221.411
Handelsregisterverordnung
(HRegV)
vom 7. Juni 1937 (Stand am 27. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Artikel 929 und 936 des Obligationenrechts (OR)2, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation. Registerführung in den Kantonen
In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.
Die Kantone können die bezirksweise Führung des Registers anordnen.
Sie bestimmen die Beamten und deren Stellvertreter, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und die Behörde, welcher für das ganze Kantonsgebiet die Aufsicht über das Handelsregister zusteht.
Ausführungsvorschriften der Kantone zum Gesetz oder zu dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Bundes3.
Art. 2 Befugnis zur Auferlegung von Bussen
Die Befugnis, gegen Anmeldungspflichtige, die schuldhafterweise ihrer Pflicht nicht genügen, gemäss Artikel 943 OR mit Ordnungsbussen einzuschreiten, steht der kantonalen Aufsichtsbehörde zu. Doch können die Kantone diese Befugnis ganz oder für bestimmte Fälle dem Registerführer übertragen, unter Vorbehalt der Weiterziehung seiner Verfügung an die Aufsichtsbehörde.
Art. 3 Verantwortlichkeit, Aufsicht
Die Registerführer, ihre Stellvertreter und ihre Aufsichtsbehörden sind gemäss Artikel 928 OR für ihre Amtsführung verantwortlich.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Registerführung in ihrem Kanton alljährlich zu prüfen. Über das Ergebnis der Inspektionen ist AS 53 577 und BS 2 684
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers oder bei Säumnis desselben.
Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers sind binnen 14 Tagen von der Zustellung an zu erheben. die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so kann gegen deren Entscheid beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 19434, OG).5
Die kantonalen Aufsichtsbehörden teilen ihre Verfügungen und Entscheidungen dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister mit. Blosse Ermächtigungen sind ausgenommen.6
Art. 4 Oberaufsicht
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung in den Kantonen aus und lässt durch das ihm unterstellte Eidgenössische Amt für das Handelsregister Inspektionen vornehmen.
Registerführer, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind auf Verlangen des Departements zur Verantwortung zu ziehen und in schweren Fällen ihres Amtes zu entheben.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister kann den kantonalen Behörden allgemeine Weisungen zwingender Natur in Handelsregistersachen erteilen.7
Art. 58 Rechtschutz
Gegen Entscheide und Verfügungen letzter kantonaler Instanzen und gegen Verfügungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art.97 und 98 Bst. g OG9. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum gegen Verfügungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister über die Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung oder des Namens von Vereinen und Stiftungen (Art. 36 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes vom28. August 199210.
Das Bundesamt für Justiz ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt (Art. 103 Bst. b
Art. 6 Dienststunden
Die Amtsräume des Handelsregisters sind an jedem Werktage während der durch die kantonalen Behörden zu bestimmenden Stunden offenzuhalten.
Art. 7 12 Sprache des Registers
Die Eintragungen ins Handelsregister sind in einer Amtssprache des Bundes abzufassen, die im Registerbezirk nach kantonalem Recht als Amtssprache gilt. Im Kanton Graubünden werden die Eintragungen auf Verlangen zusätzlich in rätoromanischer Sprache vorgenommen.
Belege können in einer andern Sprache eingereicht werden. Wird die Einsicht Dritter dadurch beeinträchtigt, so kann der Registerführer eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Art. 8 Korrektheit der Eintragungen
Die Eintragungen sind sorgfältig von Hand oder mit der Schreibmaschine vorzunehmen. Korrekturen auf chemischem oder mechanischem Wege oder durch Zwischenschriften sind untersagt.
Schriftfehler können am Rande berichtigt werden; Berichtigungen sind zu beglaubigen.
Unrichtigkeiten, die nach Vornahme der Eintragung zutage treten, sind durch eine neue Eintragung zu berichtigen, auf welche durch Randvermerk hinzuweisen ist.
Art. 9 Öffentlichkeit
Das Handelsregister mit Einschluss der Belege zu den Eintragungen ist öffentlich.
Gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren hat der Registerführer Einsicht in das Register und die Belege zu gestatten. Er hat auf Verlangen Registerauszüge auszustellen sowie zu bescheinigen, dass eine bestimmte Firma nicht eingetragen ist.13
Auszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
Die einer Eintragung vorausgegangene oder mit ihr zusammenhängende Korrespondenz ist nicht öffentlich.
Abschriften von Registerakten dürfen nur vom Registerführer erstellt und gegen Entrichtung der Gebühr abgegeben werden.
Zur Erteilung telefonischer Auskunft über den Inhalt des Registers ist der Registerführer nur verpflichtet, soweit die Verhältnisse seines Amtes es gestatten.
II. Das Register
1. Einrichtung des Handelsregisters
Art. 10 Inhalt des Registers
Das Handelsregister enthält Eintragungen über:14
Einzelfirmen (Art. 934 Abs. 1 und 2 OR);
Kollektivgesellschaften (Tit. 24 OR);
Kommanditgesellschaften (Tit. 25 OR);
Aktiengesellschaften (Tit. 26 OR);
Kommanditaktiengesellschaften (Tit. 27 OR);
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Tit. 28 OR);
Genossenschaften (Tit. 29 OR);
Stiftungen (Art. 80ff. ZGB);
16 selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts;
Zweigniederlassungen (Art. 935 OR);
17 nicht kaufmännische Prokuren (Art. 458 Abs. 3 OR);
18 Vertreter von Gemeinderschaften (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
Wo in dieser Verordnung der Ausdruck «Firma» verwendet wird, bezeichnet er die Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristischen Personen oder deren Namen.
Art. 11 Tagebuch
Die Eintragungen werden in das Tagebuch aufgenommen und aus diesem in das Hauptregister übertragen, sobald sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden sind.
Art. 12 Hauptregister19
Das Hauptregister wird in Tabellenform geführt.20
Die Tabellen sind so einzurichten, dass in kurzer Zusammenfassung der Inhalt der Eintragung über eine Gründung, Änderung oder Löschung sowie die Verweisung auf die entsprechende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufgenommen werden können.21
Ist die eingetragene Firma zu löschen, so ist der Eintrag mit roter Tinte schräg durchzustreichen und mit einem schwarzen horizontalen Strich abzuschliessen. Überdies wird, neben der Ordnungsnummer und dem Datum der Löschung, der Grund der letzteren erwähnt. Gegebenenfalls ist auf die Nachfolge und den Übergang von Aktiven und Passiven hinzuweisen.
Art. 13 Hauptregister in Buchform, Verwendung der Blattseiten. Übertragung22
Wird das Hauptregister in Buchform geführt, so kann das Blatt nach Löschung einer Firma noch für eine andere Firma verwendet werden, sofern diese voraussichtlich nicht mehr als den noch verfügbaren Raum beansprucht.23
Beanspruchen die Eintragung und die nachfolgenden Änderungen einer Firma mehr als ein Blatt, so ist bei der Fortsetzung auf einem neuen Blatt der letzte Totalbestand zu übertragen und auf dem neuen sowohl als auf dem alten Blatt durch eine bezügliche Verweisung der Zusammenhang herzustellen.
Art. 14 Firmenverzeichnis
Zum Hauptregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der eingetragenen Firmen zu führen.
Wird das Hauptregister als Kartothek geführt und sind die Registerkarten alphabetisch nach Firmen geordnet, kann auf das Firmenverzeichnis verzichtet werden.24
Art. 1525 Form des Tagebuches Form des Hauptregisters und der Verzeichnisse
Die Tagebucheintragungen sind auf lose Blätter aufzunehmen, die fortlaufend zu numerieren, geordnet aufzubewahren und jahrgangweise einzubinden sind. Bei weniger als 200 Eintragungen im Jahr sind die Blätter mindestens alle fünf Jahre einzubinden.
Das Hauptregister und die Verzeichnisse werden in Buchform oder als Kartothek geführt.
Die Verzeichnisse können als Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern geführt werden, sofern die Eintragungen, einschliesslich die Änderungen und Löschungen, jederzeit lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Ausnahmsweise kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister unter den gleichen Voraussetzungen die Führung des Hauptregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung gestatten.
