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412.101.221.81

Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 11. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

43102 Büchsenmacherin EFZ/Büchsenmacher EFZ Armurière CFC/Armurier CFC Armaiola AFC/Armaiolo AFC 43103 Profil G 43104 Profil E

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Profile und Dauer

Art. 1 Berufsbild und schulische Profile

Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher auf Stufe EFZ beschäftigen sich mit dem Herstellen und Reparieren von Privatwaffen und dem Reparieren von Hand- und Faustfeuerwaffen schweizerischer Ordonnanz. Sie beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

  1. Sie führen Servicearbeiten, Reparaturen und Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten an Waffen aus.

  2. Sie führen Änderungs-, Austausch-, Ergänzungs- und Montagearbeiten an Waffen aus.

  3. Sie stellen Teile für Waffen mit geeigneten Verfahren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen her.

AS 2012 4621

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  1. Sie übergeben die Waffen den Kundinnen und Kunden gemäss Sicherheitsvorschriften und instruieren sie gemäss waffengesetzlichen Grundlagen über wichtige Handhabungen und Manipulationen.

  2. Sie verkaufen Waffen und weitere Artikel und beraten die Kundinnen und Kunden bei Arbeiten an Waffen.

  3. In all ihren Tätigkeiten arbeiten sie fachgerecht, wirtschaftlich und ökologisch.

  4. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.

Innerhalb des Berufs der Büchsenmacherin und des Büchsenmachers EFZ gibt es die folgenden schulischen Profile:

  1. Basis-Grundbildung (Profil G);

  2. erweiterte Grundbildung (Profil E).

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a. fachgerechter Umgang mit Waffen: 1. gesetzliche Vorschriften umsetzen, 2. Montagearbeiten an Waffen vornehmen, 3. Munition einsetzen, 4. Grundlagen der Optik umsetzen, 5. Fachrechnen und Fachzeichnen anwenden;

  1. fachgerechtes Arbeiten an Waffen: 1. Kontrollarbeiten an Waffen vornehmen, 2. Arbeiten planen, 3. Materialien, Verfahren, Werkzeuge und Maschinen einsetzen, 4. Waffenteile anfertigen und Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten vornehmen;

  2. Verkauf und Beratung von Kundinnen und Kunden: 1. Waffen und Zubehörteile verkaufen, 2. Kundinnen und Kunden beraten;

  3. Sicherstellung von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 2. Umweltschutz sicherstellen.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

  1. Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;

  2. Arbeiten mit Waffen, Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;

  3. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 3 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung:

  1. im Durchschnitt an3,75 Tagen pro Woche im Profil G;

  2. im Durchschnitt an3,5 Tagen pro Woche im Profil E.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst:

  1. 1960 Lektionen im Profil G bei Beschulung mit den Polymechanikerinnen und Polymechanikern EFZ; davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen;

  2. 2320 Lektionen im Profil E bei Beschulung mit den Polymechanikerinnen und Polymechanikern EFZ; davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 32 und höchstens

Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 7 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 9 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Büchsenmacherin oder Büchsenmacher EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. Gelernte Büchsenmacherin oder gelernter Büchsenmacher mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Büchsenmacherin und des Büchsenmachers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 12 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 13 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 14 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Büchsenmacherin und des Büchsenmachers EFZ erworben hat, 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 16) gewachsen zu sein.

Gegenstand der Qualifikationsverfahren In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse, im Umfang von drei bis vier Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens ¾ Stunden.

  3. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Fürdie Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 30 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 10 %.

Art. 18 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 19 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Fürdie Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 40 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 20

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

DasFähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Büchsenmacherin EFZ» oder «Büchsenmacher EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1, die Erfahrungsnote;

  3. das Profil der schulischen Bildung.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher EFZ

Art. 21

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Büchsenmacher- und Waffenfachhändler Verbands;

  2. einer oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom4. Oktober 19827 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büchsenmacherinnen/Büchsenmacher;

  2. der Lehrplan vom4. Oktober 19828 für den beruflichen Unterricht der Büchsenmacherinnen/Büchsenmacher.

Die Genehmigung des Reglements vom 10. Juni 1988 über die Einführungskurse für Büchsenmacherinnen/Büchsenmacher wird widerrufen.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Büchsenmacherin oder Büchsenmacher vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung als Büchsenmacherin oder Büchsenmacher bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14–20) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.