Funtauna

0.941.31

Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Abgeschlossen in Wien am 15. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19732 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Februar 20103 (Stand am 3. August 2011)

Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallgegenständen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern, in Anbetracht, dass die internationale Harmonisierung von Normen, technischen Vorschriften und Richtlinien betreffend die Methoden und Verfahren für die Kontrolle und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ein wertvoller Beitrag zum freien Warenverkehr dieser Produkte ist, in Anbetracht, dass diese Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bezeichnungen ergänzt werden sollte und in dem Wunsche deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden und deren Edelmetallkontrollämtern zu fördern und aufrechtzuerhalten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens keine obligatorische Punzierung verlangen und dass die Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit den Zeichen des Übereinkommens auf freiwilliger Basis durchgeführt wird, haben folgendes vereinbart:

AS 1975 1013; BBl 1973 I 1451 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1975 1012 3 AS 2010 5123

I Geltungsbereich und Durchführung

Art. 1

1. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Organ gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäss Artikel 6 durchzuführen. 2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallgegenstände» Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang I.

Art. 3

1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:

  1. einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Edelmetallkontrollamt vorgelegt werden;

  2. die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;

  3. gemäss den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;

  4. mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.

2. Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäss Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

Art. 4

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.

II Prüfung und Strafbestimmungen

Art. 5

1. Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Edelmetallkontrollämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind. 2. Die ermächtigten Edelmetallkontrollämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: – Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen; – Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter; – bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Edelmetallkontrollamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein; – der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden. 3. Jeder Vertragsstaat notifiziert der Regierung des Depositarstaates die Bestellung solcher Edelmetallkontrollämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

Art. 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.

Art. 7

Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene, Gemeinsame Punze gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums4 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

Art. 8

1. Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäss Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten. 2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.

Art. 9

1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Edelmetallkontrollämter Grund zur Annahme, dass ein Edelmetallkontrollamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Edelmetallkontrollamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein. 2. Ist eine Angelegenheit gemäss Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Massnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat. 3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Edelmetallkontrollamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Massnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen. 4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Edelmetallkontrollamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäss diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.

III Ständiger Ausschuss und Änderungen

Art. 10

1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. 2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind: – Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; – Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens; – Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind; – Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmässigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten; – Beratung von Massnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens; – Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch; – Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird; – Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten. 3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschliesslich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschliessen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 4. In Übereinstimmung mit obenstehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit. 5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Art. 11

Änderungen des Übereinkommens 1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat sie diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen. 2. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäss Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen. 3. Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt unter der Voraussetzung, dass sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Änderungen der Anhänge 4. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren. 5. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch die Regierung des Depositarstaates in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.

IV Schlussbestimmungen Beitritt

Art. 12

1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den des Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten. 2. Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort dem Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage durch den Depositarstaat notifizieren, ob sie der Einladung zustimmen. Jede Nichtäusserung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zur Einladung erachtet.

3. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäss Artikel 10 Absatz

stützen. 4. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Depositarstaates beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.

Art. 13

1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach der Regierung des Depositarstaates schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gilt. Die Regierung des Depositarstaates hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben. 2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft. 3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Massgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Kündigung

Art. 14

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Regierung des Depositarstaates richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

Ratifikation

Art. 15 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.6.14.14.24.34.44.54.6

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. 2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.

(Es folgen die Unterschriften) Anhang I5 Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse

Definitionen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:

1.1 Edelmetalle Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.

1.2 Edelmetalllegierung Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.

1.3 Edelmetallgegenstand Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht. «Teilweise» bedeutet, dass ein Edelmetallgegenstand: (i) Teile aus Nichtmetallen; (ii) technisch oder dekorativ bedingte Teile aus unedlen Metallen; aufweisen kann. Ein Edelmetallgegenstand, welcher Teile aus unedlem Metall zu dekorativen Zwecken aufweist, wird als «Mehrmetallware» bezeichnet.

1.4 Feingehalt Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalls, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes der Legierung.

1.5 Feingehaltsangabe Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalls in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.

1.6 Auflage/Plattierung Eine Auflage oder Plattierung besteht aus einer oder mehreren Schichten von:

i) Edelmetall (oder einer Edelmetalllegierung); ii) unedlem Metall (oder einer unedlen Metalllegierung);

iii) nichtmetallischen Substanzen; aufgetragen auf dem gesamten Edelmetallgegenstand oder Teilen davon, z.B. durch einen chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Prozess.

1.7 Unedle Metalle Unedle Metalle sind alle Metalle, ausser Platin, Gold, Palladium und Silber.

1.8 Weitere Definitionen Der Ständige Ausschuss kann weitere Ausnahmen entscheiden.

Technische Erfordernisse 2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

  1. Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, 500 für Palladium und 800 für Silber;

  2. Artikel, die für medizinische, zahnmedizinische, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke bestimmt sind;

  3. gesetzliche Zahlungsmittel;

  4. Teile oder unfertige Halbfabrikate (z.B. Metallteile oder Oberflächenschichten);

  5. Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;

  6. Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;

  7. jeden weiteren vom Ständigen Ausschuss bestimmten Gegenstand.