Art. 16 Bücher
Die beim Handelsregister verwendeten Bücher müssen gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der Seiten ist auf dem ersten Blatt eines jeden Buches anzugeben und vom Registerführer unterschriftlich zu beglaubigen.
Art. 17 Kartenregister
Die Führung von Kartenregistern bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister.
Wird ein Kartenregister nicht zuverlässig geführt, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ersetzung durch die Buchform verfügen.
Die Karten, deren Inhalt gelöscht ist, sind geordnet so aufzubewahren, dass sie jederzeit nachgeschlagen werden können.
Art. 1827 Formulare
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für die Blätter und Karten des Hauptregisters einheitliche Formulare vorschreiben.
2. Formelle Eintragungsvorschriften, Registerakten
Art. 19 tragung im Tagebuch
Anmeldung. Ein- 1 Die in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen können beim Handelsregisteramt mündlich oder schriftlich angemeldet werden.
Die Eintragung wird, sobald ihre Voraussetzungen gegeben sind, vom Registerführer unverzüglich in das Tagebuch aufgenommen. Sie ist mit dem Datum und einer jedes Jahr neu beginnenden Ordnungsnummer zu versehen und vom Registerführer zu unterzeichnen.
Art. 20 Inhalt der Eintragung
Gesetz und Verordnung bestimmen den Inhalt der Eintragung in das Handelsregister.
Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
Art. 21 Prüfungspflicht des Registerführers
Bevor der Registerführer eine Eintragung vornimmt, hat er zu prüfen, ob hiefür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind.
Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
Art. 22 Anmeldende Personen
Gesetz und Verordnung bestimmen, wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.
Bei juristischen Personen erfolgt die Anmeldung durch die Verwaltung. Besteht diese aus mehreren Personen, so hat der Präsident oder sein Stellvertreter sowie der Sekretär oder ein zweites Mitglied des Verwaltungsrates die Anmeldung zu unterzeichnen.
Art. 23 Mündliche und schriftliche Anmeldung. Unterzeichnung
Bei der mündlichen Anmeldung unterzeichnen die anmeldenden Personen die Eintragung vor dem Registerführer. Sie haben sich über ihre Identität auszuweisen, und der Registerführer hat im Anschluss an die Unterzeichnung die Art der Legitimation zu erwähnen.
Bei der schriftlichen Anmeldung sind die Unterschriften zu beglaubigen. Die einer späteren Anmeldung beigesetzten Unterschriften müssen jedoch nur dann beglaubigt werden, wenn sie nicht schon früher für die nämliche Firma abgegeben wurden, es sei denn, dass der Registerführer Grund hat, ihre Echtheit zu bezweifeln.
Stellt der Registerführer den Text der schriftlichen Anmeldung selbst her, so ist er berechtigt, hiefür die im Tarif festgesetzte Gebühr zu erheben.
Art. 2428 Unterzeichnung in besondern Fällen a. Erben
Haben Erben die Anmeldung zu unterzeichnen, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatoren oder andere Stellvertreter zeichnen, die nach den Umständen als hiezu bevollmächtigt zu betrachten sind.
Der Registerführer kann sich im Falle des Todes des Inhabers einer Einzelfirma zur Löschung dieser Firma mit der Anmeldung eines einzigen Erben begnügen, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat.
Art. 25 b. Geschäftslokal, Angaben persönlicher Natur Ausscheiden einer eintragungspflichtigen Person
Die Änderung des Geschäftslokals (der Adresse) bei gleichbleibendem Sitz kann durch einen im Handelsregister eingetragenen Unterschriftsberechtigten der Firma und die Änderung der Angaben über Namen, Heimatort (Staatsangehörigkeit) oder Wohnort einer im Handelsregister eingetragenen Person durch letztere selbst angemeldet werden.
Meldet eine juristische Person das Ausscheiden einer eintragungspflichtigen Person beim Handelsregister zur Eintragung nicht an, so kann der Betroffene 30 Tage nach dem Ausscheiden die Löschung selbst anmelden. Er muss dazu die erforderlichen Belege einreichen.
Der Registerführer teilt der Gesellschaft die Löschung sofort mit.
V vom9. Juni 1992 (AS 1992 1213).
Art. 26 Firmaunterschrift
Wer zur Führung der Firmaunterschrift befugt ist, hat sie beim Handelsregister zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass der Firma der Namenszug beigefügt wird, mit oder ohne Bezeichnung der Eigenschaft, in welcher die Vertretung erfolgt.
Die Inhaber von Einzelfirmen und die geschäftsführenden Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können auch die Firma so zeichnen, dass sie diese von Hand schreiben, ohne Beisetzung des Namenszuges.
Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und ihren Namenszug beifügen.
Allen spätern Anmeldungen, bei denen es sich nicht um eine neue Firmaunterschrift handelt, sind nur die persönlichen Unterschriften der zur Anmeldung verpflichteten Personen beizusetzen.
Art. 27 Firma in verschiedenen Sprachen
Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so ist nur eine Firmaunterschrift in jeder Sprache der Anmeldung beizusetzen. Die Erfüllung dieses Erfordernisses vorbehalten, braucht ein Zeichnungsberechtigter seinen Namenszug nur einmal abzugeben.
Art. 28 Anmeldungsbelege. Beglaubigung
Am Schlusse der Eintragung sind die Belege einzeln aufzuführen.
Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person, so ist, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, ein von einer Urkundsperson zu beglaubigender Auszug aus dem Protokoll des Organs als Beleg zur Anmeldung einzureichen.
Gegen Entrichtung der im Tarif festgesetzten Gebühr kann der Registerführer die Übereinstimmung des Auszuges mit dem ihm vorgelegten Original bestätigen oder den Auszug selbst herstellen.
Für das dem Handelsregisteramt einzureichende Exemplar der Statuten einer Genossenschaft oder eines Vereins genügt die Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Protokollführer der Generalversammlung. Die Unterschriften müssen nicht beglaubigt werden, wenn sie dem Registerführer bekannt sind.
Ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des Organs einer juristischen Person braucht nicht beigebracht zu werden, wenn alle Mitglieder dieses Organs die Eintragung unterzeichnen.
Art. 29 Ausweise über Handelsgesellschaften und juristische Personen
Über Handelsgesellschaften und juristische Personen, die sich ausserhalb des Registerbezirks, in dem sie ihren Sitz haben, als Kommanditäre an Kommanditgesellschaften oder als Mitglieder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligen, ist ein Auszug aus dem Handelsregister und, wenn ein solcher nicht erhältlich ist, ein ihm gleichwertiger Ausweis über ihren rechtlichen Bestand beizubringen.
Art. 3030 Im Ausland errichtete öffentliche Urkunde
Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde kann entgegengenommen werden, wenn sie mit einer Bescheinigung der für den Errichtungsort zuständigen Behörde versehen ist, aus welcher sich ergibt, dass sie von der zuständigen öffentlichen Urkundsperson errichtet worden ist. Ferner sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen, die Beglaubigungen der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen.
Art. 31 Unvollständige Anmeldung
Ist eine Anmeldung nicht vorschriftsgemäss unterzeichnet oder können nicht alle vorgeschriebenen Anmeldungsbelege beigebracht werden, so kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Ermächtigung zur Eintragung erteilen, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 32 Privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung
Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Handelsregisterführer Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.
Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat der Registerführer dem Einsprechenden eine nach dem kantonalen Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen. Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 33 Löschungen und Aenderungen
Löschungen und Änderungen sind wie neue Eintragungen zu behandeln. Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben. Die Auflösung einer Gesellschaft wird als Änderung behandelt.
Werden Prokuristen oder andere Bevollmächtigte gelöscht, die nicht Mitglieder von Organen juristischer Personen sind, so ist der Löschungsgrund nicht zu erwähnen.
Art. 34 Anmeldungsakten
Archivierung der 1 Die zu einer Eintragung gehörenden Akten sind mit Datum und Ordnungsnummer des Tagebuchs zu versehen und jahrgangweise aufzubewahren. Mehrere zur nämlichen Eintragung gehörende Akten sind in einem Umschlag aufzubewahren, der mit Firma, Datum und Ordnungsnummer versehen wird.
