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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Textiltechnologin/Textiltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

Textiltechnologin EFZ/Textiltechnologe EFZ Technologue en textile CFC Tecnologa tessile AFC/Tecnologo tessile AFC 26306 Seil- und Hebetechnik/Production et technologie des câbles/ funi e sistemi di sollevamento

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

Die Berufsbezeichnung ist Textiltechnologin EFZ oder Textiltechnologe EFZ.

Textiltechnologinnen und Textiltechnologen EFZ sind mit der Entwicklung und der Gestaltung von textilen Produkten, der industriellen Prüfung, Verarbeitung und Veredlung von Fasern und textilen Flächen betraut. Sie überwachen und regeln Prozesse und/oder Anlagen, prüfen und analysieren Qualitätsstandards, denken und handeln nach wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien und beteiligen sich an Innovationsbestrebungen.

AS 2007 273 Um diese Arbeiten kompetent und korrekt ausführen zu können, besitzen Textiltechnologinnen und Textiltechnologen EFZ soziales Engagement und die Fähigkeit des korrekten und passenden Umgangs mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden. Sie zeigen Geschick für organisatorische und planerische Aufgaben und verfügen über eine angemessene Flexibilität und Selbständigkeit.

Innerhalb des Berufs der Textiltechnologin oder des Textiltechnologen EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

  1. Verarbeitung;

  2. Veredelung;

  3. Seil- und Hebetechnik;

  4. Mechatronik;

  5. Design.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;

  2. Produkte- und Materialkenntnisse;

  3. Arbeitsvorbereitung;

  4. Arbeits- und Hilfsmittel;

  5. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz;

  6. Prozesse;

  7. Prüfen und Analysieren;

  8. zweite Sprache.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. Lernstrategien;

  5. Kreativitätstechniken.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. lebenslanges Lernen;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. Konfliktfähigkeit;

  5. Teamfähigkeit;

  6. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs-

stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1400–1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 180 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen – je nach Fachrichtung – insgesamt mindestens 23 und höchstens 94 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;

  4. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Textiltechnologinnen und Textiltechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Textiltechnologin oder Textiltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Seilerin oder gelernter Seiler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines Berufes der Textil- und Bekleidungsindustrie und mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  5. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation und Bildungsbericht in der beruflichen Praxis

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters (mit Ausnahme des6. Semesters) die berufspraktischen Kompetenzen der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest und benotet sie.

Die Noten der Bildungsberichte fliessen in die Berechnung der Gesamtnote des abschliessenden Qualifikationsverfahrens ein.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der fünfjährigen Berufserfahrung nach Art. 32 BBV mindestens drei Jahre im Tätigkeitsbereich der Textiltechnologin EFZ/des Textiltechnologen EFZ nachzuweisen.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit im Umfang von, je nach Fachrichtung, 24–120 Stunden als individuelle praktische Arbeit oder von 12–16 Stunden als vorgegebene Arbeit. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 4–6 Stunden je nach Fachrichtung. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.

  3. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 18 Bestehen

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird;

  2. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts mindestens die Note4 beträgt; und

  3. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Gesamterfahrungsnote.

Die Gesamterfahrungsnote ist das Mittel aus der Summe der Erfahrungsnote für den berufskundlichen Unterricht und der Erfahrungsnote der beruflichen Praxis im Betrieb.

Die Erfahrungsnote für den berufskundlichen Unterricht ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts der Berufsfachschule.

Die Erfahrungsnote der beruflichen Praxis im Betrieb ist das Mittel aus der Summe der Noten der Bildungsberichte.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: doppelt;

  2. Berufskenntnisse: einfach;

  3. Allgemeinbildung: einfach;

  4. Gesamterfahrungsnote: einfach.

Art. 19 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten des berufskundlichen Unterrichts und der beruflichen Praxis im Betrieb beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Gesamterfahrungsnote der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» doppelt gewichtet.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Textiltechnologin EFZ/Textiltechnologe EFZ» zu führen.

Im Notenausweis werden aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Gesamterfahrungsnote;

  3. die Fachrichtung.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Textiltechnologinnen und Textiltechnologen EFZ

Art. 22

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Textiltechnologinnen und Textiltechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. 6–7 Vertreterinnen oder 6–7 Vertretern des TVS Textilverband Schweiz;

  2. 2 Vertreterinnen oder 2 Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone (nach Absatz 1 Buchstabe c).

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen und Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom19. Mai 19999 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilassistentin/des Textilassistenten;

  2. der Lehrplan vom19. Mai 199910 für den beruflichen Unterricht (Teil B, Grundlagenunterricht) der Textilassistentin/des Textilassistenten;

  3. der Lehrplan vom19. Mai 199911 für den beruflichen Unterricht (Teil C, Branchenunterricht) der Textilassistentin/des Textilassistenten;

  4. das Reglement vom15. Dezember 198812 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilentwerferin/des Textilentwerfers;

  5. der Lehrplan vom19. Mai 199913 für den beruflichen Unterricht (Teil B, Grundlagenunterricht) der Textilentwerferin/desTextilentwerfers;

  6. der Lehrplan vom19. Mai 199914 für den beruflichen Unterricht (Teil C, Branchenunterricht) der Textilentwerferin/des Textilentwerfers;

  7. das Reglement vom7. Februar 199515 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilmechanikerin/des Textilmechanikers;

  8. der Lehrplan vom19. Mai 199916 für den beruflichen Unterricht (Teil B, Grundlagenunterricht) der Textilmechanikerin/des Textilmechanikers;

  9. der Lehrplan vom7. Februar 199517 für den beruflichen Unterricht (Teil C, Branchenunterricht) der Textilmechanikerin/desTextilmechanikers;

  10. das Reglement vom4. Juni 197318 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilveredlerin/des Textilveredlers;

  11. der Lehrplan vom19. Mai 199919 für den beruflichen Unterricht (Teil B, Grundlagenunterricht) der Textilveredlerin/des Textilveredlers;

  1. der Lehrplan vom19. Mai 199920 für den beruflichen Unterricht (Teil C, Branchenunterricht) der Textilveredlerin/des Textilveredlers;

  2. das Reglement vom 31. März 198721 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Seilerin/des Seilers;

  3. der Lehrplan vom 31. März 198722 für den beruflichen Unterricht der Seilerin/des Seilers;

Die Genehmigung des Reglements vom7. Juni 2001 über die Einführungskurse für Textilassistent/Textilassistentin, Textilentwerfer/Textilentwerferin, Textilmechaniker/Textilmechanikerin, Textilveredler/Textilveredlerin und Industrieschneider/Industrieschneiderin wird widerrufen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Textilassistent/Textilassistentin, Textilentwerfer /Textilentwerferin, Textilmechaniker/Textilmechanikerin, Textilveredler/Textilveredlerin oder Seiler/Seilerin vor dem1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Textilassistent/Textilassistentin, Textilentwerfer /Textilentwerferin, Textilmechaniker/Textilmechanikerin, Textilveredler/Textilveredlerin oder Seiler/Seilerin bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am1. Januar 2010 in Kraft.