120.31
Verordnung des EJPD über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS
vom 16. Januar 2007 (Stand am 6. Februar 2007)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen des Informatisierten Staatsschutz-Informations-System (ISIS) fest.
Art. 2 Datenfelder
Die Datenfelder sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Zugriffsberechtigungen
Die Zugriffsberechtigungen sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.
AS 2007 269 Anhänge1 und 22
Die Texte der Anhänge1 und 2 und deren Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Bundesamt für Polizei, 3003 Bern, erhältlich.