Die Aufbewahrung kann auch in der Weise geschehen, dass alle die nämliche Firma betreffenden Akten in einem Umschlag vereinigt werden. Diese Umschläge sind zu ordnen und so zu überschreiben und aufzubewahren, dass sie jederzeit zur Hand sind.
Werden die Akten zusammengeheftet aufbewahrt, so muss dies so geschehen, dass die Lostrennung eines einzelnen Aktenstückes ohne Beschädigung möglich ist.
Art. 35 Beschlüsse der Gläubigerversammlungen von Anleihensobligationen
Die Urkunden über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen werden beim Handelsregister aufbewahrt. Ihre Einreichung ist im Tagebuch und im Hauptregister unter der Firma des Schuldners einzutragen, im letzteren in der Kolonne «Bemerkungen» unter Erwähnung des Eingangsdatums.
Art. 3631 Aufbewahrung der Register und Akten
Tagebuch, Hauptregister und, falls nach Artikel 14 obligatorisch, das Firmenregister dürfen nicht vernichtet werden.
Dagegen ist die Vernichtung von Mitgliederlisten (Art.94 und 99), Meldungen (Art. 91) sowie Belegen (Art. 9 Abs. 1) zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Löschung der betreffenden Firma gestattet. Die eingegangenen und die Kopien der ausgegangenen Korrespondenzen können zehn Jahre nach ihrem Ein- bzw. Ausgang vernichtet werden.
Der Registerführer hat über die Bücher, Verzeichnisse und den Aktenbestand seines Amtes ein Archivverzeichnis zu führen. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 37 Edition von Akten
Die Bücher und Verzeichnisse dürfen nicht herausgegeben werden, die zu einer Eintragung gehörenden Akten nur auf Befehl des Richters oder der Staatsanwaltschaft, auf Verlangen der kantonalen Aufsichtsbehörde oder des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, in allen Fällen gegen Empfangsbescheinigung.
Um einer Behörde oder Amtsstelle die verlangte Einsichtnahme in bestimmte Akten zu ermöglichen, kann der Registerführer diese einem andern Registeramt oder dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister für wenige Tage zustellen.
3. Besondere Bestimmungen über den Registerinhalt
Art. 38 Wahrheit der Eintragungen
Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.
Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Artikel 60 zu ändern oder zu löschen.
Art. 3932
Art. 40 Personalangaben
Unter Vorbehalt der Vorschriften über die Firmenbildung ist bei allen in irgendeiner Eigenschaft im Handelsregister zu erwähnenden Personen neben dem Familiennamen mindestens ein ausgeschriebener Vorname, die Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern der Heimatort) und der Wohnort zu nennen.
Art. 41 Gesellschaften als Mitglieder anderer Gesellschaften oder ihrer Organe und als Vertreter
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen können sich weder als unbeschränkt haftende Gesellschafter an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften beteiligen noch zu Mitgliedern der Verwaltung juristischer Personen oder zeichnungsberechtigten Vertretern bestellt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 811 und 815 Absatz 2 OR und die Wahl zu Liquidatoren.
Art. 42 Natur des Geschäftes, Geschäftslokal
Bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist die Natur des Geschäftes und bei juristischen Personen ihr Zweck kurz und sachlich einzutragen.
Ferner ist in allen Fällen in der Eintragung das Geschäftslokal oder das Büro der Geschäftsführung zu bezeichnen, wenn möglich unter Angabe von Strasse und Hausnummer.
Art. 43 Statutarischer Sitz und Domizil
Wenn eine juristische Person am Orte des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, so muss in die Eintragung aufgenommen werden, bei wem sich an diesem Orte das Domizil befindet.
Der Handelsregisterführer darf weder amtlich noch ausseramtlich das Domizil einer juristischen Person übernehmen.
Art. 4433 Prüfung von Firma und Namen
Der Registerführer prüft, ob die Firma oder bei Vereinen und Stiftungen der Name den rechtlichen Anforderungen genügt (Art. 944 ff. OR oder Art. 38 Abs. 1 HRegV).
Ausnahmsweise kann er von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung oder von einer privaten Organisation eine Stellungnahme einholen.
Art. 4534 Massgebliche Schreibweise für Firma und Namen
Für die Eintragung der Firma oder des Namens ist für alle sprachlichen Fassungen die Schreibweise massgebend, die enthalten ist in:
der Handelsregisteranmeldung bei Einzelunternehmen;
dem Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften;
der Stiftungsurkunde bei Stiftungen oder den Statuten bei den anderen juristischen Personen;
dem dafür massgeblichen Rechtserlass bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Art. 4635 Firma und Name in mehreren Sprachen
Wird eine Firma oder ein Name in mehreren Sprachen gefasst, so sind alle Fassungen in das Handelsregister einzutragen; alle Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen.
Nur die eingetragenen Fassungen der Firma geniessen das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch.
Art. 4736 Firmengebrauchspflicht
Auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen ist die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.
Art. 4837 Geschäftsbezeichnung und Enseigne
Besondere Bezeichnungen des Geschäftsbetriebes (Geschäftsbezeichnungen) und besondere Bezeichnungen des Geschäftslokals (Enseignes) können im Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung gewährt kein Recht auf ausschliesslichen Gebrauch. Sie untersteht den Bestimmungen der Artikel 38 Absatz 1, 61 und 67.
Art. 49 38 Verlegung des Sitzes 1. Innerhalb der Schweiz in einen andern Registerbezirk
Verlegt eine Firma den Sitz in einen andern Registerbezirk, so ist zuerst die Eintragung in das am neuen Sitz zuständige Register vorzunehmen. Neben den für eine Neueintragung vorgeschriebenen Angaben ist der bisherige Sitz zu erwähnen.
Der Anmeldung am neuen Sitz ist ein Auszug aus dem Register des bisherigen Sitzes beizufügen. Handelt es sich um eine juristische Person, so ist ausserdem der Ausweis über die Statutenänderung und weitere Änderungen, ein vom Registerführer des bisherigen Sitzes beglaubigtes Exemplar der Statuten sowie ein Exemplar der neuen Statuten beizufügen.
Der Registerführer am neuen Sitz übermittelt dem Registerführer am bisherigen Sitz spätestens am Tage nach der Eintragung eine Abschrift derselben. Er teilt ihm so bald wie möglich das Publikationsdatum mit. Der Registerführer am bisherigen Sitz nimmt unmittelbar nach dieser Mitteilung von Amtes wegen die Löschung vor.
Der Registerführer am bisherigen Sitz überweist die Belege (Art. 9 Abs. 1) sowie allfällige Meldungen (Art. 91) oder Mitgliederlisten (Art.94 und 99) dem Registerführer am neuen Sitz.
Art. 50 39 2. Vom Ausland in die Schweiz a. Allgemeine b. Besondere Belege
Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländi- Voraussetzungen sche Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist (Art. 161 Abs. 1 des BG vom18. Dez. 198740 über das Internationale Privatrecht, IPRG).41
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulassen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern (Art. 161 Abs. 1 IPRG).42
Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht eintragungspflichtig ist, untersteht schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat.
Die Anmeldungspflichtigen haben dem Registerführer folgende besondere Belege vorzulegen: 1. einen Ausweis über den rechtlichen Bestand der Gesellschaft im Ausland; 2. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der Sitzverlegung oder eine Genehmigung des Bundesrates nach Artikel 50 Absatz 2; 3. die Bescheinigung einer sachlich kompetenten schweizerischen Behörde oder Institution über die Möglichkeit der Anpassung an die entsprechende schweizerische Rechtsform, sofern der Registerführer eine solche als erforderlich erachtet; 4. den Nachweis, dass der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in die Schweiz verlegt worden ist; 5. bei einer Kapitalgesellschaft einen Revisionsbericht einer vom Bundesrat hierzu ermächtigten Revisionsstelle, aus welchem (AS 1996 2243). (AS 1996 2243).
sich ergibt, dass das Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.
