172.220.111.82

Verordnung des ETH-Rates über eine Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2008

vom 3. April 2008 (Stand am 1. Juli 2008)

Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 2008

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

Art. 1 Anrecht

Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2008 eine bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2008 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2008 eine nicht versicherte Zulage, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2008 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage infolge Altersrücktritt im Jahr 2008 bereits ausgetreten sind.

Art. 2 Höhe

Die Zulage beträgt:

  1. für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013 und Angestellte auf Lehrstellen: 0,95 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001;

  2. für Professorinnen und Professoren: 0,95 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034.

AS 2008 2281 hs im Jahr 2008 Bundespersonal

Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und dem Jahreslohn im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage beziehungsweise am letzten Tag des Anstellungsverhältnisses.

Art. 3 Ausschluss

Keine Zulage erhalten:

  1. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht;

  2. Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist;

  3. Arbeitskräfte, die unregelmässig im Einsatz sind;

  4. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung

Die Zulage wird gleichzeitig mit dem Augustlohn ausbezahlt.

Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht oder zuletzt im Arbeitsverhältnis stand.

Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Langzeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 5 Auswirkungen

Die Zulage hat keine Auswirkungen auf einen allfälligen 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20015 Die Anhänge2 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Cità en

2. Professorenverordnung ETH vom 18. September 20036

Art. 16 Abs. 2

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten Erlass.

Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten Erlass.