Funtauna

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Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2013)

46314 Automobil-Fachfrau EFZ/Automobil-Fachmann EFZ Mécanicienne en maintenance d’automobiles CFC/ Mécanicien en maintenance d’automobiles CFC Meccanica/Meccanico di manutenzione per automobili AFC 46315 Personenwagen 46316 Nutzfahrzeuge

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20004 zum Arbeitsgesetz (ArGV1), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

Die Berufsbezeichnung ist Automobil-Fachfrau EFZ oder Automobil-Fachmann EFZ.

Die Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner EFZ zeichnen sich insbesondere durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie erwerben vielseitige Grundlagenkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in allgemeiner Technik und können diese anwenden;

  2. Sie wenden erweiterte Grundlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Garagenbetrieb an;

AS 2007 723

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  1. Die Kenntnisse in der Automobiltechnik befähigen sie, umweltschonende Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen;

  2. Im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und ökologischen Verhaltensweisen erwerben sie Fähigkeiten, um ihre Kenntnisse in der Automobiltechnik und im Umgang mit der Kundschaft anzuwenden.

Innerhalb des Berufes Automobil-Fachfrau EFZ/ Automobil-Fachmann EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

  1. Personenwagen;

  2. Nutzfahrzeuge.

Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner für Personenwagen führen insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

  1. Sie reparieren vorwiegend durch Austauschen mit Neuteilen;

  2. Sie arbeiten an Benzin- und schnelllaufenden Dieselmotoren;

  3. Sie sind vertraut mit den Arbeiten an Fahrzeugen zum Personentransport, insbesondere im Bereich Bremsen.

Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner für Nutzfahrzeuge führen insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

  1. Sie reparieren einfache Bauteile und Baugruppen;

  2. Sie kennen die Bedürfnisse und Anforderungen der Fahrzeuge für den kommerziellen Transport, insbesondere Bremsanlage;

  3. Sie arbeiten an Nutzfahrzeug-Dieselmotoren.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Die Zusatzausbildung nach Lehrvertrag wird wie folgt geregelt:

  1. Für die Automobil-Fachfrau/den Automobil-Fachmann EFZ der anderen Fachrichtung dauert die berufliche Praxis zum Erwerb der erforderlichen Handlungskompetenzen in der Regel ein Jahr. Die Prüfung beschränkt sich auf den Qualifikationsbereich praktische Arbeit und Berufskenntnisse.

  2. Die berufliche Grundbildung dauert für Lernende, die bereits Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem verwandten Beruf sind, in der Regel zwei Jahre. Die Prüfung umfasst die Qualifikationsbereiche praktische Arbeit und Berufskenntnisse.

  3. Die berufliche Grundbildung dauert für Automobil-Assitentinnen/Automobil-Assistenten EBA in der Regel zwei Jahre.

Der Lehrbetrieb bietet den Lernenden die Möglichkeit, entsprechend der gewählten Fachrichtung den Führerausweis zu erwerben und übernimmt die Kosten für mindestens 15 Lektionen praktischen Fahrunterrichts bei einem Fahrlehrer seiner Wahl.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst für beide Fachrichtungen Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Technische Grundlagen; Rechnen, Physik, Elektrotechnik, Stoffkunde, Fertigungstechnik.

  2. Erweiterte Grundlagen; Kommunikation, Kundendienst, technische Informationen, Vorschriften, Ersatzteildienst, Informatik.

  3. Automobiltechnik; Elektrik, Elektronik, Motor, Antrieb, Fahrwerk.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Lernmethodik; Informationsbeschaffung, Bildungsbuchhaltung, Lernformen, Transferfähigkeit, Lernprozess, Lernstrategien.

  2. Arbeitsmethodik; Problemlösungsstrategien, vernetztes Denken, Geschäftssinn, Pünktlichkeit, Flexibilität, ökologisches Verhalten, Arbeitsplanung, Arbeitstechnik, Arbeitsdokumentation.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Selbstkompetenz; Belastbarkeit, Selbständigkeit, Eigeninitiative, Selbstkritik, Interesse, Berufsmotivation.

  2. Beziehungskompetenz; Kooperationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Toleranz.

  3. Verantwortungsbewusstsein; Zuverlässigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Umgangsformen, Geschäftssinn.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

In Abweichung von Artikel 47 Buchstabe a, b und d ArGV 1 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen, und die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind. Für Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht. Für die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt. Voraussetzung dafür ist eine der erhöhten Unfallgefahr angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese sollen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz niederschlagen.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im ersten Lehrjahr im Durchschnitt an 3½ Tagen, ab dem zweiten Lehrjahr im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1260 Lektionen. Davon entfallen

  1. auf den berufskundlichen Unterricht 760 Lektionen;

  2. auf den allgemein bildenden Unterricht 360 Lektionen;

  3. auf den Sportunterricht 140 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 40 und höchstens

Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung;

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird;

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus;

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 22 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach

Artikel 20 zählen; Art. 11 Grundbildung. 6. Abschnitt: Art. 12

d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für die Automobil-Fachfrau/für den Automobil-Fachmann EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Allgemeinbildung Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe, wie

  2. B. Automobildiagnostikerin/Automobildiagnostiker, dipl. Automobilnieur FH;

  3. gelernte Automechanikerin/gelernter Automechaniker, Automobil-Mechatronikerin EFZ/ Automobil-Mechatroniker EFZ, gelernte Autoelektrikerin/gelernter Autoelektriker, gelernte Fahrzeug-Elektrikerin-Elektronikerin/gelernter Fahrzeug-Elektriker-Elektroniker mit mindestens 3-jähriger beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ mit mindestens 3-jähriger beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 In den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter überbetrieblicher Kurse dokumentieren während den besuchten Kursen die erbrachten Leistungen der Lernenden.

Art. 16 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der gemäss Artikel 32 BBV verlangten fünfjährigen Berufserfahrung mindestens zwei Jahre im Tätigkeitsgebiet der Automobil- Fachfrauen, bzw. Automobil- Fachmänner nachzuweisen.

Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit; Die Prüfung dauert 9–11 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

  2. Berufskenntnisse; Die Berufskenntnisse werden mittels einer 4 Stunden dauernden Prüfung geprüft; davon insgesamt höchstens 1 Stunde mündlich.

  3. Allgemeinbildung; Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird;

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

  1. praktische Arbeit: doppelt;

  2. Berufskenntnisse: einfach;

  3. Allgemeinbildung: einfach;

  4. Erfahrungsnote: einfach.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

  1. den berufskundlichen Unterricht;

  2. die überbetrieblichen Kurse.

Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der bewerteten Kurse.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil- Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» zu führen.

Im Notenausweis werden aufgeführt:

  1. die Fachrichtung;

  2. die Gesamtnote;

  3. die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. 7–9 Vertreterinnen oder Vertretern des Auto Gewerbe Verbandes Schweiz (AGVS);

  2. mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Verbands Schweizerischer Werkstattlehrer (VSW);

  3. mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik (SVBA – ASETA – ASITA);

  4. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Sozialpartner;

  5. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19967. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone (nach Absatz 1 Buchstabe e);

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen und Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 13. April 19948 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Automonteurinnen und Automonteure;

  2. der Lehrplan vom 13. April 19949 für den beruflichen Unterricht der Automonteurinnen und Automonteure.

Die Genehmigung des Reglements vom 13. April 1994 über die Einführungskurse für Automonteurinnen und Automonteure wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Automonteure wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2011 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–22) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

BBI 1994 III 345

BBI 1994 III 345