Art. 5144 3. Von der Schweiz ins Ausland
Eineschweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung ausländischem Recht unterstellen, wenn sie nachweist.
dass die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind;
dass sie nach ausländischem Recht fortbesteht und
dass sie unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat.
Gesellschaften können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
III. Eintragspflicht und amtliches Verfahren
Art. 52 Eintragspflicht
Wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Ort seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR).
Die Eintragspflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebes.
Als Gewerbe im Sinne dieser Verordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten.
Art. 53 Die Arten der eintragspflichtigen Gewerbe
A. Zu den Handelsgewerben gehören insbesondere:
1. der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (der Hausierhandel wird nicht zu den Handelsgewerben gerechnet); 2. der Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften; 3. die Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler;
4. die Treuhand- und Sachwaltergeschäfte; 5. die Beförderung von Personen und Gütern irgendwelcher Art und die Lagerung von Handelsware; 6. die Vermittlung von Nachrichten und die Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form; 7. die Versicherungsunternehmungen; 8. die Verlagsgeschäfte. B. Fabrikationsgewerbe sind Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen. C. Zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
Art. 5445 Ausnahmen von der Eintragspflicht. Roheinnahmen
Die im vorangehenden Artikel unter den Buchstaben A Ziffern1, 5 und
sowie B und C bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihre jährliche Roheinnahme die Summe von 100 000 Franken nicht erreicht.
Art. 55 Bestimmung der Roheinnahmen a. zeitlich
Massgebend ist die Roheinnahme in den zwölf, dem Zeitpunkt der Prüfung der Eintragspflicht unmittelbar vorangegangenen Monaten.
Besteht ein Betrieb noch nicht ein Jahr, so ist die voraussichtliche Roheinnahme massgebend, berechnet für ein ganzes Jahr auf Grund des seit der Eröffnung des Geschäftes erzielten Ergebnisses.
Art. 56 b. bei mehreren Betrieben
Betreibt der Inhaber eines seiner Natur nach eintragspflichtigen Gewerbes, das die in Artikel 54 vorgesehene Roheinnahme nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, in die massgebende jährliche Roheinnahme auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzurechnen.
Art. 57 Zwangsweise Eintragung
Wer nach Artikel 934 Absatz 1 OR und den Artikeln 52–56 dieser Verordnung zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Registerführer unter Hinweis auf die Vorschriften durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung aufzufordern, binnen zehn Tagen die Eintragung anzumelden oder die Weigerung schriftlich zu begründen.
Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Der Registerführer erlässt die Aufforderung, wenn er aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.
Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so nimmt der Registerführer die Eintragung von Amtes wegen vor. Gleichzeitig macht er der kantonalen Aufsichtsbehörde Anzeige. Die Aufsichtsbehörde büsst den Fehlbaren.46
Art. 58 Aufsichtsbehörde
Entscheidung der 1 Werden Weigerungsgründe geltend gemacht, so überweist der Registerführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese prüft die Verhältnisse und entscheidet unverzüglich. Sie teilt den Entscheid mit Begründung den Anmeldepflichtigen, den Dritten, welche die Eintragung verlangt haben, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister mit.47 48
...49
...50
Art. 59 Aenderungen: a. im allgemeinen
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR).
Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung den Registerführer zur unmittelbaren Eintragung anweist.
Art. 60 b. zwangsweise Herbeiführung von Aenderungen und Löschungen
Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so fordert der Registerführer den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und unter Ansetzung einer angemessenen Frist durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung auf, die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.
Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so nimmt der Registerführer die Änderung oder die Löschung von Amtes wegen vor. Gleichzeitig macht er der kantonalen Aufsichtsbehörde Anzeige. Die Aufsichtsbehörde büsst den Fehlbaren.51
Werden Weigerungsgründe geltend gemacht, so überweist der Registerführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese prüft die Verhältnisse und entscheidet unverzüglich. Sie teilt den Entscheid mit Begründung den Anmeldepflichtigen, den Dritten, welche die Änderung oder die Löschung verlangt haben, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister mit.52 53
Art. 6154 Anpassung der Firmen an die Vorschriften
Das Verfahren nach Artikel 60 gilt sinngemäss, wenn eine Firma nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht.
Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder eine Anmeldung erfolgt, noch Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so setzt der Registerführer den Wortlaut der Firma von Amtes wegen fest und trägt ihn ein. Werden Weigerungsgründe geltend gemacht oder wird eine Firma angemeldet, welche der Registerführer für unzulässig hält, so überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.
Art. 62 Kosten des Verfahrens
Bei Eintragungen, die im Verfahren der Artikel 57–61 erfolgen, haben die Anmeldungspflichtigen sowohl die Handelsregistergebühr als allfällige Kosten des Verfahrens zu tragen.
Hat ein Dritter die Vornahme einer Eintragung, Änderung oder Löschung verlangt und ergibt die Prüfung der Verhältnisse, dass sein Begehren unbegründet war, so hat er, wenn das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst wurde, allfällige Kosten zu tragen. Für die Deckung solcher Kosten kann der Registerführer einen Vorschuss verlangen, wenn er das Begehren für unbegründet hält.
Art. 63 Ermittlung der Eintragspflichtigen und der eingetretenen Aenderungen
DerRegisterführer ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
Ferner hat er die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
Zu diesem Zwecke sind sowohl die Gerichte als die Gemeinde- und Bezirksbehörden verpflichtet, dem Registerführer Eintragspflichtige zu melden und ihm von den die Eintrags-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.
Mindestens einmal in drei Jahren hat der Registerführer die Gemeinde- oder Bezirksbehörden unter Übermittlung einer Liste der ihren Amtskreis betreffenden Eintragungen zu ersuchen, ihm von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auch ein anderes Ermittlungsverfahren anordnen, das den nämlichen Zweck erfüllt.55 IV. Konkurse und amtliche Löschungen
Art. 64 1. Konkurs und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung a. Eintragung
Fällt der Inhaber einer Einzelfirma in Konkurs oder wird eine Gesellschaft durch Konkurs aufgelöst, so hat der Registerführer gestützt auf die Mitteilung des Konkursrichters hierüber eine Änderung einzutragen, unter Erwähnung des Datums des Konkurserkenntnisses. Wird eine besondere Konkursverwaltung eingesetzt, so ist sie gestützt auf die Mitteilung des Konkursamtes einzutragen.
Der Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung wird ebenfalls eingetragen. Die Liquidationskommission hat die Eintragung anzumelden und der Anmeldung einen beglaubigten Auszug aus dem Nachlassvertrag und das Dispositiv des Urteils beizufügen. Die Eintragung soll das Datum der gerichtlichen Genehmigung des Nachlassvertrages, die Zusammensetzung der Liquidationskommission, die Vertreter und die Art der Zeichnung enthalten.
Art. 65 b. Widerruf oder Einstellung des Konkurses
Wird der Konkurs widerrufen oder das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so hat dies der Registerführer auf die amtliche Mitteilung hin einzutragen, unter Aufhebung des den Konkurs betreffenden Eintrags.
Art. 66 c. Löschung
Die Einzelfirma wird gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat, spätestens aber mit dem Schluss des Konkursverfahrens.56
Eine Gesellschaft wird nach Schluss des Konkursverfahrens auf die amtliche Mitteilung des Schlusserkenntnisses hin gelöscht. Wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so erfolgt die Löschung, wenn nicht innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung der Einstellung gegen die Löschung begründeter Einspruch erhoben wird. Ist der Einspruch berechtigt, so ist die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» einzutragen. Nach durchgeführter Liquidation ist die Löschung unter allen Umständen vorzunehmen.57
Bei gerichtlichen Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung hat die Liquidationskommission nach Beendigung der Liquidation die Löschung anzumelden.
Art. 6758 2. Verfügung des Richters
Verfügt der Richter die Änderung einer Firma, ohne den Registerführer unmittelbar zu einer entsprechenden Eintragung anzuweisen, so müssen die Anmeldungspflichtigen um die Eintragung nachsuchen.
