Funtauna

412.101.220.15

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 26. September 2012 (Stand am 1. Januar 2018)

82117 Podologin EFZ/Podologe EFZ Assistante en podologie CFC/Assistant en podologie CFC Podologa AFC/PodologoAFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Podologinnen und Podologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

  1. Sie sind im medizinisch-therapeutischen Bereich tätig und wirken mit ihren Massnahmen auf die Erhaltung eines gesunden Fusses hin;

  2. Sie arbeiten am Fuss, insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln. Dabei führen sie Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und des Wohlbefindens der Patientinnen und Patienten aus;

  3. Sie behandeln epidermale und unguale Erkrankungen des Fusses, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Schuhetragen behindern;

  4. Sie beseitigen Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten;

  5. Sie erbringen komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates;

AS 2012 6475

f. Sie arbeiten im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig.

Sie erbringen namentlich die folgenden Leistungen nicht:

  1. chirurgische Eingriffe;

  2. selbstständige Leistungen für Angehörige von Risikogruppen; ausgenommen ist das Erbringen dieser Leistungen unter Aufsicht eines diplomierten Podologen oder einer diplomierten Podologin HF;

  3. Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen;

  4. Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen.

Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition von Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands (SPV) in Absprache mit der Union Suisse Romande des Pédicures-Podologues (USRPP).5

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. podologische Befunde;

  2. Behandlung;

  3. einfache podologische Beratung und Gesundheitsförderung;

  4. Organisation des Arbeitsplatzes und der Arbeit;

  5. Qualitätssicherung.

Die Definition kann eingesehen oder gratis bezogen werden beim Schweizerischen Podologen-Verband (SPV; www.podologie.ch) sowie bei der Société Suisse des Podologues (SSP; www.podologues.ch).

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Lernstrategien;

  4. Beratungs- und Anleitungsmethoden.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. Diskretion;

  3. patientenorientiertes Handeln;

  4. lebenslanges Lernen;

  5. Flexibilität;

  6. Kommunikationsfähigkeit;

  7. Konfliktfähigkeit;

  8. Teamfähigkeit;

  9. Transferfähigkeit;

  10. Umgangsformen und situationsgerechtes Auftreten;

  11. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 76

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen

werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 18 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  1. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  2. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  3. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Podologin EFZ/Podologe EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. Fähigkeitszeugnis des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV) oder des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP) mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. diplomierte Podologin HF/diplomierter Podologe HF mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu mindestens 80 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 80 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Podologin EFZ/des Podologen EFZ erworben hat, 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 18) gewachsen zu sein.

Gegenstand der Qualifikationsverfahren In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse, im Umfang von 4½ Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens ½ Stunde.

  3. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 20 %.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 40 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

DasFähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Podologin EFZ oder Podologe EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

  1. 2–3 Vertreterinnen oder Vertretern des des Schweizerischen PodologenVerbandes (SPV);

  2. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Société Suisse des Podologues (SSP);

  3. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft;

  4. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artiken 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Gleichwertigkeit bisheriger Ausweise

Bei der Zulassung zu einer zusätzlichen Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe sind die bisherigen Fähigkeitszeugnisse für Podologinnen und Podologen des Schweizerischen Podologen-Verbands (SPV) oder des Fachverbands Schweizerischer Podologen (FSP) dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Podologinnen und Podologen gleichgestellt.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Podologin EFZ/Podologe EFZ vom 13. Mai 2005 wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Podologin EFZ/Podologe EFZ vor dem1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Ausbildung als Podologin EFZ/Podologe EFZ nach bisherigem Recht absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am1. Januar 2016 in Kraft.