131.234

Verfassung der Republik und des Kantons Genf

vom 24. Mai 1847 (Stand am 10. Dezember 2009)

Das Genfer Volk gibt sich folgende Staatsverfassung:

Erster Titel Staat

Art. 1 Souveränität

Die Republik Genf bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Souveränität beruht auf dem Volke; alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.

Das Volk besteht aus der Gesamtheit der Bürger.

Die Regierungsform ist die einer repräsentativen Demokratie.

Zweiter Titel Erklärung der Persönlichen Rechte

Art. 2 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.

Das Genfer Volk verzichtet auf jede Unterscheidung nach Territorien und alle Rechtsungleichheiten, welche sich aus Verträgen oder aus der Verschiedenheit der Herkunft zwischen den Bürgern des Kantons ergeben könnten.

Bereinigt am7. Nov. 1958, angenommen in der Volksabstimmung vom7. Dez. 1958 und in Kraft seit19. Dez. 1958 (Rechtsgültige Sammlung der Gesetze und Regierungserlasse der Republik und des Kantons Genf, RG, 144 217 298). Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1959 unter dem Vorbehalt dass die Art. 10, 21, 43, 107, 127, 176 und 178 in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, namentlich mit den Art. 12, 19, 43, 60 und 69ter BV angewendet werden (BBl 1959 I 1578 1425; BS 1 3). Siehe heute die neue Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 2A2 Gleichheit zwischen Mann und Frau

Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Die gesetzgebenden und ausführenden Behörden haben Massnahmen zu treffen, um die Verwirklichung dieses Grundsatzes sicherzustellen; die richterlichen Behörden haben darüber zu wachen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird.

Art. 2B3 Familie

Die Familie ist die Grundzelle der Gesellschaft. Ihre Rolle in der Gemeinschaft soll verstärkt werden.

Art. 3 Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

…4

Art. 45 Unschuldsvermutung

Bis zum Nachweis der Schuld nach dem Gesetz ist jede Person, die einer strafbaren Tat beschuldigt wird, als unschuldig zu betrachten.

Art. 5 Gerichtsstand

Niemand darf seinem zuständigen Richter entzogen werden.

Art. 6 des Eigentums

Unverletzlichkeit 1 Das Eigentum ist unverletzlich.

Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigentum gefordert werden kann. Diesfalls wird diese Notwendigkeit für den Staat oder für die betreffende Gemeinde von der gesetzgebenden Behörde deklariert, die Entschädigung wird von den Gerichten bestimmt.

21. Juni 1989 (BBl 1989 II 952 Art. 1 Ziff. 4, 1988 III 509). Gewährleistungsbeschluss vom3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1344 Art. 1 Ziff. 2 525). 20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265).

Art. 7 Konfiszierung

Die allgemeine Konfiszierung von Vermögen darf nicht eingeführt werden; ebenso wenig ist die Beschlagnahme des Vermögens der Angeklagten und der im Abwesenheitsverfahren Verurteilten statthaft.

Art. 8 Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

Das Gesetz ahndet den Missbrauch dieser Freiheit.

Die Vorzensur darf nicht eingeführt werden.

Die Presseerzeugnisse dürfen keiner fiskalischen Belastung unterworfen werden.

Art. 9 Niederlassungsfreiheit

Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet.

Das Gleiche gilt – mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normierten Beschränkungen – auch für die Gewerbefreiheit.

Art. 10 Unterrichtsfreiheit

Die Freiheit des Unterrichts ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten getroffenen Bestimmungen.

Ausländer dürfen erst unterrichten, nachdem sie eine Bewilligung des Staatsrates erhalten haben.

Art. 10A6 Recht auf Wohnung

Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet.

Der Staat und die Gemeinden fördern mit geeigneten Massnahmen die Erstellung von Wohnraum – sowohl von Mietwohnungen als auch von Wohnraum für den Eigenerwerb – entsprechend den anerkannten Bedürfnissen der Bevölkerung.

Zu diesem Zweck führen sie in den Schranken des Bundesrechts eine soziale Wohnpolitik, insbesondere durch:

  1. die Bekämpfung der Bodenspekulation;

  2. den Bau und die Subventionierung von Wohnraum, vorab von Wohnungen mit niedrigen Mieten;

  1. eine aktive Landerwerbspolitik;

  2. die Vergabe von Baurechten an Organisationen, welche Sozialwohnungen bauen wollen und nicht gewinnstrebig handeln;

  3. Unterstützung bei der Suche nach finanziellen Mitteln für das Bauen;

  4. das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen, welche zu Spekulationszwecken leerstehen;

  5. das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen;

  6. eine aktive Vermittlungspolitik im Falle von Wohnkonflikten.7

Art. 11 Petitionsrecht

Das Recht, Petitionen an den Grossen Rat und an die übrigen verfassungsmässigen Behörden zu richten, ist gewährleistet.

Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts.

Dritter Titel8 Persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung I. Kapitel Grundsätze

Art. 12 Persönliche Freiheit

Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, ausser aufgrund eines Urteils eines zuständigen Gerichts oder aufgrund eines Befehls, der von einer durch diesen Titel ermächtigten Behörde erlassen worden ist, um die Voruntersuchung in einem Strafverfahren zu sichern.

Der Fall der frisch begangenen Tat bleibt vorbehalten.

Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Wohnung ist unverletzlich.

vom14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 3, 1994 II 1377).

II. Kapitel Befehle

Art. 14 Vorladung

Die Vorladung ist der schriftliche Befehl, durch den eine zuständige Amtsperson eine Person zur Befragung vor sich erscheinen oder nötigenfalls vorführen lässt.

Die Vorladung fällt dahin, nachdem die vorgeladene Person befragt worden ist.

Die Vorladung gibt an, in welcher Eigenschaft die Person vorgeladen wird und welches die Folgen eines Nichterscheinens sind.

Art. 15 Vorführbefehl. Begriff und

Durch den Vorführbefehl ordnet eine zuständige Amtsperson oder Voraussetzungen ein zuständiger Beamter an, die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigte Person festzunehmen und im Hinblick auf eine Einvernahme in vorläufige Haft zu setzen.

Jede Person, die aufgrund eines Vorführbefehls angehalten worden ist, muss so rasch als möglich durch die Behörde einvernommen werden, die den Befehl erlassen hat.

Spätestens 24 Stunden nach der Ausführung des Vorführbefehls muss die Person, wenn sie nicht schon freigelassen worden ist, an den Untersuchungsrichter überwiesen werden. Der Untersuchungsrichter verfügt über höchstens 24 Stunden, um die Person einzuvernehmen und sie entweder freizulassen oder gegen sie einen Haftbefehl zu erlassen.

Art. 16 Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass eines Vorführbefehls gegen jemanden, der eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt wird, sind:

  1. der Staatsanwalt,

  2. der Untersuchungsrichter,

  3. der Staatsrat, der dem Justiz-, Polizei- und Sicherheitsdepartement vorsteht,

  4. der Polizeikommandant und die vom Gesetz bestimmten Polizeioffiziere.

Wird jemand auf frischer Tat ertappt, können auch die andern Polizeioffiziere und die Gemeindepräsidenten Vorführbefehle erlassen.

Art. 17 Haftbefehl. Begriff und

Durch den Haftbefehl ordnet der Untersuchungsrichter an, die eines Voraussetzungen Verbrechens oder Vergehens beschuldigte Person festzunehmen und in Haft zu behalten.

Er kann nur erlassen werden, wenn gegen den Beschuldigten genügende Anklagegründe vorliegen und zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. die Schwere der Widerhandlung erfordert es;

  2. die Umstände lassen vermuten, es bestehe Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr neuer Widerhandlungen;

  3. die Interessen der Untersuchung erfordern es.

Art. 18 Geltungsdauer

Ein Haftbefehl gilt acht Tage, wenn die Anklagekammer nicht eine Verlängerung bewilligt.

Art. 19 Form der Befehle

Die Befehle bezeichnen so genau als möglich die gesuchte Person und geben die Tatsachen an, aufgrund deren sie erlassen sind. Sie werden datiert und von der Behörde, die sie erlässt, unterzeichnet.

Der Haftbefehl muss überdies die Gesetzesbestimmung angeben, die den Tatbestand, der dem Befehl zugrunde liegt, mit Strafe bedroht.

Der Befehl muss der festgenommenen Person vorgewiesen werden, und unmittelbar nach der Festnahme muss ihr eine Kopie ausgehändigt

Art. 20 Festnahmebefehl wegen Störung von Amtshandlungen

Wenn eine oder mehrere Personen, die nicht einer der genannten Behörden angehören:

  1. in einer öffentlichen Sitzung des Verfassungsrates, des Grossen Rates, eines Gemeinderates oder einer ihrer Kommissionen,

  2. in einer Sitzung des Staatsrates oder eines Stadtrates,

  3. in einer Sitzung einer Gerichtsbehörde,

  4. an einem öffentlichen Ort, an dem eine dieser Behörden, ein Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter eine Amtshandlung vornimmt,

e. an einem öffentlichen Ort, an dem sich ein Wahlverfahren abspielt, sich einer schweren Missachtung der Würde der Behörden schuldig machen oder eine Unordnung oder einen Tumult verursachen, können sie auf der Stelle festgenommen und für höchstens 24 Stunden in Haft gesetzt werden.

Zuständig für die Anordnung der Festnahme sind:

  1. der Präsident des Verfassungsrates, des Grossen Rates, des Gemeinderates, des Staatsrates oder des Stadtrates,

  2. der Richter, der die Sitzung präsidiert oder die Gerichtshandlung leitet,

  3. der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter,

  4. der Präsident der Kommission des Grossen Rates, des Gemeinderates oder des Wahlverfahrens.

Der Festnahmebefehl bezeichnet so genau als möglich die Person oder die Personen, gegen die er erlassen worden ist, und die Gründe, die ihn rechtfertigen. Er wird datiert und vom Erlassenden unterzeichnet. Er tritt an Stelle eines Vorführbefehls.

III. Kapitel Die frisch begangene Tat

Art. 21 Begriff

Als frisch begangene Tat gilt die Widerhandlung, die eben verübt wird oder eben verübt worden ist.

Der frisch begangenen Tat werden die Fälle gleichgestellt, in denen der mutmassliche Täter oder Gehilfe durch Rufe in der Öffentlichkeit verfolgt oder kurze Zeit nach der Widerhandlung im Besitze von Waffen, Geräten, Werkzeugen oder andern Gegenständen, die auf die Teilnahme an der Widerhandlung schliessen lassen, angetroffen wird.

Art. 22 Anhalterecht

Liegt eine frisch begangene Tat vor, so haben die Organe der gerichtlichen Polizei das Recht, die mutmasslichen Täter anzuhalten. Jede anwesende Person hat dasselbe Recht.

Die angehaltene Person muss sofort einer der Amtspersonen oder einem der Beamten übergeben werden, die das Recht zum Erlass eines Vorführbefehls haben.

IV. Kapitel Haft und Haftentlassung

Art. 23 Rechte des Beschuldigten

Zu Beginn der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter muss jeder Beschuldigte ausdrücklich unterrichtet werden über:

  1. sein Recht, sich einen oder mehrere Verteidiger zu wählen oder von Amtes wegen beigeben zu lassen, sich mit diesen unter Vorbehalt der Bestimmungen über die strenge Einzelhaft frei zu besprechen oder mit ihnen schriftlich zu verkehren und von der ersten Einvernahme an, ausgenommen über seine Personalien, nur in Anwesenheit eines Verteidigers einvernommen zu werden;

  2. sein Recht, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verlangen;

  3. sein Recht, jederzeit seine vorläufige Haftentlassung zu verlangen unter der Bedingung, sich zu allen Verfahrenshandlungen und zum Vollzug des Urteils zu stellen, sobald er dazu aufgefordert wird;

  4. sein Recht, gegen jede Verfügung des Untersuchungsrichters bei der Anklagekammer Beschwerde zu führen.

