131.229
Verfassung von Republik und Kanton Tessin
vom 14. Dezember 1997 (Stand am 11. Juli 2006)
Präambel
Das Tessiner Volk, in der Absicht, ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde, der Grundfreiheiten und der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten; überzeugt, dass sich diese Werte in einer demokratischen Gemeinschaft von Bürgern, die nach dem Gemeinwohl streben, verwirklichen lassen; der historischen Verpflichtung getreu, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die italienische Kultur zu vertreten; im Bewusstsein, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen einen nachhaltigen menschlichen Umgang mit der Natur und eine Anwendung des menschlichen Wissens verlangt, die Mensch und Umwelt respektiert; gibt sich folgende Verfassung:
Titel I Wesen und Ziel des Kantons
Art. 1 Kanton Tessin
Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung2 eingeschränkt wird.
Art. 2 Staatsgewalt
Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.
Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Dez. 1997 (Amtliches Bulletin der Gesetze und Ausführungserlasse des Kantons Tessin, BU 123 575). Gewährleistungsbeschluss der BVers. vom3. Sept. 1999 (BBl 1999 2586, 1998 5494).
Der italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 3 Wappen
Der Kanton hat folgendes Wappen: «Gespalten von Rot und von Blau».
Art. 4 Ziel
Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt.
Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
Art. 5 Hauptort
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.
Titel II Grundrechte und Pflichten
Art. 6 Schutz der Menschenwürde
Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar verbunden und ist zu schützen.
Die Menschenwürde ist unantastbar.
Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
Art. 7 Rechtsgleichheit
Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.
Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.
Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 8 Individualrechte
Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit.
Gewährleistet sind insbesondere:
die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit;
die Gewissens- und Glaubensfreiheit;
die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit;
der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichtiger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persönlichen Daten;
die Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit;
das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen;
die Niederlassungsfreiheit;
das Eigentum;
die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls;
das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der Anspruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten;
die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentlichen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unterrichts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen genügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Überzeugung religiös und ethisch zu erziehen.
Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
Art. 9 Schulz der persönlichen Freiheit
Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt
Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
Art. 10 Rechtsschutz
Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
Art. 11 Bürgerrecht
Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.
Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Art. 12 Pflichten
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Gesetze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen.
Titel III Sozialrechte und -ziele
Art. 13 Sozialrechte
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung.
Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
Art. 14 Sozialziele
Der Kanton setzt sich dafür ein, dass:
jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen und mit einer Entlöhnung, die ihm ein würdiges Dasein sichert, bestreiten kann, und dass jeder gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt;
jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen;
die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden;
alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können;
die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann;
jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält;
die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen erhalten wird.
Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung.
Titel IV Gesellschaftliche Institutionen
Art. 15 Öffentliche Aufgaben
Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.
Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein.
Art. 16 Gemeinde 1. Garantie 1.1 Autonomie 1.2 Subsidiäre Autonomie
Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet.
Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom.
Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
Art. 17 2. Organisation
Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen.
Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten.
Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt.
Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativ- und das Referendumsrecht gewährleistet.
Art. 18 3. Wahl
DieMitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.
Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
Art. 19 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Gemeindeverbünden
Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.
Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.
Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
Art. 20 Zusammenschluss und Trennung von Gemeinden
Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.3
Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.4
Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.5
Art. 21 Bezirke
Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.
Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
Art. 22 Bürgergemeinde
Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.
Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Art. 23 Aufsicht
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.
Art. 24 Religionsgemeinschaften
Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig.
Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Art. 25 Parteien
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Parteien und fördert deren Tätigkeit.
Art. 26 Gewerkschaften. Wirtschafts- und Berufsverbände
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit.
Titel V Politische Rechte und Pflichten
Art. 27 1. Organisation und Ausübung
Politische Rechte 1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.
Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.
Art. 28 2. Stimmrecht
Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates zu unterzeichnen.
Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.
