Funtauna

120.31

Verordnung des EJPD über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS

vom 16. Januar 2007 (Stand am 6. Februar 2007)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen des Informatisierten Staatsschutz-Informations-System (ISIS) fest.

Art. 2 Datenfelder

Die Datenfelder sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Zugriffsberechtigungen

Die Zugriffsberechtigungen sind im Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.

AS 2007 269 Anhänge1 und 22

Die Texte der Anhänge1 und 2 und deren Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Bundesamt für Polizei, 3003 Bern, erhältlich.