Funtauna

171.211

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) 1
(VPRG)

vom 18. März 1988 (Stand am 26. November 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 19882, beschliesst:

Art. 1 –23

Art. 34 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 85 Franken pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 160 Franken.

Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen.

Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädfigung insgesamt 350 Franken pro Tag. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann höhere Entschädigungen festsetzen:

  1. für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;

  2. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.

Art. 45 Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:

  1. ein Generalabonnement1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmungen; oder

  2. einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.

AS 1988 1166

Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.

In Sonderfällen erhalten Ratsmitgliedereinen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:

  1. für Reisen, die mit Linienflügen ausgeführt werden können: die Hälfte der dem Bund entstehenden Kosten für einen Flug in der Business-Class;

  2. für übrige Reisen: die Kosten für ein Bahnbillett der1. Klasse ab der Schweizergrenze.

Art. 56 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung

Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld. 2Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 67 Distanzentschädigung

Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.

Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.

Sie beträgt 20 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 1½ Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung genehmigt die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.

Art. 78 Vorsorgeentschädigung

Die Vorsorgeentschädigung entspricht dem zulässigen Höchstbeitrag an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören.

Sie wird an eine vom Ratsmitglied bezeichnete, registrierte Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeform im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entrichtet.

Sofern ein Ratsmitglied im Rahmen von Absatz 2 seine Versicherungsleistungen im bisherigen Umfang bei seiner Vorsorgeeinrichtung oder Institution der Säule 3a nicht oder nicht mehr vollständig versichern kann, wird die ganze oder teilweise Vorsorgeentschädigung auf ein vom Ratsmitglied bezeichnetes Sperrkonto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen. Dabei gilt die Voraussetzung, dass das Ratsmitglied erst ab Alter 60, frühestens jedoch bei Aufgabe der parlamentarischen Tätigkeit, über diesen Betrag einschliesslich Kapitalzuwachs frei verfügen kann.

Mit dieser Entschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes im Sinne des BVG erfüllt.

Art. 8 Krankheit und Unfall

Ein Ratsmitglied, das während einer Sitzung oder auf der Hin- oder Rückfahrt erkrankt oder einen Unfall erleidet, bezieht für die Dauer des Spitalaufenthaltes, jedoch höchstens während eines Monates, das Taggeld.

Der Bund schliesst zugunsten der Ratsmitglieder eine Unfallversicherung ab.

Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten

Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 40 000 Franken, für die Vizepräsidenten

000 Franken.10

Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.

Art. 1011 Fraktionsbeiträge

Der Grundbeitrag beträgt 90 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied 16 500 Franken.

Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten

Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.

Die von den Kommissionen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Das Büro kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.

Art. 1212 Einschränkungen

Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln2 und 3a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 und nach den Artikeln7, 9 und

dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.

Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.

Art. 1313 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich14; er untersteht jedoch auf Grund von

Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198815 nicht dem

Referendum.

Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198816 in Kraft.

Heute: Verordnung der BVers (Art. 163 Abs. 1 der BV - SR 101).

Dieses BG ist am1. Juli 1988 in Kraft getreten.