221.411.1
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
vom 3. Dezember 1954 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Artikel 929 und 936 des Obligationenrechts (OR)2, beschliesst:
I. Gebühren für die Eintragung in das kantonale Handelsregister3 A. Neueintragungen
Art. 14 A. Neueintragungen 1. Hauptsitz von Rechtseinheiten5
Bei der Eintragung der nachstehenden Rechtseinheiten werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
Einzelunternehmen 120
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 240
Aktiengesellschaften 600
Kommanditaktiengesellschaften 600
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 600
Genossenschaften 400
Vereine 400
Stiftungen 300
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen 600
Investmentgesellschaften mit festem Kapital 600
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital 600
Institute des öffentlichen Rechts 500 AS 1954 1165 Fr.
Vertreter von Gemeinderschaften 80
der Nichtkaufmann, der einen Prokuristen bestellt 80.6 2 Beträgt bei den unter den Buchstaben c, d, e, j und l aufgeführten Rechtseinheiten das Grund-, Stamm- oder Dotationskapital mehr als 200 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf 10 000 Franken.7 3 Beträgt bei der unter Buchstabe k aufgeführten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital die Mindesteinlage mehr als 250 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf 10 000 Franken.8 4 Für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung wird zusätzlich eine Gebühr von 30 Franken und für die Eintragung einer Funktion eine Gebühr von 20 Franken erhoben.9 5 …10
Art. 2 2. Zweigniederlassungen
Für die Eintragung einer Zweigniederlassung beträgt die Gebühr
Prozent des nach Artikel 1 für den Hauptsitz vorgesehenen Betrages, höchstens aber 2500 Franken.11
Befindet sich der Hauptsitz im Ausland, so ist für die Eintragung der ersten Zweigniederlassung in der Schweiz die gleiche Gebühr zu beziehen wie für einen Hauptsitz. Für weitere schweizerische Zweigniederlassungen gilt Absatz 1 hievor.
Ziff. II2 der Handelsregisterverordnung vom17. Okt. 2007, mit Wirkung seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4851).
B. Änderungen und Löschungen
Art. 312 B. Änderungen und Löschungen 1. Am Hauptsitz a. Allgemeines
Werden mehrere Änderungen gleichzeitig eingetragen, so beträgt die Gebühr die Summe der für die einzelnen Eintragungen geschuldeten Beträge.
Ist für die Ergänzung oder Änderung eines Eintrages keine Gebühr vorgesehen, so ist sie nach ähnlichen Fällen festzusetzen.
Art. 4 b. Statutenänderungen c. Fusion
Für die Eintragung von Statutenänderungen sind auf den nächsten gerundeten Franken zu beziehen:13
50 Prozent der Grundgebühr, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird;
40 Prozent der Grundgebühr in allen andern Fällen, sofern nicht Buchstabe c anwendbar ist;
20 Prozent der Grundgebühr für die dem Umfang nach geringfügigen Änderungen.14 2 Wird das Kapital erhöht oder herabgesetzt, so ist der Zuschlag gemäss Artikel 1 Absatz 2 auf der Grundlage des neuen Kapitals zu berechnen.
Für die Eintragung einer Fusion bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übernehmenden Rechtsträgers: 1. 600 Franken bei der übernehmenden Gesellschaft sowie, falls im Zusammenhang mit der Fusion das Kapital erhöht wird, die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder, bei einer Kombinationsfusion, die Gebühr für eine Neueintragung nach
Artikel 1 ;
2. 120 Franken für die Löschung bei der übertragenden Gesellschaft.
Spaltung Für die Eintragung einer Spaltung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz der übertragenden Gesellschaft: 1. je 600 Franken für die Prüfung der Spaltung bei den beteiligten übernehmenden Gesellschaften;
2. die Gebühr nach Artikel 1 für eine Neueintragung sowie nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für den Fall, dass im Zusam- Umwandlung und Vermögensübertragung Zusätzliche Gebühr
menhang mit der Spaltung das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird; 3. 120 Franken für die Löschung im Falle einer Aufspaltung.
Für die Eintragung einer Umwandlung werden folgende Gebühren bezogen: 1. 600 Franken bei der Umwandlung eines Rechtsträgers in eine juristische Person; 2. 300 Franken bei der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und umgekehrt.
Für die Eintragung der Vermögensübertragung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übertragenden Rechtsträgers eine Gebühr von 400 Franken.
Sind spezielle Abklärungen im Zusammenhang mit der Eintragung erforderlich, so kann das Handelsregisteramt die Gebühren nach den Artikeln 4a–4c unter Berücksichtigung von Artikel 929 Absatz 2 des OR erhöhen. Die zusätzliche Gebühr bemisst sich nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 4.
