Funtauna

171.211

Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz
(VPRG)

vom 18. März 1988 (Stand am 17. Oktober 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 19881, beschliesst:

Art. 1 Jahresentschädigung

Die Jahresentschädigung wird in vierteljährlichen Raten ausbezahlt.

Die Jahresentschädigung wird angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.

Art. 22 Taggeld

Das Taggeld beträgt 400 Franken und wird für jeden Arbeitstag ausgerichtet.

Art. 3 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 85 Franken pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 160 Franken.3

Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen.4 3-4 ...5

Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 350 Franken pro Tag.6 Die Büros können höhere Entschädigungen festsetzen:

a. für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;

AS 1988 1166

b. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.

Art. 4 Reiseentschädigung

Ratsmitgliedern, die ganz oder teilweise mit ihrem Motorfahrzeug reisen, werden die Parkgebühren in Bern oder in Bahnhofparkanlagen ausserhalb von Bern zurückerstattet.

Für Tagungen im Ausland können die Ratsmitglieder die Flugbillette vom Bund beziehen. Besorgt ein Ratsmitglied sein Flugbillett selbst, so übernimmt der Bund die Kosten für das Flugbillett bis maximal zur Hälfte der Kosten für ein Flugbillett der Business-Klasse. Für die Benützung anderer öffentlicher Verkehrsmittel im Ausland werden die Kosten zurückerstattet.7

Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung

Das Taggeld und die Entschädigungen werden pro Arbeitstag nur einmal bezahlt.

Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten oder veranlassten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung sowie die Reiseentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.

Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 68 Distanzentschädigung

Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.

Sie wird aufgrund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.

Sie beträgt 20 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 11/

Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.

Die Ratsbüros genehmigen die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheiden in Sonderfällen.

Art. 79 Vorsorgeentschädigung

Die Vorsorgeentschädigung entspricht dem zulässigen Höchstbeitrag an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören.

Sie wird an eine vom Ratsmitglied bezeichnete, registrierte Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeform im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entrichtet.

Sofern ein Ratsmitglied im Rahmen von Absatz 2 seine Versicherungsleistungen im bisherigen Umfang bei seiner Vorsorgeeinrichtung oder Institution der Säule 3a nicht oder nicht mehr vollständig versichern kann, wird die ganze oder teilweise Vorsorgeentschädigung auf ein vom Ratsmitglied bezeichnetes Sperrkonto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen. Dabei gilt die Voraussetzung, dass das Ratsmitglied erst ab Alter 60, frühestens jedoch bei Aufgabe der parlamentarischen Tätigkeit, über diesen Betrag einschliesslich Kapitalzuwachs frei verfügen kann.

Mit dieser Entschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes im Sinne des BVG erfüllt.

Art. 8 Krankheit und Unfall

Ein Ratsmitglied, das während einer Sitzung oder auf der Hin- oder Rückfahrt erkrankt oder einen Unfall erleidet, bezieht für die Dauer des Spitalaufenthaltes, jedoch höchstens während eines Monates, das Taggeld.

Der Bund schliesst zugunsten der Ratsmitglieder eine Unfallversicherung ab.

Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten

Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 40 000 Franken, für die Vizepräsidenten

000 Franken.11

Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.

Art. 1012 Fraktionsbeiträge

Der Grundbeitrag beträgt 90 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied 16 500 Franken.

Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten

Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.

Die von den Kommissionen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Das Büro kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.

Art. 1213 Einschränkungen

Die Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln1, 6, 7, 9 und 10 werden bei Ein- oder Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198814 nicht dem Referendum.

Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 1988 in Kraft.15

Dieses BG ist am1. Juli 1988 in Kraft getreten.