Art. 24 Haftentlassung

Sobald die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Haftbefehls nicht mehr gegeben sind, muss der Beschuldigte ohne persönliche Gewähr oder Sicherheitsleistung freigelassen werden.

Art. 25 Haftverlängerung

Die Anklagekammer kann auf Antrag des Untersuchungsrichters oder, wenn die Akten schon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet sind, auf Antrag des Staatsanwaltes die Verlängerung der Haft bewilligen, wenn dies durch die Umstände als unbedingt notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist vor dem Entscheid anzuhören.

Die Bewilligung gilt für höchstens drei Monate; sie kann unter denselben Voraussetzungen erneuert werden.

Art. 26 Haftentlassung durch die Anklagekammer

In allen Fällen ist die Anklagekammer zuständig, die Haftentlassung anzuordnen.

Die Kammer prüft einen Antrag auf Haftentlassung innert nützlicher Frist in ihrer nächsten Sitzung und legt gegebenenfalls die Sicherheiten fest, die vom Beschuldigten gefordert werden.

Art. 27 Verweigerungsgründe

Die Haftentlassung kann nur verweigert werden, wenn:

  1. es die Schwere der Widerhandlung erfordert;

  2. die Umstände vermuten lassen, es bestehe Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr neuer Widerhandlungen;

  3. es die Interessen der Untersuchung erfordern.

V. Kapitel Strenge Einzelhaft

Art. 28

Voraussetzungen 1 Wenn es die Schwere des Falles und das Interesse der Untersuchung erfordern, kann der Untersuchungsrichter den Beschuldigten mit begründeter Anordnung, die den Parteien unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird, für höchstens acht Tage in strenge Einzelhaft versetzen.

Die Anklagekammer kann auf Antrag des Untersuchungsrichters die Verlängerung der strengen Einzelhaft bewilligen.

Die Bewilligung gilt für höchstens acht Tage; sie kann unter denselben Voraussetzungen erneuert werden.

Art. 29 Wirkungen

Der Beschuldigte, der in strenge Einzelhaft versetzt wird, kann mit niemandem verkehren, ausser sich mit seinem Anwalt besprechen.

Die strenge Einzelhaft hebt von Amtes wegen das Recht des Beschuldigten auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen und das Recht auf Akteneinsicht auf. Das, Gesetz regelt die Auswirkungen und Bedingungen gegenüber dem Staatsanwalt und den Anwälten.

Der Beschuldigte nimmt nicht an den Verhandlungen der Anklagekammer teil, wird ihr aber vorgeführt, bevor sie ihren Entscheid trifft, und aufgefordert, sich zu den Massnahmen zu äussern, um die die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung ersuchen. Der Präsident der Anklagekammer erläutert dem Beschuldigten zuvor die beantragten Massnahmen.

VI. Kapitel Haussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme

Art. 30 Grundsatz und zuständige Behörden

Untersuchungsrichter kann eine Haussuchung oder eine Durchsuchung in allen Fällen durchführen, in denen es zur Sicherung der Voruntersuchung in einem Strafverfahren unbedingt notwendig ist. Die Haussuchung oder die Durchsuchung erfasst alle Örtlichkeiten, die zur Wahrheitsfindung untersucht werden müssen.

Der Untersuchungsrichter kann ausnahmsweise die Befugnis zu Haussuchungen oder Durchsuchungen schriftlich an den Polizeikommandanten oder an einen Polizeioffizier delegieren.

Die zur Haussuchung oder Durchsuchung ermächtigte Amtsperson oder Beamte kann sich von Polizeibeamten begleiten lassen.

Art. 31 Zeitliche Voraussetzungen

DieHaussuchung und die Durchsuchung müssen bei Tag vorgenommen werden; sie können bei Nacht weitergeführt werden.

Sie können jedoch in der Nacht vorgenommen werden, wenn:

  1. eine frisch begangene Tat oder ein Unglücksfall vorliegt, von innen darum gebeten wird oder der Wohnungsinhaber es beantragt;

  2. es sich um Örtlichkeiten, die einer strafbaren Tätigkeit dienen, oder um ein öffentliches Gebäude handelt.

In den Fällen nach Absatz 2 kann die Haussuchung oder Durchsuchung von jeder Amtsperson und jedem Beamten durchgeführt werden, die nach diesem Titel der Verfassung einen Vorführbefehl erlassen dürfen.

Art. 32 Formvoraussetzungen

Die Haussuchung und die Durchsuchung müssen in Gegenwart des Wohnungsinhabers oder seines Vertreters durchgeführt werden; sind sie abwesend oder weigern sie sich, die Amtsperson zu begleiten oder einen Vertreter zu bezeichnen, wird von ihrer Gegenwart abgesehen.

Art. 33 Beschlagnahme

Wer zur Ausführung einer Haussuchung oder Durchsuchung ermächtigt ist, hat das Recht, bei deren Durchführung die notwendigen Beschlagnahmen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorzunehmen.

VII. Kapitel Beschwerden

Art. 34 Beschwerden an die Anklagekammer

Die Parteien können gegen die Verfügungen des Untersuchungsrichters bei der Anklagekammer Beschwerde führen.

Sie können in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ebenfalls gegen die Verfügung des Staatsanwaltes Beschwerde führen.

VIII. Kapitel Strafen und Schadenersatz

Art. 35 Nichtbeachten der Formvorschriften

Der Beamte, der sich der Nichtbeachtung der Formvorschriften für die Vorführ- und Haftbefehle schuldig macht, wird mit einer Busse bestraft.

Die Nichtbeachtung kann zu Anweisungen an den Untersuchungsrichter Anlass geben.

Art. 36 Ungesetzliche Festnahme oder Haft

Wer schuldhaft eine ungesetzliche Festnahme vornimmt oder eine Haft ungesetzlich verlängert, trägt den der betroffenen Person geschuldeten Schadenersatz. Dieser wird nach den Umständen und dem erlittenen Nachteil festgesetzt; er beträgt jedoch mindestens 150 Franken je Tag ungesetzlicher Haft.

Art. 37 Verletzung der Wohnung

Wer schuldhaft eine Wohnung verletzt, trägt den dem Inhaber der verletzten Wohnung geschuldeten Schadenersatz. Dieser wird nach den Umständen und dem erlittenen Nachteil festgesetzt; er beträgt jedoch mindestens 50 Franken je Stunde der Verletzung und je verletzte Wohnung.

Art. 38 Schuldverhaft

Der Schuldverhaft ist verboten.

IX. Kapitel Gegenstände gesetzlicher Regelung

Art. 399 Gegenstände gesetzlicher Regelung

Auf dem Wege der Gesetzgebung werden geregelt:

  1. die Raumbesichtigungen, die für die öffentliche Gesundheit und Gesundheitspflege erforderlich sind;

  2. die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich oder schädlich sind;

  3. die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken, der Alkoholiker und der Suchtkranken;

  4. die Identitätskontrolle;

  5. die strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche;

  6. die Ausweisungs- und Auslieferungsmassnahmen.

Vierter Titel Bürgerrecht

Art. 4010 Bürgerrecht

Bürger und Bürgerinnen von Genf sind;

  1. Jene, die aufgrund früherer Gesetze als solche anerkannt wurden;

  2. Jene, die das Genfer Bürgerrecht gemäss dem Bundesrecht und nach den im kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen erhalten.

Art. 4111 Politische Rechte

Den Bürgern steht die Ausübung der politischen Rechte ohne Unterschied des Geschlechtes vom vollendeten18. Lebensjahr an zu, sofern auf sie nicht einer der durch den Artikel 43 vorgesehenen Fälle zutrifft.

vom 22 Juni 1983 (BBl 1983 II 717 Art. 1 Ziff. 4 449). vom14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 10, II 180).

Art. 4212 Stimmrecht und Recht zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf Gemeindeebene für Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens 8 Jahren ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben, üben ihr Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten und ihr Recht, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, an ihrem Wohnort aus.

Im Übrigen ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons anwendbar.

Art. 4313 Entzug

Keine politischen Rechte kann im Kanton ausüben:

  1. 14 wer aufgrund von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist;

  2. diejenigen, welche politische Rechte ausser dem Kanton ausüben;

  3. diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.

Art. 4415

Art. 45 Militärdienst

Jeder im Kanton Genf wohnhafte Schweizer ist zum Militärdienst verpflichtet, soweit nicht das Gesetz eine Enthebung verfügt.

Fünfter Titel Generalrat

Art. 46 Generalrat

Die Wähler in ihrer Gesamtheit bilden den Generalrat; dieser hält keine Beratungen.

4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137). Angenommen in der Volksabstimmung vom24. April 2005. Gewährleistungsbeschluss vom12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 7 2813). 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).

Art. 47 Zuständigkeiten

Der Generalrat wählt direkt die Legislative, die Exekutive, die Gerichtsbehörden und den Rechnungshof.16

SeinerAbstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderungen der Bundesverfassung17.

Art. 48 Abstimmungen und Wahlen

Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein Stimmrecht in derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.

Die kantonalen Wahlen finden in geheimer Listenwahl statt.

Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Tage nach der Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle von mindestens fünf Stimmberechtigten, die durch den Staatsrat aus den verschiedenen Parteien und Gruppierungen ausgewählt wurden.

Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den Staatsrat festgestellt, der es nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt.

Art. 4918 Amtsantritt. Ergänzungswahlen. Abstimmungen

Die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrates, der Gerichtsbehörden und des Rechnungshofs sowie die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Behörden treten ihr Amt nach der Vereidigung an. Die Vereidigung findet spätestens 30 Tage nach der Wahl statt, sofern nicht ein berechtigter Hinderungsgrund gegeben ist.19

Die Ergänzungswahlen sind innert kürzester Frist durchzuführen.

Die kantonalen und kommunalen Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen, und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres:

  1. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;

  2. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde;

  1. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;

  2. nachdem der Regierungsrat das Ergebnis eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.20

Art. 5021 Gewählte Kandidaten. Stille Wahl

In allen nach dem Majorzsystem durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt.

Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.

Stimmt in einer Ergänzungswahl die Zahl der Kandidaten mit jener der zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen der Magistratspersonen der richterlichen Gewalt oder der gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der für einen Gerichtssprengel oder in einer Kategorie einer Gruppe aufgestellten Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.22

Übersteigt bei der Wahl in den Rechnungshof die Anzahl der Kandidierenden die Anzahl der zu Wählenden nicht, so erfolgt eine stille Wahl. Der Staatsrat erklärt alle Kandidierenden ohne Abstimmung als gewählt. Ist ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer neu zu bestimmen, so wird innerhalb von drei Monaten eine Wahl für dieses Mitglied durchgeführt.23

Art. 51 Wahl der Abgeordneten in den Ständerat

Die Abgeordneten des Kantons Genf im Ständerat werden durch die Gesamtheit der in kantonalen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.24

Sie werden für vier Jahre ernennt und sind sofort wieder wählbar.

Art. 52 Ausführende Gesetzesbestimmungen

Die weitern Vorschriften betreffend die Abstimmungen und Wahlen werden durch das Gesetz geregelt.

Sechster Titel Referendum und Initiative

I. Kapitel Kantonales Referendum

Art. 5325 Allgemeines

Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze unterstehen der Volksabstimmung, sofern das Referendum innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Veröffentlichung und unter den nachfolgenden Vorbehalten von mindestens 7000 Stimmbürgern verlangt wird.

Art. 53A26 Obligatorisches Referendum

Gesetze, welche eine neue Steuer oder die Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts betreffen, sind der obligatorischen Zustimmung der Generalrat (die Stimmberechtigten) unterstellt.

Ebenfalls dem Generalrat obligatorisch zur Genehmigung zu unterbreiten ist jede Änderung eines der in Artikel 160 F aufgezählten Gesetze zum Schutz der Mieter und der Quartierbewohner.27

Art. 54 Budget

Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.

vom12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).

Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes28 betreffend:

  1. 29 eine neue Steuer einführen oder den Satz oder das Objekt einer bestehenden ändern;

  2. eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen oder ein Anleihen in anderer Form.

Der Grosse Rat bestimmt im Gesetz über das Budget die Artikel, welche erst nach Ablauf von 40 Tagen in Kraft gesetzt werden.30

Art. 5531 Dringlichkeitsklausel

Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Gesetze von ausnahmsweiser Dringlichkeit.

Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschliesslich in der Befugnis des Grossen Rates.

Art. 5632 Finanzreferendum

Dem fakultativen Referendum müssen alle Gesetze unterstellt werden, die für den Kanton und für den gleichen Gegenstand eine einmalige Ausgabe von mehr als 125 000 Franken oder eine jährliche Ausgabe von mehr als 60 000 Franken nach sich ziehen.33

Im Falle des Referendums, müssen diese Gesetze gleichzeitig mit den Vorschlägen über ihre finanzielle Deckung dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Art. 5734 Ausnahmen von der Dringlichkeit

Mit Ausnahme von Gesetzen über Anleihen können die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gesetze vom Grossen Rate nicht dringlich erklärt werden.

Das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen. 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).

Art. 5835 Abstimmung

Wenn die Zahl von 7000 gültigen Unterschriften nach der Verfassung erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz der Volksabstimmung.36

Das Gesetz ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.

II. Kapitel Gemeindereferendum

Art. 5937 Allgemeines

Die Beschlüsse der Grossen Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:

  1. 30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;

  2. 20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501– 5000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 150 Stimmberechtigten;

  3. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001–30 000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 1000 Stimmberechtigten;

  4. 3000 Stimmberechtigten in. den Gemeinden mit über 30 000 Stimmberechtigten, ausgenommen die Stadt Genf;

  5. 4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.

Das Referendum muss innerhalb von folgenden Fristen ergriffen werden:

  1. 21 Tage nach Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit höchstens 1000 Stimmbürgern;

  2. 30 Tage nach Anschlag in den anderen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Genf;

  3. 40 Tage nach Anschlag in der Stadt Genf.38

Art. 60 Budget

Gegen den Gemeindevoranschlag in seiner Gesamtheit kann kein Referendumsbegehren gestellt werden.

Nur solche Budgetbestimmungen, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder die Höhe der Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird, können dem Referendum unterstellt werden.

Art. 61 Dringlichkeit

Gegen Beschlüsse von ausnahmsweise dringlicher Natur ist kein Referendumsbegehren zulässig. Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates.

Art. 62 Abstimmung

Wenn die gemäss Verfassung vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung.

Der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.

Art. 63 Referendumsfrist.

Der Staatsrat genehmigt Gemeinderatsbeschlüsse erst nach Ablauf der Referendumsfrist; gesetzeswidrige Beschlüsse jedoch werden von ihm ohne weiteres aufgehoben.

III. Kapitel Kantonale Initiative39

Art. 6440 Grundsatz

000 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. Eine umfassende und bedingungslose Rückzugsklausel ist vorgeschrieben.

Neuer Titel angenommen in der Volksabstimmung vom10. Mai 1981. Gewährleistungsbeschluss vom15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1129 Art. 1 Ziff. 8 909).

Art. 6541 Art und Form. Nicht formulierte Initiative

Die Initiative kann in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht werden und nach der Formulierung sowohl für eine Verfassungs- als auch für eine Gesetzesrevision geeignet sein; diese Wahl steht dem Grossen Rat zu.

Art. 65A42 Verfassungsinitiative

Mit einer Initiative kann eine Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt

Art. 65B43 Gesetzesinitiative

Die Initiative kann einen ausformulierten Gesetzesentwurf in all jenen Bereichen vorschlagen, die in die Kompetenz der Parlamentarier fallen.

Art. 6644 Ungültigkeitserklärung

Der Grosse Rat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.

Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls wird die ganze Initiative für ungültig erklärt.

Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist, der oder die verbleibenden Teile selbst aber gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.

Art. 6745 Stellungnahme

Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenentwurf der gleichen Art und Form gegenüberstellen.

Art. 67A46 Verfahren und Frist

Das Gesetz regelt das Verfahren für die kantonale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:

  1. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;

  2. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;

  3. maximal 30 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Grosse Rat einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

DieseFristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.

Art. 6847 Volksabstimmung

Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 67 A Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.

Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Das Volk äussert sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und gibt dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen es den Vorzug gibt.

Wenn das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder den Gegenvorschlag annimmt, so hat der Grosse Rat innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

IV. Kapitel Gemeindeinitiative48

Art. 68A49 Grundsatz

Die Wähler einer Gemeinde haben das Recht, auf Gemeindeebene Volksbegehren zu den vom Gesetz umschriebenen Gegenständen zu stellen.

Das Volksbegehren ist an den Gemeinderat zu richten und soll von ihm die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes verlangen.

Art. 68B50

Voraussetzungen 1 Ein Volksbegehren kann gestellt werden von:

  1. 30 % der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;

  2. 20 % der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501 bis 5000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 150 Stimmberechtigten;

  3. 10 % der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001 bis 30 000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 1000 Stimmberechtigten;

  4. 3000 Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Stadt Genf;

  5. 4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.

Das Volksbegehren muss mit einer Klausel für einen vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug versehen sein.

Art. 68C51 Ungültigkeitserklärung

Der Gemeinderat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.

Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.

Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.

Art. 68D52 Stellungnahme

Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenvorschlag der gleichen Art und Form gegenüberstellen.

Art. 68E53 Verfahren und Fristen

Das Gesetz regelt das Verfahren für die kommunale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:

  1. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;

  2. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;

  3. maximal 24 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Gemeinderat der Initiative zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.

DieseFristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.

Art. 68F54 Volksabstimmung

Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 68 E, Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.

Der Gegenvorschlag des Gemeinderates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Die Stimmberechtigten äussern sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und geben dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.

Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innerhalb von 12 Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.

Art. 69 Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung

Ein Gesetz regelt alles, was die Ausführung dieses Titels betrifft.

Siebenter Titel Grosser Rat

I. Kapitel Zusammensetzung und Wahl des Grossen Rates

Art. 70 Allgemeines

Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden.

Art. 7155 Wahl und Dauer des Mandats

Der Grosse Rat wird alle 4 Jahre gesamthaft gewählt.

Seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Art. 7256 Wählbarkeit

Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten Bürger weltlichen Standes.

Art. 7357

Art. 7458 Unvereinbarkeit

Mit dem Mandat als Parlamentsmitglied sind folgende Ämter nicht vereinbar:

  1. Staatsrat und Staatskanzler;

  2. Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Staatsräte und des Staatskanzlers;

  3. Mitarbeiter des Parlamentsdienstes;

  4. höheres Kader im öffentlichen Dienst;

305). 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).

  1. Mitglied der Gerichtsbehörden, mit Ausnahme der Ersatzrichter und der Arbeitsrichter;

  2. Mitglieder des Rechnungshofs.59 2 Die nach Absatz l betroffenen Personen sind dennoch wählbar, müssen sich jedoch nach der Wahl für eines der beiden Mandate entscheiden.

Art. 75 Gültigkeit der Wahl

Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder entscheidet der Grosse Rat selbst.

Art. 76 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

Das Gesetz regelt:

  1. die Ausgestaltung der Wahllisten;

  2. die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;

  3. die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme;

  4. das zu verfolgende Verfahren bei den Wahlen.

II. Kapitel Befugnisse des Grossen Rates

Art. 77 Begnadigung

Das Recht der Begnadigung steht dem Grossen Rate zu. Er kann dieses Recht an eine aus seiner Mitte gebildete Kommission delegieren.

Das Gesetz bestimmt den Rahmen dieser Delegation und legt fest, in welcher Form das Recht der Begnadigung ausgeübt wird.

Zur Beurteilung eines neuen Begnadigungsgesuches, das die gleiche Verurteilung betrifft, ist der Grosse Rat allein zuständig.

Art. 7860 Beratungen

Der Grosse Rat billigt, ändert oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch die Abgeordneten oder den Staatsrat unterbreitet werden.

Art. 79 Amnestie

Zu allgemeiner oder teilweisen Amnestieerteilungen ist nur der Grosse Rat befugt.

Art. 80 Steuern und Abgaben

Der Grosse Rat beschliesst die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräusserungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schliesst sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.

Art. 80A61 Veräusserung von Liegenschaften

Die Veräusserung von Liegenschaften, die Privateigentum des Staates, einer öffentlichen Körperschaft, einer öffentlichen Anstalt oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung sind, an juristische oder natürliche Personen, ausgenommen an öffentliche Körperschaften, öffentliche Anstalten oder öffentlichrechtliche Stiftungen, untersteht der Genehmigung des Grossen Rates.

Hingegen bleibt der Staatsrat zuständig für die Genehmigung der Veräusserung von Liegenschaften, die Eigentum der «Services industriels», einer Gemeinde oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung einer Gemeinde sind, sowie für Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von Landumlegungen, von Strassenbauprojekten oder von Vorhaben, die als gemeinnützig erklärt worden sind.

Die Genfer Kantonalbank bleibt zuständig für die Veräusserung von Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen.62

Art. 81 Budgetbeschluss

Der Grosse Rat kann die vom Staatsrat festgesetzte Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung.

Art. 82 Rechenschaftsbericht

Der Grosse Rat lässt sich alljährlich vom Staatsrat einen Rechenschaftsbericht über die gesamte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.

vom21. März 1986 (BBl 1986 I 893 Art. 1 Ziff. 7 113).

Art. 83 Besoldung der Staatsbeamten

Der Grosse Rat bestimmt durch Gesetz die Gehalte der Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.

Art. 84 Imperatives Mandat

Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen erteilt werden.

III. Kapitel Sitzungen und Beratungsweise des Grossen Rates

Art. 8563 Ort

Der Grosse Rat tritt auf dem Gebiet der Republik zusammen.

Art. 85A64 Ordentliche Sitzungen

Die erste Sitzung der Legislaturperiode findet innert einer Frist von

Tagen statt, vom Datum der Wahl des Grossen Rates an gerechnet.

In den nachfolgenden Jahren versammelt sich der Grosse Rat mindestens zweimal im Jahr, im Januar und im September.

Art. 8665 Ausserordentliche Sessionen

Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen:

  1. nach Rücksprache mit dem Büro;

  2. auf schriftliches Begehren von 30 Abgeordneten;

  3. auf Begehren des Staatsrates.66 2 In den ausserordentlichen Sitzungen darf sich der Grosse Rat nur mit den Gegenständen befassen, zu deren Behandlung er einberufen worden ist.

Art. 8767 Büro

Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz festgelegte Dauer einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Sekretäre, sodass jede Parlamentsfraktion im Büro vertreten ist.

Art. 88 Gesetzgebungskommission

Der Grosse Rat wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.

Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberatung Zutritt.

Art. 8968 Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates

Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht aus, indem sie unterbreiten:

  1. einen Gesetzesentwurf;

  2. den Vorschlag einer Resolution;

  3. eine Motion;

  4. eine Interpellation;

  5. eine schriftliche Anfrage.

Art. 90 Rechte der Staatsräte

Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsanträge zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.

Art. 91 Entwurfsrückzug

Wenn der Staatsrat, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.

Art. 9269 Motion

Der Staatsrat muss eine an ihn gerichtete Motion in einem Zeitraum von sechs Monaten beantworten, wobei er die Ablehnung zu begründen hat, wenn er dem Vorschlag nicht zustimmt.

Art. 9370 Vorschlag ohne Beteiligung des Staatsrates

Wenn der Grosse Rat ein Gesetz durch eine Kommission, ohne Beteiligung des Staatsrates, entwerfen lässt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberaten und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrate mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promulgieren.

