Funtauna

0.823.111

Übereinkommen Nr. 88 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung Angenommen in San Francisco am 9. Juli 1948

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. April 19512 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Januar 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1953 Geändert durch das Übereinkommen Nr. 1163 (Stand am 31. August 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.

Art. 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen. 2. Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit andern beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.

Art. 2

Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.

AS 1952 121; BBl 1950 II 341

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1952 120

Art. 3

1. Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muss zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen, und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein. 2. Der Aufbau dieses Netzes ist

  1. allgemein zu überprüfen, I. wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben, II. wenn die zuständige Behörde eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,

  2. abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.

Art. 4

1. Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, dass Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden. 2. Bei Massnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen. 3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.

Art. 5

Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.

Art. 6

Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, dass eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie

  1. den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein; insbesondere hat die Verwaltung gemäss Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind, I. die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen, II. von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von Ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen, III. die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen, IV. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder, wenn sonstige Umstände diese Massnahme rechtfertigen,

  2. geeignete Massnahmen zu treffen zur Erleichterung I. des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen, II. des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, III. der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen, IV. der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,

  3. alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmässig und rasch zur Verfügung zu stellen,

  4. bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmassnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,

  5. soweit notwendig andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.

Art. 7

Massnahmen sind zu treffen, die

  1. innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,

  2. den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.

Art. 8

Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.

Art. 9

1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen sowie, vorbehältlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen. 2. Unbeschadet der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschliesslich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden. 3. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.

Art. 10

Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen soweit wie möglich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Art. 11

Die zuständigen Behörden haben alle notwendigen Massnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.

Art. 12

1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien. 2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel

der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation4 über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen. 3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Art. 13

1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5 in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,

  1. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt,

  2. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

  3. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

  4. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen. 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Art. 14

1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt. 2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden

  1. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,

  2. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen6 oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben. 4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten. 5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Art. 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 16

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 17

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 18

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Art. 208

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 21

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 17; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 31. August 20109 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 3. Juli 1954 3. Juli 1955 Albanien 7. Januar 2009 7. Januar 2010 Algerien 19. Oktober 1962 N 19. Oktober 1962 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Argentinien 24. September 1956 24. September 1957 Aserbaidschan 11. März 1993 11. März 1994 Äthiopien 4. Juni 1963 4. Juni 1964 Australien* a 24. Dezember 1949 24. Dezember 1950 Bahamas 25. Mai 1976 N 25. Mai 1976 Belarus 25. September 1995 25. September 1996 Belgien 16. März 1953 16. März 1954 Belize 15. Dezember 1983 N 15. Dezember 1983 Bolivien 31. Januar 1977 31. Januar 1978 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Brasilien 25. April 1957 25. April 1958 Costa Rica 2. Juni 1960 2. Juni 1961 Dänemark* b 30. November 1972 30. November 1973 Deutschland 22. Juni 1954 22. Juni 1955 Dominikanische Republik 22. September 1953 22. September 1954 Dschibuti 3. August 1978 N 3. August 1978 Ecuador 26. August 1975 26. August 1976 El Salvador 15. Juni 1995 15. Juni 1996 Finnland 23. November 1989 23. November 1990 Frankreich* c 15. Oktober 1952 15. Oktober 1953 Französisch Polynesien 27. November 1974 27.

November 1974 Neukaledonien 27. November 1974 27. November 1974 St-Pierre und Miquelon 27. November 1974 27. November 1974 Georgien 11. September 2002 11. September 2003 Ghana 4. April 1961 4. April 1962 Griechenland 16. Juni 1955 16. Juni 1956 Guatemala 13. Februar 1952 13. Februar 1953 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 N 21. Februar 1977 Indien 24. Juni 1959 24. Juni 1960 Indonesien 8. August 2002 8. August 2003 Irak 22. Juni 1951 22. Juni 1952 Irland 29. Oktober 1969 29. Oktober 1970 Israel 21. August 1959 21. August 1960 Japan 20. Oktober 1953 20. Oktober 1954

AS 1973 1674, 1975 2499, 1982 844, 1985 306, 1992 675, 2005 1783 und 2010 4239. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kanada 24. August 1950 24. August 1951 Kasachstan 18. Mai 2001 18. Mai 2002 Kenia 13. Januar 1964 N 13. Januar 1964 Kolumbien 31. Oktober 1967 31. Oktober 1968 Kongo (Kinshasa) 16. Juni 1969 16. Juni 1970 Korea (Süd-) 27. Dezember 2001 27. Dezember 2002 Kuba 29. April 1952 29. April 1953 Libanon 1. Juni 1977 1. Juni 1978 Libyen 20. Juni 1962 20. Juni 1963 Litauen 26. September 1994 26. September 1995 Luxemburg 3. März 1958 3. März 1959 Madagaskar 3. Juni 1998 3. Juni 1999 Malaysia 6. Juni 1974 6. Juni 1975 Malta 4. Januar 1965 N 4. Januar 1965 Mauritius 3. September 2004 3. September 2005 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Moldau 12. August 1996 12. August 1997 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 6. Juni 1977 6. Juni 1978 Neuseeland* d 3. Dezember 1949 3. Dezember 1950 Nicaragua 1. Oktober 1981 1. Oktober 1982 Niederlande 7. März 1950 7. März 1951 Aruba* e 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen* 25. Juni 1951 25. Juni 1951 Nigeria 16. Juni 1961 16. Juni 1962 Norwegen 4. Juli 1949 10. August 1950 Österreich 25. September 1973 25. September 1974 Panama 19. Juni 1970 19. Juni 1971 Peru 6. April 1962 6. April 1963 Philippinen 29. Dezember 1953 29. Dezember 1954 Portugal 23. Juni 1972 23. Juni 1973 Rumänien 6.

Juni 1973 6. Juni 1974 San Marino 23. Mai 1985 23. Mai 1986 Sao Tomé und Principe 1. Juni 1982 N 1. Juni 1982 Schweden 25. November 1949 25. November 1950 Schweiz 19. Januar 1952 19. Januar 1953 Serbien 24. November 2000 N 23. Juli 1959 Sierra Leone 13. Juni 1961 N 13. Juni 1961 Singapur 25. Oktober 1965 N 23. Oktober 1965 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Spanien 30. Mai 1960 30. Mai 1961 Suriname 15. Juni 1976 N 15. Juni 1976 Syrien 30. Oktober 1961 N 30. Oktober 1961 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Tansania 30. Januar 1962 N 9. Dezember 1961 Thailand 26. Februar 1969 26. Februar 1970 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 11. Oktober 1968 11. Oktober 1969 Türkei 14. Juli 1950 14. Juli 1951 Ungarn 4. Januar 1994 4. Januar 1995 Venezuela 16. November 1964 16. November 1965 Zentralafrikanische Republik 9. Juni 1964 9. Juni 1965 Zypern 23. September 1960 N 23. September 1960 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.

Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Insel Norfolk. b Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln. c Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die überseeischen Departemente Guadeloupe, Guyane, Martinique und Réunion. d Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Inseln Cook, Niue und Tokelau. e Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.