Funtauna

231.11

Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)

vom 26. April 1993 (Stand am 22. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 Absatz 2, 55 Absatz 2 und 78 des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19921 (URG), auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,4 verordnet:

1. Kapitel Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

1. Abschnitt Organisation

Art. 1 Wahl

Bei der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) sorgt der Bundesrat für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die Fachkunde, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt.

Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin, die beisitzenden Mitglieder, deren Ersatzleute sowie die weiteren Mitglieder. Aus dem Kreis der beisitzenden Mitglieder wird der Vizepräsident beziehungsweise die Vizepräsidentin bestimmt.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) lässt Namen, Vornamen und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder im Bundesblatt veröffentlichen.

AS 1993 1821

Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.

Art. 2 Rechtsstellung

Die Amtsdauer und das Ausscheiden aus der Schiedskommission richten sich nach der Verordnung vom2. März 19775 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes und die Entschädigungsansprüche nach der Verordnung vom1. Oktober 19736 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 3 Administrative Leitung

Der Präsident oder die Präsidentin ist für die administrative Leitung der Schiedskommission zuständig. Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin diese Aufgabe.

Zur Unterstützung in der administrativen Tätigkeit kann das Sekretariat (Art. 4) beigezogen werden.

Art. 4 Sekretariat

Das Departement bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schiedskommission das Sekretariat der Schiedskommission, dem ein juristischer Sekretär oder eine juristische Sekretärin vorsteht. Es stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.7

Das Dienstverhältnis der Bediensteten des Sekretariats richtet sich nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni 19278 und seinen Ausführungserlassen.9

Das Sekretariat ist in der Ausübung seiner Funktionen von den Verwaltungsbehörden unabhängig und nur an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden.

Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;

  2. Protokollführung;

[AS 1977 549, 1983 842. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. a]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b].

c. Führung der Dokumentation, Information der Schiedskommission und redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung geeigneten Entscheide.

Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin hat in Verhandlungen, in denen er oder sie das Protokoll führt, beratende Stimme.

Art. 5 Information

Die Schiedskommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Sie veröffentlicht insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

Art. 6 Sitz

Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Bern.

Art. 710 Rechnungsführung

Die Schiedskommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Departements. Das Departement stellt die Einnahmen und die nach Personal- und Sachkosten gesonderten Ausgaben der Kommission in den Voranschlag ein.

Art. 811

2. Abschnitt Verfahren

Art. 9 Antragstellung

Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.

Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen.

Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen.

Art. 10 Einleitung des Verfahrens

Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Genehmigungsverfahren ein, indem er oder sie gestützt auf Artikel 57 URG die Spruchkammer einsetzt und unter deren Mitgliedern Ausfertigungen der Eingaben samt Beilagen und allenfalls weitere Akten in Umlauf setzt.

Der Präsident oder die Präsidentin stellt den Antrag auf Genehmigung eines Tarifs den massgebenden an den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften beteiligten Nutzerverbänden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung zu.

Geht aus dem Genehmigungsantrag eindeutig hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) zu einer Einigung geführt haben, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

Art. 1112 Zirkularbeschluss

Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg.

Art. 12 Einberufung einer Sitzung

Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.

Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.

Art. 13 Anhörung

Die beteiligten Parteien haben das Recht auf mündliche Anhörung.

Art. 14 Beratung

Führt die Anhörung nicht zu einer Einigung unter den Parteien, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung.

Die Beratung und die anschliessende Abstimmung finden unter Ausschluss der Parteien statt.

Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage

Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.

Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG).

Art. 16 Eröffnung des Entscheids

Der Entscheid wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Anschluss an die Beratung mündlich oder schriftlich im Dispositiv eröffnet.13

Der Präsident oder die Präsidentin prüft und genehmigt die schriftliche Begründung selbständig; wirft die Abfassung Fragen auf, so können diese auf dem Zirkulationsweg den andern Mitgliedern der Spruchkammer zur Prüfung unterbreitet werden.14

Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids massgebend.15

Im Entscheid werden die Mitglieder der Spruchkammer sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin mit Namen genannt; der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin unterzeichnet den Entscheid neben dem Präsidenten oder der Präsidentin.

