Funtauna

152.11

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)

vom 8. September 1999 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz, BGA), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.

Art. 2 Geltungsbereich

(Art. 1 BGA)

Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–d und g des Gesetzes.

Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.

Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

AS 1999 2424

Art. 3 Nachvollziehbarkeit

(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA)

Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.

Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Eintritt der Anbietepflicht

(Art. 6 BGA)

Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.

Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.

Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen

(Art.5, 6 und 7 BGA)

Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können.

Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.

Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.

Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.

Art. 6 Ermittlung der Archivwürdigkeit

(Art. 7 und 8 BGA)

Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.

Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.

Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.

Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen nicht fristgerecht bewerten kann.

Art. 7 Selbstständige Archivierung

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)

Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.

Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.3

Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.

Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden.

Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.

Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)

Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.

Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.

Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.

Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen

(Art. 24 Abs. 2 BGA) Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.

3. Kapitel Zugänglichkeit des Archivguts

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 10 Grundsätze

(Art. 9, 11 und 12 BGA)

Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.

Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:

  1. die Konsultation der Findmittel;

  2. die Konsultation der Unterlagen;

  3. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen;

  4. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.

Art. 11 Gebühren

(Art. 24 Abs. 1 BGA)

Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.

Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 12 Findmittel

(Art. 17 Abs. 3 BGA)

Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.

Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.

Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt Schutzfristen

Art. 13 Berechnung der Schutzfrist

(Art. 10 BGA)

Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.

Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:

  1. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;

  2. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.

Art. 14 Verlängerte Schutzfrist

(Art.11 und 12 BGA)

Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln11 und

des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.

Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.

Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:

  1. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;

  2. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;

  3. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.

Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt Eingaben an die Behörde

Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein

(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA)

Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.

Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.

Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.

Art. 16 Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes

(Art. 11 BGA)

Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass:

  1. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt;

  2. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.

Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

4. Abschnitt Entscheid der Behörde

Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde

Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.

Art. 18 Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen

(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA)

Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.

Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn:

  1. 4 keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und

  2. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder

  3. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.

Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen

(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA)

Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.

Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.

In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

AS 1999 2858

5. Abschnitt Datenschutz; Verfahren

Art. 20 Auskunftsrecht

(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA)

Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.

Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist.

Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 21 Bestreitungsvermerk

(Art. 15 Abs. 3 BGA)

Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.

Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.

Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.

Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft

(Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA)

Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.

4. Kapitel Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23 Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv

(Art. 19 BGA) Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.

Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung

(Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

  1. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist;

  2. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und

  3. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.

Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 25 Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut

(Art. 20 BGA) Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom15. Juli 19667 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.

Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts

…9

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1999 in Kraft.

[AS 1966 916, 1973 1591]

Die Änderungen können unter AS 1999 2424 konsultiert werden.

Anhang 110 (Art. 2 Abs. 1) Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b–d BGA)

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811.

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Die Bundeskanzlei – Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter12 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten – Präsenz Schweiz Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement – Bundesanwaltschaft – Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung Eidgenössisches Finanzdepartement – Eidgenössische Alkoholverwaltung – Eidgenössische Finanzkontrolle – Eidgenössische Finanzmarktaufsicht13 Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung14 – Wettbewerbskommission

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation – Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle – Eidgenössische Kommunikationskommission

c. Formationen der Armee: – Armeestab – Grosse Verbände – Truppenkörper – Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen

e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen – Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten – Schiedskommission im Eisenbahnverkehr – Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Anhang 215 (Art. 2 Abs. 2) Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA)

a. Selbstständig archivierende Stellen: – Die Schweizerische Post – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich) – Paul-Scherrer-Institut – Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen – Schweizerische Bundesbahnen SBB – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) – Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut – Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat

b. Anbietepflichtige Stellen: – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum – Pensionskasse des Bundes PUBLICA – Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (AS 2008 5747) und Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6887).

Anhang 316 (Art. 14 Abs. 5) Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA) – Archivgut, das einer verlängerten Schutzfrist von in der Regel 50 Jahren nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt. – Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuelle Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Signatur Titel Bemerkungen E1002 Bundesrat: 50 Jahre Notizhefte der Protokollführer (1919–2005) E1003 Bundesrat: 50 Jahre Verhandlungsprotokolle und Beschlussprotokolle II (1946–1992) E1003-01 Bundesrat: 50 Jahre Verhandlungsprotokolle und Beschlussprotokolle II (1993–) E1004-03 Bundesrat: 50 Jahre Geschäfte und Beschlüsse (1997–) E1005 Bundesrat: 50 Jahre Geheimprotokolle (1914–1985) E1010C Bundeskanzlei: 50 Jahre; gilt nur für Az. 143.7, Zentrale Ablage (1987–2010) 238.1 und Ablieferung 2015/76 E1030.2 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Karl Huber, Bundeskanzler (1968–1981) E1030.3 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Walter Buser, Bundeskanzler (1981–1991) E1030.4 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten François Couchepin, Bundeskanzler (1991–1999) E1030.5 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Hanna Muralt-Müller, Vizekanzlerin (1991–2005) E1030.6 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Achille Casanova, Vizekanzler (1981–2005) Signatur Titel Bemerkungen E1030.7 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Annemarie Huber-Hotz, Bundeskanzlerin (2000–2007) E1030.8 Bundeskanzlei: 50 Jahre Handakten Oswald Sigg, Vizekanzler (2005–2009) E1050.3B Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Finanzkommissionen und Finanzdelegati- rung 2002/114 on (1993–2000) E1050.3C Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Finanzkommissionen

