Funtauna

211.121.3

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen

vom 24. August 2005 (Stand am 1. September 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83a Absätze3 und 4 des Zivilgesetzbuchs1, verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle

Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

  1. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;

  2. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und

  3. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.2 2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.3 3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

Art. 24

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

AS 2005 4555