120.421
Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)
vom 30. November 2011 (Stand am 28. Juni 2021)
Präambel
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 22 Aktualisierung der Anhänge
Der Bereich Ressourcen der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.
Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Bereich Ressourcen der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Funktionen, für deren Ausübung
eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Art. 1 Abs. 2)
1. Funktionen innerhalb der BK
Funktion | Prüfstufe |
|---|---|
1.1 Vizekanzler/in | 12 |
1.2 Leiter/in des Bereichs DTI / Delegierte/r DTI | 12 |
1.3 Leiter/in des Bereichs Ressourcen | 12 |
1.4 Leiter/in des Stabs der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers | 12 |
1.5 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers | 12 |
1.6 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers | 12 |
1.7 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei | 12 |
1.8 Servicemanager/in Secure Center DTI | 12 |
1.9 Assistent/in der Direktion | 11 |
1.10 Risiko-/BCM-Verantwortliche/r und Stellvertreter/in | 11 |
1.11 Sicherheitsverantwortliche/r und Stellvertreter/in | 11 |
1.12 Leiter/in der Sektion Recht | 11 |
1.13 Leiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte | 11 |
1.14 Leiter/in der Sektion politische Rechte | 11 |
1.15 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen | 11 |
1.16 Leiter/in der Sektion Kommunikation | 11 |
1.17 Stellvertreter/in der Leiterin / des Leiters des Bereichs Ressourcen | 11 |
1.18 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten | 11 |
1.19 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten | 11 |
1.20 Mitarbeiter/in mit Administratorenrechten sowie Berechtigungsverantwortliche/r von Anwendungen mit VERTRAULICH klassifizierten Inhalten | 11 |
1.21 Informatiksicherheitsbeauftragte/r | 11 |
1.22 Chauffeur/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers | 11 |
1.23 Bundesratsweibel/in | 11 |
1.24 Sicherheitsbeauftragte/r Standarddienste des Bereichs DTI | 11 |
1.25 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte | 10 |
1.26 Mitarbeiter/in der Sektion Recht | 10 |
1.27 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen mit Berechtigung zum Behördensiegel | 10 |
1.28 Mitarbeiter/in der Sektion Strategische Führungsunterstützung | 10 |
1.29 Mitarbeiter/in Gever und Records Management mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Inhalten | 10 |
1.30 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation | 10 |
1.31 Mitarbeiter/in des Bereichs DTI | 10 |
2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Funktion | Prüfstufe |
|---|---|
2.1 Stellvertreter/in der/des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/n | 12 |
2.2 Leiter/in des Direktionsbereichs Datenschutz | 11 |
2.3 Leiter/in des Direktionsbereichs Öffentlichkeitsprinzip | 11 |
2.4 Leiter/in Kompetenzzentren und Internationales | 11 |
2.5 Teamleiter/in 1, 2, 3 (Datenschutz) | 11 |
2.6 Leiter/in IT | 11 |
2.7 Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu Informationen | 11 |
2.8 Mitarbeiter/in | 10 |