Art. 29 3. Wählbarkeit
In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundesebene stimmberechtigt ist.
In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat.
Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.
Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
Art. 30 4. Tessiner im Ausland
Die Tessiner im Ausland erwerben die politischen Rechte mit dem vollendeten 18. Altersjahr. Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte.
Art. 31 Stimmgeheimnis
Das Stimmgeheimnis ist unantastbar
Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Art. 32 Stimmpflicht
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürgerpflicht.
Art. 33 Pflicht zur Amtsannahme
Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen.
Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
Art. 34 Erleichterung der Stimmabgabe
Information und 1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorlagen.
Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden.
Titel VI Wahlen, Volksinitiative und Referendum
Art. 35 Volkswahlen
Ineinem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt;
der Verfassungsrat;
der Grosse Rat;
der Staatsrat;
die Vertreter im Ständerat;
die Vertreter im Nationalrat.
Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt,
In der Gemeinde werden vom Volk gewählt:
der Gemeinderat;
der Gemeindevorstand;
der Gemeindepräsident.
Art. 36 Wahlen durch den Grossen Rat
Vom Grossen Rat werden gewählt;
die Richter des Appellationsgerichts;
der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
die Amtsrichter;
die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
der Jugendrichter;
die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;
6 die kantonalen Geschworenen.
Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
Art. 37 Gesetzesinitiative 1. Grundsatz
7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung
Art. 38 2. Gültigkeit
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
Art. 39 3. Form des Begehrens
Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat ihr nicht zustimmt. Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.
Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen
Art. 40 4. Abstimmungsverfahren
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen
Art. 41 Gesetzesinitiative der Gemeinden
Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
Art. 42 Fakultatives Referendum
Der Volksabstimmung unterliegen, .wenn dies innert 45 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:
die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter;
Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen;
Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.
Art. 43 Dringlichkeitsklausel
Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.
Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert
Art. 44 Abberufung des Staatsrates
15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen.
Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 45 Ausführungsbestimmungen
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates.
Art. 46 Abstimmungen
Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.
Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
Titel VII Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zu den
Nachbarländern
Art. 47 Verhältnis zum Bund und zu den Kantonen
Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit.
Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Vertretern in der Bundesversammlung.
Art. 48 Vertreter im Ständerat
Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
Art. 49 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Art. 50 Auftrag an die Behörden
In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.
Titel VIII Behörden
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 Gewaltenteilung
Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.
Art. 52 Wahlen
Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.
Art. 53 Organisation
Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Verhältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 54 Unvereinbarkeit
Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde sein. Der Friedensrichter kann Mitglied des Grossen Rates sein.
Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.
Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.
Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.
Art. 55 Ausstand und Ablehnung
Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.
Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.
Art. 56 Information
Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätigkeit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
B. Gesetzgebende Gewalt
Art. 57 Grosser Rat
Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.
Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
Art. 58 Wahl
Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.
Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 59 Zuständigkeiten
Der Grosse Rat:
organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest;
überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder;
nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück;
bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben;
entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung;
legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest;
überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie;
lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten;
genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist;
legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest;
nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind;
enthebt ein Mitglied des Staatsrats, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes;
übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus;
übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus;
genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen;
7 übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.
Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.
Art. 60 Sitzungen
Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staatsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.
Art. 61 Präsidium
Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.
Art. 62 Beratungen
Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolute Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.
Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 63 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Art. 64 Zweite Lesung
Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.
Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen.
C. Vollziehende Gewalt
Art. 65 Staatsrat
Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.
Art. 66 Wahl
Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.
Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen:
derjenigen Gruppierung, die den grössten Quotienten aufweist, wird ein weiterer Sitz zugeteilt;
dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
Art. 67 Nichtwählbarkeit
Nicht wählbar sind diejenigen Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden sind.
Art. 68 Sitzungen
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.
Art. 69 Organisation
Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.
