Funtauna

251.2

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)
(GebV-KG)

vom 25. Februar 1998 (Stand am 23. März 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53a des Kartellgesetzes vom6. Oktober 19951 (KG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,3 verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat für:

  1. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–30 des Kartellgesetzes (KG);

  2. die Behandlung einer Meldung im Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG;

  3. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG;

  4. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.4 2 Die Gebühren für Strafverfahren gemäss den Artikeln 54 und 55 KG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 19745 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Artikel 1 veranlasst.

Sind mehrere Unternehmen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.6

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes und, im Falle des Gegenrechts, der Kantone und Gemeinden bezahlen keine Gebühren. Vorbehalten bleiben Gebühren für Gutachten.

AS 1998 919

Keine Gebühren bezahlen ferner:

  1. Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 KG durchgeführt wird;

  2. Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;

  3. Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird.7

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.8

Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.9

Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.10

Art. 511 Auslagen

Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige folgende zusätzliche Auslagen der Wettbewerbskommission und des Sekretariates zu erstatten:

  1. Reisespesen;

  2. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Untersuchungsmassnahmen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

  3. Kosten für Arbeiten, welche durch Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden.

Art. 6 Gebührenerlass

Für die Erbringung von Dienstleistungen kleineren Umfangs kann die Gebühr erlassen werden.

Art. 7 Vorschuss

Das Sekretariat kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände und umfangreiche Beweisanträge usw.) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Juni 199612 über Gebühren für Gutachten der Wettbewerbskommission wird aufgehoben.

Art. 913

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1998 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 12. März 200414 Bei Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen noch nicht abgeschlossen sind, gilt für die Bemessung der Gebühren und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt ist, das bisherige Recht.

[AS 1996 1806]

AS 2004 1391