Die Gemeinsame Punze darf auf Gegenständen, wie sie in a) bis g) beschrieben sind, nicht angebracht werden.

2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen: – für Platin: 999, 950, 900, 850; – für Gold: 999, 916, 750, 585, 375; – für Palladium: 999, 950, 500; – für Silber: 999, 925, 830, 800. 2.2.1 Weitere Feingehalte können unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung vom Ständigen Ausschuss anerkannt werden. 2.3 Toleranz 2.3.1 Eine Minustoleranz in Bezug auf die im Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist nicht erlaubt. 2.3.2 Der Ständige Ausschuss erlässt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.

Verwendung von Lot Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muss der Feingehalt des Lotes jenem des Gegenstandes entsprechen. Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischen Bestandteilen Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischen Bestandteilen an Edelmetallgegenständen ist aus technischen Gründen und zu Dekorationszwecken unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. Teile aus unedlem Metall und nichtmetallische Teile müssen von den Edelmetallen deutlich unterscheidbar sein.

  2. Sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, um Edelmetallen zu gleichen.

  3. Sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.

  4. Sie sind mit «METAL» (oder dem englischen Namen des Metalls) zu stempeln oder zu gravieren.

Weitere Einzelheiten oder Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden.

Auflagen auf Edelmetallgegenständen Der Ständige Ausschuss entscheidet über zulässige Auflagen.

Anhang II6 Prüfung durch das/die ermächtigte/n Kontrollamt/ämter

Allgemeines 1.1 Das/die ermächtigte/n Kontrollamt/ämter (im folgenden «Kontrollamt» genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Stempelung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen. 1.2 Stellt das Kontrollamt fest, dass ein Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen die amtliche Punze des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Rückerstattung des Gegenstandes sicherzustellen, dass dieser gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze bezeichnet ist. 1.3 Die Prüfung der zur Punzierung mit der Gemeinsamen Punze unterbreiteten Edelmetallgegenstände umfasst die folgenden beiden Schritte:

  1. die Evaluation der Homogenität des Loses; und

  2. die Bestimmung des Feingehalts der Legierung.

Analyse- und Prüfmethoden 2.1 Um die Homogenität des Loses festzustellen, hat das Kontrollamt eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Prüfmethode anzuwenden. 2.2 Das Kontrollamt hat eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Analysemethode zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden.

Probenahme Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Gegenstände dem geforderten Feingehalt entsprechen. Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.

Bezeichnung Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:

  1. eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäss der Beschreibung in Absatz 4.4;

  2. die amtliche Punze des Kontrollamtes;

  3. die Gemeinsame Punze gemäss der Beschreibung in Absatz 4.5; und

  4. die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.

Der Ständige Ausschuss kann über Ausnahmen zur Bezeichnung d) entscheiden. Die Bezeichnungen b) und c) müssen durch das Kontrollamt angebracht werden. Folgende Bezeichnungsverfahren sind erlaubt: Mittels Aufschlagen und mittels Laser. Der Ständige Ausschuss kann über weitere Bezeichnungsverfahren entscheiden. Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen. Andere Zeichen (z.B. Jahresbezeichnung), welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzliche Zeichen erlaubt. Die Verantwortlichkeitsmarke gemäss Absatz 4.1 a) muss in einem amtlichen Register jenes Vertragsstaates – und/oder eines seiner Punzierungsämter – eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird. Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:

Platin Gold Palladium Silber Die anerkannten Dimensionen der Gemeinsamen Punze werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

4.7 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt sind Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls besteht, muss die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.

4.8 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen die oben erwähnten Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.

4.9 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind 4.9.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 a), b), c) und d) erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden. 4.9.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 a),

b) , c) und d) erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen. Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden. 4.9.3 Durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen von den oben erwähnten Vorschriften, werden vom Ständigen Ausschuss beschlossen.

Geltungsbereich am 20. Oktober 20107 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Dänemark 17. November 1987 B 17. Januar 1988 Finnland 9. Januar 1975 27. Juni 1975 Irland 8. August 1983 B 8. November 1983 Israel 1. März 2005 B 1. Juni 2005 Lettland 29. April 2004 B 29. Juli 2004 Litauen 4. Mai 2004 B 4. August 2004 Niederlandea 16. April 1999 B 16. Juli 1999 Norwegen 1. Juli 1983 1. September 1983 Österreich 12. Februar 1974 27. Juni 1975 Polen 22. August 2005 B 22. November 2005 Portugal 6. Juli 1982 6. September 1982 Schweden 27. Februar 1975 27. Juni 1975 Schweiz 1. April 1974 27. Juni 1975 Slowakei 6. Februar 2007 B 6. Mai 2007 Slowenien 5. Dezember 2008 B 5. März 2009 Tschechische Republik 2. August 1994 B 2. November 1994 Ungarn 1. Dezember 2005 B 1. März 2006 Vereinigtes Königreich 1. April 1976 1. Juni 1976 Zypern 17. Oktober 2006 B 17. Januar 2007 a Das Übereinkommen gilt nur für das Königsreich in Europa.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).