Funtauna

195.11

Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen

vom 26. Februar 2003 (Stand am 25. März 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1 und 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.

Die Beiträge bezwecken die:

  1. Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament durch die Auslandschweizer- Organisation;

  2. Information der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Zeitschrift «Schweizer Revue»;

  3. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke;

  4. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen an schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterstützen.

Art. 2 Beitragsempfänger

Beitragsempfänger sind Organisationen und Institutionen, welche die in Artikel 1 umschriebenen Zwecke verfolgen.

Art. 3 Finanzielles

Die Höhe der Beiträge wird mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft festgelegt.

Art. 4 Ausrichtung der Beiträge

Die Bundesbeiträge werden unter der Bedingung entrichtet, dass die Gelder an die Beitragsempfänger gemäss der in den statutarischen oder rechtlichen Regelungen festgehaltenen Zwecke verwendet werden.

AS 2003 505

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.