Art. 519 d. Übrige Änderungen
Für nachstehende Eintragungen werden folgende Gebühren erhoben:20
bei allen Rechtseinheiten für:21 1. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse 40 Franken, 2. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Personalangaben oder Funktionen 20 Franken, 3. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Zeichnungsberechtigungen 30 Franken, 4. und 5. …22 6. die Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung 100 Franken, 7. die Eintragung der Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäfts nach Artikel 181 OR 50 Franken, sofern nicht die Vorschriften des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 200323 über die Vermögensübertragung zur Anwendung gelangen, 8. die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtsträgers 9. die Eintragung einer Gesellschaft, die sich gemäss Artikel 161 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 198724 über das Internationale Privatrecht (IPRG) schweizerischem Recht unterstellt, 600 Franken zuzüglich die Gebühr für eine Neueintragung gemäss Artikel 1, 10. die Löschung einer Gesellschaft, die sich gemäss Artikel 163 IPRG ausländischem Recht unterstellt, 300 Franken;
bei Einzelunternehmen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, in einen anderen Registerbezirk mit Wirkung seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4851).
2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken;
c. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes 2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken, 4. den Eintritt oder den Austritt eines Gesellschafters 5. die Änderung der Kommanditsumme 80 Franken, 6. den Wechsel eines Kommanditärs in einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter und umgekehrt 80 Franken, 7. die Auflösung und Löschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR 200 Franken, 8. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 9. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 100 Franken;
d. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für: 1. die Herabsetzung und die Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung 300 Franken, 2. die Eintragung oder die Löschung der Revisionsstelle
Franken, 3. die Eintragung oder die Streichung eines Publikationsorgans 40 Franken, 4. die Ausgabe von Genussscheinen nach der Gründung sowie die Änderung oder die Löschung der Eintragung 100 Franken, 5.25 den Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 6. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 7. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 8. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 300 Franken;
e. bei Vereinen und Stiftungen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes sofern die Statuten oder die Urkunde keinen festen Sitz vorsehen, 2. die Eintragung oder die Löschung einer Revisionsstelle 40 Franken, 3. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 4. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 5. den Widerruf der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Vereinsversammlung 200 Franken.
Art. 626 2. Zweigniederlassungen
Bei Zweigniederlassungen wird die Gebühr in allen Fällen nach den Artikeln3 und 5 berechnet.
Art. 727 3. Anleihensobligationen
Für die Vormerkung der Einreichung von Urkunden betreffend Anleihensobligationen sind 25 Franken zu entrichten.
Art. 828 4. Löschung
Für die endgültige Löschung der Einträge nach den Artikeln1 und 2 beträgt die Gebühr 40 Franken bei Einzelunternehmen, 120 Franken in den übrigen Fällen.
II. Gebühren für Dienstleistungen der kantonalen Handelsregisterämter29
Art. 930 a. Im Allgemeinen
Die kantonalen Handelsregisterämter beziehen für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren:
für die Abfassung einer Anmeldung: 10–100 Franken;
für die Beglaubigung einer Unterschrift: 10 Franken;
für die Beglaubigung oder die Erstellung von Anmeldungsbelegen: 10–120 Franken;
für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Firmen und Namen: 100–500 Franken;
für juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten sowie für die Vorprüfung von Eintragungsbelegen: 100–250 Franken je aufgewendete Stunde;
für die Abweisung einer Anmeldung, wenn sie schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels erfolgt: bis zum Betrag der Eintragungsgebühr der Rechtseinheit nach den Artikeln 1–8;
für die Einholung einer vorzeitigen Genehmigung der Eintragung beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister: 100– 200 Franken;
für die schriftliche Aufforderung, eine fällige Anmeldung vorzunehmen, oder für die zweite schriftliche Mahnung, eine fällige Gebühr zu bezahlen: 100 Franken;
für die Erstellung von beglaubigten Auszügen, von Kopien von Anmeldungen und Belegen und von Bescheinigungen, dass eine Rechtseinheit nicht eingetragen ist: 10–120 Franken;
für mündliche oder telefonische Auskünfte zu jeder Rechtseinheit: 6 Franken; bei aufwendigen Recherchen kann die Gebühr bis auf 30 Franken erhöht werden.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das kantonale Handelsregisteramt Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe e erheben.
Art. 1031 b. Mitgliederverzeichnisse
Für die Aufbewahrung der Mitgliederverzeichnisse von Genossenschaften und Vereinen wird keine Gebühr erhoben.
Für die Mitteilung des Handelsregisteramtes an die Verwaltung einer Genossenschaft oder an den Vorstand eines Vereins nach Artikel 877 Absatz 2 OR ist eine Gebühr von 20 Franken zu entrichten.
