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412.101.61

Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen
(MiVo-HF)

vom 11. März 2005 (Stand am 1. Februar 2014)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG) und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Artikel 41 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV), verordnet:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden.

Sie gilt für folgende Bereiche:

  1. Technik;

  2. 5 Hotellerie-Restauration und Tourismus;

  3. Wirtschaft;

  4. Land- und Waldwirtschaft;

  5. Gesundheit;

  6. Soziales und Erwachsenenbildung;

AS 2005 1389

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. Sept. 2010, in Kraft seit

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  1. 6 Künste, Gestaltung und Design;

  2. 7 Verkehr und Transport.

Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Absatz 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt.

2. Kapitel Voraussetzungen für die Anerkennung

1. Abschnitt Ausbildungsziele, Umfang, Unterrichtsformen und Unterrichtssprache

Art. 2 Ausbildungsziele

Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.

Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.

Art. 3 Umfang

Für Bildungsgänge gelten folgende Mindestzahlen an Lernstunden im Sinne von

Artikel 42 Absatz 1 BBV:

  1. 3600 Lernstunden für Bildungsgänge, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen.

  2. 5400 Lernstunden für Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen.

Ein Nachdiplomstudium umfasst mindestens 900 Lernstunden.

Die zu erreichenden Lernleistungen können auf der Basis von Lernstunden in ein anerkanntes Kreditpunktesystem umgerechnet werden. Bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden.

Art. 4 Unterrichtsformen

Bildungsgänge und Nachdiplomstudien können als Vollzeit- oder berufsbegleitendes Studium angeboten werden.

Bei berufsbegleitenden Bildungsgängen ist eine Berufstätigkeit im entsprechenden Gebiet von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben. Besondere Regelungen in den Anhängen bleiben vorbehalten.

Die Berufstätigkeit wird beim berufsbegleitenden Bildungsgang wie folgt angerechnet:

  1. bei Bildungsgängen, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen: als höchstens 720 Lernstunden;

  2. bei Bildungsgängen, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen: als höchstens 1080 Lernstunden.

Besondere Unterrichtsformen wie Fernunterricht, dezentraler Unterricht und modularer Unterricht können anerkannt werden.

Art. 5 Unterrichtssprache

Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.

2. Abschnitt Rahmenlehrpläne, Promotionsordnung und Qualifikationsverfahren

Art. 6 Erlass von Rahmenlehrplänen

Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen.

Die Rahmenlehrpläne werden von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt entwickelt und erlassen; das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)8 genehmigt sie auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen.

Für Nachdiplomstudien können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit dies in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen ist.

Art. 7 Inhalt der Rahmenlehrpläne

Die Rahmenlehrpläne legen fest:

  1. das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen;

  2. 9 …

  3. die Bildungsbereiche und ihre zeitlichen Anteile;

  4. die Koordination von schulischen und praktischen Bestandteilen;

  5. die Inhalte des Qualifikationsverfahrens;

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

f. die allgemeinen inhaltlichen Themenbereiche wie: Genderfragen, nachhaltige Nutzung von Ressourcen, interkulturelle Kompetenz sowie Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Siekönnen zudem festlegen, welche Fähigkeitszeugnisse oder gleichwertigen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zu den Bildungsgängen sind.

Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.

Sie werden periodisch überprüft und den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen angepasst.

Art. 8 Promotionsordnung

Der Bildungsanbieter erlässt eine Promotionsordnung.

Art. 9 Qualifikationsverfahren

Die abschliessenden Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien bestehen mindestens aus:

  1. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; und

  2. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen.

Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.

Die Bildungsanbieter regeln die Qualifikationsverfahren im Detail. Dabei berücksichtigen sie in der Aufgabenstellung die Inhalte und Leistungsanforderungen des Unterrichts gemäss den jeweiligen Lehrplänen.

Die Organisationen der Arbeitswelt wirken in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten mit.

3. Abschnitt Praktika

Art. 10

In Bildungsgängen mit Praktikum sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.

Die Anforderungen an die Praktikumsbetriebe werden von den Bildungsanbietern festgelegt.

Die Praktika sind kompetenzorientiert, werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter. Die Einsatz- und Tätigkeitsgebiete entsprechen dem Bildungsstand der Studierenden.

4. Abschnitt Bildungsanbieter und Lehrkräfte

Art. 11 Bildungsanbieter

Die Leitung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen.

Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den qualitativen Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hoch stehenden Unterricht.