Vorbehalten bleibt die Pflicht des Registerführers, vor Eintragung einer Firma zu prüfen, ob diese mit den Vorschriften übereinstimmt (Art. 955 OR).
Art. 68 3. Amtliche Löschung von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.
Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist von Amtes wegen zu löschen, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Bevormundung sämtlicher Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hiezu nicht angehalten werden konnten.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können diese Gesellschaften auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die Ankündigung der Löschung innert der vom Registerführer angesetzten Frist keine begründete Einsprache erhoben wird.
V. Zweigniederlassungen
Art. 69 Gewerbebetrieb als Voraussetzung der Eintragung
Es können nur Zweigniederlassungen von Gewerben in das Handelsregister eingetragen werden.
Art. 70 Firma
Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.
Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Ausland befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten (Art. 952 OR).
Art. 71 Zweigniederlassung eines schweizerischen Unternehmens a. Inhalt der Eintragung
Über die Errichtung der Zweigniederlassung einer Firma, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, wird in das Handelsregister eingetragen:
die rechtliche Natur der Hauptniederlassung, ihre Firma und ihr Sitz;
die Feststellung, dass die Hauptniederlassung im Handelsregister ihres Sitzes eingetragen ist;
Firma und Sitz der Zweigniederlassung;
die Natur des Geschäftes oder der Zweck der Gesellschaft;
besondere Bestimmungen, die nur für die Zweigniederlassung gelten;
59 die Vertreter der Zweigniederlassung und die Art der Führung der Unterschrift;
das Geschäftslokal.
Art. 7260 b. Anmeldung bei Neueintragungen61
Sollen Zweigniederlassungen neu eingetragen werden, so ist die Anmeldung zu unterzeichnen:62
bei Einzelfirmen vom Firmainhaber;
bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von sämtlichen zur Vertretung befugten Gesellschaftern;
63 bei juristischen Personen von einem Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind; vorbehalten bleibt die Unterschrift gemäss Artikel 22 Absatz 2 sowie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Unterzeichnung durch sämtliche Geschäftsführer (Art. 782 Abs. 2 OR).
Dem Handelsregisteramt ist ein Auszug aus dem Handelsregister der Hauptniederlassung einzureichen, bei juristischen Personen ausserdem ein vom Registerführer am Hauptsitz beglaubigtes Exemplar der Statuten sowie ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gesellschaftsorgans, das den Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung, die Bestellung der Vertreter derselben und die Art ihrer Zeichnung enthält.64
Art. 7365 c. Anmeldung bei Aenderungen
Sollen Änderungen eingetragen werden, so ist die Anmeldung zu unterzeichnen:
bei Einzelfirmen vom Firmainhaber;
bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von sämtlichen zur Vertretung befugten Gesellschaftern;
bei juristischen Personen gemäss Artikel 22 Absatz 2 oder von einem für das Gesamtunternehmen Einzelunterschriftsberechtigten oder von zwei für das Gesamtunternehmen Kollektivunterschriftsberechtigten; vorbehalten bleibt die Unterzeichnung durch sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 782 Abs. 2 OR).
Art. 7466 d. Meldebedürftige Aenderungen über die Hauptniederlassung
Von einer Änderung über die Hauptniederlassung, die zugleich eine Änderung im Register einer Zweigniederlassung nach sich zieht, hat der Registerführer am Hauptsitz, sofern die Filiale in einem andern Registerbezirk eingetragen ist, dem Registeramt dieser Filiale Kenntnis zu geben.
der V vom15. Nov. 1989, in Kraft seit1. Jan. 1990 (AS 1989 2380).
Im Falle der Revision der Statuten einer juristischen Person ist ein vom Registerführer am Hauptsitz beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten dem Registerführer am Ort der Zweigniederlassung zu übermitteln. Die Firma hat zu diesem Zwecke dem Registerführer am Hauptsitz ein Statutenexemplar zur Verfügung zu stellen. Der Registerführer am Ort der Zweigniederlassung merkt den Eingang der Statuten sowohl im Tagebuch als auch im Hauptregister vor, sofern die Akten nicht gemäss
Artikel 34 Absatz 2 aufbewahrt werden.
Art. 75 Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens a. Erste Zweigniederlassung67 b. Weitere Zweigniederlassungen
Die Eintragung der ersten schweizerischen Zweigniederlassung einer Firma, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, muss nach Form und Inhalt der Eintragung einer schweizerischen Hauptniederlassung entsprechen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht.68
Sofern am Orte der Hauptniederlassung keine dem Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Orte der Hauptniederlassung nach den daselbst geltenden Vorschriften zu Recht besteht.
Für die Unterzeichnung der Anmeldung sind die Artikel 72 und 73 anwendbar. Ist die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt, so können Änderungen in ihrer Vertretung von den zur Erteilung der Vertretungsbefugnis Berechtigten angemeldet werden.69
Auf weitere Zweigniederlassungen, welche die ausländische Firma in der Schweiz errichtet, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen schweizerischer Unternehmen Anwendung.
Die Anmeldung von Änderungen kann von einem hiezu bevollmächtigten Einzelzeichnungsberechtigten, der im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, vorgenommen werden. Die Änderung betreffend die Vertretung der Zweigniederlassungen kann von den zur Erteilung der Vertretungsbefugnis Berechtigten vorgenommen werden.
Art. 76 Meldung an das Register der Hauptniederlassung
Der Registerführer hat über die Eintragung, die Löschung und die Sitzverlegung innerhalb seines Registerbezirkes dem Registerführer der Hauptniederlassung von Amtes wegen unverzüglich einen Auszug zu übermitteln. Gestützt auf diesen hat der Registerführer am Hauptsitz die entsprechenden Tatsachen vorzumerken.71
Von der Eintragung im Tagebuch sendet der Registerführer dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister eine Abschrift zur Kenntnisnahme; sie wird nicht veröffentlicht.
Art. 77 Löschung von Zweigniederlassungen
Die zur Anmeldung verpflichteten Personen der Hauptniederlassung haben die Löschung einer Zweigniederlassung zu beantragen, wenn deren Geschäftsbetrieb aufgehört hat.
Die Zweigniederlassungen werden von Amtes wegen gelöscht:
wenn sich der Hauptsitz in der Schweiz befindet, gestützt auf eine Mitteilung des Registerführers dieses Sitzes, laut welcher die Hauptniederlassung gelöscht worden ist;
72 wenn sich der Hauptsitz im Ausland befindet, sofern festgestellt ist, dass der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufgehört hat, und die Hauptniederlassung der Aufforderung des Registerführers zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.
VI. Besondere Bestimmungen über Juristische Personen
1. Aktiengesellschaften
Art. 7873 Gründung a. Belege
Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art. 629 ff. OR) sind dem Registerführer folgende Belege einzureichen:
die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Revisoren ihre Wahl angenommen haben, sofern sich die Wahlannahme nicht aus dem Errichtungsakt ergibt;
das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, insbesondere über die Wahl des Präsidenten und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;
eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt ist;
die Erklärung der Anmeldenden, dass die Gesellschaft am angegebenen Domizil ein Geschäftsbüro hat, oder, wenn dieses fehlt, eine Erklärung des Domizilhalters;
die Erklärung der Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die im Errichtungsakt genannten.
Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich folgende Belege einzureichen:
der von allen Gründern oder ihren Vertretern unterzeichnete Gründungsbericht;
die uneingeschränkte Prüfungsbestätigung des Revisors;
die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen.
In der öffentlichen Urkunde sind natürliche Personen mit dem Familiennamen, wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen, der Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern, dem Heimatort) und dem Wohnort zu bezeichnen; juristische Personen und Handelsgesellschaften mit dem Namen oder der Firma, der Rechtsform und dem Sitz.
Art. 7974 b. Errichtungsakt
Der Registerführer prüft, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
die Erklärung, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
die Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung seiner Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Bareinlage zu leisten;
die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
die Bestellung der Revisionsstelle;
die Feststellung der Gründer, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen, 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind;
die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
die Unterschrift der Gründer oder ihrer Vertreter.
Er prüft im weiteren, ob die Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften für die Verwaltungsräte und die Wohnsitzvorschriften für die Revisoren erfüllt sind.