Art. 1132 c. …
Art. 1233 d. Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Für alle Aufforderungen nach den Artikeln 152–155 HRegV sind 50– 200 Franken zu erheben. Die Gebühr ist nur geschuldet, wenn es zu einer entsprechenden Eintragung kommt.
III. 34 Gebühren für Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden
Art. 13 Kantonale Aufsichtsbehörden a. Ersatzpflicht
Für das in Artikel 18 Absatz 5 HRegV vorgesehene Verfahren im Falle einer nicht rechtskonform unterzeichneten Anmeldung sind die Kosten der Rechtseinheit aufzuerlegen.
Art. 14 b. Art der Kosten
Die kantonalen Aufsichtsbehörden beziehen:
die Auslagen;
eine Spruchgebühr bis 1'500 Franken, je nach Bedeutung der Verfügung und Arbeitsaufwand.
IV. 35 Gebühren für Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister
Art. 15
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister bezieht für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren:
für Auskünfte über den Inhalt des Zentralregisters: 30–50 Franken für jede Firma oder jeden Namen, die Gegenstand der Recherche bilden;
für Stellungnahmen über die Zulässigkeit von Firmen und Namen: 100–500 Franken;
für juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten sowie für die Vorprüfung von Eintragungsbelegen: 100–250 Franken je aufgewendete Stunde;
für die Bestätigung, dass eine noch nicht veröffentlichte Eintragung genehmigt worden ist: 50 Franken.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe c erheben.
V. 36 Befreiung von der Gebührenpflicht
Art. 16 a. Grundsatz
Geschuldete Gebühren dürfen weder erlassen noch ermässigt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 17–20.
Art. 17 b. Widerruf der Anmeldung
Wird eine Anmeldung nach der Eintragung ins Tagesregister, jedoch vor Anordnung der Veröffentlichung widerrufen, so ermässigt sich die Gebühr um 25 Prozent.
Erfolgt der Widerruf vor der Eintragung ins Tagesregister, aber nach Prüfung der Eintragungsbelege, so findet Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e sinngemäss Anwendung.
Art. 18 c. Eintragungen von Amtes wegen
Eintragungen von Amtes wegen erfolgen gebührenfrei. Davon ausgenommen sind die Eintragungen, die nach den Artikeln 152–155 HRegV vorgenommen werden.
Art. 19 d. Auskünfte an Behörden
Behörden und weitere Stellen mit amtlichem Charakter sind von der Entrichtung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehenen Gebühren befreit.
Art. 20 e. Uneinbringlichkeit von Gebühren
Ist der Schuldner nachweislich mittellos, ohne bekannte Adresse oder im Ausland, so kann das kantonale Handelsregisteramt die Gebühr als uneinbringlich abschreiben
Auf Verlangen des Handelsregisteramtes sind die Behörden des Wohnortes des Schuldners verpflichtet, über dessen persönliche Verhältnisse schriftlich und gebührenfrei Auskunft zu erteilen.
VI. Kostentragung und Vollstreckung
Art. 21 Kostentragung und Vollstreckung
Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, hafa. Kostentragung tet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Mehrere Personen haften solidarisch. Ebenso haftet solidarisch die Firma, für die die Eintragung befugterweise nachgesucht oder von Amtes wegen angeordnet worden ist.
Die Kosten für die Abweisung einer Anmeldung tragen die Anmeldenden; mit ihnen haftet solidarisch die Firma, die die Anmeldung veranlasst hat.
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Eintragungen und Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, können verweigert werden, solange der Vorschuss nicht geleistet ist.
Art. 22 b. Vollstreckung
Rechtskräftige Entscheide und Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter und Aufsichtsbehörden sowie des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister betreffend Zahlung von Gebühren oder Ordnungsbussen sowie Rückerstattung von Auslagen und Kosten sind in der ganzen Schweiz vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom11. April 188937 gleichgestellt.
VII. Verteilung der Gebühren zwischen Bund und Kantonen
Art. 2338
Die Gebühren für die Handelsregistereintragungen fallen zu 85 Prozent dem Kanton, der die Eintragung vorgenommen hat, und zu
Prozent der Eidgenossenschaft zu.
Die übrigen Gebühren erhält der betreffende Kanton oder die Eidgenossenschaft, je nachdem, wer die Amtshandlung vorgenommen hat. Ordnungsbussen fallen dem Kanton zu.
Der Anteil des Bundes an den von den kantonalen Handelsregisterämtern im vorangehenden Jahr bezogenen Gebühren, ist zu Beginn jedes neuen Jahres der Eidgenossenschaft zu überweisen.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 24
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1955 in Kraft. Damit ist der Gebührentarif vom21. Juni 193739 aufgehoben.
[BS 2 716]