Funtauna

0.822.725.1

Übereinkommen Nr. 151 über den Schutz des Vereinigungsrechtes und über Verfahren zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst

Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19802 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am3. März 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am3. März 1982 (Stand am 17. April 2013)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, nimmt Bezug auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 19483, des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 19494 und des Übereinkommens und der Empfehlung über Arbeitnehmervertreter, 1971; erinnert daran, dass das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, bestimmte Gruppen von öffentlich Bediensteten nicht einbezieht und dass das Übereinkommen und die Empfehlung über Arbeitnehmervertreter, 1971, für Arbeitnehmervertreter im Betrieb gelten; nimmt Bezug auf die starke Ausweitung der Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes in vielen Ländern und die Notwendigkeit gesunder Arbeitsbeziehungen zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der öffentlich Bediensteten; verweist auf die grosse Vielfalt der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Systeme in den Mitgliedstaaten sowie auf deren unterschiedliche Praxis (z. B. hinsichtlich der jeweiligen Aufgaben der Zentral- und Kommunalverwaltungen, der Bundes-, Länder- und Provinzbehörden und der staatseigenen Betriebe und der verschiedenen Arten von autonomen oder halbautonomen öffentlichen Stellen sowie der Art der Beschäftigungsverhältnisse); berücksichtigt die besonderen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich und den Begriffsbestimmungen für die Zwecke einer internationalen Urkunde daraus ergeben, dass in vielen Ländern hinsichtlich der Beschäftigung im privaten und im öffentlichen Sektor Unterschiede bestehen; berücksichtigt ferner die Auslegungsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das

AS 1982 334; BBl 1980 II 436 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1982 326

Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, auf die öffentlich Bediensteten aufgetreten sind, und die von den Aufsichtsorganen der IAO wiederholt gemachte Feststellung, dass einige Regierungen diese Bestimmungen in einer Weise angewendet haben, die grosse Gruppen von öffentlich Bediensteten vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausschliesst; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Vereinigungsfreiheit und Verfahren für die Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, bezeichnet wird.

Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle durch öffentliche Stellen beschäftigten Personen, soweit günstigere Bestimmungen in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen auf sie nicht anwendbar sind. 2. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung wird bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte für hochgestellte Beschäftigte gelten, die auf Grund ihrer Aufgaben normalerweise als Entscheidungsbefugte oder Führungskräfte angesehen werden, oder für Beschäftigte, deren dienstliche Tätigkeiten streng vertraulicher Natur sind. 3. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung wird bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.

Art. 2

Der Ausdruck «öffentlich Bediensteter» im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet jede Person, für die das Übereinkommen gemäss Artikel 1 gilt.

Art. 3

Der Ausdruck «Verband der öffentlich Bediensteten» im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet jeden Verband, gleich welcher Zusammensetzung, dessen Zweck es ist, die Interessen der öffentlich Bediensteten zu fördern und zu wahren.

Teil II Schutz des Vereinigungsrechtes

Art. 4

1. Öffentlich Bedienstete sind vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteten unterschiedlichen Behandlung, die mit ihrer Beschäftigung im Zusammenhang steht, angemessen zu schützen. 2. Dieser Schutz ist insbesondere gegenüber Handlungen zu gewähren, die darauf gerichtet sind,

  1. die Beschäftigung eines öffentlich Bediensteten davon abhängig zu machen, dass er keinem Verband der öffentlich Bediensteten beitritt oder dass er aus einem solchen Verband austritt;

  2. einen öffentlich Bediensteten wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Verband der öffentlich Bediensteten oder wegen seiner Beteiligung an der normalen Tätigkeit eines solchen Verbandes zu entlassen oder auf sonstige Weise zu benachteiligen.

Art. 5

1. Die Verbände der öffentlich Bediensteten müssen vollständige Unabhängigkeit gegenüber öffentlichen Stellen geniessen. 2. Den Verbänden der öffentlich Bediensteten ist in bezug auf ihre Bildung, Tätigkeit und Verwaltung gebührender Schutz gegen jede Einmischung seitens einer öffentlichen Stelle zu gewähren. 3. Als Einmischung im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere Handlungen, die darauf gerichtet sind, von einer öffentlichen Stelle abhängige Verbände der öffentlich Bediensteten zu gründen oder Verbände der öffentlich Bediensteten durch Geldmittel oder auf sonstige Weise zu unterstützen, um sie unter den Einfluss einer öffentlichen Stelle zu bringen.

Teil III Den Verbänden der öffentlich Bediensteten zu gewährende

Erleichterungen

Art. 6

1. Den Vertretern anerkannter Verbände der öffentlich Bediensteten sind Erleichterungen zu gewähren, die geeignet sind, ihnen die rasche und wirksame Durchführung ihrer Aufgaben während und ausserhalb ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. 2. Die Gewährung solcher Erleichterungen darf die wirksame Tätigkeit der betreffenden Verwaltung oder des betreffenden Dienstes nicht beeinträchtigen.