Art. 94 Neue Beratung auf Verlangen des Staatsrates

In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrat frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Grossen Rate zurückzuüberweisen.

Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgieren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.

Art. 9571 Ausschliessung von Dringlichkeit in Finanzsachen

Gesetze über die Erhebung einer neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer können nicht mit der Dringlichkeitsklausel versehen und damit dem fakultativen Referendum entzogen werden.

Art. 9672 Neue Ausgabe73

Jeder von einem Abgeordneten eingereichte Entwurf zu einem Gesetz, der auf eine neue Ausgabe abzielt, muss die finanzielle Deckung dieser Ausgabe durch eine entsprechende Einnahme vorsehen.

Jeder vom Staatsrat unterbreitete Gesetzesentwurf, der eine neue Ausgabe bringt, muss eine entsprechende Finanzierung vorsehen, wenn diese Ausgabe 60 000 Franken überschreitet. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30 000 Franken überschreitet.74

Die Aufnahme einer Anleihe gilt nicht als Finanzierung im Sinne dieses Artikels.

Art. 97 Finanzielle Deckung

Der Grosse Rat kann eine neue Ausgabe, die 60 000 Franken überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 60 000 Franken überschreitet.75

Die Aufnahme einer Anleihe gilt in keinem Fall als finanzielle Deckung.

Art. 9876 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Er kann jedoch hinter geschlossenen Türen tagen, um über einen bestimmten Gegenstand zu verhandeln.

Art. 99 Konkordate und Verträge

Der Grosse Rat genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch die Bundesverfassung77 gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.

Art. 100 Reglement

Der Grosse Rat regelt durch ein Reglement die Form seiner Beratungen.

Achter Titel Staatsrat

I. Kapitel Zusammensetzung und Wahl des Staatsrats

Art. 101 Allgemeines

Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Verwaltung des Kantons sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.

Art. 10278 Wahlverfahren und Dauer des Mandats

Der Staatsrat wird vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert.

Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.

Art. 10379

Art. 104 Wählbarkeit

Wählbar in den Staatsrat sind alle Wähler weltlichen Standes, die das 27. Altersjahr erfüllt haben.

Art. 10580 Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen

Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Verschwägerte ersten Grades können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören.

Art. 10681 Andere Unvereinbarkeiten

Das Amt des Staatsrates ist unvereinbar:

  1. mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;

  2. mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Gewährleistungsbeschluss vom29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325). 18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625).

Das Unternehmen, das einem Staatsrat gehört oder in dem er direkt oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staate unterhalten.

Dagegen können die Staatsräte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts82 interessiert sind.

Siekönnen auch Nationalrat oder Ständerat sein. Jedoch dürfen höchstens zwei von ihnen Nationalrat oder Ständerat sein.

Wenn die im Absatz 4 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei einer Wahl in den Staatsrat die amtsältesten Staatsräte den Vorrang und bei einer Wahl in die Bundesversammlung die bisherigen National- und Ständeräte, dann die amtsältesten Staatsräte. Bei gleichem Amtsalter hat der älteste den Vortritt.

Innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die Staatsräte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.

Die als Staatsräte gewählten Kantons- und Gemeindebeamten sind während der Dauer ihres Mandates zu beurlauben.

Art. 107 Auswärtige Orden und Pensionen

Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrate getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.

Art. 10883

Art. 109 Wahlannahme, Ersatzwahl

Die vom Generalrat erwählten Staatsräte haben wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.

Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Staatsrates zu ersetzen. Ein neues Staatsratsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.

Gewährleistungsbeschluss vom29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).

Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrates nur eine Vakanz vorkommen, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Art. 11084 Amtseid

Innert acht Tagen nach Validierung der Wahl des Staatsrates legen dessen Mitglieder vor dem im Temple de Saint-Pierre vereinigten Grossen Rat den Amtseid ab.

Die Eidesformel lautet:

Ich schwöre oder gelobe feierlich: Republik und Kanton Genf treu zu dienen, Verfassung und Gesetze gewissenhaft zu befolgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst zu sein; dass mir mein Amt von der Volkshoheit verliehen ist; die Unabhängigkeit und Ehre der Republik sowie die Sicherheit und Freiheit aller Burger zu wahren; den Sitzungen des Rates emsig beizuwohnen und dort meine Ansicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person zu vertreten; alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und deren Ehre, Unabhängigkeit und Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren.

Art. 11185 Amtsantritt

Der Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der Eidesleistung an.

Die gemäss Artikel 109, Absatz 2, gewählten Staatsräte treten ihr Amt unmittelbar nach der Eidesleistung vor dem Grossen Rate an.

Art. 112 Proklamation

Bei Amtsantritt richtet der Staatsrat eine Bekanntmachung an die Bürger.

Art. 113 Besoldung

Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung entschädigt.

Der Gehalt des der Staatsräte wird durch Gesetz festgelegt.

II. Kapitel Organisation und Befugnisse des Staatsrates

Art. 114 Büro

Jedes Jahr wählt der Staatsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Der Präsident ist nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.

Art. 115 Provisorische Verfügungen

Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugnis zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrat Bericht zu erstatten.

Art. 116 Promulgation und Ausführung der Gesetze

Der Staatsrat promulgiert die Gesetze; ihm obliegt deren Vollzug und er erlässt dazu die nötigen Reglemente und Verfügungen.

Art. 117 Budget- und Rechnungsvorlage

Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.

Ebenso erteilt er ihm alljährlich, gemäss den Artikeln80 und 82, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.

Art. 118 Verwaltung, Staatskanzlei

Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente, von denen jedes von einem verantwortlichen Staatsrat geleitet wird.

Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrat ausserhalb seiner Mitte gewählt wird. Dieser hat in den Sitzungen des Staatsrates beratende Stimme.

Art. 119 Organisation

Der Staatsrat ordnet den Geschäftskreis und die Organisation der Büros jedes Departements: er bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, in den Jahresbudgets fest.

Art. 120 Beamte und Angestellte

Dem Staatsrat steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz andern Behörden vorbehalten ist.

Art. 121 Zusammenfallende Besoldungen

Ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.

Art. 122 und deren Ordnung

Untere Behörden 1 Der Staatsrat beaufsichtigt und leitet die untern Behörden.

Er bestimmt den Vorrang in den vom Gesetze nicht bestimmten Fällen selbst.

Art. 123 Zeitweilige Kommissionen

Als Hilfskommissionen kann der Staatsrat nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.

Art. 124 Gerichte

Aufsicht über die 1 Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse des Aufsichtsrates über die Gerichte wacht der Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.

und 3 …86

Art. 125 Polizeiverordnungen

Der Staatsrat erlässt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.

Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.

Art. 125A87

Polizeigewalt wird im ganzen Kanton von einem einzigen Polizeikorps wahrgenommen, das unter der Oberaufsicht des Staatsrates steht.

Das Gesetz regelt alles, was die Ausübung der Polizeigewalt betrifft, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Eingriffsformen der Polizei.

Im Gesetz können beschränkte Polizeibefugnisse an qualifiziertes Personal der Gemeinden delegiert werden.

21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397). vom14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107).

Art. 126 Waffengewalt

Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrat über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisierte Truppen verwenden darf.

Er organisiert die kantonalen Truppen und ernennt deren Offiziere.

Art. 127 Ausserordentlicher Aktivdienst

Wenn der Staatsrat mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, ausserordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den acht Tagen, die auf den Tag des Aufgebots folgen, dem Grossen Rat darüber Rechenschaft zugeben.

Art. 128 Auswärtige Beziehungen

Dem Staatsrat obliegt, innert den Grenzen der Bundesverfassung88, die Pflege der auswärtigen Beziehungen.

In allen Fällen, in denen sich der Grosse Rat über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist die Begutachtung des Staatsrates erforderlich.

Art. 129 Verantwortlichkeit

Der Staatsrat ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.

Das Gesetz regelt diese Verantwortlichkeit.

Neunter Titel Richterliche Gewalt

I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 130 Trennung

Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt getrennt.

Art. 131 Ständige Gerichte

Das Gesetz stellt ständige Gerichte ab, durch welche alle Zivil- und Strafrechtsfälle abgeurteilt werden, und bestimmt deren Zahl, Organisation, Gerichtsbarkeit und Kompetenz.

Zur Beurteilung der vom Gesetz vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird ein Verwaltungsgericht eingeführt.89

Zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege einerseits und Organen der Zivil- oder Strafrechtspflege anderseits wird ein Kompetenzkonfliktshof eingeführt.90

Zeitweilige Ausnahmegerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.91

Art. 13292 Richterliche Gewalt

Die Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

Die Generalwahl findet alle 6 Jahre statt.

Die aus dem Amte tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.

Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den Generalwahlen eintretenden Vakanzen.

Art. 13393 Unvereinbarkeiten

Die Funktionen eines Richters, eines Generalstaatsanwaltes, eines Staatsanwaltes und ihrer Stellvertreter sind mit jeglicher bezahlten Verwaltungstätigkeit unvereinbar.

Art. 13494 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Gerichtssitzungen sind öffentlich.

Das Gesetz kann jedoch die Öffentlichkeit beschränken:

a. in Zivilsachen;

b. in Strafsachen: 1. für Jugendliche unter 18 Jahren, 2. für die Verhandlungen vor der Anklagekammer, 3. in den Fällen der Verhandlung hinter geschlossenen Türen.

Das Gesetz kann die Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen, die der Abklärung von Widerhandlungen Jugendlicher dienen, beschränken oder ausschliessen.

Art. 135 die Gerichte

Aufsichtsrat über 1 Unbeschadet der Bestimmungen des gemeinen Rechts, des Art. 124 der Verfassung und der Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden.

Der Aufsichtsrat über die Gerichte wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen.

II. Kapitel Besondere Bestimmungen

Art. 136 Gerichtsbeamten

Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden von einem Generalstaatsanwalt, zwei Staatsanwälten sowie ihren Stellvertretern wahrgenommen.95

Das Gesetz regelt die Organisation der Generalstaatsanwaltschaft.96

…97

Art. 137 Geschworenengerichte

Die Einführung des Schwurgerichts für Kriminalsachen wird durch die gegenwärtige Verfassung gewährleistet, ausser wenn es sich um Gerichte handelt, welche durch Jugendliche verübte strafbare Handlungen zu beurteilen haben.

17. Dez. 1992 (BBl 1994 III 894 Art. 1 Ziff. 4, 1992 V 1221).

Die Geschworenen werden aus den Schweizerbürgern ohne Unterscheidung nach Geschlecht gewählt, die mehr als25 und weniger als

Jahre alt sind.

Die Befugnisse des Schwurgerichts können durch das Gesetz ausgedehnt werden.

Art. 13898

III. Kapitel99 Gewerbliches Schiedsgericht (Arbeitsgericht)

Art. 139 Zuständigkeit

Das gewerbliche Schiedsgericht (Arbeitsgericht) ist nach Massgabe und im Rahmen des Gesetzes zuständig für die Beurteilung:

  1. von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;

  2. jeder anderen Streitigkeit, die diesem Gericht durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen wird.

Art. 140 Wahl

Das Gesetz legt die Anzahl der im gewerblichen Schiedsgericht vertretenen Berufsgruppen sowie die Anzahl der jeder Berufsgruppe zustehenden Arbeitsrichter fest.

Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es werden ebenso viele Arbeitsrichter der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Für die Wahl eines Arbeitsrichters sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet für die nicht besetzten Posten eine Wahl durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe statt, die ihre Arbeitsrichter separat im Majorzverfahren wählen.

Stehen nicht mehr Kandidaten als Posten zur Auswahl, so wird eine stille Wahl durchgeführt.

Wählen und gewählt werden können alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität, die mindestens 18 Jahre alt sind und während mindestens einem Jahr ihre berufliche Tätigkeit im Kanton ausgeübt haben. Wählbar sind ausserdem ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens zehn Gewährleistungsbeschluss vom24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559). vom27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529).

Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben.

Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten sowie die Wahlvoraussetzungen für die Arbeitsrichter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es regelt ebenfalls die Organisation des gewerblichen Schiedsgerichts (Arbeitsgerichts).

Art. 141100 Rechnungshof

Der Rechnungshof überprüft in unabhängiger und selbständiger Weise die kantonale Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Organisationen, die Subventionen erhalten. Der Rechnungshof entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und erstattet dem Staatsrat, dem Grossen Rat und der überprüften Institution Bericht; der Bericht wird veröffentlicht und kann Empfehlungen enthalten.

Der Rechnungshof wird vom Generalrat im Majorzsystem auf einer gemeinsamen Liste gewählt.

Wählbar sind die Wahlberechtigten weltlichen Standes, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und das27. Altersjahr vollendet haben. Die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen werden im Gesetz festgelegt.

Nach sechs Jahren findet eine Gesamterneuerungswahl des Rechnungshofs statt. Die amtierenden Mitglieder sind wiederwählbar. Sie treten ihr Amt an, sobald sie vor dem Grossen Rat vereidigt worden sind.

Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Voranschlag des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht, die dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Rechnungshof aus.

Das Gesetz legt die Befugnisse des Rechnungshofs fest und bestimmt die Anzahl der Mitglieder; mindestens drei Mitglieder müssen vollamtlich tätig sein und mindestens ein stellvertretendes Mitglied ist vorzusehen. Das Gesetz enthält Ausführungsregelungen zu diesem Artikel.

Art. 142 –143101

vom15. März 2007, mit Ausnahme der Bedingung des weltlichen Standes in Abs. 3 (BBl 2007 2555, 2006 8785). 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529).

Zehnter Titel Organisation der Gemeinden

I. Kapitel Gemeinden und Gemeindebehörden

Art. 144102 Gemeindegrenzen

Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch Gesetz geändert werden, wobei ein zustimmender Beschluss über die Änderung durch das Parlament der betroffenen Gemeinde oder die Parlamente der betroffenen Gemeinden vorausgehen muss.

Art. 145 Wähler

Niemand ist in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke stimmberechtigt.

Art. 146 Verwaltung

Die Gemeindeverwaltung wird in den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern, ausser der Stadt Genf, von einem administrativen Rat ausgeübt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.

In den übrigen Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung einem Gemeindepräsidenten und zwei Adjunkten übertragen.

Die Befugnisse der Gemeindeverwaltung werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 147 Gemeinderäte

Die Gemeinderäte werden alle vier Jahre gänzlich erneuert.

Die austretenden Mitglieder des Gemeinderates sind sofort wieder wählbar.

Art. 148 Wahl

Die Mitglieder der Gemeinderäte werden in jeder Gemeinde nach Listenwahl durch eine Wahlversammlung, bestehend aus allein in der Gemeinde Wahlberechtigten gewählt:

  1. in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl,

  2. in den Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl.

vom11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879).

Art. 149 Zusammensetzung

Das Gesetz bestimmt die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte.

Die Mitglieder der Gemeinderäte müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein.

Sind sie in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt, so gelten sie als ihres Amtes enthoben.

Art. 150 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Verhandlungen der Gemeinderäte sind öffentlich; sofern die Gemeinderäte es jedoch als erforderlich erachten, können die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Art. 151 Rechte der Gemeindebeamten

Die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt.

Art. 152103 Administrative Räte, Gemeindepräsidenten und Adjunkte

Die administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für 4 Jahre gewählt.

Art. 153 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

Das Gesetz setzt, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen, fest:

  1. die Bestimmungen über die Wahl, die Wählbarkeit und die Beeidigung der Mitglieder der administrativen Räte, der Gemeindepräsidenten, Adjunkte und der Mitglieder der Gemeinderäte;

  2. in welchen Fällen und von welcher Behörde die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte abberufen werden können;

  3. in welchen Fällen und durch welche Behörde die Gemeinderäte in ihren Funktionen eingestellt oder aufgelöst werden können.

II. Kapitel Besondere Bestimmungen betreffend die Stadt Genf

Art. 154 Gemeinderat

Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat von 80 Mitgliedern.

Art. 155104 Administrativer Rat 105 SR 220

Mit der Verwaltung der Stadt Genf ist ein administrativer Rat von fünf Mitgliedern betraut, der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Genf in einem Wahlkreis gewählt wird. Der administrative Rat verteilt die Geschäfte unter seinen Mitgliedern.

Die Bestimmungen des ersten Kapitels über Wählbarkeit, Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Gemeindebehörden sind auf die Mitglieder des administrativen Rates der Stadt anwendbar.

Die administrativen Räte haben im Gemeinderat beratende Stimme und Initiativrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Das Amt des administrativen Rates ist unvereinbar:

  1. mit jedem andern besoldeten öffentlichen Amt;

  2. mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das Unternehmen, das einem Mitglied des administrativen Rates gehört, oder in dem er einen massgeblichen Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Genf und den von ihr abhängigen Institutionen unterhalten.

Dagegen können die administrativen Räte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts105 interessiert sind.

Sie können auch Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte sein. Jedoch dürfen unter ihnen höchstens zwei Grossräte, ein Nationalrat und ein Ständerat sein; die Häufung von drei Ämtern ist verboten.

Wenn die im Absatz 7 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei einer Wahl in den administrativen Rat die amtsältesten administrativen Räte den Vorrang und bei einer Wahl in den Grossrat oder in die Bundesversammlung die bisherigen Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte, dann die amtsältesten administrativen Räte. Bei gleichem Amtsalter hat der Älteste den Vortritt.

18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625).

Innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die administrativen Räte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.

Art. 156 Zuständigkeiten

Die Befugnisse des Gemeinderates und des administrativen Rates der Stadt werden durch ein Gesetz umschrieben.

…106

Art. 157 Ausgaben

Die Ausgaben für im Gebiete der Stadt ausgeführte Arbeiten werden von dieser getragen.

Sofern das kantonale Strassengesetz nichts anderes bestimmt, sind diese Ausgaben dem Gemeinderat der Stadt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Titel X A107 Industrielle Betriebe von Genf

Art. 158108 Grundsätze – Zweck – Sitz

Die Wasserversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.

Die Stromversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.

Die Industriellen Betriebe von Genf (nachstehend: Industrielle Betriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom ist; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen, unter Einhaltung von Artikel 160 E, der die Energiepolitik des Kantons festlegt, sowie Abfälle zu behandeln. Den Industriellen Betrieben obliegt auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -behandlung in dem vom Gesetz festgelegten Rahmen; diese Tätigkeit darf nicht auf Dritte übertragen werden. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107). vom18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053). Die Gewährleistung in Bezug auf Abs. 2 ist befristet bis zum31. Dez. 2008, da er im Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen steht, die am 1. Jan. 2009 in Kraft treten.

tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.

Ihr Sitz befindet sich in Genf.

Sie sind der Aufsicht des Staatsrates unterstellt.

Art. 158A109 Dotationskapital

Den Industriellen Betrieben wird ein Dotationskapital gewidmet. Das Gesetz bestimmt seine Höhe.

Das Dotationskapital trägt jährliche Zinsen zu einem im Gesetz festgelegten Zinsfuss.

Der Kanton trägt mit 55% zur Bildung des Dotationskapitals bei, die Stadt Genf mit 30% und die übrigen Gemeinden mit 15%, die unter ihnen im Verhältnis der Bevölkerung der einzelnen Gemeinden zur Gesamtbevölkerung aufgeteilt werden.

Die Höhe der Beteiligungen dieser übrigen Gemeinden wird vom Staatsrat beschlossen.

Wird das Dotationskapital erhöht, so wird die neue Aufteilung nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen. Jedenfalls können die Anteile an der den übrigen Genfer Gemeinden ohne Genf zugewiesenen Beteiligung von 15% nicht vermindert werden.

Art. 158B110 Eigentum. Verantwortlichkeit

Die Industriellen Betriebe sind Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, unter Vorbehalt der Grundstücke und der Anlage von Cheneviers, derjenigen der Kanalisations- und Kläranlagen sowie derjenigen der Anlage zur Grundwasseranreicherung des Genevois. Sie haften persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen.111

Im Falle der Beendigung der Widmung wegen Auflösung der Industriellen Betriebe fällt das Nettoergebnis der Liquidation an den Kanton, die Stadt Genf und die übrigen Genfer Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Dotationskapital.

vom18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053).

Art. 158C112 Benutzung von Gemeingut und Abgaben

Die Industriellen Betriebe können gegen jährliche Abgaben Gemeingut für die Einrichtung ihrer Transport- und Verteilungsnetze benützen.

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Benutzung und die Berechnungsweise der Abgaben näher.

Art. 159113 Organisation

Die Organisation der Versorgungsbetriebe wird im Gesetz geregelt.

Art. 160114 Genehmigungsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates

Der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegen:

  1. die jährlichen Voranschläge für Betrieb und Investitionen. Gegen das diesbezügliche Gesetz als Ganzes oder in einzelnen Teilen kann das Referendum nicht ergriffen werden;

  2. der jährliche Geschäftsbericht mit Einschluss der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz;

  3. Änderungen am Dotationskapital.

Der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen:

  1. die Verkaufstarife und die Bedingungen der Abonnementsverträge;

  2. der Amortisationsplan für die Güter;

  3. Investitionsausgaben ausserhalb des Voranschlags und Verpflichtungen, die diese Wirkung haben;

  4. Geldaufnahme von einer Höhe oder Dauer, die die im Gesetz festgelegten Grenzen übersteigt;

  5. Veräusserung von Immobilien, auch über Aktienverkauf;

  6. Rahmenverträge mit Gemeinden;

  7. das Personalreglement;

  8. die Ernennung in vom Personalreglement vorgesehene höhere Stellungen der Verwaltung.

Titel X B Verkehr115

I. Kapitel116 Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels

Art. 160A Wahl des Verkehrsmittels

Die individuelle Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.

II. Kapitel117 Privatverkehr

Art. 160B Mittel

Grundsätze, Ziel, 1 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln gesichert ist. Es muss durch eine gute Erreichbarkeit der städtischen Agglomeration und des gesamten Kantonsgebiets den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung, der Unternehmen und der Besucher entsprechen.

Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist von den kantonalen Behörden innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein möglichst flüssiger Privatverkehr sowie eine optimale Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr gesichert sind.

Das in Absatz 2 genannte Ziel ist auf folgende Weise zu verwirklichen:

  1. und b. …118

  2. das Parkieren von Automobilen ist in einer Weise zu ordnen, welche den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Arten von Benutzern entspricht.

118 Diese Bst. wurden mit Beschluss des Grossen Rates vom17.03.2000 für ungültig erklärt, die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 26.01.2001 abgewiesen.

III. Kapitel Öffentlicher Verkehr119

Art. 160C120 Entwicklung. öffentlichen Rechts. Leistungsvertrag. Finanzierung. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

Organisation und 1 Der Staat trifft innert der Schranken des Bundesrechts die zur Orga- Ziel. Anstalt des nisation und zur Entwicklung des Liniennetzes der öffentlichen Verkehrsbetriebe nötigen Massnahmen.

Mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Genf und der Region zu schaffen, fördert der Staat die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs im Sinne einer Ergänzung der verschiedenen Arten der Fortbewegung.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit der Betriebsführung der öffentlichen Verkehrsbetriebe beauftragt. Diese Anstalt untersteht der Aufsicht des Staatsrates.

Das Verhältnis zwischen dem Staat und der Anstalt wird in, einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgehalten, der in den Schranken des Gesetzes insbesondere die Leistungen der Anstalt, die Bedingungen für den Betrieb des Verkehrsnetzes und die Beiträge des Staates für eine Dauer von mehreren Jahren festlegt.

