Funtauna

172.220.113

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)

vom 15. März 2001 (Stand am 27. Februar 2007)

vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:

  1. 4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

  2. abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.

Art. 2 Zuständigkeiten

(Art. 3 BPG)

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:

  1. die Mitglieder der Anstaltsleitungen;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;

  3. 9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10

Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

...12

Art. 3 Regelung von Einzelheiten

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).

2. Kapitel Personalpolitik

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 4

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:

  1. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;

  2. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

  3. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

  4. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt Personalentwicklung

Art. 5 Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 7 Personalgespräch

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:

  1. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;

  2. die Arbeitssituation;

  3. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;

  4. 13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

DieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

...14

Art. 8 Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.

Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.

Art. 11 Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:

  1. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;

  2. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;

  3. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;

  4. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;

  5. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;

  6. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung

Art. 12 (Art. 5 BPG)

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

Die Berichterstattung umfasst insbesondere:

  1. die personelle Zusammensetzung;

  2. die Personalkosten;

  3. die Arbeitszufriedenheit;

  4. die Durchführung des Personalgesprächs;

  5. 15 die Anwendung des Lohnsystems.

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.

4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13 (Art. 33 BPG)

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.

Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen

Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.

Art. 16 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:

  1. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;

  2. der Arbeitsbereich;

  3. die Probezeit;

  4. der Beschäftigungsgrad;

  5. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;

  6. die berufliche Vorsorge;

  7. die Kündigungsfristen.

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.

Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 13 BPG)

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.

Art. 18 Probezeit

(Art. 8 Abs. 2 BPG)

Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:

  1. Assistentinnen und Assistenten;

  2. Oberassistentinnen und Oberassistenten;

  3. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten;

  4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden;

  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.

Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.16

...17

Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.

2. Abschnitt Umstrukturierungen

Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen

(Art.12, 19, 31 und 33 BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:

  1. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;

  2. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

  3. die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs;

  4. die Umschulung und berufliche Weiterbildung;

  5. die vorzeitige Pensionierung.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.

Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Stelle wird aufgehoben.

  2. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

  3. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente und die Überbrückungsrente nach Artikel 5 Absätze1, 2 und 6 des Bundesgesetzes vom23. Juni 200018 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) ausgerichtet. Massgebend für die Rentenberechnung ist die Versicherungsdauer bis zum reglementarischen Altersrücktritt. Die Überbrückungsrente muss bei Erreichen des Rentenalters nicht zurückerstattet werden.

Diebeiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.

Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel Leistungen

1. Abschnitt Lohn und Zulagen

Art. 2419

Art. 2520 Funktionszuordnung

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.

Art. 2621 Anfangslohn

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:

a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.

Art. 2722 Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:

  1. Beurteilung A: übertrifft die Anforderungen wesentlich;

  2. Beurteilung B: übertrifft die Anforderungen;

  3. Beurteilung C: erfüllt die Anforderungen;

  4. Beurteilung D: erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;

  5. Beurteilung E: erfüllt die Anforderungen teilweise;

  6. Beurteilung N: erfüllt die Anforderungen nicht.

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

Bei Leistungen der Beurteilung N findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung.

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:

  1. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;

  2. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.

Art. 2823 Anpassung der Lohnskala

(Art. 16 BPG)

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.

Art. 2924 Funktionszulagen

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.

Art. 3025 Sonderprämien

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.

Art. 3126 Befristete Arbeitsmarktzulage

Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.

Art. 3227

Art. 33 Vergütungen

Vergütungen können ausgerichtet werden für:

  1. Sonntags- und Nachtarbeit;

  2. Schicht- und Pikettdienst.

Art. 3428 Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 dem Beschäftigungsgrad.

Art. 35 Sonderregelungen

Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.29

Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

2. Abschnitt Sozialleistungen

Art. 36 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall

(Art. 29 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Höhe von höchstens 100 Prozent des vollen Lohnes. Leistungen von Versicherungen werden angerechnet.

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz

und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:30

a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198131 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechende Anteil.

...32

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG) Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechenden Betreuungszulagen.

Art. 4133 Betreuungszulagen

(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage nach Anhang 4 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches34 besteht. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.

Die Zulage wird bis zum vollendeten18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten25. Altersjahr ausgerichtet.

Die halbe Zulage nach Anhang 4 kann ausgerichtet werden:

  1. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;

  2. für nahe Verwandte, denen gegenüber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.

Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet.

Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anderswo eine Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als diese zusammen mit der anderswo einforderbaren Zulage den Betrag nach Anhang 4 nicht übersteigt.

Die Zulage wird an die Teuerung angepasst.

Art. 42 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen PKB-Gesetz35 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 PKB-Gesetz entspricht dem Lohn nach Artikel 24 zuzüglich Ortszuschlag.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom25. April 200136 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV1; Kernplan) im Leistungsprimat und gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Verordnung vom25. April 200137 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV2; Ergänzungsplan) im Beitragsprimat versichert.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 19 Absatz 2 befristet angestellt sind, können nach den Bestimmungen der PKBV2 im Beitragsprimat versichert werden. Die Zuteilung zum Versicherungsplan ist im Arbeitsvertrag zu regeln.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.

3. Abschnitt Weitere Leistungen

Art. 43 Ausrüstung

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

Art. 44 Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.

Art. 45 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

Art. 46 Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:

  1. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;

  2. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

  3. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.

Art. 47 Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

  1. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.

Art. 49 Abgangsentschädigung

(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

  2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

  3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übt eine spezialisierte Funktion aus.

  4. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.

Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahreslöhne.

Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:

a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG;

Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten; 4. Abschnitt: Art. 50 Art. 51 Kalenderjahr. Wochen. ausbezahlt werden.

  1. wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz38 bezieht;

  2. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.

Ferien und Urlaub Feiertage Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.

Ferien

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Absenzen, wegen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes, zivilen Ersatzdienstes, Unfalls oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 3 Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren folgenden vollen Absenzenmonat um 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.

Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.

Art. 52 Urlaub

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

Als Arbeitszeit werden angerechnet:

  1. für die eigene Heirat 6 Tage

  2. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

  3. für Geburt 2 Tage

  4. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist

  5. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter16 durch Erziehende

  6. für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr

  7. für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport pro Kalenderjahr

  8. für die militärische Aushebung, Inspektion und 1 Tag Abgabe pro Kalenderjahr

  9. für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit

  10. bei Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage

  11. bei Todesfall in der Familie ausserhalb des eigenen 1–3 Tage nach Haushalts Aufwand

  12. für die Teilnahme an der Bestattung von Arbeits- die erforderliche kollegen Zeit, maximal ½ Tag

  13. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren

  14. für Tätigkeiten in Personalverbänden des Bundes- bis 40 Tage nach personals Absprache mit den Sozialpartnern

o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat geht der Arbeitgeberbeitrag nach Artikel 6 des PKB-Gesetzes39 zu Lasten der beurlaubten Person. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.40

5. Kapitel Pflichten

Art. 53 Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.

Art. 54 Arbeitszeit

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am23. Juni 2004 und in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Art. 55 Überstunden und Überzeit

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Art. 56 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses

(Art. 23 BPG)

Tätigkeiten und öffentliche Ämter, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt ausüben, bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision mit den dienstlichen Interessen oder eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben besteht.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.

Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten41

Art. 58 Administrativuntersuchung42

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach

Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Sie kann die Untersuchung Personen ausserhalb des ETH-Bereichs übertragen.43

Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.44

und 4 ...45

Art. 58a46 Disziplinaruntersuchung

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

EineBeendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:

  1. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

  2. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 58b47 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft

Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59 Zuständigkeiten

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199248 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199349 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:

  1. der allgemeinen Personaldossiers;

  2. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);

  3. der Daten über Sozialmassnahmen;

  4. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;

  5. der Daten über strafrechtliche Massnahmen;

  6. der Daten über administrative Massnahmen.

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten50 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).

Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze

Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:

  1. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  2. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  3. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

  4. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG51 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

  1. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;

  2. die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;

  3. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

  4. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.

Art. 61 Gesundheitsdaten

Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt Beschwerden

Art. 6252 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren

(Art. 35 Abs. 1 BPG) Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

Art. 63 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts53.

3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 198754 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 199155 3. Reglement vom14. November 196956 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom31. März 199357 über die Wahl der Bediensteten des ETH- Bereiches

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung ETHZ vom14. Mai 199858

Art. 4 Abs. 2 Bst. f

...

2. Organisationsverordnung ETHL vom23. September 199359

Art. 4 Abs. 2 Bst. e

...