3. Die Art und der Umfang dieser Erleichterungen sind entsprechend den in Artikel

dieses Übereinkommens erwähnten Verfahren oder auf andere geeignete Weise festzusetzen.

Teil IV Verfahren zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen

Art. 7

Soweit erforderlich, sind den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Massnahmen zu treffen, um die uneingeschränkte Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Einrichtungen zur Aushandlung von Beschäftigungsbedingungen zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen und den Verbänden der öffentlich Bediensteten oder von anderen Verfahren zu fördern, die eine Mitwirkung der Vertreter der öffentlich Bediensteten an der Festsetzung dieser Bedingungen erlauben.

Teil V Beilegung von Streitigkeiten

Art. 8

Die Beilegung von Streitigkeiten über die Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen ist entsprechend den innerstaatlichen Verhältnissen durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch unabhängige und unparteiische Verfahren, wie Vermittlung, Schlichtung und Schiedsverfahren, anzustreben, deren Einführung in einer Weise erfolgt, dass die beteiligten Parteien ihnen Vertrauen entgegenbringen.

Teil VI Bürgerliche und politische Rechte

Art. 9

Die öffentlich Bediensteten müssen, wie andere Arbeitnehmer, die bürgerlichen und politischen Rechte geniessen, welche die Voraussetzung für die normale Ausübung der Vereinigungsfreiheit bilden, vorbehaltlich allein der Pflichten, die sich aus ihrer Stellung und der Art ihrer Aufgaben ergeben.

Teil VII Schlussbestimmungen

Art. 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 12

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 13

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 16

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 17. April 20136 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Albanien 30. Juni 1999 30. Juni 2000 Antigua und Barbuda 16. September 2002 16. September 2003 Argentinien 21. Januar 1987 21. Januar 1988 Armenien 29. Juli 1994 29. Juli 1995 Aserbaidschan 11. März 1993 11. März 1994 Belarus 8. September 1997 8. September 1998 Belgien 21. Mai 1991 21. Mai 1992 Belize 22. Juni 1999 22. Juni 2000 Botsuana 22. Dezember 1997 22. Dezember 1998 Brasilien 15. Juni 2010 15. Juni 2011 Chile 17. Juli 2000 17. Juli 2001 China Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 5. Juni 1981 5. Juni 1982 El Salvador 6. September 2006 6. September 2007 Finnland 25. Februar 1980 25. Februar 1981 Gabun 1. Oktober 2009 1. Oktober 2010 Georgien 10. Oktober 2003 10. Oktober 2004 Ghana 27. Mai 1986 27. Mai 1987 Griechenland 29. Juli 1996 29. Juli 1997 Guinea 8. Juni 1982 8. Juni 1983 Guyana 10. Januar 1983 N 10. Januar 1983 Italien 28. Februar 1985 28. Februar 1986 Kolumbien 8. Dezember 2000 8. Dezember 2001 Kuba 29. Dezember 1980 29.

Dezember 1981 Lettland 27. Januar 1992 27. Januar 1993 Luxemburg 21. März 2001 21. März 2002 Mali 12. Juni 1995 12. Juni 1996 Moldau 4. April 2003 4. April 2004 Niederlande 29. November 1988 29. November 1989 Norwegen 19. März 1980 19. März 1981 Peru 27. Oktober 1980 27. Oktober 1981 Polen 26. Juli 1982 26. Juli 1983 Portugal 9. Januar 1981 9. Januar 1982 Sambia 19. August 1980 19. August 1981 San Marino 19. April 1988 19. April 1989 São Tomé und Príncipe 4. Mai 2005 4. Mai 2006 Schweden 11. Juni 1979 25. Februar 1981

AS 1982 340, 1983 620, 1985 305, 1986 1194, 1989 1423, 2005 1775, 2010 3541 und 2013 1293. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Schweiz 3. März 1981 3. März 1982 Seychellen 23. November 1999 23. November 2000 Slowakei 22. Februar 2010 22. Februar 2011 Slowenien 20. September 2010 20. September 2011 Spanien 18. September 1984 18. September 1985 Suriname 29. September 1981 29. September 1982 Tschad 7. Januar 1998 7. Januar 1999 Türkei 12. Juli 1993 12. Juli 1994 Ungarn 4. Januar 1994 4. Januar 1995 Uruguay 19. Juni 1989 19. Juni 1990 Vereinigtes Königreich 19. März 1980 19. März 1981 Gibraltar 11. August 1980 11. August 1980 Guernsey 12. Mai 1981 12. Mai 1981 Insel Man 18. Februar 1997 18. Februar 1997 St. Helena 11. August 1980 11. August 1980 Zypern 6. Juli 1981 6. Juli 1982 a Vom3. Febr. 1981 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.