172.220.111.82
Verordnung des ETH-Rates über eine Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2007
vom 14. Dezember 2006 (Stand am 27. Februar 2007)
vom Bundesrat genehmigt am 14. Februar 2007
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
Art. 1 Anrecht
Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2007 eine unversicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2007 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigen Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Institution des ETH-Bereichs gekündigt haben.
Art. 2 Höhe
Die Zulage beträgt:
für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014: 1,9 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001;
für Professorinnen und Professoren: 1,9 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20035.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und dem Jahreslohn im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.
AS 2007 463
Art. 3 Ausschluss
Keine Zulage erhalten:
Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht;
Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist;
Arbeitskräfte, die kurzfristig oder unregelmässig im Einsatz sind;
wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
Art. 4 Auszahlung
Die Zulage wird mit dem Märzlohn ausbezahlt.
Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht.
Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Langzeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.
Art. 5 Auswirkungen
Die Zulage hat keine Auswirkungen auf einen allfälligen 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20016 Anhang 2 ...
2. Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037
Art. 16 Abs. 2
...
3. Verordnung vom 19. September 20028 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 2
...
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.