Funtauna

211.221.312.3

Verordnung über die Gebühren bei internationalen Adoptionen

vom 29. November 2002 (Stand am 29. August 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührenpflicht von Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern für Dienstleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentraler Behörde des Bundes bei internationalen Adoptionen in Anwendung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 19933 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Art. 1a4 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045.

Art. 26 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtige Leistungen sind:

  1. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen;

  2. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokumentes gemäss Artikel 10 BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 28. Januar 20047 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

AS 2002 4158

Art. 38 Gebührenbemessung

Für Dienstleistungen nach Artikel 2 beträgt die Gebühr, einschliesslich Auslagen, für Einzelpersonen und für Ehepaare 200–1000 Franken. Ehepaare haften solidarisch.

Die Gebühr wird innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 –79

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.