) neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 5000 65 g NMVOC/m2 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwertb für Lösungsmittelverbrauch NMVOC-Emissionen (t/Jahr)a (gesamt) Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3 beschichtete Teile pro neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 5000 55 g NMVOC/m2 Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3 beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 5000 85 g NMVOC/m2 neuer Fahrerkabinen von Lkws beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 5000 75 g NMVOC/m2 neuer Fahrerkabinen von Lkws beschichtete Teile pro neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 2500 90 g NMVOC/m2 Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) beschichtete Teile pro neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 2500 70 g NMVOC/m2 Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 2500 120 g NMVOC/m2 neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 2500 90 g NMVOC/m2 neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne beschichtete Teile

pro neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 2000 210 g NMVOC/m2 Busse (M3 beschichtete Teile pro neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 2000 150 g NMVOC/m2 Busse (M3 beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 2000 290 g NMVOC/m2 neuer Busse (M3 beschichtete Teile pro bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 2000 225 g NMVOC/m2 neuer Busse (M3 beschichtete Teile pro a Bei einem Lösungsmittelverbrauch von ≤ 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbehandlung von Fahrzeugen Anwendung. b Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2 ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwertb für Lösungsmittelverbrauch NMVOC-Emissionen (t/Jahr)a (gesamt) Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 x Gesamtgewicht der Aussenhaut des Produkts): (durchschnittliche Dicke des Bleches x Dichte des Metallblechs).

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- mg C/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der neue und bestehende Anlagen: sonstige 5–15 100a, b 25b Beschichtung einschliesslich Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken) neue und bestehende Anlagen: 15–25 100a 25 Holzbeschichtung a Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen. b Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird. c Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse. d Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

12. Bandblechbeschichtung:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- mg C/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (in % (t/Jahr) der eingesetzten Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- mg C/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (in % (t/Jahr) der eingesetzten a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung Tabelle 7 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwert Lösungsmittelverbrauch (NMVOC/kg) (t/Jahr) neue und bestehende Anlagen 0 20 ga a Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.

14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen Tabelle 8 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für a Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. b Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

15. Drucken (Flexodruck, heisstrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen Tabelle 9 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für neue und bestehende Anlagen: heisstrock- 15–25 100 30a nender Rollenoffsetdruck neue Anlagen: Zeitschrif- > 25 75 10 ten-Rotationstiefdruck bestehende Anlagen: Zeitschrif- > 25 75 15 ten-Rotationstiefdruck neue und bestehende Anlagen: sonstiger 15–25 100 25 Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminieren, Lackieren neue und bestehende Anlagen: Rotations- > 30 100 20 siebdruck auf Textilien, Karton a Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC-Emissionen betrachtet.

16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte Tabelle 10 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. b Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. d Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks Tabelle 11 Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks a Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. b Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. c Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

18. Oberflächenreinigung:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung Tabelle 12 für Lösungsmit- (mg Stoff/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen neue und bestehende Anlagen: Oberflä- 1–5 20 15 chenreinigung unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstabe w genannten Stoffe sonstige Oberflächenreinigung a Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- (mg Stoff/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30 Gew-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl Tabelle 13 Kapazität, Technik, Schwellenwert für Gesamtgrenzwert (kg/t) weitere Angaben Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) neue und > 10 tierisches Fett 1,5 bestehende Rizinus 3,0 Anlagen Rapssamen 1,0 Sonnenblumensamen 1,0 Sojabohnen (normal gemahlen) 0,8 Sojabohnen (weisse Flocken) 1,2 sonstige Kerne und Pflanzenmaterialien3,0a alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimungb 1,5 Entschleimung 4,0 a Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt. b Entfernen des Schleims aus dem Öl.

20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:

Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen Tabelle 14 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für a Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen.

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- (mg C/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der 21. Imprägnierung von Holzoberflächen:

Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen Tabelle 15 Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungsmit- (mg C/Nm3 diffuse NMVOCtelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der a Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. b Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden.

22. Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschliesslich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:

  1. «Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. December 1992. PN1053»;

  2. «CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN1108»;

  3. «CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. PN1106»;

  4. «CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN1116»;

  5. «CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN1114»;

  6. «CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995.

  1. «CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. (Stage II) April 1995. PN1184»;

  2. «CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995.

  3. «CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995.

  4. «CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997.

