Funtauna

412.101.220.37

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 8. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

Präambel

80200

Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ

Agente/Agent d’exploitation CFC

Operatrice/Operatore di edifici e infrastrutture AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

Fachleute Betriebsunterhalt auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie organisieren die Arbeiten, führen diese gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben selbstständig oder im Team qualitätsbewusst, umweltgerecht und ressourcenschonend aus, setzen den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit selbstständig um, lagern Reinigungs- und Verbrauchsmaterial fachgerecht und leiten andere Personen im Bereich der eigenen beruflichen Handlungskompetenzen stufengerecht an;

  2. Sie bereiten umfassende Reinigungsarbeiten an Gebäuden und deren Umgebung sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese von Hand oder mit Kleingeräten und Maschinen sicher, fach- und umweltgerecht aus und bewirtschaften Wertstoffe und Abfälle umweltgerecht;

  3. Sie stellen der mit zuverlässigen und sorgfältigen Vorbereitung und Ausführung von Wartungs- und Kontrollarbeiten die Funktionstüchtigkeit von Mobiliar, Gebäude- und Infrastrukturanlagen sowie von Geräten, Maschinen und Werkzeugen sicher;

  4. Sie bereiten bauliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Installationen in Gebäuden sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese fachgerecht aus und tragen damit zur Sicherheit und Werterhaltung der Anlagen bei;

  5. Sie leisten mit der fachgerechten und naturbewussten Vorbereitung und Ausführung von Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich einen wertvollen Beitrag an Natur und Umwelt.

Innerhalb des Berufs der Fachfrau Betriebsunterhalt oder des Fachmanns Betriebsunterhalt auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

  1. Hausdienst;

  2. Werkdienst.

Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Unterhaltspraktikerin EBA oder Unterhaltspraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  1. Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz:

    1. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit selbständig umsetzen,

    2. Arbeiten qualitäts- und umweltbewusst sowie ressourcenschonend ausführen,

    3. fachgerechte Lagerung von Reinigungs- und Verbrauchsmaterial sicherstellen,

    4. Arbeiten nachvollziehbar rapportieren,

    5. andere Personen anleiten;

  2. Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung:

    1. umfassende Reinigung von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und vornehmen,

    2. umfassende Reinigung von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und vornehmen,

    3. Abfälle und Wertstoffe umweltgerecht bewirtschaften;

  3. Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten:

    1. Wartung und Kontrolle von Mobiliar, Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und durchführen,

    2. Wartung und Kontrolle von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und durchführen,

    3. Wartung und Kontrollen von Geräten, Maschinen und Werkzeugen ausführen;

  4. Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen:

    1. Unterhalt und Reparaturen von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und ausführen,

    2. Unterhalt und Reparaturen von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und ausführen;

  5. Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten:

    1. Grünpflege im Innenbereich vorbereiten und vornehmen,

    2. Grünpflege im Aussenbereich vorbereiten und vornehmen.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 55

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

  1. Berufskenntnisse

  • – Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

80

60

40

180

  • – Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung

  • Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten

80

60

100

240

  • – Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten

  • Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen

40

80

60

180

Total

200

200

200

600

  1. Allgemeinbildung

120

120

120

360

  1. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu acht Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

LJ

Kurs

Handlungskompetenzbereich(e)

Dauer nach Schwerpunkt

Haus-dienst

Werk-dienst

1.

Kurs 1

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
(Handlungskompetenzen a.1 und a.2)

Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen b.1 und b.2)

4

4

1.

Kurs 2

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
(Handlungskompetenzen a.1 bis a3)

Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.2)

Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenz d.2)

2

2

2.

Kurs 3

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
(Handlungskompetenz a.1)

Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.3)

Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen c.2 und c.3)

Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten
(Handlungskompetenzen e.1 und e.2)

6

6

3.

Kurs 4

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
(Handlungskompetenz a.1)

Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenzen c.1 und c.2)

Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen d.1 und d.2)

4

4

Total Tage

16

16

Die Handlungskompetenzen in den überbetrieblichen Kursen werden in den Schwerpunkten gemäss Verteilung im Bildungsplan vermittelt.

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  1. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild,

    2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und

    3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

  2. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.7

6. Abschnitt Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ und des Fachmanns Betriebsunterhalt EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;

  4. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

    1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

    2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder des Fachmanns Betriebsunterhalt EFZ erworben hat, und

    3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

Hausdienst

Werkdienst

1.

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

20 %

20 %

2.

Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung

30 %

20 %

3.

Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten

Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen

30 %

40 %

4.

Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten

20 %

20 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 2.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1.

Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

30 Min.

30 %

2.

Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung
Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten

70 Min.

40 %

3.

Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten
Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen

50 Min.

30 %

  1. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 50 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 10 %.

Art. 19 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 50 %;

  2. Berufskenntnisse: 30 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ» oder «Fachmann Betriebsunterhalt EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität
fürFachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ
sowie Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker EBA

Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ sowie Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker EBA setzt sich zusammen aus:

  1. 4–6 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Fachverbands Betriebsunterhalt SFB;

  2. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. 1–2 Vertreterinnen oder Vertreter der überbetrieblichen Kurse;

  4. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Schwerpunkte müssen gebührend vertreten sein.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;

  2. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;

  3. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;

  5. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Trägerin oder Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Fachverband Betriebsunterhalt SFB.

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des SBFI vom 6. Dezember 20069 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Die Genehmigung des Bildungsplans Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ vom 6. Dezember 2006 wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.