und Finanzdelegati- rung 2006/34 on (2001–) E1050.7A Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Geschäftsprüfungskommissionen rung 1987/184, 2011/113 und (1969–1994) Bände 60 und 61 der Ablieferung 1999/272 E1050.7B Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur für die Geschäftsprüfungskommissionen (1995–) Hauptgruppen6 (Delegation) und 7 (Aufsichtseingaben) sowie die jährlichen Berichte zum Kriegsmaterialexport (Az. 211.513) E1050.8 Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur, soweit die Militärkommissionen (1946–1991)17 entsprechenden Unterlagen in den Beständen des VBS der verlängerten Schutzfrist unterstehen E1050.31-01A Nationalrat: 50 Jahre Sicherheitspolitische Kommission (1996–2001) E1050.32-01A Ständerat: 50 Jahre Sicherheitspolitische Kommission (1996–2001) E1060.1 Parlamentarische Untersuchungs- 50 Jahre kommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1989–1990) E1060.1-01 Parlamentarische Untersuchungs- 50 Jahre kommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Tonaufnahmen und Schlussbericht (1989–1990) E1060.2 Parlamentarische Untersuchungs- 50 Jahre kommission des Eidgenössischen Militärdepartements: Zentrale Ablage (1990–1991)

Vorbehältlich Art. 7 Abs. 1 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom3. Oktober 2003 (SR 171.115), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung, für wissenschaftliche Zwecke und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

Titel Bemerkungen Parlamentarische Untersuchungs- 50 Jahre kommission der Eidgenössischen Versicherungskasse: Zentrale Ablage (1995–1996) Bundesversammlung: 50 Jahre; gilt nur für Geschäfte Geschäftsdossiers (1848–2001) betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern der eidgenössischen Räte und des Bundesrates Bundesversammlung: 50 Jahre Sicherheitspolitische Kommissionen (1991–2001) Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Ratspräsidien; gilt nur für organe (2001–) Az. 104 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Geschäftsprüfungskommissioorgane (2001–) nen; gilt nur für Az. 103-05 und für die Ablieferungen 2011/107, 2015/278 und Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Geschäftsprüfungskommisorgane (2001–) sionen und der Finanzkommissionen; gilt nur für Az. 103-09 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Geschäftsprüfungsdelegation; organe (2001–) gilt nur für Az. 103-08 und 305-04 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Finanzdelegation; gilt nur für organe (2001–) Az.

103-02 und 305-03 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- NEAT-Aufsichtsdelegation; organe (2001–) gilt nur für die Ablieferung 2010/265, 2011/147, 2012/74, 2012/226, 2014/137 und Bundesversammlung: 80 Jahre; Unterlagen der Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Sicherheitspolitischen Komorgane (2001–) missionen; gilt nur für Ablieferung 2010/293 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Sicherheitspolitischen Komorgane (2001–) missionen; gilt nur für Ablieferung 2010/292 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Kommissionen für Wirtschaft organe (2001–) und Abgaben; gilt nur für Ablieferung 2010/296 Titel Bemerkungen Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Kommissionen für Rechtsorgane (2001–) fragen; gilt nur für Ablieferung Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Gerichtskommission; gilt nur organe (2001–) für Az. 302-23 Parlamentarische Geschäfte, Räte und Rats- Rehabilitierungskommission; organe (2001–) gilt nur für Ablieferung Parlamentsdienste: 50 Jahre; gilt für Ablieferung Zentrale Ablage (2000–) 2016/105 mit Unterlagen zu Rekrutierungsverfahren des Bundesrats für Kaderstellen Abteilung für politische Angelegenheiten: 50 Jahre; gilt nur für Unterla- Zentrale Ablage (1950–1973) gen aus Mandaten zur Vertretung fremder Interessen (Az. B.24), mit Ausnahme Politische Direktion: 50 Jahre; gilt nur für Unterla- Zentrale Ablage (1973–1981) gen aus Mandaten zur Vertretung fremder Interessen (Az.