  5. «CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/Industrial Surface Coating Products – Automotive Refinishing. August 1997. PN1288».

23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:

  1. «Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka»;

  2. «Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb»;

  3. «Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J»;

  4. «Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE»;

  5. «Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM»;

  6. «Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ»;

  7. «Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR»;

  8. «Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW»;

  9. «Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX»;

  10. «Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB»;

  11. «Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD»;

  12. «Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF»;

  1. «Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ»;

  2. «Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH»;

  3. «Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ»;

  4. «Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK»;

  5. «SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR»;

  6. «Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS»;

  7. «Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT»;

  8. «Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV».

Anlage I Managementplan für Lösungsmittel Einleitung 1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).

Grundsätze 2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:

  1. Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und

  2. Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.

Begriffsbestimmungen 3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:

a) Eingesetzte organische Lösungsmittel («Inputs»): – I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird. – I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wieder verwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)

b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln («Outputs»): – O1. Emission von NMVOC in Abgasen. – O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung – O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoss aus dem Prozess verbleibt. – O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach aussen gelangt. – O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schliesst beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung,

z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden). – O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind. – O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind. – O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden. – O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.

Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung 4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:

  1. Überprüfung der Einhaltung der in Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Festlegung im Anhang:

  2. für alle Tätigkeiten, bei denen die in Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können; ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;

  1. Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:

  2. Methodik: Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:

oder Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt: ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.

Anlage II Minderungsplan Grundsätze 1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschliesslich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans. Praxis 2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:

  1. In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden;

  2. der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie möglich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmassnahme ergeben hätten.

3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Feststoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:

a) Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: Zeitraum höchste zulässige jährliche Gesamtemissionen neue Anlagen bestehende Anlagen bis zum 31. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2005 Zielemission × 1,5 bis zum 31. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2007 Zielemission

  1. Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet:

  2. Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder flüchtige organische Verbindungen verflüchtigt haben;

ii) die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nachstehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu verdeutlichen. Tätigkeit Multiplikationsfaktor für Buchstabe b Ziffer ii Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer 4 Drucktätigkeit; Drucken; Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz; Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung 3 direkte Beschichtung von Lebensmitteln; 2,33 Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck 1,5 iii) Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipliziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist: – (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgenden Bereichen; – Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch < 15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung; – Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen5 und 15 t/Jahr); – Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/Jahr); – (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen; iv) die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungsmitteln nach Massgabe des Managementplans für Lösungsmittel unterhalb oder gleich der Zielemission ist.

Anhang VII Fristen nach Artikel 3 1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten:

  1. für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

  2. für bestehende ortsfeste Quelle:

  3. sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder zum 31. Dezember 2007, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle2 aufgeführten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) laute:

i) sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder fünf Jahre nach den Zeitpunkten, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflichtet ist. 3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein «Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/oder2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt Anhang VIII Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen Einleitung 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika. 2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe. 3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge 4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben. Schwere Nutzfahrzeuge 5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren. Motorräder und Mopeds 6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen6 und 7 angegeben. Nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge und Maschinen 7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Strassen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 «Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor». Kraftstoffqualität 8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen8 bis 11 angegeben.

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge Kategorie Klasse gilt abb Bezugsmasse (RW) Grenzwerte (kg) Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Summenwert der Partikela Stickstoffoxide Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Diesel A Mc 1.1.2001 Alleg 2,3 0,64 0,2 – 0,15 0,5 – 0,56 0,05 N1d I 1.1.2001e RW ≤ 1305 2,3 0,64 0,2 – 0,15 0,5 – 0,56 0,05 II 1.1.2002 1305 < RW ≤ 1760 4,17 0,8 0,25 – 0,18 0,65 – 0,72 0,07 III 1.1.2002 1760 < RW 5,22 0,95 0,29 – 0,21 0,78 – 0,86 0,1 B Mc 1.1.2006 Alle 1 0,5 0,1 – 0,08 0,25 – 0,30 0,025 N1d I 1.1.2006f RW ≤ 1305 1 0,5 0,1 – 0,08 0,25 – 0,30 0,025 II 1.1.2007 1305 < RW ≤ 1760 1,81 0,63 0,13 – 0,1 0,33 – 0,39 0,04 III 1.1.2007 1760 < RW 2,27 0,74 0,16 – 0,11 0,39 – 0,46 0,06 a Für Motoren mit Selbstzündung. b Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt. c Ausser Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt. d Sowie die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge

der Kategorie M. e 1.1.2002 für die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. f 1.1.2007 für die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. g Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als2.000 kg für mehr als 6 Insassen einschliesslich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet.

Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ESC («European steady-state cycle») – und ELR («European load-response»)-Prüfungen Reihe gilt aba Kohlen- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel Trübung monoxid stoffe (g/kWh) oxide (g/kWh) (m–1) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Prot. sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3000 min–1.

Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ETC («European transient cycle»)-Prüfunga gilt abb Kohlen- Nicht Methan- Methanc Stickstoffoxide Partikeld A (2000) 1.10.2001 5,45 0,78 1,6 5 0,16/0,21e Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern. Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Prot. sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren. Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2. Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3000 min–1.

Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178) Nettoleistung (P) gilt aba Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Stickstoffoxide Partikel a Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Prot. sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.

Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178) Nettoleistung (P) gilt aba Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Stickstoffoxide Partikel a Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Prot. sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird zwölf Monate vor diesen Zeitpunkten verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge Motortyp Grenzwerte a Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert. Anmerkung: Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden.

Tabelle 7 Grenzwerte Stufe gilt aba CO (g/km) HC + NOx (g/km) a Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert. b Bei Drei- und Vierradfahrzeugen mit2 zu multiplizieren. c Bei Drei- und Vierradfahrzeugen3,5 g/km.

die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden Tabelle 8 Typ: Ottokraftstoff Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Min. Max. Methodeb Research-Oktanzahl 95 – EN 25164 1993 Motor-Oktanzahl 85 – EN 25163 1993 Dampfdruck nach Reid, kPa – 60 EN 12 1993 Sommersaisonc Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Min. Max. Methodeb Research-Oktanzahl 95 – EN 25164 1993 Siedeverlauf: – verdampfte Menge % v/v 46 – EN-ISO 3405 1988 bei 100 °C – verdampfte Menge % v/v 75 – bei 150 °C Kohlenwasserstoffanalyse: – Aromaten – 42 ASTM D1319 1995 – Benzol – 1 Projekt EN 12177 1995 Sauerstoffgehalt % m/m – 2,7 EN 1601 1996 sauerstoffhaltige Verbindungen: – Methanol, Stabilisie- % v/v – 3 EN 1601 1996 rungsmittel müssen hinzugefügt werden – Äthanol, Stabilisierungs- % v/v – 5 EN 1601 1996 mittel eventuell erforderlich – Isopropylalkohol % v/v – 10 EN 1601 1996 – Tertiärer Butylalkohol % v/v – 7 EN 1601 1996 – Isobutylalkohol % v/v – 10 EN 1601 1996 – Ether, die5 oder mehr % v/v – 15 EN 1601 1996 Kohlenstoffatome je Molekül enthalten sonstige sauerstoffhaltige % v/v – 10 EN 1601 1996 Komponentene Schwefelgehalt mg/kg – 150 Projekt EN-ISO/ 1996 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte».

Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN – Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS – Draft international standard. c Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. In Mitgliedstaaten mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid ist auf 70 kPa begrenzt.

Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Research-Oktanzahl 95 – EN 25164 1993 d Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schliessen nicht aus, dass in einem Mitgliedstaat anderes bleifreies Benzin in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen. e Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder der Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden Tabelle 9 Typ: Dieselkraftstoff Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Cetanzahl 51 – EN-ISO 5165 1992 Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845 EN-ISO 3675 1995 Destillation: 95 % °C – 360 EN-ISO 3405 1988 polyzyklische aromatische % m/m – 11 IP 391 1995 Kohlenwasserstoffe Schwefelgehalt mg/kg – 350 Projekt EN-ISO/ 1996 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand von Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN – Europäische Norm; IP – The Institute of Petroleum; DIS – Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden Tabelle 10 Typ: Ottokraftstoff Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Min. Max. Methodeb Research-Oktanzahl 95 EN 25164 1993 Motor-Oktanzahl 85 EN 5163 1993 Dampfdruck nach Reid, kPa – Sommersaison Siedeverlauf: – verdampfte Menge % v/v – – bei 100 °C – verdampfte Menge % v/v – – bei 150 °C Kohlenwasserstoffanalyse: – Olefine % v/v – Benzol % v/v Sauerstoffgehalt % m/m – Schwefelgehalt mg/kg – 50 Projekt EN-ISO/ 1996 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN-Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS – Draft international standard. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle8 erfüllt, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern.