Der Leistungsvertrag untersteht der Genehmigung des Grossen Rates. Das Referendum kann gegen das entsprechende Gesetz, welches die Beiträge zulasten des Staatsbudgets für die Dauer des Vertrags enthält, nicht ergriffen werden.

Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Titels.

Titel X C121 Umweltschutz

Art. 160D Grundsatz. Mittel. Mitwirkung

Der Staat sorgt dafür, dass das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes aufrechterhalten wird, und dass eine gesunde Umwelt und eine gute Lebensqualität gewahrt wird.

Er schützt im besonderen die Tier- und Pflanzenwelt, den Wald und die Landschaft. Er bekämpft die Schädigungen und die Verschmutzungen, die den Menschen und seine Umwelt, die Luft, das Wasser und den Boden bedrohen.

Er fördert einen sinnvollen und sparsamen Gebrauch der Rohstoffe.

Gewährleistungsbeschluss vom5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 6, I 1393). Gewährleistungsbeschluss vom16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765).

Er stellt die Mittel für eine umfassende, präventive und koordinierte Politik bereit; er überwacht im Besonderen die Entwicklung der Umwelt.

Er sorgt insbesondere für:

  1. 122 die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der Bewirtschaftung von Abfällen und der Bekämpfung von Lärm, Energie- und Rohstoffverschwendung beauftragt sind;

  2. die Abklärung, ob die Projekte von Bauten und Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes, der sinnvollen Nutzung des Bodens und des sparsamen Energieverbrauchs entsprechen.

Er kann die interessierten Vereinigungen und Kreise anhören und sie gegebenenfalls an den getroffenen Massnahmen beteiligen.

Titel X D123 Energie

Art. 160E Grundsätze

Die kantonale Politik im Bereiche der Versorgung, Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie gründet sich im Rahmen des Bundesrechts auf das Energiesparen, die vorrangige Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Schonung der Umwelt.

Diese Politik wird von den kantonalen und kommunalen Behörden, der Verwaltung und den öffentlichen Anstalten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verwirklicht.

Energie ist insbesondere zu sparen:

a. im Immobiliensektor: 1. durch den Erlass spezifischer Normen über den Energieverbrauch, wie zum Beispiel den Energieverbrauch pro geheizten m3 und pro Jahr, 2. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, die einen tiefen spezifischen Verbrauch gewährleisten, vom11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879). Gewährleistungsbeschluss vom20. Juni 1988 unter dem Vorbehalt, dass Art. 160 C Abs. 5 in Übereinstimmung mit Art. 24quinquies BV und der darauf gestützten Bundesgesetzgebung anzuwenden ist (BBl 1988 II 1159 I 249; BS 1 3). Siehe heute die Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).

3. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, welche die Wärmedämmung und die Wirkungsgradverbesserung von Anlagen für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung in allen Gebäuden sowie die Wärmerückgewinnung begünstigen, 4. durch eine adäquate Kostenverteilung beim Wärmeverbrauch, insbesondere durch individuelle Heizkostenabrechnung in allen Gebäuden und durch individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in neuen oder einer grösseren Renovation unterzogenen Gebäuden, 5. durch Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für Klimaanlagen, 6. durch Vorschriften über die rationelle Verwendung von Primärenergie, insbesondere durch die Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für elektrische Widerstandsheizungen, 7. durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche des Energiesparens in Gebäuden;

  1. im Transportsektor durch Begünstigung der Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuss, insbesondere auf dem Gebiet der Investitionen und der Einrichtungen;

  2. im industriellen Sektor:

1. durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden, öffentlichen Diensten und Industrie im Hinblick auf eine optimale Nutzung der Primärenergie, insbesondere durch die Einrichtung von Anlagen zur Wärme-Kraft-Koppelung und zur Wärmerückgewinnung, 2. durch die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Materialien und Abfällen, wenn daraus eine angemessene Energieeinsparung erfolgt, 3. durch Förderungsmassnahmen zugunsten einer Verbesserung der Dauerhaftigkeit der produzierten Gegenstände;

d. im Sektor der Energieversorgung und -umwandlung: 1. durch die Verpflichtung, den in Werken der Sektoren Landwirtschaft, Immobilien und Industrie produzierten Strom zu angemessenen Bedingungen zurückzukaufen, 2. durch das Verbot degressiver Tarife, die nicht durch, die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik gerechtfertigt werden, sowie durch eine Tarifgestaltung, die diesen Grundsätzen entspricht.

Erneuerbare Energiequellen sind insbesondere zu entwickeln:

  1. durch die Förderung von Einrichtungen, die solche Energiequellen nutzen, sowie durch Massnahmen im Bauwesen und der Raumplanung, die den gegenwärtigen oder zukünftigen Gebrauch solcher Energiequellen erlauben,

  2. durch die Förderung der Nutzung von Umgebungswärme, insbesondere durch den optimalen Einbezug von Umgebungswärmequellen des Sees, der Wasserläufe, des Grundwassers und der Reflektionswärme in die Energieversorgung.

  3. durch die Berücksichtigung erneuerbarer. Energiequellen bei der Fernheizung, insbesondere im Hinblick auf Temperatur und Dimensionierung des Netzes,

  4. durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche der erneuerbaren Energiequellen.

Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln gegen die Errichtung von Kernkraftwerken, von Lagerstätten für Abfälle von hoher und mittlerer Radioaktivität sowie gegen Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes verabschiedet.

Die Investitionen der Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach den Zielen dieses Artikels. Die Anstalten des öffentlichen Rechts sind in der Ausübung gesellschaftlicher Rechte an die Ziele dieses Artikels gebunden.

Das Gesetz regelt alles, was den Vollzug dieses Artikels anbelangt.

Titel X E124 Wohnungswesen sowie Schutz der Mieter und Bewohner

Art. 160F Obligatorisches Referendum

Zur Durchsetzung des Volkswillens und zur Gewährleistung der Wirkungen des in der Vergangenheit ausgeübten Initiativrechts muss jede Änderung der nachstehenden Gesetze, die vom Volk aufgrund einer Volksinitiative angenommen oder vom Grossen Rat im Gefolge des Rückzugs einer Volksinitiative erlassen worden sind, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Es handelt sich um die folgenden Gesetze in der Fassung am Tage der Einreichung der Volksinitiative, die dem vorliegenden Artikel zugrunde liegt:

  1. das Gesetz vom4. Dezember 1977 zur Änderung verschiedener Gesetze betreffend das Mietgericht, nämlich die Artikel 29, 30, 35 B sowie 56 M–56 P des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Artikel 426–448 der Zivilprozessordnung;

  2. das Gesetz vom4. Dezember 1977 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle in Mietsachen;

  3. das allgemeine Gesetz vom4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz;

  4. das Gesetz vom25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung);

  5. das Gesetz vom26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15 A–15 G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften.

Elfter Titel Öffentlicher Unterricht

Art. 161 Allgemeines

Die Organisation der, ganz oder teilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten unterliegt dem Gesetz.

Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:

  1. den Primarunterricht;

  2. den Sekundarunterricht;

  3. den höhern, akademischen und Universitätsunterricht.

Art. 162 Primarunterricht

Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht ausgestattet sein und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.

Der Unterricht in den Primarschulen ist unentgeltlich.

Art. 163 Religionsunterricht

Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Kinder zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.

Zwölfter Titel Kirchenwesen

Art. 164 Kultusfreiheit

Die Kultusfreiheit ist gewährleistet.

Der Staat und die Gemeinden unterhalten oder unterstützen keinen Kultus.

Niemand kann gehalten werden, durch eine Steuer an die Kosten eines Kultus beizutragen.

Art. 165 Organisation der Kirchen

Die Kulte können ausgeübt werden und die Kirchen können sich organisieren kraft der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ihre Anhänger haben sich den allgemeinen Gesetzen, sowie den Polizeireglementen über die öffentlichen Kultushandlungen zu fügen.

Die Kirchen können, gemäss den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts125, die juristische Persönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen erwerben. Sie können sich als Stiftungen organisieren.

Art. 166

Religiöse Bauten 1 Die Tempel, Kirchen, Klöster und Pfarrhäuser, welche Gemeindeeigentum sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie bleiben wie bisher kostenlos den Kulten gewidmet, die am 1. Januar 1909 darin ausgeübt wurden. Die Mitbenutzung kann nur mit Zustimmung der im Besitz befindlichen Religionsgenossenschaft stattfinden.

Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates können die Gemeinden das Eigentumsrecht an diesen Gebäuden, mit der Verpflichtung zu ihrem Unterhalt, auf die Vertreter derjenigen Kultusgemeinschaft übertragen, die sie besitzt. Diese Übertragung erfolgt kostenlos und frei von Handänderungsgebühren.

Im Fall der Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Gebäuden durch die Gemeinden muss vereinbart werden, dass die Gebäude ihre religiöse Bestimmung beibehalten und dass über sie nicht gegen Entgelt verfügt werden könne.

Art. 167 Kirche St-Pierre

Die Kirche St-Pierre bleibt dem protestantischen Kultus gewidmet. Der Staat wird auch in Zukunft über sie für nationale Feierlichkeiten verfügen können, selbst im Fall, dass das Eigentumsrecht an ihr gemäss Art. 166 dieses Gesetzes übertragen werden sollte.

Dreizehnter Titel Öffentliche Fürsorge

Art. 168126 Grundsatz und verantwortliche Behörde

Die öffentliche Fürsorge ist dazu bestimmt. Personen zu unterstützen, die soziale Schwierigkeiten haben oder denen die notwendigen Mittel zur Befriedigung ihrer unentbehrlichen Bedürfnisse fehlen.

Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.

Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.

Art. 169127 Organe

Die mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe sind:

  1. Das Allgemeine Spital als genferisches Sozialhilfswerk;

  2. andere öffentliche oder private Organe, denen das Gesetz solche Aufgaben überträgt.

Art. 170128 Hospice général

Das Hospice général (kantonale Sozialhilfeinstitution) wird durch eine Verwaltungskommission geführt.

Es bewahrt die ihm dienenden Vermögenswerte, die sein Gesamtvermögen ausmachen; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.

Die Einkünfte, welche aus diesem Vermögen herrühren sowie die ändern ihm anfallenden Mittel sind für die soziale Unterstützung und Hilfe bestimmt.

Art. 170A129 Deckung des Defizits

Das Defizit der mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe wird durch einen jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisenden Kredit gedeckt.

Art. 170B130 Ausführungsgesetzgebung

Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.

Titel XIII A Medizinische Versorgung und öffentliche medizinische

Einrichtungen131

Art. 171132 Grundsatz und verantwortliche Behörde

Die medizinische Versorgung wird durch die, öffentlichen medizinischen Einrichtungen und durch die Personen vermittelt, denen die Ausübung eines Medizinal- oder Pflegeberufes gestattet ist.

Die Tätigkeit jedes dieser medizinischen Bereiche und die Art ihrer Zusammenarbeit werden durch das Gesetz umschrieben.

Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen stehen unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.

Art. 172133 Institutionen

Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen werden durch das Gesetz umschrieben.

Art. 173134 Verwaltung. Deckung des Defizits

Jede öffentliche medizinische Einrichtung wird durch eine besondere Kommission verwaltet; sie ernennt und entlässt die Angestellten der Einrichtung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatsrates, wenn es das Gesetz vorsieht.

Jede Einrichtung bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.

Das Betriebsdefizit der öffentlichen medizinischen Einrichtungen wird durch eine jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisende Subvention gedeckt.

Art. 174 Ausführungsgesetzgebung

Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.

Vierzehnter Titel Verschiedene Bestimmungen

Art. 174A135 Haushalts führung

Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und wirksam sein; sie beachtet das Subsidiaritätsprinzip, namentlich im Hinblick auf die Gemeinden und die Einzelnen.

Der Staat gibt sich eine vierteljährliche Finanzplanung.

Für die Genehmigung eines defizitären Voranschlags der laufenden Rechnung ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

Jede staatliche Leistung oder Subvention muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen.

Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.

Art. 174B136 Verwaltungsorganisation

Die Verwaltung des Kantons Genf und der Gemeinden ist funktionell und wirksam zu organisieren, so dass Verzögerungen vermieden werden, verhindert wird, dass Arbeiten doppelt gemacht werden und ganz allgemein Ausgaben vermieden werden, welche in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Der Regierungsrat beauftragt zu diesem Zweck und wann immer er es als notwendig erachtet einen Treuhänder, welcher eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) vornimmt, um

  1. zu untersuchen, ob die Struktur den in Absatz l genannten Kriterien entspricht;

  2. zu prüfen, ob die Verwaltungskosten der Bedeutung des Vorhabens entsprechen;

Gewährleistungsbeschluss vom16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 7, I 1301).

  1. die Beamtenordnung zu überprüfen und insbesondere zu prüfen, ob die Besoldung für jede untersuchte Stelle den Qualifikationen und verlangten Leistungen entspricht;

  2. zu ermitteln, ob eine bestimmte Staatsaufgabe kostengünstiger von einem Privatunternehmen erfüllt werden könnte.

Die Beamten sind gegenüber dem Treuhänder vom Amtsgeheimnis entbunden.

Der Experte lässt bei der Ablieferung seines Berichts im offiziellen Amtsblatt das Datum der Ablieferung des Berichts veröffentlichen.

Eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) kann ebenfalls vom Grossen Rat oder mittels einer Volksinitiative gemäss Artikel 65 der Verfassung angeordnet werden. Übergangsbestimmungen In dem der Abstimmung folgenden Monat beauftragt der Regierungsrat einen bedeutenden nationalen Treuhänder, der im Rahmen einer umfassenden Prüfung (Audit) eine generelle Überprüfung aller dem Staat unterstellen öffentlichen Dienste durchzuführen hat.

Art. 175 Öffentliche Stiftungen

Eine öffentliche Stiftung kann nur auf Grund eines Gesetzes errichtet

Art. 176 Korporationen

Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Grossen Rates, welcher auf Begutachtung des Staatsrates entscheidet.

Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.

Art. 177137 Genfer Kantonalbank

Die Genfer Kantonalbank, welche durch Zusammenschluss der 1816 gegründeten Caisse d'épargne de la République et canton de Genève und der 1847 gegründeten Banque hypothécaire du canton de Genève geschaffen wurde, ist eine öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft.

Das Hauptziel der Genfer Kantonalbank ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region.

Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank.

Das Gesetz und die Statuten regeln die Organisation und die Tätigkeiten der Bank.

Art. 178 Ausländische Titel und Orden

Ohne besondere Erlaubnis dürfen die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.

Den Mitgliedern des Grossen Rates wird diese Erlaubnis von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrat erteilt.

Art. 178A138 Jagd

Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist in allen ihren Ausgestaltungen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Genf verboten.

Auf Stellungnahme einer aus Vertretern der Tier- und Naturschutzvereinigungen gebildeten Kommission hin kann der Staatsrat das Verbot aufheben, um eine Selektion und einen besseren Gesundheitszustand der Tierwelt sicherzustellen oder um schädliche Arten auszumerzen.

Art. 178B139 Schutz der öffentlichen Hygiene und der Gesundheit. Passivrauchen

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beachtung der öffentlichen Hygiene und am Schutz der Gesundheit wird der Staatsrat beauftragt, Massnahmen zu treffen gegen die Beeinträchtigung der Hygiene und der Gesundheit der Bevölkerung, die sich aus der Exposition gegenüber dem Tabakrauch ergibt, von der wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zu Krankheit, Invalidität und Tod führt.

Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen, besonders in solchen, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.

Dies gilt für:

a. alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter;

vom17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 6 1021).

  1. alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versorgung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtungen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen;

  2. alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Gaststätten, den Getränkeausschank und die Beherbergung;

  3. den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte;

  4. andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht.

Art. 178C140 Gefährliche Hunde. Verbote und Sicherheitsmassnahmen

Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, werden Hunde, die gemäss einer vom Staatsrat aufzustellenden Liste sogenannten Kampfhunderassen angehören oder als gefährlich eingestuft werden, sowie Kreuzungen mit solchen Rassen im ganzen Kantonsgebiet verboten.

Dieses Verbot gilt auch für sämtliche anderen Hunde, die zum Angriff abgerichtet worden sind, ein aggressives oder gefährliches Verhalten an den Tag legen oder von irgendeiner Zuchtlinie stammen, deren genetische Eigenschaften Aggressivität oder Gefährlichkeit sind.

Grosse Hunde mit einem Körpergewicht von über 25 Kilogramm, die deswegen potenziell gefährlich sind, müssen gemeldet und angemessen erzogen werden und brauchen eine Haltebewilligung der zuständigen Behörde. Diese wird aufgrund einer Prüfung erteilt, die zum Ziel hat, das Verhalten des Tieres und die Fähigkeit des Halters, dieses in jeder Situation unter Kontrolle zu halten, zu beurteilen.

Polizeibeamte und Grenzwächter mit entsprechender Ausbildung dürfen Hunde der sogenannten Kampfhunderassen einsetzen. Der Staatsrat erlässt Regelungen für den Einsatz von Hunden durch Polizeikräfte.

Jede Widerhandlung gegen die Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 182 Absatz 2 kann mit einer Übertretungsstrafe geahndet werden und zieht die Beschlagnahme sowie gegebenenfalls die Einschläferung des Tieres nach sich. Die zuständige Behörde kann Beschwerden, die gegen solche Massnahmen eingereicht werden, die aufschiebende Wirkung entziehen; die Massnahmen sind auch anwendbar auf grosse Hunde im Sinne von Absatz 3, die nicht Gegenstand einer Haltebewilligung sind.

Der Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels wird einer vom Staatsrat bezeichneten Behörde übertragen; diese muss dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.

Fünfzehnter Titel Revisionsverfahren

Art. 179 Verfahren

Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberaten und genehmigt werden.

Hierauf ist derselbe der Gutheissung des Generalrats zu unterstellen.

Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 180141

Sechzehnter Titel Schlussbestimmungen

Art. 181 Aufhebungsklausel

Aufgehoben sind folgende Verfassungsgesetze:

  1. über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vom21. März 1849;

  2. betreffend die Errichtung eines allgemeines Spitals vom26. August 1868;

  3. über das fakultative Referendum vom26. April 1879;

  4. betreffend die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte vom 4. Oktober 1882;

  5. betreffend die Einführung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten vom12. Januar 1895;

  6. betreffend die Abänderung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung vom29. Oktober 1898;

  7. betreffend Inkompatibilitäten vom31. März 1901;

  8. über die Aufhebung und Ersetzung des Verfassungsgesetzes vom6. Juni 1891 über das Recht der Initiative vom17. Juni 1905;

  1. betreffend die Abschaffung des Kulturbudgets vom15. Juni 1907;

  2. die Unvereinbarkeit der Stellung eines Staatsrates und eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichts) mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat und der Aufhebung des Art. 69 der Verfassung vom24. Mai 1847, vom13. März 1926;

  3. betreffend Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das obligatorische Finanzreferendum vom9. März 1927 und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom21. Februar 1931;

  4. über die Aufhebung des Verfassungsgesetzes vom13. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneten in den Ständerat und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom9. Mai 1931.

Art. 182142 Übergangsbestimmungen

Die Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 tritt erst in Kraft, wenn das Ausführungsgesetz zu Artikel 125 A angenommen ist, welches die Beziehungen zwischen dem Kanton und der Stadt Genf bezüglich der Delegation von beschränkten Polizeibefugnissen an die Stadt regelt.

Die in Artikel 160 F bezeichneten Gesetzesänderungen, die zwischen der dem Artikel 160 F zugrunde liegenden Einreichung der Initiative und dem Inkrafttreten dieses Artikels angenommen worden sind, sind innerhalb von vier Monaten nach der Annahme der Initiative dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Andernfalls werden sie von Rechts wegen ungültig.143

Führt die in Absatz 2 vorgesehene Volksabstimmung zu einer Ungültigkeit der Gesetzesänderung, so tritt sie am Abstimmungsdatum in Kraft. Sie findet auf die hängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Anwendung sowie auf die noch nicht in Kraft getretenen Verfügungen, namentlich auf solche in Beschwerdesachen. Gleiches gilt für den Fall der Ungültigkeit einer Gesetzesänderung von Rechts wegen.144 vom14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8, 1107).

Das Verbot gefährlicher Hunde im Sinne von Artikel 178 C Absätze 1 und 2 gilt nicht für Tiere, die sich schon vor dessen Annahme durch das Volk rechtmässig im Kantonsgebiet befunden haben. Nach dem Inkrafttreten des Verbots müssen die Halter von Hunden im Sinne der Absätze 1–3 diese Tiere jedoch der zuständigen Behörde melden und innerhalb eines Jahres eine Haltebewilligung im Sinne von Absatz

erlangen. Überdies müssen Hunde nach den Absätzen 1 und 2 an der Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden, wenn sie nicht eingesperrt sind, und müssen kastriert oder sterilisiert werden, damit sie sich nicht fortpflanzen können.145 Inhaltsverzeichnis

Erster Titel Politische Stellung

Souveränität ............................................................................................ Art. 1

Zweiter Titel Persönliche Rechte

Gleichheit vor dem Gesetz ...................................................................... Art. 2 Gleichheit zwischen Mann und Frau .................................................. Art. 2 A Familie ................................................................................................ Art. 2 B Persönliche Freiheit ................................................................................ Art. 3 Unschuldsvermutung .............................................................................. Art. 4 Gerichtsstand........................................................................................... Art. 5 Unverletzlichkeit des Eigentums ............................................................ Art. 6 Konfiszierung .......................................................................................... Art. 7 Pressefreiheit ........................................................................................... Art. 8 Niederlassungsfreiheit ............................................................................ Art. 9 Unterrichtsfreiheit ................................................................................. Art. 10 Recht auf Wohnung .......................................................................... Art. 10 A Petitionsrecht......................................................................................... Art. 11

Dritter Titel Persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung

I. Kapitel Grundsätze Persönliche Freiheit .............................................................................. Art. 12 Unverletzlichkeit der Wohnung ............................................................ Art. 13 II. Kapitel Befehle Vorladung ............................................................................................. Art. 14 Vorführbefehl. Begriff und Voraussetzungen ...................................... Art. 15 Zuständigkeit......................................................................................... Art. 16 Haftbefehl. Begriff und Voraussetzungen ............................................ Art. 17 Geltungsdauer ....................................................................................... Art. 18 Form der Befehle .................................................................................. Art. 19 Festnahmebefehl wegen Störung von Amtshandlungen....................... Art. 20 III. Kapitel Die frisch begangene Tat Begriff ................................................................................................... Art. 21 Anhalterecht .......................................................................................... Art. 22

IV. Kapitel Haft und Haftentlassung Rechte des Beschuldigten ..................................................................... Art. 23 Haftentlassung ....................................................................................... Art. 24 Haftverlängerung................................................................................... Art. 25 Haftentlassung durch die Anklagekammer ........................................... Art. 26 Verweigerungsgründe ........................................................................... Art. 27 V. Kapitel Strenge Einzelhaft Voraussetzungen ................................................................................... Art. 28 Wirkungen ............................................................................................. Art. 29 VI. Kapitel Haussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme Grundsatz und zuständige Behörden..................................................... Art. 30 Zeitliche Voraussetzungen .................................................................... Art. 31 Formvoraussetzungen ........................................................................... Art. 32 Beschlagnahme ..................................................................................... Art. 33 VII. Kapitel Beschwerden Beschwerden an die Anklagekammer ................................................... Art. 34 VIII. Kapitel Strafen und Schadenersatz Nichtbeachten der Formvorschriften .................................................... Art. 35 Ungesetzliche Festnahme oder Haft ..................................................... Art. 36 Verletzung der Wohnung ...................................................................... Art. 37 Schuldverhaft ........................................................................................ Art. 38 IX. Kapitel Gegenstände gesetzlicher Regelung Gegenstände gesetzlicher Regelung...................................................... Art. 39