Art. 8075 Ordentliche Kapitalerhöhung a. Belege b. Oeffentliche Urkunden
Mit der Anmeldung der ordentlichen Kapitalerhöhung (Art. 650 OR) sind dem Registerführer folgende Belege einzureichen:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderung;
eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
eine Erklärung des Verwaltungsrates, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in der Anmeldung genannten;
der von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht;
die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss;
soweit nötig, die uneingeschränkte Prüfungsbestätigung des Revisors;
die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen;
eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt ist;
der Prospekt.
Die Frist für die vollständige Anmeldung der Kapitalerhöhung beginnt mit dem Generalversammlungsbeschluss. Anmeldungen, die nach der Frist von drei Monaten (Art. 650 Abs. 3 OR) eingereicht werden, sind abzuweisen.
Der Registerführer prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung folgende Angaben enthält:
den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen (mindestens ein Fünftel des Nennwertes jeder Aktie);
die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien;
den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen;
die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital);
die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namenaktien;
bei Sacheinlagen den Gegenstand und die Bewertung der Sacheinlage, den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;
bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;
bei besonderen Vorteilen Inhalt und Wert des gewährten Vorteils und die Namen der begünstigten Personen.
Er prüft auch, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderung festhält, dass:
sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;
die Belege, die einzeln genannt sein müssen, dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
Art. 8177 Genehmigte Kapitalerhöhung a. Ermächtigung b. Erhöhungsbeschlüsse des Verwaltungsrates
Mit der Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 OR) sind dem Registerführer die öffentliche Urkunde über den Ermächtigungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.
Der Registerführer prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:
den Nennbetrag des genehmigten Kapitals, der die Hälfte des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen darf;
den Betrag der zu leistenden Einlagen (mindestens ein Fünftel des Nennwertes jeder Aktie);
den Nennwert und die Art der Aktien;
die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namenaktien;
bei besonderen Vorteilen Inhalt und Wert des gewährten Vorteils und die Namen der begünstigten Personen;
die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.
Bei jedem Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates prüft der Registerführer, ob darin folgende Angaben enthalten sind:
der Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
die Anzahl der neuen Aktien;
die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen oder Verrechnung);
bei Sacheinlagen der Gegenstand und die Bewertung der Sacheinlage, der Name des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;
bei Sachübernahmen der Gegenstand, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft.
Art. 81b 79 c. Feststellungen des Verwaltungsrates, Statutenänderungen und Belege
Mit der Anmeldung des Verwaltungsratsbeschlusses sind dem Registerführer die in Artikel 80 Absatz 1 genannten Belege einzureichen mit Ausnahme der öffentlichen Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung; an deren Stelle tritt der Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates.
Der Registerführer prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderung zusätzlich zu den in Artikel 80a Absatz 2 verlangten Angaben den Beschluss des Verwaltungsrates über die Herabsetzung des Nennbetrags des genehmigten Kapitals oder die Streichung der Bestimmungen über die genehmigte Kapitalerhöhung enthält.
Der Registerführer trägt die Kapitalerhöhung ein, wenn sie innerhalb der vom Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren vollständig angemeldet wird und die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch den Generalversammlungsbeschluss gedeckt sind.
Art. 82 80 Bedingte Kapitalerhöhung a. Statutarische Grundlage b. Feststellungen des Verwaltungsrates und Statutenänderungen c. Aufhebung der Statutenbestimmungen
Mit der Anmeldung einer bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653 OR) sind dem Registerführer die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten einzureichen.
Er prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:
den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung, der die Hälfte des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen darf;
die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien;
den Kreis der Gläubiger oder der Arbeitnehmer, denen ein Wandel- oder Optionsrecht zusteht;
die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte;
die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
Mit der Anmeldung der jeweiligen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschlüsse durch den Verwaltungsrat sind dem Registerführer folgende Belege einzureichen:
die Prüfungsbestätigung eines besonders befähigten Revisors;
die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.
Der Registerführer prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderungen folgende Angaben enthält:
die Feststellungen des Verwaltungsrates über: 1. die Anzahl, den Nennwert und die Art der neu ausgegebenen Aktien und, soweit vorhanden, über die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte, 2. die Höhe des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;
die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Statutenänderungen betreffend: 1. die Höhe des Aktienkapitals und dessen Liberierung, 2. den Betrag des noch verbleibenden bedingten Kapitals;
die Feststellung der Urkundsperson, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
Er weist die Anmeldung ab, wenn die Vorrechte oder die Beschränkungen der Übertragbarkeit der neuen Aktien im Generalversammlungsbeschluss nicht vorgesehen sind.
Mit der Anmeldung der Aufhebung der Statutenbestimmungen sind dem Registerführer folgende Belege einzureichen:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates;
der Bericht des besonders befähigten Revisors;
eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.
Der Registerführer prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält:
den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufhebung der Statutenbestimmungen;
die Feststellung der Urkundsperson, dass der Bericht des besonders befähigten Revisors die verlangten Angaben enthält.
Art. 83 83 Nachträgliche Liberierung
Mit der Anmeldung einer nachträglichen Voll- oder Teilliberierung des Aktienkapitals (Art. 634a OR) sind dem Registerführer folgende Belege einzureichen:
die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und seine Feststellungen;
eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt ist;
bei Liberierung durch Sacheinlage oder Verrechnung einen von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichneten Bericht des Verwaltungsrates, eine uneingeschränkte Prüfungsbestätigung des Revisors und die Sacheinlageverträge mit Beilagen;
die Erklärung des Verwaltungsrates, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in der Anmeldung genannten.
Der Registerführer prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält:
den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen und, gegebenenfalls, die Sacheinlage- und Sachübernahmebestimmungen;
die Feststellung, dass die zusätzlichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
die Nennung der einzelnen Belege mit Beilagen und die Bestätigung der Urkundsperson, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
Art. 84 Herabsetzung des Grundkapitals84
Zur Eintragung der Herabsetzung des Grundkapitals 85 ist dem Handelsregisteramt ausser den bei einer Statutenrevision erforderlichen Belegen der besondere Revisionsbericht einzureichen (Art. 732 Abs. 2 OR).
In die öffentliche Urkunde ist die Bescheinigung aufzunehmen, dass die den Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist abgelaufen ist und dass sie befriedigt oder sichergestellt worden sind (Art. 734 OR).
Diese Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die Herabsetzung des Grundkapitals 86 zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz erfolgt (Art. 735 OR).
Sind Aktien zurückgekauft und vernichtet worden, so muss das Kapitalherabsetzungsverfahren eingehalten und die Herabsetzung des Kapitals und der Zahl der Aktien selbst dann eingetragen werden, wenn ein entsprechender Betrag in die Passiven der Bilanz gestellt wird.87
Heute: des Aktienkapitals
Heute: des Aktienkapitals
Heute: des Aktienkapitals
Art. 8588 Bekanntmachungen
In der Eintragung müssen die öffentlichen Blätter bezeichnet werden, in welchen die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Die Statuten haben die öffentlichen Blätter zu bezeichnen oder wenigstens das Gesellschaftsorgan, welches sie zu bestimmen befugt ist. Vorbehalten bleibt die Bestimmung, dass alle vom Gesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen sind (Art. 931 Abs. 2 OR).
Art. 86 Nationalität und Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsrates89 Revisionsstelle
Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Ausnahmen von den Vorschriften über die Nationalität und den Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsrates von Holdinggesellschaften (Art. 708 Abs. 1 OR).90
Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder die Ordnung ihrer Vertretung nicht mehr den Vorschriften von Artikel 708 OR, so fordert der Registerführer die Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung auf, innert einer angemessenen Frist, die wenigstens 30 Tage betragen muss, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen.91 92
Wird bis zum Ablauf der Frist der Aufforderung nicht Folge gegeben, so hat der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft einzutragen und letztere hievon in Kenntnis zu setzen. Als Liquidatoren sind die Mitglieder der Verwaltung93 zu bezeichnen, es sei denn, dass die Gesellschaft andere Liquidatoren ernennt.
