Funtauna

412.101.220.96

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ

vom 13. August 2026 (Stand am 1. Januar 2027)

Präambel

86918

Fachfrau Gesundheit EFZ /
Fachmann Gesundheit EFZ

Assistante en soins et santé communautaire CFC /
Assistant en soins et santé communautaire CFC

Operatrice sociosanitaria AFC /
Operatore sociosanitario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Fachfrauen Gesundheit und Fachmänner Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie pflegen und betreuen Klientinnen und Klienten im Rahmen des vorgegebenen Pflegeprozesses in unterschiedlichen Pflegesituationen.

  2. Sie unterstützen in Zusammenarbeit mit diplomierten Pflegefachpersonen Klientinnen und Klienten in anspruchsvollen Situationen, wie beispielsweise am Ende des Lebens, in Krisen oder bei beeinträchtigtem Denken.

  3. Sie führen medizinaltechnische Handlungen aus, wie beispielsweise das Messen von Vitalfunktionen wie Puls und Blutdruck, die Entnahme von Blutproben und die Verabreichung von Medikamenten in verschiedenen Formen.

  4. Sie gestalten den Alltag und das Lebensumfeld von Klientinnen und Klienten, sie gestalten zum Beispiel Aktivitäten oder sorgen für ein sicheres und sauberes Umfeld.

  5. Sie sind bei der Durchführung von unterstützenden Aufgaben tätig, wie beispielweise bei der Bewirtschaftung von Apparaten und Mobiliar, bei Ein-, Über- und Austritten oder bei Transporten von Klientinnen und Klienten.

  6. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, benötigen sie eine gute Beobachtungsgabe, ein hohes Verantwortungsgefühl und auch Bewusstsein für die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, mit diplomierten Pflegefachpersonen und auch mit Therapeutinnen und Therapeuten sowie Ärztinnen und Ärzten; ebenso wichtig ist die Fähigkeit, die eigene körperliche und auch emotionale Gesundheit zu erhalten und zu fördern.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  1. Pflegen und Betreuen:

    1. Klientinnen und Klienten bei der Körperpflege und beim Kleiden unterstützen,

    2. Klientinnen und Klienten durch prophylaktische Massnahmen vor gesundheitlichen Schäden bewahren,

    3. Klientinnen und Klienten bei der Ernährung unterstützen,

    4. Bewegungsfähigkeiten der Klientinnen und Klienten fördern und erhalten,

    5. Klientinnen und Klienten bei der Ausscheidung unterstützen,

    6. Klientinnen und Klienten bei der Atmung unterstützen;

  2. Unterstützen in anspruchsvollen Situationen:

    1. Klientinnen und Klienten mit chronischen Krankheiten und Multimorbidität unterstützen,

    2. die Lebensqualität von Klientinnen und Klienten in Palliativsituationen bestmöglich erhalten,

    3. Klientinnen und Klienten mit kognitiven Beeinträchtigungen unterstützen,

    4. Klientinnen und Klienten in Krisensituationen unterstützen,

    5. Klientinnen und Klienten mit psychischen Erkrankungen unterstützen,

    6. in unvorhergesehenen Ereignissen und Notfallsituationen handeln;

  3. Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen:

    1. Vitalzeichen kontrollieren,

    2. Medikamente richten und verabreichen,

    3. venöse und kapillare Blutproben entnehmen,

    4. subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen und subkutanen Zugang legen,

    5. Verband bei regelrechtem Wundheilungsverlauf ohne weiterführende Massnahmen wechseln,

    6. Infusionen ohne medikamentöse Zusätze richten sowie Infusionen mit und ohne medikamentöse Zusätze bei bestehendem peripher venösen Zugang wechseln,

    7. Sondennahrung bei bestehendem Zugang verabreichen;

  4. Gestalten des Alltags und des Lebensumfelds:

    1. für ein sauberes und sicheres Umfeld der Klientinnen und Klienten sorgen,

    2. Alltagsaktivitäten mit verschiedenen Klientinnen und Klienten gestalten,

    3. Klientinnen und Klienten beim Aufbau und Einhalten einer Tagesstruktur unterstützen;

  5. Durchführen unterstützender Prozesse:

    1. Apparate und Mobiliar bewirtschaften,

    2. Verbrauchsmaterialien und Medikamente bewirtschaften,

    3. bei Ein-, Über-, und Austritten von Klientinnen und Klienten mitarbeiten,

    4. Transporte von Klientinnen und Klienten organisieren.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 1/2 Tage pro Woche.

In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft zwischen 65 und 87 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:

  1. 1. Lehrjahr: 8–30 Wochen;

  2. 2. Lehrjahr: 7–30 Wochen;

  3. 3. Lehrjahr: 20–52 Wochen.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1560 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

  1. Berufskenntnisse

  • – Pflegen und Betreuen

  • Unterstützen in anspruchsvollen Situationen

360

160

120

640

  • – Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen

  • Gestalten des Alltags und des Lebensumfelds

  • Durchführen unterstützender Prozesse

160

160

80

400

Total Berufskenntnisse

520

320

200

1040

  1. Allgemeinbildung

120

120

120

360

  1. Sport

80

40

40

160

Total Lektionen

720

480

360

1560

Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20254 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 34 Tage zu 8 Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Pflegen und Betreuen

Unterstützen in anspruchsvollen Situationen

Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen

Gestalten des Alltags und des Lebensumfelds

13

2

2

Pflegen und Betreuen

Unterstützen in anspruchsvollen Situationen

Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen

16

3

3

Pflegen und Betreuen

Unterstützen in anspruchsvollen Situationen

5

Total

34

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  1. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild;

    2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;

    3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

  2. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.

  3. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Fachangestellte Gesundheit oder gelernter Fachangestellter Gesundheit mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 60 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters mit Ausnahme des ersten und letzten Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.

    2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre Erfahrung im Bereich der Fachfrau Gesundheit und des Fachmanns Gesundheit EFZ erworben.

    3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Fünf Handlungskompetenzen aus den Handlungskompetenzbereichen gemäss Artikel 4 Buchstabe a, b und c

Eine Handlungskompetenz aus den Handlungskompetenzbereichen gemäss Artikel 4 Buchstabe d oder e

70 %

2

Fachgespräch

30 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst alle Handlungskompetenzbereiche.

  2. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20256 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

  1. praktische Arbeit: 30 %;

  2. Berufskenntnisse: 30 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 20 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

  1. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 50 %;

  2. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;

Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 benoteten Kompetenznachweise.

Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 40 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 20 Wiederholung

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Gesundheit EFZ» oder «Fachmann Gesundheit EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrauen Gesundheit und Fachmänner Gesundheit EFZ

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFachfrau Gesundheit und Fachmann Gesundheit EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. sechs bis acht Vertreterinnen und Vertretern der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt «OdASanté»;

  2. zwei Vertreterinnen und Vertretern der Berufsfachschulen;

  3. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  1. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  2. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  2. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  3. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Trägerinnen für die überbetrieblichen Kurse sind:

  1. die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Gesundheit»;

  2. die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Gesundheit und Soziales».

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 5. August 20167 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.

Lernende, die ihre Ausbildung als Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie gemäss diesem ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Gleichwertige Titel

Dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 21 gleichgestellt sind die Ausweise für Krankenpflegerin oder Krankenpfleger mit Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.