Art. 70 Zuständigkeiten
Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
a) plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um;
wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen;
verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor;
leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber;
ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze;
übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens;
sorgt für die öffentliche Ordnung;
vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde;
nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten.
Art. 71 Gesetzgeberische Tätigkeit
Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.
Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.
Art. 72 Anwesenheit im Grossen Rat
Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Beratungen des Grossen Rates bei.
D. Richterliche Gewalt
Art. 73 Gerichte
Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.
Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebunden; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.
Art. 74 Gerichtsbarkeit
Die Gerichte urteilen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Einem Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen
Art. 75 Zivilgerichte
Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
die Friedensrichter;
die Amtsrichter;
das Appellationsgericht.
Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
Art. 76 Strafgerichte
Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das erstinstanzliche Strafgericht;
das zweitinstanzliche Strafgericht;
den Jugendrichter.
Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.
Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.
Art. 77 Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Verwaltungsgericht;
das Versicherungsgericht;
das Steuergericht;
das Enteignungsgericht;
…8 BVers vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden.
Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt.
Art. 78 Strafuntersuchungen und öffentliche Anklage
Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten.
Art. 79 Richteramt
Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet.
Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Richter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.
Art. 80 Organisation und Anforderungen
Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.
Art. 81 Amtsdauer und Wahl
Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt.9
Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates.
Titel IX Verfassungsrevision
Art. 82 Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Die Vorlage für eine Teilrevision darf zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten.
Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
Art. 83 Totalrevision: 1. Vorschlag
Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden:
vom Staatsrat;
vom Grossen Rat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt;
von mindestens 10 000 Stimmberechtigten.
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung
Art. 84 2. Verfahren
Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevision wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll.
Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden,
Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.10
Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an.
Art. 85 Teilrevision des Staatsrates Rates 2. auf Grund einer Volksinitiative
Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staats- 1, auf Vorschlag rates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie oder des Grossen für die kantonale Gesetzgebung angewendet.
Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetzfestgelegten Verfahren.
Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung
Art. 86 3. Gültigkeit
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.
Art. 87 4. Form der Volksinitiative
Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten.
Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.
Art. 88 5. Verfahren mit Gegenvorschlag
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Art. 89 Fristen
Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten.
Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.11
Art. 90 Abstimmung
Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden.
Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden.
Titel X Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91 Inkrafttreten
Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme durch das Volk in Kraft.
Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,
Art. 92 Weitergeltung bisherigen Rechts
Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin.
Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.
Art. 93 Neues Recht
Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.
Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.
Art. 94 Volksinitiative und fakultatives Referendum
Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftsetzung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.
Art. 95 Behörden und Behördenmitglieder
Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abberufung – Staatsrat 65 - 72 – Unvereinbarkeit 54 – des Staatsrates 44 – Wahlen 52 Abstimmungen – Wählbarkeit 29 – Gesetzesänderungen 46 Berichterstattung – Stimmpflicht 32 – an den Grossen Rat 59g – Stimmrecht 28 – des Staatsrats 70d – Verfassungsänderungen 90 Bezirke 21
auch Wahlen, Initiative, Referendum Bilanz Amt, öffentliches – Überprüfung und Genehmigung 59g – Annahme des Amts 33 Bildung – Dauer 52 – Garantie der – 14f – Gemeindebehörde 17, 18 – unentgeltliche Schulbildung 132 – Grosser Rat 57, 58 – Richter 80, 81 Bundesverfassung – Staatsrat 65, 66 – ausserordentliche Einberufung 59r – Ständerat 48 – Souveränität des Kantons 1 – Unvereinbarkeit 54 Bürgergemeinde 22 – Wählbarkeit 29 Bürgerrecht
auch Behörden – Erwerbs des –s 112 Amtsrichter – kommunal und kantonal 111 – Wahl 36 – Politische Rechte 271 – Zivilgerichtsbarkeit 75 Diskriminierung Assisen s. Gerichte – Abschaffung der – 7 Aufgaben, öffentliche s. Kanton Dringlichkeitsklausel 43 Aufsicht Einbürgerung s. Bürgerrecht – des Grossen Rates 572 Freiheit s. Rechte – des Kantons 23 Garantie – des Richterrats 791 – der Gemeinde 16 Ausstand – der Individualrechte4, 8 – von einem Amt (Befangenheit) 55 – des Stimmgeheimnisses 31 – von politischen Rechten (Geistesschwäche) – prozessuale –n 10 272 Gemeinde(n) Beamte (Bedienstete) – Aufsicht des Kantons 23 – Ernennung 70e – Autonomie, Garantie der – 16 – Entlöhnung 59l – interkommunale Zusammenarbeit 19 – Unvereinbarkeit 54 – öffentliche Aufgaben 15 Begnadigung 59o – Organisation 17, 18 – Volkswahl in den – 352 Behörden – Zusammenschluss und Trennung von – 20 – Auftrag an die Behörden 50 – Ausstand 55 Gemeinderat s.