Wird binnen drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden.
Der Registerführer lehnt die Eintragung ab, wenn der Revisor die Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 727c OR offensichtlich nicht aufweist.
(AS 1996 2243).
Heute: des Verwaltungsrates
Die nach Artikel 3 der Verordnung vom15. Juni 199295 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren vom Verwaltungsrat eingereichten Unterlagen werden zu den Belegen genommen.
Art. 87 Kommanditaktiengesell- schaft, Entziehung der Geschäftsführung
Wird einem Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft die Geschäftsführung und Vertretung entzogen (Art. 767 OR), so ist die Entziehung im Handelsregister einzutragen und beizufügen, dass mit ihr auch die unbeschränkte Haftbarkeit dieses Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft endigt.
Ist der Name des Mitgliedes in der Firma enthalten, so ist diese zu ändern.
Art. 88 Anmeldung der Auflösung Verlust des Rechtsdomizils
Ist die Verwaltung96 einer Aktiengesellschaft nicht in der Lage, deren Auflösung und die Bestellung der Liquidatoren gemäss den Artikeln 737 und 740 Absatz 2 OR zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, so hat die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, die Personen zu bezeichnen, die die Anmeldung einzureichen haben.
Besitzt eine juristische Person am Ort des statutarischen Sitzes kein Rechtsdomizil mehr, so fordert sie der Handelsregisterführer, sofern nicht Artikel 89 anwendbar ist, unter Androhung ihrer Auflösung durch eingeschriebenen Brief, amtliche Zustellung oder nötigenfalls öffentliche Bekanntmachung auf, innert einer angemessenen, wenigstens
Tage betragenden Frist den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Im übrigen findet Artikel 86 Absätze2 und 3 sinngemässe Anwendung.
Art. 8998 Löschung von Amtes wegen
Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert er durch eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritte auf, ihm innert
Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine
Heute: der Verwaltungsrat Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom20. Dez. 1971 (AS 1971 1839).
entsprechende Aufforderung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei fehlender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.
2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 9099 Anwendung von Vorschriften über die Aktiengesellschaft
Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden neben den allgemeinen Bestimmungen die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss Anwendung:
Bezeichnung der Gründer (Art. 78 Abs. 3);
...100
Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 84 Abs. 1, 2 und 4);
Form der Bekanntmachungen (Art. 85);
Wohnsitz der Geschäftsführer (Art. 86);
Löschung von Amtes wegen (Art. 89).
Art. 91 Meldungen über den Bestand der Beteiligungen
Die gemäss Artikel 790 Absatz 2 OR dem Handelsregisteramt zu Beginn jedes Kalenderjahres einzureichende Liste der Namen der Gesellschafter, ihrer Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen, oder die Mitteilung, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei, soll Ende Januar im Besitze des Registerführers sein.
Im Falle der Säumnis fordert dieser die Geschäftsführer unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung auf, innert zehn Tagen die Meldung einzureichen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so hat der Registerführer dies seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die den Geschäftsführern unter Auferlegung einer Busse eine neue Frist einräumt und nötigenfalls durch Fortsetzung dieses Verfahrens der Meldepflicht Nachachtung verschafft.
Für die Eintragung von Änderungen in das Handelsregister findet, sofern die Meldung selbst nicht genügt, das Verfahren nach Artikel 60 dieser Verordnung Anwendung.
3. Genossenschaften
Art. 92 Voraussetzung der Eintragung
Körperschaften, bei welchen eine persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen ist und deren Mitglieder nicht ihre wirtschaftlichen Interessen in der Hauptsache in bestimmter, nicht nur in Geldleistung bestehender Weise durch gemeinsame Selbsthilfe zu fördern oder zu sichern suchen, können nicht als Genossenschaften eingetragen werden.
Dagegen ist die Eintragung von Genossenschaften mit gemeinnützigem Zweck statthaft.
Art. 93 Inhalt der Eintragung und Veröffentlichung
Die Eintragung der Genossenschaft soll enthalten:
das Datum der Statuten;
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Zweck;
eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;
die Ordnung der persönlichen Haftbarkeit und gegebenenfalls der Nachschusspflicht der Genossenschafter;
die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen gemäss Artikel 82 dieser Verordnung;
die Namen der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen und die Art der Vertretung.
Zur Veröffentlichung gelangt ein Auszug, der Aufschluss gibt über Firma, Sitz, Zweck, Bekanntmachungen, den Nominalbetrag allfälliger Stammanteile, die Haftungsverhältnisse, die mit der Vertretung beauftragten Personen und die Art der Vertretung.
Art. 94 Persönlich haftende Genossenschafter a. Mitgliederliste
Der Registerführer hat für jede Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, ausgenommen die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 877 OR), gestützt auf das ihm einzureichende Verzeichnis (Art. 835 Abs. 4 OR) eine Mitgliederliste anzulegen und anhand der ihm gemeldeten Änderungen im Mitgliederbestand nachzuführen.
Die Liste soll den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort und den Wohnort der Genossenschafter enthalten und auf die eingereichten Verzeichnisse und Nachträge hinweisen. Eine Mehrheit von Personen darf nur zusammengefasst werden, wenn es sich um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder juristische Personen handelt.101
Art. 95 b. Verzeichnisse, 1 Die Nachträge
Verzeichnisse und Nachträge der persönlich haftenden Genossenschafter sind vom Sekretär der Verwaltung zu unterzeichnen.
Zu Beginn jedes Jahres hat der Handelsregisterführer die Verwaltung derjenigen Genossenschaften, die im abgelaufenen Jahre keine Änderung im Mitgliederbestand gemeldet haben, auf die ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht und ihre Verantwortlichkeit (Art. 877 Abs. 1 und 902 Abs. 3 OR) hinzuweisen.
Die eingereichten Schriftstücke werden mit dem Eingangsdatum versehen und bei den Akten der Genossenschaft aufbewahrt.
Eine Veröffentlichung der Verzeichnisse und ihrer Nachträge findet nicht statt, und im Hauptregister wird keine Vormerkung angebracht.
Art. 96 Anwendung von Vorschriften über die Aktiengesellschaft
Auf die Genossenschaft finden ausserdem die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung:
Artikel 86, wenn die Zusammensetzung der Verwaltung oder die Ordnung ihrer Vertretung nicht mehr den Vorschriften des Artikels 895 OR entspricht;
Artikel 88 über die Anmeldung der Auflösung;
Artikel 89 über die Löschung von Amtes wegen.
4. Vereine
Art. 97 Eintragung
Die Eintragung über den Verein soll enthalten:
das Datum der Statuten;
den Namen;
den Sitz;
den Zweck;
die Mittel;
die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung.
Art. 98 Belege zur Eintragung
Die Anmeldung ist vom Vorstand des Vereins zu unterzeichnen. Ihr sind beizufügen:
ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung über die Annahme der Statuten und die Bestellung der Organe sowie gegebenenfalls der Ausweis über die Bezeichnung der zur Führung der Unterschrift befugten Personen und die Art der Zeichnung;
ein Exemplar der Statuten (Art. 28 Abs. 4102).
Art. 99 Persönlich haftende Mitglieder
Wenn die Statuten eines Vereins bestimmen, dass die Mitglieder für dessen Verbindlichkeiten persönlich haften oder zu Nachschüssen verpflichtet werden können, so sind diese Statutenbestimmungen in der Eintragung zu erwähnen. Die Liste der Mitglieder ist dem Handelsregisteramt einzureichen, das ein Verzeichnis anzulegen hat. Auf die Meldungen von Änderungen im Mitgliederbestand und die Nachführung des Verzeichnisses finden die für die Genossenschaft geltenden Vorschriften (Art.94 und 95) entsprechende Anwendung.
Art. 100 Amtliche Löschung
Auf eingetragene, zur Eintragung verpflichtete Vereine, die in Konkurs geraten sind, finden die Artikel 64–66 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Eingetragene, aber nicht eintragspflichtige Vereine sind gestützt auf die Mitteilung des Konkurserkenntnisses im Handelsregister von Amtes wegen zu löschen.
