412.101.221.04
Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 12. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
44726 Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ Opératrice de machines automatisées CFC/ Opérateur de machines automatisées CFC Operatrice di linee di produzione AFC/ Operatore di linee di produzione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Anlagenführerinnen auf Stufe EFZ und Anlagenführer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
Sie bedienen Produktions- und Verpackungsanlagen, koordinieren und steuern die einzelnen Teilprozesse und überwachen die Anlagen während des Fabrikationsvorgangs;
Sie kennen den Produktionsablauf von den einzelnen Rohstoffen bis hin zum fertigen Produkt;
AS 2009 563
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Sie sind in der Lage, bei Störungen sofort wirkungsvoll einzugreifen und abzuschätzen, wann sie eine Technikerin oder einen Techniker beiziehen müssen;
Sie können einfachere mechanische Unterhaltsarbeiten selbst vornehmen.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Handlungskompetenzen
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Anlagen und Produktionslinien;
Herstellung und Verpackung;
Qualitätssicherung;
Betriebswirtschaft;
Naturwissenschaft und Technik;
Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Arbeitstechniken und Problemlösen;
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
Informations- und Kommunikationsstrategien;
Lernstrategien;
kreatives Denken und Handeln.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
eigenverantwortliches Handeln;
lebenslanges Lernen;
Kommunikationsfähigkeit;
Konfliktfähigkeit;
Teamfähigkeit;
Umgangsformen und Auftreten;
Belastbarkeit.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung periodisch Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.
Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens
Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Der Bildungsplan legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Anlagenführerin EFZ oder des Anlagenführers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.
Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Anlagenführerin EFZ oder des Anlagenführers EFZ erworben hat, 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 20 %;
Allgemeinbildung: 20 %;
Erfahrungsnote: 20 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
den berufskundlichen Unterricht;
die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 50 %;
Berufskenntnisse: 30 %;
Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 23
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Anlagenführerin EFZ»/«Anlagenführer EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 24
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
3–6 Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinigung für die Ausbildung von Anlagenführern/Anlagenführerinnen (FOMA);
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19967. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.