Funtauna

412.101.222.16

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Mikrozeichnerin/Mikrozeichner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 8. Dezember 2014 (Stand am 1. Februar 2015)

65018 Mikrozeichnerin EFZ/Mikrozeichner EFZ Dessinatrice en construction microtechnique CFC/ Dessinateur en construction microtechnique CFC Disegnatrice in microtecnica AFC/ Disegnatore in microtecnica AFC 65022 Stanzwerkzeuge/Giessformen 65023 Prototypen

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

Mikrozeichnerinnen und Mikrozeichner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie beherrschen die Software zur Erstellung von technischen Plänen in 2D und Entwürfen von Werkstücken in 3D für Werkstätten und Spezialaufträge.

  2. Sie kennen die grundlegenden Fertigungstechniken und die unternehmerischen Verfahren. Sie erarbeiten im Rahmen des Entwerfens ihrer Produkte Arbeitspläne und sind dabei in der Lage, die verschiedenen Arbeitsschritte zu planen.

AS 2015 185

  1. Sie führen ihre Aufgaben innerhalb einer Gruppe selbstständig aus. Sie achten stets darauf, dass ihre Arbeit den Fertigungsnormen entspricht.

  2. Sie verfügen über Grundkompetenzen der Projektleitung und -präsentation.

  3. Sie sorgen bei der Erledigung ihrer Arbeiten für eine optimale Anwendung der geltenden Normen im Bereich Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

Innerhalb des Berufs der Mikrozeichnerin und des Mikrozeichners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

  1. Stanzwerkzeuge/Giessformen;

  2. Prototypen.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

DieHandlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a. Vornehmen von Fertigungsarbeiten: 1. Maschinen einstellen, 2. Werkstücke fertigen, 3. Maschinenteile zusammenbauen, 4. Konformität kontrollieren;

  1. Erstellen von Plänen: 1. Studie zeichnen;

  2. Entwickeln von einfachen Produkten: 1. Pflichtenheft studieren und analysieren, 2. Varianten definieren, 3. Produkte entwickeln;

  3. Verwalten von Prozessen: 1. Projekt optimieren, 2. technische Unterlagen aktualisieren und verwalten;

  4. Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz: 1. auf den Gesundheitsschutz achten, 2. auf die Arbeitssicherheit achten, 3. auf den Umweltschutz achten.

Der Aufbau der Handlungskompetenzen ist in allen Handlungskompetenzbereichen für alle Lernenden verbindlich. Ausgenommen ist der berufliche Unterricht in der Handlungskompetenz c.3; hier erfolgt die Ausbildung entsprechend der Fachrichtung.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien sowie für Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und

Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren dritten Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt3 bis 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

  1. Berufskenntnisse 1. Vornehmen von Fertigungsarbeiten, 240 90 20 350 Anwenden der Richtlinien bezüglich (20) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 2. Erstellen von Plänen 80 40 40 160 3. Entwickeln von einfachen Produkten 140 20 120 200 480 4. Verwalten von Prozessen 60 50 20 130 Total 520 200 200 200 1120

  2. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480

  3. Sport 80 40 40 40 200 Total Lektionen 720 360 360 360 1800

Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetrieblicher Kurs

Der überbetriebliche Kurs findet im1. Lehrjahr statt und umfasst 12 Tage zu

Stunden.

Der Kurs vermittelt Kompetenzen im Handlungskompetenzbereich «Vornehmen von Fertigungsarbeiten».

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  1. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild, 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

  2. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

Dem Bildungsplan angefügt sind:

  1. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;

  2. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

6. Abschnitt Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Mikrozeichnerin oder gelernter Mikrozeichner mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Mikrozeichnerin und des Mikrozeichners EFZ und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  5. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in der beruflichen Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und im überbetrieblichen Kurs. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation im überbetrieblichen Kurs

Die Anbieter des überbetrieblichen Kurses dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für den überbetrieblichen Kurs.

Der Kompetenznachweis wird in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich der Mikrozeichnerin oder des Mikrozeichners EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a. Teilprüfung in Form einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA), im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Handlungskompetenzbereich Gewichtung Vornehmen von Fertigungsarbeiten 40 % Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Erstellen von Plänen 60 %

b. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40 bis 80 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereich Gewichtung 1. Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % 2. Dokumentation 20 % 3. Präsentation 10 % 4. Fachgespräch 10 %

c. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereich Dauer/Prüfungsform Gewichtung Dauer Form 1. Vornehmen von Fertigungsarbeiten 75 Min. schriftlich 30 % Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 2. Erstellen von Plänen 45 Min. schriftlich 20 % 3. Entwickeln von einfachen Produkten 75 Min. schriftlich 30 % 4. Verwalten von Prozessen 45 Min. schriftlich 20 %

d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note4 bewertet wird;

  2. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  3. die Gesamtnote mindestens4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

  1. den Unterricht in den Berufskenntnissen;

  2. den überbetrieblichen Kurs.

Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

Fürdie Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. Teilprüfung: 15 %;

  2. praktische Arbeit: 35 %;

  3. Berufskenntnisse: 20 %;

  4. Allgemeinbildung: 20 %;

  5. Erfahrungsnote: 10 %.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Der Qualifikationsbereich Teilprüfung muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des überbetrieblichen Kurses wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Fürdie Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. Teilprüfung: 20 %;

  2. praktische Arbeit: 40 %;

  3. Berufskenntnisse: 20 %;

  4. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Mikrozeichnerin EFZ» oder «Mikrozeichner EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;

  3. die Fachrichtung.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Mikrozeichnerin und Mikrozeichner EFZ

Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Mikrozeichnerin und Mikrozeichner EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. 4–6 Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie (CP);

  2. 2–4 Vertreterinnen und Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaften;

  4. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Fachrichtungen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  2. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.

  3. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.

  5. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation des überbetrieblichen Kurses

Träger für den überbetrieblichen Kurs ist der Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie (CP).

Die Kantone können die Durchführung des überbetrieblichen Kurses unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung des überbetrieblichen Kurses nicht mehr gewährleistet ist.

Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung des überbetrieblichen Kurses.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zum Kurs.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 30. Januar 20026 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Mikrozeichnerin oder des Mikrozeichners;

  2. der Lehrplan vom 30. Januar 20027 für den beruflichen Unterricht der Mikrozeichnerin oder des Mikrozeichners.

Die Genehmigung des Reglements vom 30. Januar 2002 über die Einführungskurse für Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner vor dem 1. Februar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Februar 2015 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Teilprüfung, treten am1. Januar 2019 in Kraft.

Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am1. Januar 2017 in Kraft.