3. Organisationsverordnung EAWAG vom11. November 199960

Art. 4 Bst. a

...

4. Organisationsverordnung WSL vom19. März 199861

Art. 3 Abs. 3

...

[AS 1987 812]

[AS 1991 806]

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1994 2262]

[AS 1999 1178 2473, 2001 2447, 2002 4001, 2003 275. AS 2004 825]

[AS 1993 2957, 2000 1159, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 2. AS 2002 60 Art. 18]

[AS 2001 2553. AS 2004 4245]

[AS 1998 1786, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 4. AS 2006 2399]

5. Organisationsverordnung EMPA vom23. September 199362

Art. 3 Abs. 3

...

6. Organisationsverordnung PSI vom17. September 199863

Art. 3 Abs. 3

...

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben 3a. Abschnitt:64 Übergangsbestimmung zur Änderung vom29. Juni 2005

Art. 65a

Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.

Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1–3 spätestens ab1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

[AS 1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5. AS 2002 1355 Art. 6]

[AS 1999 863, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 6, 2002 2545. AS 2004 1797] Bundespersonal 172.220.113 Anhang 165 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.

Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Bundespersonal 172.220.113 Anhang 266 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2007 Beurteilungslinie «A»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

55 467 60 042 65 026 70 455 76 373 82 980 90 531 99 358 109 889 123 022 139 998 162 608 193 504 236 752

56 576 61 242 66 327 71 864 77 901 84 640 92 341 101 345 112 087 125 482 142 798 165 861 197 374 241 487

57 685 62 443 67 627 73 273 79 428 86 299 94 152 103 333 114 285 127 943 145 598 169 113 201 244 246 222

58 795 63 644 68 928 74 683 80 956 87 959 95 963 105 320 116 483 130 403 148 398 172 365 205 114 250 957

59 904 64 845 70 228 76 092 82 483 89 619 97 773 107 307 118 681 132 864 151 198 175 617 208 984 255 692 Diese

61 013 66 046 71 529 77 501 84 011 91 278 99 584 109 294 120 878 135 324 153 998 178 869 212 854 260 427 Löhne

61 845 66 946 72 504 78 558 85 156 92 523 100 942 110 784 122 527 137 169 156 098 181 308 215 757 263 978 durch

62 677 67 847 73 480 79 614 86 302 93 768 102 300 112 275 124 175 139 015 158 198 183 748 218 659 267 530 den

63 509 68 748 74 455 80 671 87 447 95 012 103 658 113 765 125 823 140 860 160 298 186 187 221 562 271 081 rat

64 341 69 648 75 430 81 728 88 593 96 257 105 016 115 256 127 472 142 705 162 398 188 626 224 464 274 632 festgelegt

65 173 70 549 76 406 82 785 89 739 97 502 106 374 116 746 129 120 144 551 164 498 191 065 227 367 278 183

65 728 71 149 77 056 83 490 90 502 98 331 107 279 117 740 130 219 145 781 165 898 192 691 229 302 280 551

66 283 71 750 77 706 84 194 91 266 99 161 108 184 118 733 131 318 147 011 167 298 194 317 231 237 282 918

66 837 72 350 78 357 84 899 92 030 99 991 109 090 119 727 132 417 148 241 168 698 195 943 233 172 285 286

67 392 72 951 79 007 85 603 92 793 100 821 109 995 120 720 133 516 149 471 170 098 197 569 235 107 287 653 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

67 947 73 551 79 657 86 308 93 557 101 651 110 900 121 714 134 615 150 702 171 498 199 195 237 042 290 021 Beurteilungslinie «B»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

51 849 56 126 60 785 65 860 71 392 77 568 84 627 92 878 102 723 114 999 130 868 152 004 180 884 221 311

52 886 57 248 62 001 67 178 72 820 79 120 86 319 94 736 104 777 117 299 133 485 155 044 184 502 225 738

53 923 58 371 63 217 68 495 74 248 80 671 88 012 96 594 106 832 119 599 136 103 158 084 188 119 230 164

54 960 59 493 64 432 69 812 75 676 82 222 89 704 98 451 108 886 121 899 138 720 161 124 191 737 234 590

55 997 60 616 65 648 71 129 77 104 83 774 91 397 100 309 110 941 124 199 141 337 164 164 195 355 239 016 Diese