Vierter Titel Bürgerrecht

Bürgerrecht ............................................................................................ Art. 40 Politische Rechte ................................................................................... Art. 41 Stimmrecht und Recht zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf Gemeindeebene für Ausländerinnen und Ausländer .......................................................................................................... Art. 42 Entzug ................................................................................................... Art. 43 Aufgehoben ........................................................................................................ Art. 44 Militärdienst .......................................................................................... Art. 45

Fünfter Titel Generalrat

Generalrat .............................................................................................. Art. 46 Zuständigkeiten ..................................................................................... Art. 47 Abstimmungen und Wahlen ................................................................. Art. 48 Amtsantritt. Ergänzungswahlen. Abstimmungen ................................. Art. 49 Gewählte Kandidaten. Stille Wahl........................................................ Art. 50 Wahl der Abgeordneten in den Ständerat ............................................. Art. 51 Ausführende Gesetzesbestimmungen ................................................... Art. 52

Sechster Titel Referendum und Initiative

I. Kapitel Kantonales Referendum Allgemeines .......................................................................................... Art. 53 Obligatorisches Referendum............................................................. Art. 53 A Budget ................................................................................................... Art. 54 Dringlichkeitsklausel ............................................................................ Art. 55 Finanzreferendum ................................................................................. Art. 56 Ausnahmen von der Dringlichkeit ........................................................ Art. 57 Abstimmung .......................................................................................... Art. 58 II. Kapitel Gemeindereferendum Allgemeines .......................................................................................... Art. 59 Budget ................................................................................................... Art. 60 Dringlichkeit ......................................................................................... Art. 61 Abstimmung .......................................................................................... Art. 62 Referendumsfrist. .................................................................................. Art. 63 III. Kapitel Kantonale Initiative Grundsatz .............................................................................................. Art. 64 Art und Form. Nicht formulierte Initiative ........................................... Art. 65 Verfassungsinitiative......................................................................... Art. 65 A Gesetzesinitiative .............................................................................. Art. 65 B Ungültigkeitserklärung ......................................................................... Art. 66 Stellungnahme....................................................................................... Art. 67 Verfahren und Frist ........................................................................... Art. 67 A Volksabstimmung ................................................................................. Art. 68

IV. Kapitel Gemeindeinitiative Grundsatz .......................................................................................... Art. 68 A Voraussetzungen ............................................................................... Art. 68 B Ungültigkeitserklärung...................................................................... Art. 68 C Stellungnahme ................................................................................... Art. 68 D Verfahren und Fristen ....................................................................... Art. 68 E Volksabstimmung ..............................................................................Art. 68 F Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung ........................................ Art. 69

Siebenter Titel Vom Grossen Rat

I. Kapitel Zusammensetzung und Erwählung des Grossen Rates Allgemeines........................................................................................... Art. 70 Wahl und Dauer des Mandats ............................................................... Art. 71 Wählbarkeit ........................................................................................... Art. 72 ........................................................................................................................... Art. 73 Unvereinbarkeit ..................................................................................... Art. 74 Gültigkeit der Wahl ............................................................................... Art. 75 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen ............................................... Art. 76 II. Kapitel Befugnisse des Grossen Rates Begnadigung ......................................................................................... Art. 77 Beratungen ............................................................................................ Art. 78 Amnestie ............................................................................................... Art. 79 Steuern und Abgaben ............................................................................ Art. 80 Veräusserung von Liegenschaften .................................................... Art. 80 A Budgetbeschluss .................................................................................... Art. 81 Rechenschaftsbericht............................................................................. Art. 82 Besoldung der Staatsbeamten ............................................................... Art. 83 Imperatives Mandat............................................................................... Art. 84 III. Kapitel Sitzungen und Beratungsweise des Grossen Rates Ort.......................................................................................................... Art. 85 Ordentliche Sitzungen ....................................................................... Art. 85 A Ausserordentliche Sessionen................................................................. Art. 86 Büro ....................................................................................................... Art. 87

Gesetzgebungskommission ................................................................... Art. 88 Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates .............................. Art. 89 Rechte der Staatsräte ............................................................................. Art. 90 Entwurfsrückzug ................................................................................... Art. 91 Motion ................................................................................................... Art. 92 Vorschlag ohne Beteiligung des Staatsrates ......................................... Art. 93 Neue Beratung auf Verlangen des Staatsrates ...................................... Art. 94 Ausschliessung von Dringlichkeit in Finanzsachen ............................. Art. 95 Neue Ausgabe ....................................................................................... Art. 96 Finanzielle Deckung ............................................................................. Art. 97 Öffentlichkeit der Sitzungen ................................................................. Art. 98 Konkordate und Verträge...................................................................... Art. 99 Reglement ........................................................................................... Art. 100

Achter Titel Vom Staatsrat

I. Kapitel Zusammensetzung und Art der Erwählung des Staatsrats Allgemeines ........................................................................................ Art. 101 Wahlverfahren und Dauer des Mandats.............................................. Art. 102 Aufgehoben .......................................................................................................Art. 103 Wählbarkeit ......................................................................................... Art. 104 Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen .......................... Art. 105 Andere Unvereinbarkeiten .................................................................. Art. 106 Auswärtige Orden und Pensionen....................................................... Art. 107 Aufgehoben .......................................................................................................Art. 108 Wahlannahme, Ersatzwahl.................................................................. Art. 109 Amtseid ............................................................................................... Art. 110 Amtsantritt .......................................................................................... Art. 111 Proklamation ....................................................................................... Art. 112 Besoldung ........................................................................................... Art. 113 II. Kapitel Organisation und Befugnisse des Staatsrates Büro..................................................................................................... Art. 114 Provisorische Verfügungen................................................................. Art. 115 Promulgation und Ausführung der Gesetze ........................................ Art. 116 Budget- und Rechnungsvorlage .......................................................... Art. 117

Verwaltung, Staatskanzlei ................................................................... Art. 118 Organisation ........................................................................................ Art. 119 Beamte und Angestellte ...................................................................... Art. 120 Zusammenfallende Besoldungen ........................................................ Art. 121 Untere Behörden und deren Ordnung ................................................. Art. 122 Zeitweilige Kommissionen ................................................................. Art. 123 Aufsicht über die Gerichte .................................................................. Art. 124 Polizeiverordnungen ........................................................................... Art. 125 ..................................................................................................................... Art. 125 A Waffengewalt ...................................................................................... Art. 126 Ausserordentlicher Aktivdienst........................................................... Art. 127 Auswärtige Beziehungen .................................................................... Art. 128 Verantwortlichkeit............................................................................... Art. 129

Neunter Titel Von der richterlichen Gewalt

I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Trennung ............................................................................................. Art. 130 Ständige Gerichte ................................................................................ Art. 131 Richterliche Gewalt............................................................................. Art. 132 Unvereinbarkeiten ............................................................................... Art. 133 Öffentlichkeit der Sitzungen ............................................................... Art. 134 Aufsichtsrat über die Gerichte ............................................................ Art. 135 II. Kapitel Besondere Bestimmungen Gerichtsbeamten .................................................................................. Art. 136 Geschworenengerichte ........................................................................ Art. 137 Aufgehoben ...................................................................................................... Art. 138 III. Kapitel Gewerbliches Schiedsgericht (Arbeitsgericht) Zuständigkeit ....................................................................................... Art. 139 Wahl .................................................................................................... Art. 140 Rechnungshof ...................................................................................... Art. 141 Aufgehoben .............................................................................................. Art. 142–143

Zehnter Titel Organisation der Gemeinden

I. Kapitel Gemeinden und Gemeindebehörden Gemeindegrenzen ................................................................................ Art. 144

Wähler ................................................................................................. Art. 145 Verwaltung .......................................................................................... Art. 146 Gemeinderäte ...................................................................................... Art. 147 Wahl .................................................................................................... Art. 148 Zusammensetzung............................................................................... Art. 149 Öffentlichkeit der Sitzungen ............................................................... Art. 150 Rechte der Gemeindebeamten ............................................................ Art. 151 Administrative Räte, Gemeinderäte und Adjunkte ............................. Art. 152 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen............................................. Art. 153 II. Kapitel Besondere Bestimmungen über die Stadt Genf Gemeinderat ........................................................................................ Art. 154 Administrativer Rat............................................................................. Art. 155 Zuständigkeiten ................................................................................... Art. 156 Ausgaben............................................................................................. Art. 157

Titel X A Industrielle Betriebe von Genf

Grundsätze – Zweck – Sitz ................................................................. Art. 158 Dotationskapital .............................................................................. Art. 158 A Eigentum. Verantwortlichkeit ......................................................... Art. 158 B Benutzung von Gemeingut und Abgaben ....................................... Art. 158 C Organisation ........................................................................................ Art. 159 Genehmigungsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates .............. Art. 160

Titel X B Verkehr

I. Kapitel Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels Wahl des Verkehrsmittels ............................................................... Art. 160 A II. Kapitel Privatverkehr Grundsätze, Ziel, Mittel .................................................................. Art. 160 B III. Kapitel Öffentlicher Verkehr Organisation und Entwicklung. Ziel. Anstalt des öffentlichen Rechts. Leistungsvertrag. Finanzierung. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen ........................................................................ Art. 160 C

Titel X C Umweltschutz

Grundsatz. Mittel. Mitwirkung ....................................................... Art. 160 D

Titel X D Energie

Grundsätze....................................................................................... Art. 160 E

Titel X E Wohnungswesen sowie Schutz der Mieter und Bewohner

Obligatorisches Referendum ............................................................Art. 160 F

Elfter Titel Vom öffentlichen Unterricht

Allgemeines......................................................................................... Art. 161 Primarunterricht .................................................................................. Art. 162 Religionsunterricht .............................................................................. Art. 163

Zwölfter Titel Kirchenwesen

Kultusfreiheit....................................................................................... Art. 164 Organisation der Kirchen .................................................................... Art. 165 Religiöse Bauten ................................................................................. Art. 166 Kirche St-Pierre ................................................................................... Art. 167

Dreizehnter Titel Öffentliche Fürsorge

Grundsatz und verantwortliche Behörde............................................. Art. 168 Organe ................................................................................................. Art. 169 Hospice général ................................................................................... Art. 170 Deckung des Defizits ...................................................................... Art. 170 A Ausführungsgesetzgebung. ............................................................. Art. 170 B

Titel XIII A Medizinische Versorgung und öffentliche medizinische Einrichtungen

Grundsatz und verantwortliche Behörde............................................. Art. 171 Institutionen......................................................................................... Art. 172 Verwaltung. Deckung des Defizits ..................................................... Art. 173 Ausführungsgesetzgebung .................................................................. Art. 174

Vierzehnter Titel Verschiedene Bestimmungen

Haushaltsführung ............................................................................ Art. 174 A Verwaltungsorganisation ................................................................ Art. 174 B Öffentliche Stiftungen ......................................................................... Art. 175 Korporationen ..................................................................................... Art. 176 Genfer Kantonalbank .......................................................................... Art. 177

Ausländische Titel und Orden ............................................................ Art. 178 Jagd ................................................................................................. Art. 178 A Schutz der öffentlichen Hygiene und der Gesundheit. Passivrauchen .................................................................................. Art. 178 B Gefährliche Hunde. Verbote und Sicherheitsmassnahmen ............ Art. 178 C

Fünfzehnter Titel Revisionsverfahren

Verfahren ............................................................................................ Art. 179 Aufgehoben .......................................................................................................Art. 180

Sechzehnter Titel Schlussbestimmungen

Aufhebungsklausel.............................................................................. Art. 181 Übergangsbestimmungen.................................................................... Art. 182