Gemeinde – Gemeindebehörden 17 Gemeindeverbände 19 – Gewaltenteilung 51 Gemeindevorstand – Grosser Rat 57 - 64 – Kompetenz, Zusammensetzung, Wahl 18, 35 – Information 56 – Amtsdauer 18 – richterliche Behörden 73 - 81 – Organisation des –s 17 Gericht(e) Ordnung, öffentliche 70g – Aufsicht 79 Parteien, politische – Gerichtsbarkeit, Rechtsprechung – 74 – Konsultation der – 712 – öffentliche Anklage 78 – öffentliche Funktion der Parteien – 25 – Strafgerichte 76 – Proporzsystem 58 – Strafuntersuchung 78 – Unabhängigkeit der – 73 Petition – Verwaltungsgerichte 77 – Petitionsrecht – 8l – Zivilgerichte 75 Pflicht(en)
auch Richter – Erfüllung der – 12 – ein Amt anzunehmen 33 Gewerkschaften 26 – Stimmpflicht 32 Grosser Rat 57 Proporzwahl – Amtsdauer 52 – Gemeindevorstand, Gemeinderat 18 – Ausstand 55 – Grosser Rat 58 – Beratungen 62, 64 – Richter 81 – Einberufung 60 – Staatsrat 66 – Gesetzesinitiative 592 – Kompetenzen 59 Recht(e) – Öffentlichkeit 63 – Ausstand 272 – Präsidium 61 – der Tessiner im Ausland 30 – Sitz 5 – Initiative, Referendum 174, 282 – Unvereinbarkeit 54 – Politische Rechte 27 – Wählbarkeit 29 – Wahlrecht 28 – Wahl 58 – Wählbarkeit 29 – Verfassungsinitiative 592 – Grundrechte – Menschenwürde 6 Handel – Rechtsgleichheit 7 – Garantie der wirtschaftliche Tätigkeit 8i – Individualrechte 8 Information – Privatunterreicht 8m – Förderung des Informationsflusses 142 – Petitionsrecht 8l – Informationsfreiheit – 8c – Garantie der wirtschaftliche Tätigkeit 8i – über die Abstimmungsvorlagen 34 – persönliche Freiheit 9 – über die Tätigkeit der Behörden 56 – Rechtsschutz 10 Initiative – Bürgerrecht 11 – Abstimmung 46 – Pflichten 12 – Form 39 – Sozialrechte – Garantie des Initiativrechts 174, 282 – Anspruch auf ein Obdach 131 – Gegenvorschlag 40 – unentgeltliche Schulbildung 132 – Gesetzesinitiative 37 Rechtsgleichheit – Gesetzesinitiative der Gemeinden 41 – gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit 73 – Gültigkeit 38 – vor dem Gesetz 72 – Verfassungsinitiative 592 Rechtsschutz Kanton – Friedensrichter 35, 81 – Hauptort 5 – Recht auf den – 101 – öffentliche Aufgaben 15