2. Kapitel Schutz von Computerprogrammen

Art. 17

Der nach Artikel 12 Absatz 2 URG zulässige Gebrauch eines Computerprogramms umfasst:

  1. die bestimmungsgemässe Verwendung des Programms, zu der das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern sowie die im Rahmen dieser Tätigkeiten erforderliche Herstellung eines Werkexemplares durch den rechtmässigen Erwerber oder die rechtmässige Erwerberin gehören;

  2. das Beobachten des Funktionierens des Programms, das Untersuchen oder Testen desselben zum Zweck der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, wenn dies im Rahmen der Handlungen zur bestimmungsgemässen Verwendung erfolgt.

Nach Artikel 21 Absatz 1 URG erforderliche Informationen über Schnittstellen sind solche, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen unerlässlich und dem Benutzer oder der Benutzerin von Programmen nicht ohne weiteres zugänglich sind.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Programms im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 URG liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen der Entschlüsselung gewonnenen Schnittstelleninformationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden.

Kapitel 2a:16 Ausdehnung der Bundesaufsicht

Art. 17a

In Ergänzung von Artikel 40 Absatz 1 des URG wird die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung von literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken der Bundesaufsicht unterstellt, soweit:

  1. die Vervielfältigung und die Verbreitung ausschliesslich dem Zweck dienen, das Werk für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom13. Dezember 200217 wahrnehmbar zu machen;

  2. es sich um veröffentlichte Werke handelt; und

  3. mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in einer für behinderte Menschen wahrnehmbaren Art bereits verfügbar ist.

3. Kapitel Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 1818 Umfang

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zollager.

Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung

Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.19

Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 20 Zurückbehalten von Waren

Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung.

Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen sind berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Waren Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

Seht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 2bis URG fest, dass die Antragsteller oder Antragstellerinnen vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Waren sogleich freigegeben.20

Art. 21 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom22. August 198421 über die Gebühren der Zollverwaltung.

4. Kapitel:22 Gebühren

1. Abschnitt Gebühren der Schiedskommission

Art. 21a Gebühren und Auslagen

Die Spruch- und Schreibgebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 ff. URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1–3 und die Kanzleigebühren nach den Artikeln 14–20 der Verordnung vom10. September 196923 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

  1. Taggelder und Entschädigungen nach der Verordnung vom1. Oktober 197324 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

  2. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen oder für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen;

  3. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;

  4. Übermittlungskosten wie Porto-, Telefon- und Telefaxkosten.

Art. 21b Zahlungspflichtige

Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung für Auslagen sind von derjenigen Verwertungsgesellschaft zu entrichten, welche den Tarif zur Genehmigung vorgelegt hat. Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.

Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung der Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

2. Abschnitt Gebühren der Aufsichtsbehörde

Art. 21d Grundsatz

Verwertungsgesellschaften, die über eine Bewilligung zur Verwertung von der Bundesaufsicht unterstellten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten verfügen, haben der Aufsichtsbehörde Gebühren nach Aufwand zu entrichten.

Die Gebühren werden so festgesetzt, dass sie die gesamten aus der Aufsichtstätigkeit entstandenen Kosten decken.

Art. 21e Bemessung und Zahlungspflichtige

Für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen und für die Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte und Verteilungsreglemente sowie für besondere Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde werden je nach Schwierigkeitsgrad 200–300 Franken pro aufgewendete Stunde berechnet.

Die Gebühren sind von der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, auf die sich eine Leistung der Aufsichtsbehörde bezieht. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für

Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).

dieselbe Leistung zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. In begründeten Fällen können an einem Verfahren teilnehmende Dritte an den Kosten beteiligt werden.

Für Kosten, die durch den Beizug externer Experten, durch besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen entstanden sind, wird gesondert Rechnung gestellt.

Art. 21f Vorschuss und Zahlungsfrist

Die Zahlungspflichtigen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden.

Die Gebühren sind bis zu dem von der Aufsichtsbehörde angegebenen Termin zu zahlen.

5. Kapitel:25 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung vom7. Februar 194126 zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten;

  2. die Verordnung des EJPD vom8. April 198227 über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten;

  3. das Reglement vom22. Mai 195828 der Eidgenössischen Schiedskommission betreffend Verwertung von Urheberrechten.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1993 in Kraft.

Ursprünglich4. Kapitel

[BS 2 836; AS 1956 1692, 1978 1692, 1982 523]

[AS 1982 525]

[AS 1958 273]