120.32

Verordnung des VBS über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS

vom 20. Mai 2009 (Stand am 2. Juni 2009)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen für die Systeme und Datenbanken nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c, f und g sowie Absatz 2 Buchstaben a, c–e und i–o der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System fest.

Art. 2 Datenfelder

Die Datenfelder sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Zugriffsberechtigungen

Die Zugriffsberechtigungen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2009 in Kraft.

AS 2009 2435 Anhänge1 und 22

Die Texte der Anhänge1 und 2 werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Dienst für Analyse und Prävention, 3003 Bern, erhältlich.