172.222.021
Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH-Bereich)
vom 19. September 2002 (Stand am 28. Februar 2006)
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz),
Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung vom 25. April 20012
über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung vom 25. April 20013 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuordnung der zu versichernden Angestellten sowie der Löhne und der Zulagen zum Lohn zu den Vorsorgeplänen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Art. 24 Massgebender Jahreslohn
Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der Personalverordnung vom 15. März 20015 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich) und den Artikeln 16–19 der Verordnung vom 18. September 20036 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) sowie Zulagen nach der Verordnung des ETH-Rates vom 13. Dezember 20057 über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.
AS 2002 4153
Art. 3 Zuordnung zu den Vorsorgeplänen
Für die Zuordnung zu den Vorsorgeplänen gelten die Artikel 7 der PKBV1 und der PKBV2.
Die Anhänge1 und 2 bezeichnen die Löhne und Zulagen zum Lohn, die im Kernplan beziehungsweise im Ergänzungsplan versichert werden.
Anhang 3 bezeichnet die Kategorien von Angestellten, die ausschliesslich im Ergänzungsplan versichert werden.
Art. 4 Vereinbarung über den Urlaub
Gewährt die zuständige Stelle einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub, so vereinbart sie vor Beginn des Urlaubs mit der angestellten Person, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht weiter bestehen sollen.
Art. 5 Vollzug
Die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung richten sich nach Artikel 2 der Personalverordnung ETH-Bereich8.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.
des Bundes PUBLICA
Im Kernplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn
a. Der Lohn nach den Artikeln 26 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und 27 Absätze 1–3 der Personalverordnung ETH-Bereich10. b. ... c. ... d. Der Lohn nach den Artikeln 16 und 17 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 200311. e. Der koordinierte massgebende Jahreslohn nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Statuten vom 24. August 199412 von Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben (Art. 71 Abs. 1 PKBV 1).
9 Bereinigt durch Art. 6 der V des ETH-Rates vom 24. März 2005 über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005, vom BR genehmigt am 4. Mai 2005 [AS 2005 2163] und durch Ziff. II der Personalverordnung ETH-Bereich vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795). 12 [AS 1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art.1]
Anhang 213 (Art. 3 Abs.2)
Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn
Koordinationsbetrag
a. Für Angestellte nach Anhang 3 30 % des massgebenden Jahres- Buchstaben a, b und d: der Lohn nach lohnes, höchstens aber der den Artikeln 26 und 27 der Personal- Koordinationsbetrag nach verordnung ETH-Bereich14. Artikel 12 Absatz 1 PKBV 2. b. Der massgebende Lohn, der das Kein Koordinationsbetrag. Zweifache des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), erhöht um den Koordinationsbetrag nach Artikel 12 Absatz 1 PKBV 2, übersteigt. c. Pauschal-, Tages- und Stundenlöhne nach Wie bei Buchstabe a. Artikel 35 der Personalverordnung ETH- Bereich (Anhang 3 Buchstabe e) und der Lohn nach den Artikeln 26 Absatz 3 Buchstabe a und 27 Absatz 5 Buchstabe a der Personalverordnung ETH-Bereich. d. Die Funktionszulage und die Arbeits- Kein Koordinationsbetrag. marktzulage nach den Artikeln 29 und 31 der Personalverordnung ETH-Bereich. e. Der nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 Kein Koordinationsbetrag. der PKB-Statuten vom 24. August 199416 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beibehaltene Teil des versicherten Verdienstes.
13 Bereinigt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 16. Dez. 2004 (AS 2005 11) sowie durch Ziff. II der Personalverordnung ETH-Bereich vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795). 16 [AS 1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art.1]
des Bundes PUBLICA
Im Ergänzungsplan versicherte Angestellte
a. Assistentinnen und Assistenten. b. Oberassistentinnen und Oberassistenten. c. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten. d. Angestellte, mit denen eine befristete Anstellung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben d und e Personalverordnung ETH-Bereich17 oder eine Anstellung mit Unterbrüchen vereinbart wurde und die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine dauerhafte Anstellung in Aussicht haben. e. Unregelmässig beschäftigte und/oder pauschal entschädigte Angestellte nach Artikel 35 Personalverordnung ETH-Bereich. f. Lehrlinge nach dem Bundesgesetz vom 19. April 197818 über die Berufsbildung, die das17. Altersjahr vollendet haben. g. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, die als Praktikanten angestellt werden.
18 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).