Funtauna

412.101.220.77

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 4. November 2013 (Stand am 1. Januar 2017)

18114 Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ Professionnelle du cheval CFC/professionnel du cheval CFC Professionista del cavallo AFC 18115 Pferdepflege/Soins aux chevaux/Cura del cavallo 18116 Klassisches Reiten/Monte classique/Monta classica 18117 Westernreiten/Monte western/Monta western 18118 Gangpferdereiten/Chevaux d’allures/Cavalli d’andatura 18119 Pferderennsport/Chevaux de course/Cavalli da corsa 18120 Gespannfahren/attelage/attachi

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom19. November 20032 (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie erkennen die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Gelände. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Pferde, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden, von Dritten, von Sachwerten und der Umwelt. Sie setzen nur Werkzeuge, Ausrüstungen und Hilfsmittel ein, die den Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum AS 2013 5385 Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Tierschutz und zur Verkehrssicherheit genügen. Sie pflegen die Ausrüstung der Pferde, unterhalten die Infrastruktur und die Umgebung des Betriebs durch regelmässige Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Interesse der Werterhaltung der Anlagen sowie der Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten der Pferde;

  2. Sie halten, füttern und pflegen Pferde, um deren Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Sie füttern Pferde mit geeigneten und korrekt gelagerten Futtermitteln nach betrieblichen Vorgaben, erkennen fütterungsbedingte Mängel und ergreifen die geeigneten individuellen Massnahmen. Sie erkennen Verhaltensstörungen, Krankheiten und Verletzungen der Pferde und ergreifen die zweckmässigen Massnahmen der tiermedizinischen Erstversorgung;

  3. Sie arbeiten Pferde individuell durch gezielte Bodenschule zur Förderung des Vertrauens, des Gehorsams und der Leistungsfähigkeit und bewegen sie unter dem Sattel als Ausgleich;

  4. Sie führen Kundinnen und Kunden in das natürliche Verhalten der Pferde, die Kommunikation und den Umgang mit Pferden, die tiergerechte Haltung und Pflege der Pferde ein;

  5. Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen ihrer jeweiligen Fachrichtung.

Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau oder des Pferdefachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

  1. Pferdepflege;

  2. klassisches Reiten;

  3. Westernreiten;

  4. Gangpferdereiten;

  5. Pferderennsport;

  6. Gespannfahren.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin EBA oder Pferdewart EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a. Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur: 1. Gefahren erkennen und entsprechende Schutzmassnahmen ergreifen, 2. eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden, 3. die Sicherheit im Berufsalltag gewährleisten, 4. sich auf öffentlichen Verkehrswegen und im Gelände korrekt und sicher verhalten, 5. die Vorgaben zum Umweltschutz einhalten, 6. die Vorschriften zum Tierschutz einhalten, 7. lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen, 8. die Ausrüstung der Pferde pflegen, 9. die Umgebung und die Infrastruktur unterhalten;

b. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde: 1. Unterkunft der Pferde pflegen, 2. Futter lagern und zubereiten, 3. Pferde einsatzgerecht füttern, 4. Fütterungsmängel erkennen und beheben, 5. Pferde pflegen und gesund erhalten, 6. kranke und verletzte Pferde pflegen, 7. Pferde für den Einsatz vorbereiten;

c. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde: 1. die Evolution und die Domestizierung der Pferde sowie die Geschichte des Reitens und Fahrens erklären, 2. mit Hengsten und Zuchtpferden sicher umgehen sowie Zuchtgrundlagen erklären, 3. Pferde beurteilen, 4. Pferde durch Bodenschule fördern und mit ihnen kommunizieren, 5. Pferde durch Longierarbeit fördern, 6. Pferde unter dem Sattel arbeiten und bewegen, 7. Pferde im Gelände bewegen und fördern, 8. Pferde für Voltigierarbeiten ausbilden und einsetzen;

d. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden: 1. im beruflichen Umfeld Verhaltensregeln einhalten, 2. Kundinnen und Kunden betreuen, 3. Image des Betriebes aktiv fördern, 4. Unterrichtssequenzen vorbereiten und durchführen, 5. Kundinnen und Kunden oder Hilfspersonen in den sicheren Umgang mit Pferden einführen, 6. Kundinnen und Kunden in Voltigierübungen anleiten, 7. Kundinnen und Kunden an der Longe die Sitzgrundlagen vermitteln;

  1. Pflegen der Pferde 1. Vertrauen, Gleichgewicht und Kondition der Pferde fördern, 2. Pferde nach Krankheits- oder Verletzungspause aufbauen, 3. Pferde unter dem Sattel arbeiten, 4. Kundinnen und Kunden auf Ausritten im Gelände betreuen, 5. betriebliche Anlässe organisieren, 6. Kundinnen und Kunden unterrichten;

  2. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik klassisches Reiten:

1. Pferde gezielt fördern und trainieren, 2. Trainingsparcours planen und aufbauen, 3. Pferde mit Freispringen fördern, 4. Pferde in der Disziplin Dressurreiten fördern und vorstellen, 5. Pferde in der Disziplin Springreiten fördern und vorstellen, 6. Pferde in der Disziplin Concours Complet fördern und vorstellen, 7. Kundinnen und Kunden im klassischen Reiten unterrichten;

g. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Westernreiten: 1. Pferde gezielt fördern und trainieren, 2. Pferde durch Freilongieren fördern, 3. Pferde in der Disziplin Horsemanship fördern und vorstellen, 4. Pferde in der Disziplin Trail Horse fördern und vorstellen, 5. Pferde in der Disziplin Reining fördern und vorstellen, 6. Kundinnen und Kunden im Westernreiten unterrichten;

h. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Gangpferdereiten: 1. Gangarten alternativ fördern und vorstellen, 2. Pferde gezielt in der Grundausbildung fördern und trainieren, 3. Gangarten unter dem Sattel fördern und vorstellen, 4. Pferde gezielt fördern und trainieren, 5. Kundinnen und Kunden im Gangpferdereiten unterrichten;

i. Einsetzen von Pferden und Beraten von Kundinnen und Kunden im Pferderennsport: 1. Pferde gezielt fördern, 2. Rennpferde gezielt trainieren, 3. Rennpferde in Rennen einsetzen, 4. Geschichte des Rennsports erklären, 5. Zucht von Rennpferden beschreiben, 6. Kundinnen und Kunden im Pferderennsport beraten;

j. Anwenden und Unterrichten Gespannfahren sowie Einsetzen von Arbeitspferden: 1. Fahrpferde gezielt fördern und trainieren, 2. Fahrpferde für den Einsatz vorbereiten, 3. Gespanne ein- und zwei-spännig führen, 4. Pferde für Arbeitseinsätze auswählen und für den Einsatz vorbereiten, 5. Pferde für Zug- und Transportarbeiten einsetzen, 6. Pferde für Personentransporte im Tourismus einsetzen, 7. Pferde in Zucht-, Sport-, Arbeits- und Freizeitprüfungen einsetzen, 8. Kundinnen und Kunden im Gespannfahren unterrichten.

In den Handlungskompetenzbereichen a bis d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Die weiteren auszubildenden Handlungskompetenzen der Handlungskompetenzbereiche e bis j werden durch die im Lehrvertrag festgehaltene Fachrichtung bestimmt.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt. 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; b.4 Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; c.5 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom18. Mai 20056 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom5. Juni 20157 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20088 versehen sind: 1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42/H334), 2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43/H317); d.9 Arbeiten in gefährlichen Höhen. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.10

6 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 ½ Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr Total

  1. Berufskenntnisse – Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, 30 10 40 des Tier- und des Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur – Halten, Füttern und Pflegen der Pferde 100 40 140 – Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde 70 80 150 – Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden 70 70 – fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz- 200 200 bereich Total 200 200 200 600

  2. Allgemeinbildung 120 120 120 360

  3. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200611 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Für alle Fachrichtungen gibt es drei überbetriebliche Kurse im Umfang von 15 Tagen zu acht Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt aufgeteilt:

  1. Kurs I findet im1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende 1. Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier, Halten, Füttern und Pflegen der Pferde, 2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde, 3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden, 4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;

  2. Kurs II findet im2. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende 1. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde, 2. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden, 3. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;

  3. Kurs III findet im3. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende 1. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde, 2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde, 3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden, 4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich.

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen

5. Abschnitt Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes. b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. c.12 Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Pferdefachfrau EFZ oder Pferdefachmann EFZ in der entsprechenden Fachrichtung mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau EFZ und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. für die Fachrichtungen klassisches Reiten sowie Pferdepflege: Bereiter I oder Bereiter mit Berufsprüfung;

  4. für die Fachrichtungen Westernreiten sowie Pferdepflege: Trainer B SWRA;

  5. für die Fachrichtungen Gangpferdereiten sowie Pferdepflege: Trainer B IPV CH;

  6. für die Fachrichtungen Rennsport sowie Pferdepflege: Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot;

  7. für die Fachrichtung Gespannfahren: Spezialistin oder Spezialist der Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis, Fachrichtung Gespannfahren oder eine vergleichbare Ausbildung;

  8. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;

  9. einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.

Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für jeden überbetrieblichen Kurs.

Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Pferdefachfrau EFZ oder des Pferdefachmanns EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

412.101.220.77 Berufsbildung

a. 13 Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Gewichtung nach Fachrichtung Pferdepflege Klassisches Reiten Westernreiten Gangpferdereiten Pferderennsport Gespannfahren Position Handlungskompetenzbereich

Halten, Füttern und Pflegen der Pferde sowie 20 % 20 % 20 % 20 % 30 % 20 % Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

Betreuen und Anleiten der Kundinnen und 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % Kunden

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz- 50 % 50 % 50 % 50 % 70 % 50 % bereich

  1. 14 …

  2. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst für alle Fachrichtungen die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Gewichtung schriftlich mündlich

Halten, Füttern und Pflegen der Pferde 30 Min. 15 Min. 20 %

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde 40 Min. 20 % Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und des Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur

Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden 35 Min. 15 Min. 30 %

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 45 Min. 30 %

d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200615 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. 16 der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote mindestens4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

  1. den Unterricht in den Berufskenntnissen;

  2. die überbetrieblichen Kurse.

Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. 17 praktische Arbeit: 40 %;

  2. 18 …

  3. Berufskenntnisse: 20 %;

  4. Allgemeinbildung: 20 %;

  5. Erfahrungsnote: 20 %.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. 19 praktische Arbeit: 50 %;

  2. 20 …

  3. Berufskenntnisse: 30 %;

  4. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Pferdefachfrau EFZ» oder «Pferdefachmann EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;

  3. die Fachrichtung.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferdeberufe

Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferdeberufe setzt sich zusammen aus:

  1. 7–9 Vertreterinnen oder Vertretern der OdA Pferdeberufe;

  2. 2–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;

  2. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;

  3. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;

  5. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA Pferdeberufe.

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des SBFI vom12. Dezember 200721 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Die Genehmigung des Bildungsplans Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ vom12. Dezember 2007 wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Pferdefachfrau oder Pferdefachmann vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Pferdefachfrau oder Pferdefachmann bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2014 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) treten am1. Januar 2017 in Kraft.

AS 2008 117