57 034 61 738 66 864 72 446 78 532 85 325 93 089 102 166 112 995 126 499 143 955 167 204 198 972 243 443 Löhne

57 812 62 580 67 776 73 434 79 602 86 489 94 359 103 559 114 536 128 223 145 918 169 484 201 686 246 762 durch

58 590 63 422 68 687 74 422 80 673 87 652 95 628 104 953 116 077 129 948 147 881 171 764 204 399 250 082 den

59 367 64 264 69 599 75 410 81 744 88 816 96 898 106 346 117 618 131 673 149 844 174 044 207 112 253 402 rat

60 145 65 106 70 511 76 398 82 815 89 979 98 167 107 739 119 158 133 398 151 807 176 324 209 825 256 721 festgelegt

60 923 65 948 71 423 77 386 83 886 91 143 99 436 109 132 120 699 135 123 153 770 178 604 212 539 260 041

61 441 66 509 72 031 78 045 84 600 91 919 100 283 110 061 121 726 136 273 155 078 180 124 214 348 262 254

61 960 67 070 72 638 78 703 85 314 92 694 101 129 110 990 122 754 137 423 156 387 181 644 216 156 264 467

62 478 67 632 73 246 79 362 86 028 93 470 101 975 111 918 123 781 138 573 157 696 183 164 217 965 266 680

62 997 68 193 73 854 80 020 86 742 94 246 102 821 112 847 124 808 139 723 159 004 184 684 219 774 268 893

63 515 68 754 74 462 80 679 87 456 95 021 103 668 113 776 125 835 140 873 160 313 186 204 221 583 271 107 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «C»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

48 232 52 210 56 544 61 265 66 411 72 157 78 722 86 398 95 556 106 975 121 738 141 399 168 264 205 871

49 197 53 254 57 675 62 491 67 740 73 600 80 297 88 126 97 467 109 115 124 172 144 227 171 630 209 989

50 161 54 298 58 806 63 716 69 068 75 043 81 871 89 854 99 378 111 255 126 607 147 055 174 995 214 106

51 126 55 343 59 937 64 941 70 396 76 486 83 446 91 582 101 289 113 394 129 042 149 883 178 360 218 223

52 090 56 387 61 068 66 167 71 724 77 929 85 020 93 310 103 201 115 534 131 477 152 711 181 725 222 341 Diese

53 055 57 431 62 199 67 392 73 053 79 372 86 595 95 038 105 112 117 673 133 911 155 539 185 091 226 458 Löhne

53 779 58 214 63 047 68 311 74 049 80 455 87 776 96 334 106 545 119 278 135 737 157 660 187 615 229 546 durch

54 502 58 997 63 895 69 230 75 045 81 537 88 956 97 630 107 978 120 882 137 563 159 780 190 139 232 634 den

55 226 59 781 64 743 70 149 76 041 82 619 90 137 98 926 109 412 122 487 139 389 161 901 192 663 235 722 rat

55 949 60 564 65 592 71 068 77 037 83 702 91 318 100 222 110 845 124 092 141 216 164 022 195 187 238 811 festgelegt

56 673 61 347 66 440 71 987 78 033 84 784 92 499 101 518 112 278 125 696 143 042 166 143 197 710 241 899

57 155 61 869 67 005 72 600 78 698 85 506 93 286 102 382 113 234 126 766 144 259 167 557 199 393 243 957

57 637 62 391 67 571 73 212 79 362 86 227 94 073 103 246 114 190 127 836 145 476 168 971 201 076 246 016

58 119 62 913 68 136 73 825 80 026 86 949 94 861 104 110 115 145 128 905 146 694 170 385 202 758 248 075

58 602 63 435 68 702 74 438 80 690 87 670 95 648 104 974 116 101 129 975 147 911 171 799 204 441 250 133

59 084 63 957 69 267 75 050 81 354 88 392 96 435 105 838 117 056 131 045 149 128 173 213 206 124 252 192 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «D»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

* 48 294 52 304 56 671 61 431 66 745 72 818 79 919 88 389 98 952 112 607 130 794 155 644 190 431

* 49 260 53 350 57 804 62 659 68 080 74 275 81 517 90 157 100 931 114 859 133 410 158 757 194 239

46 399 50 226 54 396 58 937 63 888 69 415 75 731 83 115 91 925 102 910 117 112 136 026 161 870 198 048