Im übrigen wird ein Verein auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen gelöscht, wenn er aufgelöst ist und keine Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.
102 AS 53 676
5. Stiftungen
Art. 101 Eintragung
Die Eintragung über die Stiftung soll enthalten:
das Datum der Errichtung;
den Namen;
den Sitz;
den Zweck;
die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung.
Art. 102 Belege zur Eintragung
Zu der von der Verwaltung zu unterzeichnenden Eintragung ist die Stiftungsurkunde in Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen; ebenso allfällige Reglemente, welche die Organisation und Vertretung der Stiftung ordnen.
Jede spätere Änderung der Stiftungsurkunde und solcher Reglemente ist beim Handelsregisteramt ebenfalls anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung der zuständigen Aufsichtsbehörde unmittelbar einzutragen sind.103
Art. 103 Aufsichtsbehörde
Der Registerführer gibt von der Eintragung der Stiftung derjenigen Behörde Kenntnis, der die Stiftungsaufsicht zukommt, und holt von ihr die Bestätigung ein, dass sie die Aufsicht übernommen habe. Bestehen Zweifel darüber, welche Behörde zur Führung der Aufsicht zuständig ist, so hat der Registerführer die Abklärung der Frage herbeizuführen.
Die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde ist im Hauptregister vorzumerken und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister mitzuteilen.
Dieses Amt führt ein nach Kantonen geordnetes Verzeichnis der Stiftungen.
Art. 104 Amtliche Löschung 104 SR 210
Eine Stiftung wird, nachdem sie aufgehoben worden ist, gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen Behörde oder des Richters (Art.88 und
ZGB 104) von Amtes wegen gelöscht.
VII. Nichtkaufmännische Prokuren und Vertreter von Gemeinderschaften
Art. 105 Nichtkaufmännische Prokura a. Eintragung
Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen bestellen will (Art. 458 Abs. 3 OR), hat die Prokura beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.105
Die Eintragung muss den Namen des Vollmachtgebers und denjenigen des Prokuristen enthalten (Art. 40 106). Sie ist durch den Vollmachtgeber zu unterzeichnen. Der Bevollmächtigte hat dem Namen des Vollmachtgebers seinen Namenszug mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen.
Art. 106 b. Löschung von Amtes wegen
Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht: 1. wenn der Vollmachtgeber in Konkurs gerät; die Löschung hat zu erfolgen, sobald der Registerführer vom Konkursausbruch Kenntnis erhält; 2. nach dem Tode des Vollmachtgebers, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben zur Löschung nicht angehalten werden können; 3. wenn der Prokurist gestorben ist und der Vollmachtgeber nicht zur Löschung angehalten werden kann.
Art. 107 Vertreter von Gemeinderschaften a. Eintragung 106 AS 53 676 107 SR 210
Soll das Haupt einer Gemeinderschaft in das Handelsregister eingetragen werden (Art. 341 Abs. 3 ZGB 107), so hat es die Eintragung anzumelden.
Die Eintragung soll die Bezeichnung der Gemeinschaft, das Datum ihrer Errichtung, deren Sitz sowie den Namen, den Beruf, den Heimatort und den Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft enthalten.
Der Anmeldung ist ein beglaubigter Auszug aus dem Gemeinderschaftsvertrag beizugeben, der über die Zusammensetzung der Gemeinderschaft, über deren Haupt und die Ausschliessung der übrigen Gemeinder von der Vertretung Aufschluss erteilt.
Art. 108 b. Veröffentlichung
Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter sind in den von den Kantonen zu bezeichnenden Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als Publikationsorgan bestimmt, so ist für die Veröffentlichung eine besondere Gebühr zu entrichten.
Art. 109 c. Löschung von Amtes wegen
Die Eintragung ist von Amtes wegen zu löschen, wenn die Vertretungsbefugnis des Hauptes dahingefallen oder die Gemeinderschaft aufgehoben worden ist.
VIII. ...
Art. 110 –112108
IX. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister
Art. 113 Publikation der Eintragungen
Alle Eintragungen in das Handelsregister werden in dem von Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Inhalt ohne Verzug durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht (Art. 931 Abs. 1 OR).
Ausgenommen sind die Eintragungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift nicht veröffentlicht werden sollen, sowie die Eintragungen über die Vertreter von Gemeinderschaften, welche in den von den Kantonen bezeichneten Amtsblättern veröffentlicht werden.
Art. 114 Uebermittlung der Eintragungen sische Amt
Spätestens am Tage nach der Eintragung hat der Registerführer eine an das eidgenös- von ihm unterzeichnete Abschrift derselben dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister zu übermitteln; dieses kann die elektronische Datenübermittlung bewilligen.109
Handelt es sich um Änderungen oder Löschungen, so ist in allen Fällen die Natur des Geschäftes, bei juristischen Personen der Zweck kurz anzugeben, sofern nicht die Firma darüber Aufschluss gibt.
Art. 115 Genehmigung einer Eintragung durch das eidgenössische Amt
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister prüft die Eintragungen und ordnet, nachdem es festgestellt hat, dass sie den Vorschriften entsprechen, ihre Bekanntmachung an, sofern alle Voraussetzungen für die Publikation erfüllt sind.
Eine Eintragung, die dem eidgenössischen Amt mitzuteilen ist, wird unter der Voraussetzung der Genehmigung durch dieses Amt wirksam. Vor der Genehmigung dürfen keine Auszüge aus dem Handelsregister ausgestellt werden.
Art. 116110 Form der Veröffentlichung
Die Art und Weise der Veröffentlichung der Eintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister nach Verständigung mit der Leitung des Blattes bestimmt. Über Begehren, die eine Änderung zum Gegenstände haben, entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Art. 117 Beanstandung einer Eintragung
Verweigert das eidgenössische Amt die Genehmigung einer Eintragung, so hat es ohne Verzug den kantonalen Registerführer hievon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Eintragungen, die nicht genehmigt werden können, weil wesentliche Erfordernisse nicht erfüllt sind, müssen gestrichen werden. Im Tagebuch ist die Streichung vorzumerken. Sobald die Voraussetzungen der Eintragung gegeben sind, muss diese unter neuem Datum neu vorgenommen werden.
Eine Eintragung, deren Veröffentlichung aus irgendeinem Grunde nicht vor Ablauf von zwei Monaten angeordnet werden kann, darf ihr ursprüngliches Eintragsdatum nicht beibehalten. Sie ist zu streichen und erst unter dem Datum desjenigen Tages neu vorzunehmen, an welchem alle Voraussetzungen der Veröffentlichung erfüllt sind.
Art. 118 Veröffentlichung in kantonalen Blättern
Es ist den Kantonen gestattet, die Eintragungen im Handelsregister noch durch andere Publikationsorgane zu veröffentlichen, nachdem sie im Handelsamtsblatt erschienen sind; jedoch dürfen hiefür keine Gebühren erhoben werden.
110 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen. Jeder Satz entspricht einem Absatz.
Art. 119 Zentralregister
Beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister wird ein Zentralregister sämtlicher im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Firmen von juristischen Personen geführt.
Über die Stiftungen wird das Register gesondert geführt und nach Kantonen geordnet.
Das Zentralregister kann im Falle des Bedürfnisses nach Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erweitert werden.
Über die Eintragung im Zentralregister wird Behörden und Privaten auf Verlangen schriftlich, jedoch nicht mündlich oder telefonisch Auskunft erteilt. Die Auskunft an Private ist gebührenpflichtig.
Art. 120
Handelsamtsblatt 1 Die kantonalen Handelsregisterämter erhalten das Schweizerische Handelsamtsblatt kostenfrei.
Die Registerführer haben es sorgfältig zu sammeln und eingebunden aufzubewahren.111 X. Schlussbestimmungen
Art. 121 –125112
Art. 126 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1937 in Kraft.
Mit diesem Tage werden die Verordnung vom6. Mai 1890113 sowie die Ergänzungsverordnungen I vom27. Dezember 1910114 und II vom 16. Dezember 1918115 aufgehoben.
113 [AS 11 492] 114 [AS 27 33] 115 [AS 34 1226]