Funtauna

193.9

Bundesgesetz
über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung
und Stärkung der Menschenrechte

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

  1. Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

  2. 4Bundesgesetz vom 30. September 20165 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

  3. Bundesgesetz vom 3. Februar 19956 über die Armee und die Militärverwaltung.

Art. 2 Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

  1. zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;

  2. zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert;

  3. demokratische Prozesse fördern.

Art. 3 Massnahmen

Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

  1. einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;

  2. Sachleistungen erbringen;

  3. Expertinnen und Experten entsenden;

  4. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

  5. die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts fördern.

Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Verpflichtungskredite7 für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss Artikel 2 entsprechen.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

  1. die Verwendung der Gelder aus den Verpflichtungskrediten;

  2. die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen;

  3. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 98 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gelten die Artikel 18–20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20209 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 200010 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufgehoben.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 200411