47 291 51 192 55 442 60 071 65 116 70 750 77 187 84 714 93 693 104 889 119 364 138 641 164 983 201 857

48 184 52 158 56 488 61 204 66 345 72 084 78 644 86 312 95 461 106 869 121 616 141 257 168 096 205 665 Diese

49 076 53 124 57 534 62 338 67 574 73 419 80 100 87 910 97 228 108 848 123 868 143 873 171 209 209 474 Löhne

49 745 53 848 58 319 63 188 68 495 74 421 81 192 89 109 98 554 110 332 125 557 145 835 173 544 212 330 durch

50 414 54 573 59 103 64 038 69 417 75 422 82 285 90 308 99 880 111 816 127 246 147 797 175 878 215 187 den

51 084 55 297 59 888 64 888 70 338 76 423 83 377 91 507 101 206 113 300 128 935 149 759 178 213 218 043 rat

51 753 56 021 60 672 65 738 71 260 77 424 84 469 92 706 102 532 114 785 130 624 151 721 180 548 220 900 festgelegt

52 422 56 746 61 457 66 588 72 181 78 425 85 561 93 904 103 858 116 269 132 313 153 683 182 882 223 756

52 868 57 229 61 980 67 155 72 795 79 093 86 290 94 704 104 741 117 259 133 440 154 991 184 439 225 661

53 314 57 712 62 503 67 721 73 410 79 760 87 018 95 503 105 625 118 248 134 566 156 299 185 995 227 565

53 761 58 195 63 026 68 288 74 024 80 428 87 746 96 302 106 509 119 238 135 692 157 606 187 552 229 469

54 207 58 678 63 549 68 855 74 638 81 095 88 474 97 101 107 393 120 227 136 818 158 914 189 108 231 373

54 653 59 161 64 072 69 421 75 253 81 762 89 202 97 900 108 277 121 217 137 944 160 222 190 664 233 278 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «E»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

* * 48 063 52 076 56 450 61 333 66 914 73 439 81 223 90 929 103 477 120 189 143 025 174 990

* * 49 024 53 117 57 579 62 560 68 252 74 907 82 847 92 748 105 546 122 593 145 885 178 490

* * 49 985 54 159 58 708 63 786 69 591 76 376 84 472 94 566 107 616 124 996 148 746 181 990

* 47 041 50 947 55 200 59 837 65 013 70 929 77 845 86 096 96 385 109 686 127 400 151 606 185 490

* 47 929 51 908 56 242 60 966 66 240 72 267 79 314 87 720 98 203 111 755 129 804 154 467 188 990 Diese

* 48 816 52 869 57 283 62 095 67 466 73 606 80 783 89 345 100 022 113 825 132 208 157 327 192 490 Löhne

* 49 482 53 590 58 064 62 941 68 386 74 609 81 884 90 563 101 386 115 377 134 011 159 472 195 114 durch

46 327 50 148 54 311 58 845 63 788 69 306 75 613 82 986 91 782 102 750 116 929 135 813 161 618 197 739 den

46 942 50 813 55 032 59 627 64 635 70 226 76 617 84 087 93 000 104 114 118 481 137 616 163 763 200 364 rat

47 557 51 479 55 753 60 408 65 482 71 146 77 620 85 189 94 218 105 478 120 033 139 419 165 909 202 989 festgelegt

48 172 52 145 56 474 61 189 66 328 72 066 78 624 86 290 95 437 106 842 121 585 141 222 168 054 205 614

48 582 52 589 56 954 61 710 66 893 72 680 79 293 87 025 96 249 107 751 122 620 142 424 169 484 207 364

48 992 53 032 57 435 62 230 67 457 73 293 79 962 87 759 97 061 108 660 123 655 143 626 170 914 209 114

49 402 53 476 57 916 62 751 68 022 73 906 80 631 88 494 97 873 109 570 124 690 144 828 172 345 210 864

49 812 53 920 58 396 63 272 68 586 74 520 81 301 89 228 98 686 110 479 125 724 146 029 173 775 212 613

