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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach

Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden bemessen:

  1. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;

  2. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;

  3. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.

Wirddie Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

AS 2007 5773

Art. 54 Verzicht auf Gebühren

Infrastrukturdaten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.

Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20105 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.

Die Daten aus dem Auswertungsteil des Strassenverkehrsunfall-Registers (Auswertungsregister), die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 14. April 20106 über das Strassenverkehrsunfall-Register im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Art. 5a8 Gebührenermässigung

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso

Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.

Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.

Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19959 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1995 3991, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 3, 2002 4212 Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3, 2003 3369, 2006 1673 4705 Ziff. II 61] Anhang10 (Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 196211, VRV) Einzelbewilligung: Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von

Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV 80

Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen nach Zeitaufwand Dauerbewilligung 400

Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV) Einzelbewilligung 60 Dauerbewilligung 400

Auskünfte aus Informationssystemen des ASTRA Verkehrszulassungsregister Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3893), Anhang 2 Ziff. II2 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012 (AS 2012 5009) und Ziff. II der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6963).

Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425 3.1.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem Datenträger, pro Anfrage 425 3.1.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus ab Datenbank, pro Fahrzeug 10 Strassenverkehrsunfall-Register Abgabe der gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister als Jahresdatensatz, pro Jahr 500 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres

  1. für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000

  2. für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000

  3. ab der8. Zugriffsberechtigung, je 500 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres

  4. für bis zu 3 Zugriffsberechtigungen 10 000

  5. für jede weitere Zugriffsberechtigung 3000 Verkehrsmonitoring Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres

  6. für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000

  7. für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000

  8. ab der8. Zugriffsberechtigung, je 500 Aufgehoben

Herausgabe von Fahrtschreiberkarten Fahrerkarte, Online-Bestellung 70 Fahrerkarte, Papiergesuch 85 Werkstattkarte, Online-Bestellung 70 Unternehmenskarte, Online-Bestellung 70 Unternehmenskarte, Papiergesuch 85 4.4 Kontrollkarte, Online-Bestellung 45 4.5 Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit

Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen 5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Rastplätzen (Art.7 der Nationalstrassenverordnung vom7. Nov. 200712, NSV) 300 5.2 Bewilligungen nach Art. 29 und 30 NSV: nach Zeitaufwand bis 5000

Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts: nach Zeitaufwand bis 5000