Die eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen kann auch ausserhalb eines Anerkennungsverfahrens in geeigneter Form periodisch überprüfen, ob die Bildungsanbieter die Anforderungen erfüllen.

Art. 12 Lehrkräfte

Die Lehrkräfte verfügen über:

  1. einen Hochschulabschluss, den Abschluss einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und

  2. eine berufspädagogische und didaktische Bildung: 1. von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit, 2. von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.

Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und Kenntnisse verfügen.

Als nebenberuflich gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.

Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.

Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrkräfte. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.

5. Abschnitt Zulassung

Art. 13 Bildungsgänge

Fürdie Zulassung zu Bildungsgängen werden, soweit dies im entsprechenden Anhang vorgesehen ist, zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II verlangt:

  1. Berufserfahrung; und

  2. eine Eignungsabklärung.

Umfang und Inhalt der Eignungsabklärungen werden von den Bildungsanbietern geregelt.

Vorbehalten bleibt eine Zulassung auf Grund gleichwertiger Qualifikationen.

Art. 14 Nachdiplomstudien

Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

Vorbehalten bleibt eine Zulassung auf Grund gleichwertiger Qualifikationen.

6. Abschnitt Diplom und Titel

Art. 15

Im Diplom werden der Bildungsgang oder das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und den Ergänzungen «HF» bzw. «NDS HF» aufgeführt. Die Titel können mit der Bezeichnung der Fachrichtung ergänzt werden.

Die Titel für die Bildungsgänge werden in den Anhängen geregelt.10

Das SBFI führt ein Verzeichnis der anerkannten Nachdiplomstudien und der für sie vergebenen geschützten Titel.11

3. Kapitel Anerkennungsverfahren

Art. 16 Gesuch um Anerkennung

Wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, muss ein Gesuch stellen.

Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.

Private, gesamtschweizerisch tätige Organisationen der Arbeitswelt reichen ihre Gesuche direkt dem SBFI ein.

Das Gesuch gibt Auskunft über:

  1. Trägerschaft;

  2. Finanzierung;

  3. Organisation und Unterrichtsformen;

  4. Einrichtung und Unterrichtshilfen;

  1. Qualifikationen der Lehrkräfte;

  2. Lehrplan;

  3. Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfahren;

  4. Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem.

Art. 17 Entscheid

Das SBFI entscheidet über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen.

Art. 18 Entzug der Anerkennung

Werden die Mindestvorschriften nicht eingehalten, so setzt das SBFI eine Frist zur Mängelbehebung an.

Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend der Mindestvorschriften behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Die zuständige kantonale Behörde wird vorher angehört.

Art. 19 Statistische Angaben

Die Bildungsanbieter stellen dem SBFI für nicht personenbezogene Zwecke die notwendigen Daten oder Kennzahlen zur Verfügung:

  1. zu den Studierenden, namentlich Anzahl, Vorbildung, Bildungsgang, Fachrichtung, Nachdiplomstudium, Studienverlauf, Prüfungserfolg;

  2. zum Personal, namentlich Anzahl und Struktur der Lehrkräfte;

  3. zur Finanzierung, einschliesslich Drittmittel, sowie zur Ausgaben- und Kostenstruktur.

Das WBF legt in Absprache mit dem Bundesamt für Statistik einheitliche Erfassungsmodalitäten bezüglich Merkmalslisten und -definitionen, Häufigkeit und Fristen fest.

4. Kapitel Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen

Art. 20 Zusammensetzung

Es wird eine eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen eingesetzt.

Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

Die einzelnen Branchenorganisationen, die Schulen, die Kantone und der Bund sowie die Sprachregionen und die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Das SBFI führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 21 Aufgaben

Die Kommission begutachtet zuhanden des SBFI die Rahmenlehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien.

Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des SBFI, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 15. März 200112 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik;

  2. Verordnung vom 14. Dezember 198313 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Gestaltung;

  3. Verordnung vom10. Juli 199814 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren hauswirtschaftlichen Fachschulen;

  4. Verordnung vom 18. Dezember 198615 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Tourismus;

  5. Verordnung vom 15. März 200116 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren gastgewerblichen Fachschulen;

  6. Verordnung vom 15. März 200117 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaft;

  7. Verordnung vom 17. August 199218 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaftsinformatik;

  8. Verordnung vom 15. Juli 199319 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren forstlichen Fachschulen;

  9. Verordnung vom 15. August 199620 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Drogisten und Drogistinnen;

[AS 2001 1167]

[AS 1984 95, 1998 1833 Art. 2 Bst. g]

[AS 1998 2283]

[AS 1987 326, 1998 1833 Art. 2 Bst. i]

[AS 2001 1175]

[AS 2001 1183]

[AS 1992 1732, 1998 1833 Art. 2 Bst. m]

[AS 1993 2412]

[AS 1996 2978 3246, 1998 1833 Art. 2 Bst. n]

  1. Verordnung vom 15. Juni 199421 über Mindestvorschriften für die Ausbildung in Berufsberatung.

  2. Verordnung vom3. März 199422 über die Verleihung des Titels «Önologe/ Önologin» an Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Önologie der Ingenieurschulen HTL.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nach bisherigem Recht durch das WBF anerkannt wurden, gelten weiterhin als anerkannt. Dies gilt auch für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen, die bisher nach interkantonalem Recht geregelt wurden.

Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Genehmigung entsprechender Rahmenlehrpläne gestützt auf interkantonales oder auf Bundesrecht begonnen worden sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Lehrpersonen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 5 Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichten haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 12.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die an einer höheren Fachschule erworben wurden, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern in den Anhängen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

[AS 1994 1746]

[AS 1994 1156] Anhang 123 Höhere Fachschulen für Technik (HF Technik)

Fachrichtungen

  1. Bauführung;

  2. Bauplanung;

  3. Elektrotechnik;

  4. Gebäudetechnik;

  5. Holztechnik;

  6. Informatik;

  7. Lebensmitteltechnologie;

  8. Maschinenbau;

  9. Medien;

  10. Metallbau;

  11. Mikrotechnik;

  12. Systemtechnik;

  13. Telekommunikation;

  14. Textil;

  15. Unternehmensprozesse;

  16. Grossanlagenbetrieb.

Zulassung

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010 (AS 2010 4555) und Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

Fürberufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine

Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

Qualifikationsverfahren Es werden die geschützten Titel «dipl. Technikerin HF»/«dipl. Techniker HF» mit der Fachrichtung als Ergänzung vergeben.

Anhang 224 Höhere Fachschulen für Hotellerie-Restauration und Tourismus (HF Hotellerie-Restauration und Tourismus)

  1. Hotellerie und Gastronomie;

  2. Tourismus;

  3. Betriebsleitung in Facility Management.

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

Fürberufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine

Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010 (AS 2010 4555) und

  1. Hotellerie und Gastronomie: «dipl. Hôtelière-Restauratrice HF»/ «dipl. Hôtelier-Restaurateur HF»

  2. Tourismus: «dipl. Tourismusfachfrau HF»/ «dipl. Tourismusfachmann HF»

  3. Betriebsleitung in Facility «dipl. Betriebsleiterin in Facility Management Management: HF»/ «dipl. Betriebsleiter in Facility Management HF»

Anhang 325 Höhere Fachschulen für Wirtschaft (HF Wirtschaft)

  1. Agrowirtschaft;

  2. Bankwirtschaft;

  3. Betriebswirtschaft;

  4. Drogerieführung;

  5. Marketingmanagement;

  6. Rechtsassistenz;

  7. Textilwirtschaft;

  8. Versicherungswirtschaft;

  9. Wirtschaftsinformatik;

  10. Zollverwaltung.

Zum Bildungsgang «Betriebswirtschaft» wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt.

Zum Bildungsgang «Drogerieführung» wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung verfügt.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010, in Kraft seit

Qualifikationsverfahren Das Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomen besteht mindestens aus:

  1. einer praxisorientierten Diplomarbeit;

  2. einer mündlichen Prüfung im Sinne eines sich auf die Diplomarbeit beziehenden Fachgesprächs oder schriftlichen Prüfungen.

  1. Agrowirtschaft: «dipl. Agrokauffrau HF»/ «dipl. Agrokaufmann HF»

  2. Bankwirtschaft: «dipl. Bankwirtschafterin HF»/ «dipl. Bankwirtschafter HF»

  3. Betriebswirtschaft: «dipl. Betriebswirtschafterin HF»/ «dipl. Betriebswirtschafter HF»

  4. Drogerieführung: «dipl. Drogistin HF»/ «dipl. Drogist HF»

  5. Marketingmanagement: «dipl. Marketingmanagerin HF»/ «dipl. Marketingmanager HF»

  6. Rechtsassistenz: «dipl. Rechtsassistentin HF»/ «dipl. Rechtsassistent HF»

  7. Textilwirtschaft: «dipl. Textilwirtschafterin HF»/ «dipl. Textilwirtschafter HF»

  8. Versicherungswirtschaft: «dipl. Versicherungswirtschafterin HF»/ «dipl. Versicherungswirtschafter HF»

  9. Wirtschaftsinformatik: «dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF»/ «dipl. Wirtschaftsinformatiker HF»

  10. Zollverwaltung: «dipl. Zollexpertin HF»/ «dipl. Zollexperte HF»

Anhang 426 Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft (HF Land- und Waldwirtschaft)