50 221 54 364 58 877 63 793 69 151 75 133 81 970 89 962 99 498 111 388 126 759 147 231 175 205 214 363 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Anhang 367 Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1 Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Profil-Nr. Profil-Bezeichnung FS Minimum Alter Raster 101 1011-06 Wiss. Assistenz 6 24.5 102 1021-07 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7 29.0 1022-08 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8 30.0 1023-09 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9 30.0 1024-10 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10 32.0 103 1031-10 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10 32.5 1032-11 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11 32.5 1033-12 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12 33.5 1034-13 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13 34.5 111 1111-09 Wiss. Gruppenleitung 9 30.5 1112-10 Wiss. Gruppenleitung 10 32.5 1113-11 Wiss. Gruppenleitung 11 32.5 112 1121-11 Wiss. Fachbereichsleitung 11 32.0 1122-12 Wiss. Fachbereichsleitung 12 32.0 1123-13 Wiss. Fachbereichsleitung 13 34.0 201 2011-01 Admin. Mitarbeitende 1 16.5 2012-02 Admin. Mitarbeitende 2 17.0 2013-03 Admin. Mitarbeitende 3 19.0 202 2021-03 Admin. Sachbearbeitung 3 19.0 2022-04 Admin. Sachbearbeitung 4 21.5 2023-05 Admin. Sachbearbeitung 5 21.5 203 2031-05 Admin. Fachspezialist I 5 21.0 2032-06 Admin. Fachspezialist I 6 23.0 2033-07 Admin. Fachspezialist I 7 24.5 204 2041-07 Admin.

Fachspezialist II 7 24.0 2042-08 Admin. Fachspezialist II 8 25.0 2043-09 Admin. Fachspezialist II 9 27.0 2044-10 Admin. Fachspezialist II 10 29.0 301 3011-01 Tech. Mitarbeitende 1 16.5 3012-02 Tech. Mitarbeitende 2 18.0 3013-03 Tech. Mitarbeitende 3 19.0 302 3021-03 Tech. Sachbearbeitung 3 20.0 3022-04 Tech. Sachbearbeitung 4 22.0 3023-05 Tech. Sachbearbeitung 5 22.0 303 3031-05 Tech. Fachspezialist I 5 22.0 3032-06 Tech. Fachspezialist I 6 23.0 3033-07 Tech. Fachspezialist I 7 26.0 304 3041-07 Tech. Fachspezialist II 7 24.0 3042-08 Tech. Fachspezialist II 8 25.0 3043-09 Tech. Fachspezialist II 9 25.0 3044-10 Tech. Fachspezialist II 10 29.0 402 4021-03 IT-Support (1-Level) 3 19.0 4022-04 IT-Support (1-Level) 4 22.0 4023-05 IT-Support (1-Level) 5 23.0 403 4031-05 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 5 24.0 4032-06 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 6 25.0 4033-07 „Anspr.

IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 7 27.0 404 4041-07 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7 24.0 4042-08 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8 25.0 4043-09 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9 27.0 4044-10 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10 29.0 501 5011-04 Gruppenleitung 4 22.0 5012-05 Gruppenleitung 5 23.0 5013-06 Gruppenleitung 6 23.0 502 5021-06 Sachbereichsleitung 6 24.0 5022-07 Sachbereichsleitung 7 25.0 5023-08 Sachbereichsleitung 8 26.0 5024-09 Sachbereichsleitung 9 26.0 503 5031-09 Fachbereichsleitung 9 25.0 5032-10 Fachbereichsleitung 10 28.5 5033-11 Fachbereichsleitung 11 30.0 5034-12 Fachbereichsleitung 12 30.0 601 6011-11 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11 29.0 6012-12 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12 30.0 6013-13 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13 32.0 6014-14 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14 32.0 602 6021-11 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11 29.0 6022-12 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12 30.0 6023-13 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13 32.0 6024-14 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14 32.0 603 6031-13 Führungsfunktion (mehrere FB) 13 32.0 6032-14 Führungsfunktion (mehrere FB) 14 32.0 6033-15 Führungsfunktion (mehrere FB) 15 33.0 23. Sept. 2005 und in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Tabelle 2 Umrechnung in nutzbare Erfahrung nutzbare Berufsjahre* Erfahrung

0

1

2

3

4

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

11

12

12

12

13

13

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15 * Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles Lebensalter abzüglich kalkulatorisches Altersminimum Anhang 468 (Art. 41) Betreuungszulage Die Betreuungszulage beträgt jährlich:

  1. 3950 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind;

  2. 2550 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind.