173.712.22
Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft
vom 22. November 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Bundesanwalt beziehungsweise die Bundesanwältin, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Gliederung der Bundesanwaltschaft
Die Bundesanwaltschaft (BA) gliedert sich in:
die Geschäftsleitung;
die Abteilung Dienste;
die operativen Einheiten;
das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF).
Sie umfasst die folgenden operativen Einheiten:
das Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ);
die Abteilung Staatsschutz und Spezialtatbestände;
die Abteilung Terrorismus und organisierte Kriminalität;
die Abteilung Wirtschaftskriminalität;
die Zweigstelle Lausanne;
die Zweigstelle Lugano;
die Zweigstelle Zürich.
Art. 2 Bundesanwalt oder Bundesanwältin
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die BA fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie vertritt die BA nach aussen.
Ihm oder ihr zugeordnet sind folgende ständige Ausschüsse:
der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin (OAB);
der Steuerungsausschuss Ressourcen (SAR).
AS 2010 5993
Er oder sie kann einzelne Geschäfte den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern oder -leiterinnen oder den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen des Bundes zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 3 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen
Der Erste Stellvertretende Bundesanwalt oder die Erste Stellvertretende Bundesanwältin nimmt die vollamtliche und umfassende Stellvertretung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin für die Leitung der BA wahr. Er oder sie führt in Absprache mit dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
Der Zweite Stellvertretende Bundesanwalt oder die Zweite Stellvertretende Bundesanwältin nimmt die Vertretung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und des Ersten Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Ersten Stellvertretenden Bundesanwältin bei deren Abwesenheit in sämtlichen Belangen wahr. Er oder sie leitet als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin eine Organisationseinheit der BA.
Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung2 (StPO) wahrnehmen.
Art. 4 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der BA setzt sich zusammen aus dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin, den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen und dem Stabschef oder der Stabschefin.
Die Funktionen des Zweiten Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Zweiten Stellvertretenden Bundesanwältin und des Stabschefs oder der Stabschefin können in Personalunion besetzt werden.
Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide.
Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können weitere Mitarbeitende der BA als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder ad hoc beigezogen werden.
Art. 5 Abteilung Dienste
Die Abteilung Dienste wird vom Stabschef oder der Stabschefin als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Die Abteilung Dienste regelt ihre interne Organisation selbstständig. Sie unterbreitet diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Sie erbringt Dienstleistungen für die gesamte BA.
Sie gliedert sich in:
den Stab der Geschäftsleitung;
die Assistenz der Geschäftsleitung;
den Rechtsdienst;
den Sprachdienst;
den Medien- und Kommunikationsdienst;
die Kanzlei;
den Dienst Sicherheit und Infrastruktur;
die Informatik.
Dem Rechtsdienst zugeordnet sind der Urteilsvollzug und die Vermögensverwaltung.
Der Rechtsdienst kann Rechtsmittel gemäss Artikel 381 Absatz 4 Buchstabe a StPO3 ergreifen. Er kann den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin in Verfahren gemäss Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht vertreten.
Art. 6 Operative Einheiten
Die operativen Einheiten werden je von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin im Range eines Leitenden Staatsanwalts oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Die operativen Einheiten regeln ihre interne Organisation selbstständig. Sie unterbreiten diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren.
Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet werden.
Das Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ) unterstützt zudem sämtliche Einheiten in Fragen der Rechtshilfe und der internationalen Kontakte. Es koordiniert die Rechtshilfetätigkeit der BA.
Art. 7 Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen
Das CCWF wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Das CCWF regelt seine interne Organisation selbstständig. Es unterbreitet diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Die Mitarbeitenden im CCWF können folgende Funktionen bekleiden:
Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin;
Experte oder Expertin I;
Experte oder Expertin II;
Analyst oder Analystin I;
Analyst oder Analystin II.
Das CCWF unterstützt die operativen Einheiten bei der Führung der Straf- und Rechtshilfeverfahren in Wirtschafts- und Finanzaspekten.
