Funtauna

312.057

Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte

vom 3. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 266 Absatz 6 der Strafprozessordnung1 (StPO), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Beschlagnahmte Vermögenswerte sind möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.

Art. 2 Bargelder, Erlöse und Erträge

Übersteigt der Betrag beschlagnahmter Bargelder 5000 Franken oder dauert die Beschlagnahme länger als drei Monate, so muss die Verfahrensleitung beschlagnahmte Bargelder bei ihrer Staatskasse hinterlegen oder sie auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 untersteht.

Bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder sind zum gleichen Satz zu verzinsen wie Steuervorauszahlungen. Auf Spar- oder Kontokorrentkonten angelegte Bargelder werden von der Strafbehörde zu dem für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst.

Für Erlöse aus beschlagnahmten Forderungen oder aus der Verwertung von Gegenständen, Wertpapieren oder andern Werten mit einem Börsen- oder Marktpreis sowie für Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten gelten die Bestimmungen der Absätze1 und 2 sinngemäss.

Art. 3 Kontoauszüge

Die Verfahrensleitung sorgt dafür, dass über Spar- und Kontokorrentkonten halbjährlich ein Kontoauszug erstellt und in den Verfahrensakten abgelegt wird.

Sie sorgt überdies dafür, dass ein Kontoauszug erstellt und abgelegt wird bei:

  1. Einstellung des Verfahrens;

  2. Erlass eines Strafbefehls;

  3. Anklageerhebung.

AS 2010 6003

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.