In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden Tabelle 11 Typ: Dieselkraftstoff Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffentlichungsjahr Cetanzahl – Dichte bei 15 °C kg/m3 – Destillationspunkt: 95 % °C – polyzyklische aromatische % m/m – Kohlenwasserstoffe Schwefelgehalt mg/kg – 50 Projekt EN-ISO/ 1996 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN – Europäische Norm; DIS – Draft international standard. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfüllt, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

9. Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: «Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissions (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July 1997)», jeweils geltende Fassung. 10. «Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97-110 (4 February 1997, sulphur in diesel fuel)», jeweils geltende Fassung. 11. «Canadian Environmental Protection Act, Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97-493 (6 November 1997)», jeweils geltende Fassung. 12. «Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations, Canada Gazette, Part II, June 4 1999», jeweils geltende Fassung.

13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Massgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a, g und h des «Clean Air Act» (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:

  1. «40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 80, Subpart D – Reformulated Gasoline»;

  2. «40 C.F.R. Part 86, Subpart A – General Provisions for Emission Regulations»;

  3. «40 C.F.R. Part 80, section 80.29 – Controls and Prohibitions on Diesel Fuel Quality».

Anhang IX Massnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen 1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Massnahmen. 2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.

A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft 3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über: – Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs, – Fütterungsstrategien, – emissionsarme Ausbringungsverfahren für Hofdünger, – emissionsarme Lagerungssysteme für Hofdünger, – emissionsarme Stallhaltungssysteme und – Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern. Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.

B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel 4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen. 5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.

C. Ausbringung von Hofdünger 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermassen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält. Der Zeitpunkt, ab dem diese Massnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Markwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für andere Vertragsparteien.14 7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

D. Lagerung von Hofdünger 8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.15 9. Bei bestehenden Güllelagern in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält.16 Der Zeitpunkt, ab dem diese Massnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für alle anderen Vertragsparteien.17

Im Sinne dieses Anhangs ist «ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Absätze6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft, behandelt werden möchte.

Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad gestützten Bericht vor.

Im Sinne dieses Anhangs ist «ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Absätze6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft, behandelt werden möchte.

E. Stallhaltung 10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.18 Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.

Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad gestützten Bericht vor.

Geltungsbereich am 22. Dezember 201719 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Belgien 13. September 2007 12. Dezember 2007 Bulgarien* 5. Juli 2005 3. Oktober 2005 Dänemark a 11. Juni 2002 17. Mai 2005 Deutschland 21. Oktober 2004 17. Mai 2005 Europäische Union 23. Juni 2003 B 17. Mai 2005 Finnland 23. Dezember 2003 17. Mai 2005 Frankreich 10. April 2007 9. Juli 2007 Kanada 28. November 2017 26. Februar 2018 Kroatien* 7. Oktober 2008 5. Januar 2009 Lettland 25. Mai 2004 17. Mai 2005 Litauen 2. April 2004 B 17. Mai 2005 Luxemburg 7. August 2001 17. Mai 2005 Mazedonien 5. Juni 2014 B 3. September 2014 Niederlande* b 5. Februar 2004 17. Mai 2005 Norwegen 30. Januar 2002 17. Mai 2005 Portugal 16. Februar 2005 17. Mai 2005 Rumänien* 5. September 2003 17. Mai 2005 Schweden 28. März 2002 17. Mai 2005 Schweiz 14. September 2005 13. Dezember 2005 Slowakei 28. April 2005 27. Juli 2005 Slowenien 4. Mai 2004 17. Mai 2005 Spanien 28. Januar 2005 17. Mai 2005 Tschechische Republik 12. August 2004 17. Mai 2005 Ungarn 13. November 2006 11.

Februar 2007 Vereinigte Staaten* 22. November 2004 17. Mai 2005 Vereinigtes Königreich* 8. Dezember 2005 8. März 2005 Zypern 11. April 2007 B 10. Juli 2007 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Prot. gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa.

AS 2006 259 1892, 2009 213, 2013 763, 2014 3221, 2018 83. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).