Art. 8 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernennt für den OAB mindestens fünf ordentliche Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er oder sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Sprachen und der Abteilungen.
Der OAB wird durch den Ersten Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Erste Stellvertretende Bundesanwältin geleitet.
Er verfügt über ein Sekretariat.
Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
Entscheide des OAB bedürfen der Stimme von mindestens drei seiner Mitglieder. In dringlichen Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des OAB in alleiniger Kompetenz. Entscheide können auch auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.
Der OAB entscheidet bei neuen Verfahren, ob diese in die Zuständigkeit der Strafverfolgung des Bundes fallen. Bei fakultativer Zuständigkeit prüft er, ob die betreffenden Verfahren der Strategie der BA entsprechen und ob die dafür notwendigen Ressourcen vorhanden sind.
Er ist Ansprechpartner für die Kantone, das Bundesamt für Justiz, die Bundeskriminalpolizei (BKP) und andere Bundesstellen in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren.
Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA, der BKP und des Nachrichtendienstes des Bundes in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Vorermittlungen.
Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA und der BKP im Zusammenhang mit Fragen hinsichtlich des Einsatzes von verdeckten Ermittlern, Ermittlerinnen, Vertrauenspersonen, Informanten oder Informantinnen.
Er kann durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin mit der Prüfung besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung laufender Verfahren betraut werden.
Art. 9 Steuerungsausschuss Ressourcen
Der SAR zählt mindestens sechs Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus je drei Vertretern oder Vertreterinnen der BA und der BKP. Die Vertreter oder Vertreterinnen der BA werden durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernannt.
Der SAR wird durch den Ersten Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Erste Stellvertretende Bundesanwältin geleitet.
Er verfügt über ein Sekretariat.
Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
Er steuert auf Führungsebene zentral die für die Bearbeitung der Verfahren erforderlichen Ressourcen der BKP.
Er ist zudem die gemeinsame Plattform von BA und BKP zur Behandlung sämtlicher Fragen, welche die Zusammenarbeit von BA und BKP betreffen.
Art. 10 Grundsätze der Geschäftszuteilung
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisationseinheiten zur Bearbeitung zu. Ist nicht offensichtlich Bundeszuständigkeit gegeben, so teilt er oder sie das Geschäft dem OAB zu.
In der zuständigen Organisationseinheit teilt der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin das Geschäft zu. Er oder sie ist für eine ausgewogene Geschäftszuteilung in der Organisationseinheit verantwortlich.
Art. 11 Funktionen in den operativen Einheiten
Die Mitarbeitenden in den operativen Einheiten können folgende Funktionen bekleiden:
Leitender Staatsanwalt oder Leitende Staatsanwältin des Bundes;
Staatsanwalt oder Staatsanwältin des Bundes;
Stellvertretender Staatsanwalt oder Stellvertretende Staatsanwältin des Bundes;
Assistenz-Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwältin des Bundes;
juristischer Mitarbeiter oder juristische Mitarbeiterin;
Protokollführer oder Protokollführerin;
Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin.
Die Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstaben a–c können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss StPO5 wahrnehmen. Die Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe c bedürfen für die Anklageerhebung und -vertretung einer besonderen Ermächtigung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
Die Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe d unterstützen die Verfahrensleitung. Sie können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen.
Art. 12 Auf Amtsdauer gewählte Funktionen
Die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes, die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes und die Stellvertretenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt (Art. 20 Abs. 2 und 3 StBOG).
Art. 13 Kommissionen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen bilden. Er oder sie regelt ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen gesondert.
Art. 14 Weisungen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt die für die Betriebs- und Verfahrensführung notwendigen Weisungen im Organisationshandbuch, im Verfahrenshandbuch und im Handbuch Gerichtspolizei.
Art. 15 Aufhebung bisheriger Weisungen, Grundsätze und Reglemente
Sämtliche Weisungen, Grundsätze und Reglemente der BA, die vor dem1. Januar 2011 erlassen wurden, werden ausser Kraft gesetzt.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2011 in Kraft.