412.101.222.26
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 21. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
51914 Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ Etancheuse CFC / Etancheur CFC Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC 51915 Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ Couvreuse CFC / Couvreur CFC Copritetto AFC 51916 Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ Façadière CFC / Façadier CFC Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC 51917 Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC 51918 Storenmonteurin EFZ / Storenmonteur EFZ Storiste CFC Montatrice di avvolgibili AFC / Montatore di avvolgibili AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
AS 2016 3781
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie erstellen Gebäudehüllen; insbesondere dämmen und dichten sie Fassaden, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren Gerüste, Notüberdachungen, Bauaufzüge und Storenanlagen.
Sie verfügen über eine breite Palette fachlicher Grundlagenkompetenzen für den gesamten Bereich der Gebäudehülle wie auch über fundierte fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes.
Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständigkeit und handeln team- und kundenorientiert; sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenzbereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (HKB 1): 1. Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen und Massnahmen ergreifen, 2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 3. gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht einsetzen, 4. Materialien, Geräte und Maschinen sicher laden, transportieren und lagern, 5. Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen;
b. Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2): 1. Nutzen und Funktion der Gebäudehülle beurteilen, 2. Schnittstellen der verschiedenen Systeme der Gebäudehülle berücksichtigen, 3. energieeffiziente Bauweise realisieren, 4. Anforderungen der Systeme zur Energiegewinnung berücksichtigen.
Für die Abdichterin und den Abdichter umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetena. Planen und Vorbereiten der Abdichtarbeiten (HKB 3): 2. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen, 3. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
b. Verlegen, Warten und Reparieren der Abdichtungssysteme (HKB 4): 2. Abdichtarbeiten ausführen, 3. Schutz- und Nutzschichten sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten,
Für die Dachdeckerin und den Dachdecker umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskoma. Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten (HKB 3):
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen, 5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Dachsysteme (HKB 4): 2. Dachdeckerarbeiten ausführen, 3. Einbauteile montieren und eindecken sowie Solarmodule montieren und für das Anschliessen vorbereiten,
Für die Fassadenbauerin und den Fassadenbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungsa. Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten (HKB 3):
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Fassadenbausysteme (HKB 4): 2. Fassadenarbeiten ausführen, 3. Ergänzungs- und Einbauteile montieren sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten,
Für die Gerüstbauerin und den Gerüstbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompea. Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien, Aufbau- und Verwendungsanleitungen anwenden, 2. Gerüstsysteme gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
b. Montieren, Demontieren und Warten der Gerüstsysteme (HKB4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Aufstell- und Befestigungsvarianten einsetzen, 2. Rahmen- und Modulgerüste montieren und demontieren, 3. Sondergerüste und Bauaufzüge montieren und demontieren, 4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren, 5. Fehler und Schäden beurteilen und beheben, 6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
Für die Storenmonteurin und den Storenmonteur umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungsa. Planen und Vorbereiten der Storenanlagen (HKB 3): 5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren, 6. elektrische und elektronische Anlagenkomponenten planen;
b. Montieren, Warten und Reparieren der Storenanlagen (HKB 4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Montage- und Befestigungsvarianten einsetzen, 2. Storenanlagen montieren, 3. elektrische Anlagekomponenten montieren und elektronische Steuerungen programmieren,
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt. 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: a. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten, die mit erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind; b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordc. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; d. Arbeiten in gefährlichen Höhen; e. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions- oder Erkrankungsgefahr besteht; f. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; g. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4 [AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041 Ziff. I3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91] 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse – berufsübergreifende Handlungskom- 200 100 – 300 petenzbereiche (HKB1 und 2) – berufsspezifische Handlungskompe- – 100 200 300 tenzbereiche (HKB3 und 4) Total 200 200 200 600
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30–37 Tage zu acht Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8–10 Kurse pro Beruf aufgeteilt:
Berufe Abdichter/in Dachdecker/in Fassadenbauer/in Gerüstbauer/in Storenmonteur/in LJ Kurse Handlungskompetenzbereiche (HKB) Dauer
Kurs 1 HKB1 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 Kurs2.1 HKB2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 Kurs2.2 HKB2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 Kurs3.1 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 3 3 Kurs3.2 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 Anzahl Tage 14 14 13 12 14
Kurs 4 HKB 3+4 berufsspezifisch 3 3 3 Kurs 5 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 4 3 Kurs 6 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 Anzahl Tage 8 8 7 9 8
Kurs 7 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 5 5 Kurs 8 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 3 4 4 5 Kurs 9 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 4 5 Kurs 10 HKB 3+4 berufsspezifisch 1 Anzahl Tage 10 8 12 9 15 Total HKB 1+2 berufsübergreifend 9 9 9 9 9 Total HKB 3+4 berufsspezifisch 23 21 23 21 31 Anzahl Tage 32 30 32 30 37
Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt Bildungsplan
Art. 9 6. Abschnitt: Art. 10
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild, 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen, 3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
Dem Bildungsplan angefügt sind:
das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Gebäudehülle mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Polybauerinnen oder Polybauer mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Bauisoleurinnen oder Bauisoleure, Dachdeckerinnen oder Dachdecker, Fassadenbauerinnen oder Fassadenbauer, Flachdachbauerinnen oder Flachdachbauer, Gerüstmonteurinnen oder Gerüstmonteure, Storenmonteurinnen oder Storenmonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 15 –208
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 219
10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Polybau;
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Alle Berufe des Berufsfeldes Gebäudehülle müssen vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.
Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen
Die Verordnung des SBFI vom8. November 200710 über die berufliche Grundbildung Polybauerin/Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben;
Die Genehmigung des Bildungsplans Polybauerin/Polybauer vom8. November 2007 wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Lernende, die ihre Bildung als Polybauerin oder Polybauer vor dem1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
[AS 2007 7037]
Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybauerin oder Polybauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2017 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am1. Januar 2020 in Kraft.