B.24), mit Ausnahme Abteilung für internationale Organisationen: 50 Jahre; mit Ausnahme der Fremde Interessen (1950–1972) Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind Politische Direktion: 50 Jahre; mit Ausnahme der Fremde Interessen (1973–1984) Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind Eidgenössisches Departement für auswärti- 50 Jahre; gilt nur für Unterge Angelegenheiten: lagen unter den Planpositionen Zentrale Ablage des Einheitsregistratur- 252.0, 252.1, 252.2, 252.3, plans EDA (1997–) 252.4 Politische Direktion: 50 Jahre, gilt nur für Unter- Zentrale Ablage (1982–2000) lagen aus Mandaten zur Vertretung fremder Interessen Politische Direktion: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Registraturfindmittel (1973–) rung 2004/444 Eidgenössisches Departement für auswärti- 50 Jahre ge Angelegenheiten: Taskforce Libyen-Affäre Politische Direktion: 50 Jahre Fremde Interessen (1985–) Titel Bemerkungen Direktion für Entwicklung und Zusammenar- 50 Jahre; gilt nur für Abliefebeit: rung 2013/262 Koordinationsbüro Bamako (1970–) Schweizerische Vertretung, [Ort]: 120 Jahre; gilt nur für Unter- Zentrale Ablage lagen betreffend Adoptionen insbesondere unter Az. 123.32 und Az. 141.2

Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung fremder Interessen (seit 1966 unter Az. 82 und weiteren Az.), mit Ausnahme Ständige Mission der Schweiz bei den 50 Jahre; gilt nur für Unterinternationalen Organisationen, Genf: lagen der Hauptgruppe 1 Zentrale Ablage (1977–1992) (Organisations Internationales, Missions Permanentes) Ständige Mission der Schweiz bei den 50 Jahre; gilt nur für Unterinternationalen Organisationen, Genf: lagen der Hauptgruppe 1 Zentrale Ablage (1993–) (Questions État-hôte avec les Missions et les Organisations internationales) Direktion für Völkerrecht: 50 Jahre Unterlagen zur Libyen-Affäre Direktion der eidgenössischen Bauten: 50 Jahre; gilt für Unterlagen, Zentrale Ablage (1848–1995) die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen Amt für Bundesbauten: 80 Jahre Zentrale Ablage (1996–1998) Bundesamt für Bauten und Logistik: 50 Jahre, gilt nur für Unterla- Bauprojektakten (1999–) gen unter Planpositionen zu Vertretungen der Schweiz im Ausland Direktion der eidgenössischen Bauten: 50 Jahre; gilt für Unterlagen, Liegenschaftsverträge (1848–1998) die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen. Direktion der eidgenössischen Bauten: 80 Jahre Ingenieurbau (Tiefbau) (1848–1998) Departementssekretariat des Eidgenössischen 50 Jahre; gilt nur für Unterla- Justiz- und Polizeidepartements: gen unter der Planposition 006 Zentrale Ablage (1952–1979) (Bundesanwaltschaft) Generalsekretariat des Eidgenössischen 50 Jahre; gilt nur für Unter- Justiz- und Polizeidepartements: lagen unter der Planposition Zentrale Ablage (1979–1984) 0006 (Bundesanwaltschaft) Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funk- 50 Jahre; gilt nur für die spruch: Ablieferungen 2005/385

und Zentrale Ablage (1997–2004) 2006/59 Titel Bemerkungen Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funk- 50 Jahre; gilt nur für die spruch: Ablieferungen 2005/80 und Info Regiment1 (1997–2004) 2008/166 Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: 50 Jahre; gilt nur für die Zentrale Ablage (1991–1996) Ablieferungen 1994/79, 1995/1, 1995/41, 1995/44, 1995/304, 1995/305 Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: 50 Jahre Datenbank zur Geschäftskontrolle (SOBE) (1991–1996) Arbeitsgruppe Kreis zur Aufarbeitung 50 Jahre des Staatsschutzes in der Schweiz: Zentrale Ablage (1990–1993) Eidgenössischer Datenschutz und Öffentlich- 50 Jahre; gilt nur für Abliefekeitsbeauftragter: rung 2014/195 für Unterlagen zentrale Ablage (2006–) unter der Planposition 1-04 Generalsekretariat des Eidgenössischen 50 Jahre; gilt nur für Unterla- Justiz- und Polizeidepartements: gen unter der Planposition 405 Zentrale Ablage (1983–1996) (Bundesanwaltschaft) Generalsekretariat des Eidgenössischen 50 Jahre Justiz- und Polizeidepartements: Programmorganisation Schengen/Dublin (2007–2009) Bundesamt für Justiz: 120 Jahre; gilt nur für Adop- Teilablage Abteilung für internationale tionsunterlagen unter Planposi- Angelegenheiten tion J.016 der Ablieferung Dienst für kriegsnotrechtliche Sonderfragen: 50 Jahre Zentrale Ablage (1963–1983) Bundesamt für Justiz: 120 Jahre; gilt nur für Adop- Zentrale Ablage (1984–) tionsunterlagen unter Az.

