Funtauna

172.043.60

Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Dezember 2019)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

  1. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

  2. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes3 vom 16. Dezember 20054;

  3. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;

  4. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

  5. 7Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;

  6. 8Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.

Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

  1. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410;

  2. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201111 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;

  3. Ausweisverordnung vom 20. September 200212;

  4. Waffenverordnung vom 2. Juli 200813;

  5. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415.

Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen16

Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.17

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 3a18 Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.

Dieser Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.

Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201519.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.