– Unvereinbarkeit 54 – Souveränität des –s 1, 21 s. auch Gericht(e) – Sozialziele 14 – Stimme des –s 22 Referendum – Verhältnis zum Bund 47, 49 – Abstimmung 46 – Ziele des –s 4 – fakultatives – 42, 45 – Referendumsrecht – 174, 282 Kassationshof s. Gerichte Religion Nationalrat – Religionsgemeinschaften 24 – Wahl 35, 48 – religiöse Überzeugung 71 – Unvereinbarkeit 54 – Religionsfreiheit – 8b Nichtwählbarkeit 67 Religionsgemeinschaften 24 Richter Verfassung – Anforderungen der – 80 – Abstimmung 90 – Aufsicht 79 – Änderung der – 82 – Entlöhnung 59l – Gegenvorschlag 88 – Ernennung, Wahl 81 – Gültigkeit 86 – Friedensrichter 81 – Teilrevision 85 – Unvereinbarkeit 54 – Totalrevision 83, 84 – Wählbarkeit 29 – Volksinitiative 87
auch Gericht(e) Verfassungsrat Schutz – Wahl 35, 84 – der natürlichen Umwelt 14i – Revisionsvorlage der Verfassung 84 – des Kindes 132 Verfassungsrevision – der Personendaten 8d – Abstimmung 90 – Rechtsschutz 10 – Fristen 89
auch Rechte – Gegenvorschlag 88 – Gültigkeit, Form 86, 87 Sozialziele 14 – Recht des Grossen Rats 592 Staatsangestellte s. Beamte – Teilrevision 85 – Totalrevision 83 Staatsrat 65 – Verfassungsrat 84 – Abberufung 44 – Amtsdauer 52 Verwaltung – Anwesenheit im Grossen Rat 72 – Kompetenzen des Grossen Rats 70d – Aufsicht über den – 572 – Überprüfung und Genehmigung der – 59g – Ausstand 55 Verwandtschaft – Gesetzgeberische Tätigkeit 71 – Unvereinbarkeit bei – 54 – Kompetenzen 70 – Nichtwählbarkeit 67 Volk – Organisation 69 – Gewaltenteilung 51 – Sitz 5 – Souveränität des –s 21 – Sitzungen 68 – Teilrevision der Verfassung 852 – Unvereinbarkeit 54 – Volkswahl 35 – Wahl 35, 66 s. auch Wahlen, Abstimmungen – Wählbarkeit 29 Wählbarkeit 29 Staatsrechnung s. Bilanz Wahl(en) Ständerat – des Friedensrichters 81 – Wahl 35, 48 – des Gemeinderates 18 – Unvereinbarkeit 54 – der Grossräte 35, 52, 58 Steuern 59d – der Nationalräte 35, 48 – des Richterrats 79 Stimmabgabe – der Staatsräte 35, 52, 66 – Erleichterung der – 342 – der Ständeräte 35, 48 – Information 341 – der Verfassungsräte 35, 84 – Stimme des Kantons 2 – der Richter 36 – Stimmgeheimnis 31 – des Gemeindevorstandes 18 – Stimmrecht 28 Wahlkreise 35, 58, 66, 81
auch Wahlen, Wahlverfahren, Abstimmungen, Initiative, Referendum Wahlverfahren – der Beamten (Bediensteten) 70e Unvereinbarkeit – des Präsidiums des Staatsrats 691 – Beruf 54 – des Präsidiums des Grossen Rats 61 – für andere Ämter 54 – der Richter 81 – Verwandtschaft 54 – der Verfassungsräte 843 Verbände s. auch Wahlen – Wirtschaftsverbände 26 – Gewerkschaften und Berufsverbände 26 Wappen3