74 Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswe- 120 Jahre; gilt nur für Untersen: lagen unter der Planposition Zentrale Ablage (1923–1934) H.4 (Kindesrecht) Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswe- 120 Jahre; gilt nur für die sen: Unterlagen unter den Planposi- Zentrale Ablage (1935–1947) tionen J (Kindesrecht) und P (Adoptionen) Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswe- 120 Jahre; gilt für Adoptionssen: unterlagen unter der Planposi- Zentrale Ablage (1964–) tion D 12 der Ablieferungen 1998/170 und 2002/57 Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswe- 120 Jahre; gilt für Ablieferung sen: 1994/184 (Kartei zu Adop- Parallelakten (1923–) tionsmitteilungen) Bundesamt für Polizei: 50 Jahre Informatisiertes Staatsschutz-Informations- System (ISIS) (1994–) Bundesamt für Polizei: 50 Jahre Dienst für Analyse und Prävention (2000–) Signatur Titel Bemerkungen E4268-06 Bundesamt für Polizei: 50 Jahre; gilt nur für Unter- Ablage Registratur (2000–) lagen der Hauptgruppe 1 (Vorgangskategorien) E4320B Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Polizeidienst (1931–1959) E4320C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Polizeidienst (1960–1999) E4320-01C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Fichen, Karteien und Sammlungen E4320-02C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Jura-Konflikt (1960–1992) E4320-03C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Divine-Light-Zentrum (1960–1992) E4320-04C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Ablage Gegenoperationen E4320-05C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Ablage Internationales E4320-06C Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Ablage Ungarn des Polizeidienstes (1960–1992) E4320-07C Bundesanwaltschaft:

50 Jahre Verbindungsbüro des Polizeidienstes (1960–1992) E4321-00 Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Registraturfindmittel des Rechtsdienstes (1931–2003) E4321A Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Rechtsdienst (1931–2003) E4321-01 Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Aktenverwaltungs- und Geschäftskontrollsystem des Rechtsdienstes (REGIRED) (1989–2002) E4322 Schweizerisches Zentralpolizeibüro: 50 Jahre Datensammlungen und Dokumentationen (1848–1992) E4323A Schweizerisches Zentralpolizeibüro: 50 Jahre Falschgeld (1848–1992) E4324A Schweizerisches Zentralpolizeibüro: 50 Jahre Betäubungsmittel (1848–1992) E4326A Schweizerisches Zentralpolizeibüro: 50 Jahre Interpol-Dienst (1848–1992) E4327 Bundesanwaltschaft: 50 Jahre; gilt nur für Staats- Registraturfindmittel und diverse Unter- schutzakten lagen des Polizeidienstes (1935–1992) E4333-02 Bundesanwaltschaft: 50 Jahre Diverses Polizei- und Rechtsdienst (1944–2001)

Jahre; gilt nur für Unterlatum: gen unter der Planposition 162 Zentrale Ablage (1888–1979) Zentrale Ablage (1979–1995) lagen unter der Planposition 226.1 (Wiedereinsetzung – einzelne Fälle) Zentrale Ablage (1976–2002) lagen unter der Planposition 100.8 (Beziehungen zu anderen Staaten) Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974–1989) Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974–1993) Handakten Adrian Florian, Adjunkt (1931–2000) Handakten Carla del Ponte, Bundesanwältin (1994–1998) Direktion der eidgenössischen Militärverwal- 80 Jahre; gilt nur für Untertung: lagen zu speziell geschützter Zentrale Ablage (1959–1971) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5001G

Direktion der eidgenössischen Militärverwal- 80 Jahre; gilt nur für Untertung. lagen zu speziell geschützter Zentrale Ablage (1959–1991) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5003-01 Eidgenössische Militärbibliothek: E5003-02 Eidgenössische Militärbibliothek: E5150A Kriegstechnische Abteilung:

Jahre Dokumentation zu Fragen der Atombewaffnung (1945–1996) Diverse Provenienzen Eidgenössisches rung 2009/193 Militärdepartement (1848–1997)

Jahre; gilt nur für Bände16, Zentrale Ablage (1908–1967) 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 der Ablieferung 1968/9

Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5150C-01 Kriegstechnische Abteilung:

Signatur Titel Bemerkungen Zentrale Ablage (1930–1968) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5156B Gruppe für Rüstungsdienste:

Schiessversuche (1968–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5157-01 Laboratorium Wimmis: E5159-01 Labor Spiez: E5205-01 E5206

Jahre; gilt für Ablieferung Fachbereichsthemen (1925–1981) 2015/107 mit Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

Jahre; gilt nur für Ablieferung 2013/343 Zentrale Ablage (2004–) rung 2005/207 Eidgenössische Konstruktionswerkstätte, 80 Jahre; gilt nur für Haupt- Thun: gruppen3 (Panzerspezifische Handakten der Direktion (1863–1995) Akten/Unterlagen) und

(Festungsartillerie) Eidgenössische Konstruktionswerkstätte, 80 Jahre; gilt nur für Unter- Thun: lagen zu speziell geschützter Datensammlungen und Dokumentationen militärischer Infrastruktur gem. (1861–1995) dem Bundesgesetz über den

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5230-01 E5301-05 Untergruppe Personelles der Armee: E5301-06 Personelles der Armee: E5301-08 Führungsstab der Armee/Personelles E5301-09 Personelles der Armee: E5303 Bundesamt für Adjutantur: Signatur Titel E5307-02 Militärakademie an der ETH Zürich: E5360A Stab der Gruppe für Ausbildung:

Schweizerische Unternehmung für Waffen- 80 Jahre; gilt nur für Hauptsysteme: gruppen3 (Panzerspezifische Geschäftsleitung (1996–1999) Akten/Unterlagen) und

(Festungsartillerie) (PISA) (1996–2001) der Armee: Armeeorganisation & Personalsteuerung Zentrale Datenbank für die Armeeführung (ZDA 1) (PISA) (1984–1995) Handakten A. Stahel, Dozent an der militärischen Führungsschule (2002–2005) Zentrale Ablage (1945–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5460A Abteilung für Flugwesen und Flieger-

Jahre; gilt nur für Unterabwehr: lagen zu speziell geschützter Zentrale Ablage (1950–1975) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5460B

Bundesamt für Militärflugwesen und Flieger- 80 Jahre; gilt nur für Unterabwehr: lagen zu speziell geschützter Zentrale Ablage (1976–1995) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5460-01

Jahre; gilt nur für Unterlagen unter Planposition 446.12 Bundesamt für Militärflugwesen und Flieger- 80 Jahre; gilt nur für Unterabwehr: lagen zu speziell geschützter Elektronische Kriegsführung militärischer Infrastruktur gem. (1979–1995) dem Bundesgesetz über den

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5461A

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehr- 80 Jahre; gilt nur für Untertruppen: lagen zu speziell geschützter Führung und Einsatz (1968–1976) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5461B E5462A E5465A Direktion der Militärflugplätze:

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehr- 50 Jahre; gilt nur für speziell truppen: bezeichnete klassifizierte Führung und Einsatz (1977–1995) Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2 Kommando der Flieger- und Fliegerabwehr- 50 Jahre; gilt nur für speziell truppen: bezeichnete klassifizierte Flieger- und Fliegerabwehrnachrichten- Unterlagen gem. Informationsdienst (1968–1989) schutzverordnung vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2 Zentrale Ablage (1942–1952) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) Signatur Titel E5465B Abteilung für Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1968–1971) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5465B-01 Direktion der Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1936–1968) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5465C Abteilung für Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1972–1979) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5465C-01 Bundesamt für Militärflugplätze:

Diverses (1979–1980) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5465D Bundesamt für Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1979–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5471-02 Luftwaffe:

Zentrale Ablage (1996–) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5480A Abteilung und Waffenchef für Genie:

Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/582 Zentrale Ablage (1910–1950) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5480A-01 Abteilung für Genie:

Teilregistratur Genie und Altablagen lagen zu speziell geschützter (1895–1950) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518). E5480B Abteilung für Genie und Festungen: E5480C Bundesamt für Genie und Festungen: Signatur Titel E5480-02 Kommando Festungswachtkorps: E5481 Büro für Befestigungsbauten:

Zentrale Ablage (1968–1979) Zentrale Ablage (1979–1995) Zentrale Ablage (1996–2003) Zentrale Ablage (1886–1950) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5485A Festungsbüro Sargans: E5486A Baubüro Sargans: E5520A Abteilung für Übermittlungstruppen:

Zentrale Ablage (1938–1964) Zentrale Ablage (1939–1947) Zentrale Ablage (1951–1954) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5522-01 Untergruppe Führungsunterstützung: E5522-02 Untergruppe Führungsunterstützung: E5522-03 Untergruppe Führungsunterstützung:

Registraturfindmittel (1996–2003)

Jahre, gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1996) rung 2004/445 Zentrale Ablage (1996–2003) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5523-01 Bundesamt für Unterstützungstruppen E5560C Generalstabsabteilung:

Ablieferungen 2004/383, 2004/447 und 2008/221.

