Funtauna

412.101.220.56

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Verpackungstechnologin/Verpackungstechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1

vom 12. Juli 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Präambel

33313

Verpackungstechnologin EFZ/Verpackungstechnologe EFZ

Technologue en emballage CFC

Tecnologa d’imballaggio AFC/Tecnologo d’imballaggio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG),
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz4 (ArGV1),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

Die Berufsbezeichnung ist Verpackungstechnologin EFZ oder Verpackungstechnologe EFZ.

Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ zeichnen sich durch folgende Tätigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie klären Kundenbedürfnisse ab, wählen geeignete Materialien, entwickeln entsprechende Verpackungen und stellen Prototypen her.

  2. Die aus der Entwicklung resultierenden Unterlagen und Daten bereiten sie anschliessend für die technische Arbeitsvorbereitung und die Produktion auf.

  3. Sie produzieren mit verschiedensten Anlagen Karton- und Wellkartonverpackungen.

  4. Sowohl in der Verpackungsentwicklung als auch in der Produktion berücksichtigen sie Qualitäts- sowie ökologische Aspekte und halten die Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie Hygiene ein.

  5. Sie zeichnen sich aus durch eigenverantwortliches Handeln, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit.

Innerhalb des Berufs der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:

  1. Karton;

  2. Wellkarton.

Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

In beiden Schwerpunkten werden in der Bildung in beruflicher Praxis sowie im Qualifikationsverfahren folgende Vertiefungsbereiche unterschieden:

  1. Verpackungsentwicklung;

  2. Produktion.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Verpackungsentwicklung;

  2. Material;

  3. technische Arbeitsvorbereitung;

  4. Produktion;

  5. Qualität, Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. Lernstrategien;

  5. ökologisches Verhalten.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. lebenslanges Lernen;

  3. Teamfähigkeit;

  4. Umgangsformen;

  5. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

In Abweichung von Artikel 47 Buchstabe a der ArGV 1 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen sowie die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind. Voraussetzung dafür ist eine der erhöhten Unfallgefahr angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese müssen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz niederschlagen.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1360 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 6 und höchstens 9 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;

  4. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen, mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen und mindestens 5 Jahren berufliche Praxis im Bereich der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ;

  3. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 4 Jahre im Bereich der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung
des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit im Umfang von 16 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so nimmt sie höchstens 1 Stunde ein.

  3. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 18 Bestehen

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.7

Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote mit folgender Gewichtung:

  1. praktische Arbeit: doppelt;

  2. Berufskenntnisse: einfach;

  3. Allgemeinbildung: einfach;

  4. Erfahrungsnote: einfach.

Art. 19 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Verpackungstechnologin EFZ/Verpackungstechnologe EFZ» zu führen.

Im Notenausweis werden aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ

Art. 22

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. 4–6 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Berufsbildung IGB;

  2. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Beide Schwerpunkte müssen vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 16. Mai 19959 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen;

  2. der Lehrplan vom 16. Mai 199510 für den beruflichen Unterricht der Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Verpackungstechnologinnen oder Verpackungstechnologen vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Verpackungstechnologinnen oder Verpackungstechnologen bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.