Jahre, gilt nur für Abliefe- (1996–2003): rung 2005/261 Altablagen des Bundesamts für Unterstützungstruppen und Vorgänger (1943–2003) Zentrale Ablage (1946–1968) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5560D Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: E5560D-01 Untergruppe Ausbildungsführung: E5560D-03 Untergruppe Planung: Signatur Titel E5560-01 Generalstab: E5560-03 Untergruppe Logistik:

Jahre; gilt nur für Planposition6 (Festungswesen) Zentrale Ablage (1964–1995) Teilregistratur Kommando Generalstabsschulen (1996) Zentrale Ablage (1996–2003) Ablieferungen 2007/106 und Rechtsdienst (1996–2003) rung 2005/258 Altablagen diverser Vorläufer- lagen zu speziell geschützter organisationen (1996–2001) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5562 Militärische Sicherheitsdienste: E5563 Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: E5564 Untergruppe Nachrichtendienst E5565-01 Nachrichtendienst des Bundes: E5571A Generalstab:

Zentrale Ablage (1972–1991) Projekt 26 (1968–1995) und Abwehr: Verschiedene Unterlagen (1969–1991) Informatisiertes Staatsschutz- Informations-System Neue Technologie (ISIS-NT) (2005–) Bau und Liegenschaftswesen (1996–2003) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5571-02 Generalstab: E5571-03 Untergruppe Planung: E5572-01 Untergruppe Friedensförderung und Sicher-

Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/351

Jahre; gilt nur für die Zentrale Ablage Generalstabchef, Stab Ablieferungen 2010/107 und des Generalstabchefs, Militärprotokoll, 2010/144 Verteidigungsattachés und Zentrale Dienste (1997–2003) Registraturgemeinschaft mit Generalstab rung 2007/166 (1995–2003)

Jahre; gilt nur für Unterheitskooperation des Generalstabs: lagen zu speziell geschützter Zentrale Ablage (1998–2003) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5610B Oberkriegskommissariat:

Verwaltung der Waffen- und Schiessplätze lagen zu speziell geschützter (1964–1995) militärischer Infrastruktur gem.

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5671B Direktion der Armeemotorfahrzeugparks:

Zentrale Ablage (1968–) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) Signatur Titel E5676 Kriegsmaterialverwaltung:

Zentrale Ablage (1875–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5680C Zentralstelle für Gesamtverteidigung:

Zentrale Ablage (1994–1998) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5715-01 Grenzbrigade1: E5716-01 Grenzbrigade3: E5717-01 Grenzbrigade 4: E5718-01 Grenzbrigade5: E5719-03 Grenzbrigade6: E5725 Flugwaffenbrigade 31: E5725-01 Flugwaffenbrigade 31: E5725-02 Flugwaffenbrigade 31: E5726-05 Flugplatzbrigade 32: E5727-05 Fliegerabwehrbrigade 33: E5728-01 Grenzbrigade2: E5729-01 Territorialzone1: E5730-04 Felddivision8: E5731 Territorialzone2: E5732 Gebirgsdivision10: E5732-03 Gebirgsdivision10: E5733 Gebirgsdivision 12: E5733-04 Gebirgsdivision 12: E5735-01 Territorialzone 4: Signatur Titel E5736 Informatikbrigade 34: E5736-01 Informatikbrigade 34: E5737 Festungsbrigade 13: E5737-02 Festungsbrigade 13: E5737-04 Festungsbrigade 13: E5738 Festungsbrigade 23: E5738-01 Festungsbrigade 23:

Zentrale Ablage (1938–1995) rung 2003/158 Zentrale Ablage (1938–1995) rung 2003/148 Zentrale Ablage 1938–1995 rung 2003/162 Zentrale Ablage (1968–1995) Büro und Kommando (1968–1981) Büro und Kommando (1969–1995) Büro (1995–2003) rung 2004/189 Büro (1995–2003) rung 2004/192 Büro (1995–2003) rung 2003/464 Büro (1995–2003) rung 2004/285 Büro und Stab (1995–2003) rung 2004/280 Zentrale Ablage (1970–1995) rung 2003/174 Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/199 Büro (1995–2003) rung 2004/197 Zentrale Ablage (1951–1994) Zentrale Ablage (1951–1997) Büro (1995–2003) rung 2004/310 Zentrale Ablage (1951–1995) rung 1999/384 Zentrale Ablage (1995–2003) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5738-02 Festungsbrigade 23: E5738-03 Festungsbrigade 23:

Ablieferungen 2004/8 und Kommando (1951–1995) Büro und Stab (1995–2003) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5739 Reduitbrigade 21: E5741 Reduitbrigade 22:

Ablieferung 2004/306 Zentrale Ablage (1948–1995) rung 1999/377 Zentrale Ablage (1948–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5742 Reduitbrigade 24:

Zentrale Ablage (1948–1995) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5743 Territorialzone10: Signatur Titel E5776 Gebirgsdivision 9

Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/386 Signatur Titel Bemerkungen E5744 Territorialzone 12: 50 Jahre E5744-01 Territorialzone 12: 50 Jahre, gilt nur für Abliefe- Kommando (1970–1995) rung 2015/205 E5747 Grenzbrigade11: 50 Jahre Zentrale Ablage (1951–1995) E5748 Grenzbrigade 12: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1951–1995) rung 1999/385 E5750-01 Panzerbrigade1: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/322 E5751-01 Panzerbrigade2: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1996–2003) rung 2004/352 E5755 Telecombrigade 40: 50 Jahre; gilt nur für: Az. 01 Zentrale Ablage (1996–2003) (Befehle Kommando Feldtelegrafen- und Telefondienst, Befehlssammlung Telecombrigade 40, Unbrauchbarmachung) E5756 Übermittlungsbrigade 41: 50 Jahre; gilt nur für Az. 03-01 Zentrale Ablage (1996–2003) (Truppeninformationsdienst), Az. 04-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten), Az. 04-06 (Übungen), Az. 05-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten, Teil 1 und 2) in Ablieferung 2004/25 E5757-05 Armeetruppen: 50 Jahre; gilt nur für Zentrale Ablage (1995–2003) Az.

01-03-03-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten, Teil 1 und 2) in Ablieferung 2004/24 und für Ablieferung 2004/183 E5757-06 Armeetruppen: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Militärischer Sicherheitsdienst (1995–2003) rung 2004/20 E5757-07 Armeetruppen: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro Flughafenregiment 4 (1995–2003) rung 2004/180 E5758-02 Festungsbrigade10: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1951–1997) rung 2003/171 E5758-04 Festungsbrigade10: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2003/476 E5759-01 Mechanisierte Division1: 50 Jahre; gilt nur für die Zentrale Ablage (1961–1995) Ablieferungen 2003/163 und E5760-02 Mechanisierte Division 4: 50 Jahre Büro (1961–1995) E5761-04 Territorialdivision1: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/325 E5762-02 Territorialdivision 4: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/110 Signatur Titel Bemerkungen E5762-03 Territorialdivision 4: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/112 E5763-02 Territorialdivision 9: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro und Stab (1995–1999) rung 2004/302 E5764-02 Territorialbrigade 12: 50 Jahre; gilt nur für die Büro (1995–2003) Ablieferungen 2004/297 und E5765-03 Territorialbrigade10: 50 Jahre, betrifft nur Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/300 E5766-02 Territorialdivision2: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–1999) rung 2004/172 E5766-03 Territorialdivision2: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale

Ablage (1995–2003) rung 2004/260 E5767-01 Feldarmeekorps1: 50 Jahre Zentrale Ablage (1961–1994) E5767-04 Feldarmeekorps1: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/258 E5767-05 Feldarmeekorps1: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/255 E5768-02 Feldarmeekorps2: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2003/485 E5768-03 Feldarmeekorps2: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/147 E5769-02 Gebirgsarmeekorps3: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/293 E5769-03 Gebirgsarmeekorps3: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1961–1995) rung 1999/381 E5769-04 Gebirgsarmeekorps3: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/295 E5772-01 Felddivision3: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Kommando (1961–1995) rung 2003/157 E5772-05 Felddivision3: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro und Stab (1995–2003) rung 2004/246 E5773-05 Felddivision5: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2003/313 E5774-01 Felddivision6: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1961–2003) rung 2004/123 E5774-06 Felddivision6: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1961–2003) rung 2004/125 E5775-01 Felddivision 7: 50 Jahre E5775-03 Felddivision 7: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Zentrale Ablage (1981–2003) rung 2004/118 E5775-04 Felddivision 7: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Büro (1995–2003) rung 2004/115

Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5776-03 Gebirgsdivision 9: E5778 Fliegerbrigade 31: E5779-01 Flieger und Fliegerabwehrpark 35: E5782-05 Feldarmeekorps 4: E5782-06 Feldarmeekorps 4: E5782-07 Feldarmeekorps 4: E5795 Persönlicher Stab des Generals Guisan:

Büro und Stab (1995–2003) rung 2004/290 Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/187 Zentrale Ablage (1980–1995) rung 2004/417 Zentrale Ablage (1995–2003) rung 2004/130 Zentrale Ablage (1961–1998) Büro (1995–2003) rung 2004/132 Zentrale Ablage (1939–1945) lagen zu speziell geschützter

Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5850.3 Eidgenössisches Departement für Verteidi- E6104 Kontrollstelle für die Bekämpfung E6301B Eidgenössische Steuerverwaltung: E6302A Eidgenössische Steuerverwaltung: E6302B Eidgenössische Steuerverwaltung: E6310 Eidgenössische Steuerverwaltung: E6310-01 Eidgenössische Steuerverwaltung: E6351G Oberzolldirektion: Signatur E6351H-01 E6501 E6521C E6600-01 E7310B E8003 E8003-01 E8003-02 E8170D E8171 E9500.52

gung, Bevölkerungsschutz und Sport: Handakten Samuel Schmid, Bundesrat (2001–2008)

Jahre; gilt nur für Abliefeder Geldwäscherei: rung 2008/287 Zentrale Ablage (1995–2008)

Jahre, gilt nur für Unter- Handakten Direktor Urs Ursprung lagen unter den Planpositionen1 und 2 Wehropfer und Wehrsteuer (1918–1994) lagen unter den Planpositionen1, 61 und 63 Direkte Bundessteuer (1995–) lagen unter den Planpositionen 61, 62, 63, 64, 65 und 66 Warenumsatzsteuer, Ausgleichssteuer, lagen unter den Planpositio- Luxussteuer (1918–1994) nen 1-11, 1-12, 2-2 und 3-2 100 Jahre Mehrwertsteuer (1994–)

Jahre; gilt nur für Unterla- Zentrale Ablage (1960–2000) gen unter den Planpositionen3, 3.00,3.00-501 bis 3.00-600, 3.01-601 bis 3.01-615 Titel Bemerkungen Oberzolldirektion: 50 Jahre; gilt nur für Unter- Zentrale Ablage (1996–) lagen unter den Planpositionen 31-01 bis 31-97, 322 bis 329 und 363 sowie für Unterlagen unter der Position 62 (Fahndung (SISI)) Bundesamt für Organisation: 50 Jahre; gilt nur für Abliefe- Betrieblich-organisatorische Bauplanung rung 1988/160 (1979–1990) Eidgenössische Bankenkommission: 50 Jahre; gilt nur für Unter- Banken und Sparkassen (1997–2008) lagen unter den Planpositionen 101, 103, 111.1, 111.3, 112.1, 112.2, 113, 12, 13, 14, 17-2, 182, 190, Staatssekretariat für internationale Finanzfra- 50 Jahre; gilt nur für Untergen: lagen der Hauptgruppe 4 Zentrale Ablage (2012–) (Bilaterale Interessenvertretung) Delegierter für wirtschaftliche Kriegsvorsor- 50 Jahre; gilt nur für Unterge: lagen unter der Planposition Zentrale Ablage (1969–1979) 159.2 (Sitzverlegungen) Büro für Flugunfalluntersuchungen: 50 Jahre; gilt nur für Unter- Zentrale Ablage (1960–) lagen unter den Planpositionen2 (Flugunfälle),3 (Flugunfälle mit Schlussbericht) und 5 (Grosse Flugunfälle) Schweizerische Sicherheits- 50 Jahre; gilt nur für Unteruntersuchungsstelle SUST: lagen unter den Planpositionen Zentrale Ablage (2011–) 21 (Untersuchungen im Bereich Aviatik), 22 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht nach Immatrikulation), 23 (Ereignisse schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland nach

Immatrikulation), 31 (Untersuchungen im Bereich öffentlicher Verkehr), 32 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht) Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen 50 Jahre; gilt nur für Unter- und Schiffe: lagen unter den Planpositionen Zentrale Ablage (2000–2011) 31 (Untersuchungen im Bereich öffentlicher Verkehr), 32 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht) Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: 50 Jahre; gilt nur für Az. 33 Zentrale Ablage (1938–1979) (Staumauern, kriegswirtschaftliche Massnahmen) Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: 80 Jahre Teilregistratur Flussbau und Talsperren (1930–1979) Kommission für militärische Landesverteidi- 80 Jahre gung: Zentrale Ablage (1968–1995) Signatur Titel Bemerkungen E9500.222 Aktenkommission Kinder der Landstrasse: 100 Jahre; ausser für die Zentrale Ablage (1928–1993) allgemeinen Akten in den Bänden 1–6 der Ablieferung