  1. Agrotechnik;

  2. Waldwirtschaft;

  3. Weinbautechnik.

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

Zu den Bildungsgängen Waldwirtschaft und Weinbautechnik wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über einschlägige Berufserfahrung verfügt und die Eignungsabklärung erfolgreich bestanden hat.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010 (AS 2010 4555) und

  1. Agrotechnik: «dipl. Agrotechnikerin HF»/ «dipl. Agrotechniker HF»

  2. Waldwirtschaft: «dipl. Försterin HF»/ «dipl. Förster HF»

  3. Weinbautechnik: «dipl. Weinbautechnikerin HF»/ «dipl. Weinbautechniker HF»

Anhang 527 Höhere Fachschulen für Gesundheit (HF Gesundheit)

Fachrichtungen

  1. Aktivierung;

  2. Dentalhygiene;

  3. medizinisch-technische Radiologie;

  4. biomedizinische Analytik;

  5. Operationstechnik;

  6. Orthoptik;

  7. Pflege;

  8. Podologie;

  9. Rettungssanität.

Zulassung Die Zulassung zu einem Bildungsgang erfolgt über eine Eignungsabklärung.

Qualifikationsverfahren

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus

  1. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit und

  2. einer Praktikumsqualifikation oder einer praktischen Prüfung und

  3. einem Prüfungsgespräch.

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010, in Kraft seit

Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben:

Bildungsgang Titel

  1. Aktivierung: «dipl. Aktivierungsfachfrau HF»/ «dipl. Aktivierungsfachmann HF»

  2. Dentalhygiene: «dipl. Dentalhygienikerin HF»/ «dipl. Dentalhygieniker HF»

  3. medizinisch-technische «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie: Radiologie HF»/ «dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF»

  4. biomedizinische Analytik: «dipl. biomedizinische Analytikerin HF»/ «dipl. biomedizinischer Analytiker HF»

  5. Operationstechnik: «dipl. Fachfrau Operationstechnik HF»/ «dipl. Fachmann Operationstechnik HF»

  6. Orthoptik: «dipl. Orthoptistin HF»/ «dipl. Orthoptist HF»

  7. Pflege: «dipl. Pflegefachfrau HF»/ «dipl. Pflegefachmann HF»

  8. Podologie: «dipl. Podologin HF»/ «dipl. Podologe HF»

  9. Rettungssanität: «dipl. Rettungssanitäterin HF»/ «dipl. Rettungssanitäter HF»

Die Inhaberinnen und Inhaber der bisherigen Titel «Pflegefachfrau DN I»/«Pflegefachmann DN I» sind nicht berechtigt, den entsprechenden neuen Titel «dipl. Pflegefachfrau HF»/«dipl. Pflegefachmann HF» zu führen. Vorbehalten bleibt ein Verfahren zur Feststellung der Äquivalenz. Dieses muss vom SBFI genehmigt sein und wird durch die Bildungsanbieter durchgeführt. Es ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Anhang 628 Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung (HF Soziales und Erwachsenenbildung)

  1. Erwachsenenbildung;

  2. Kindererziehung;

  3. Sozialpädagogik;

  4. sozialpädagogische Werkstattleitung;

  5. Gemeindeanimation.

Die Zulassung zu einem Bildungsgang erfolgt über eine Eignungsabklärung.

Zusätzlich zur Eignungsabklärung können verlangt werden:

  1. ein Vorpraktikum, dessen Art und Dauer von den Bildungsanbietern definiert wird;

  2. eine Erfahrung in der Arbeitswelt.

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus:

  1. einer praxis- resp. projektorientierten Diplom- oder Abschlussarbeit;

  2. einer Praktikumsqualifikation oder einer praktischen Prüfung;

  3. einem Prüfungsgespräch.

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxis- resp. projektorientierten Diplom- oder Abschlussarbeit.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010 (AS 2010 4555) und

  1. Erwachsenenbildung: «dipl. Erwachsenenbildnerin HF»/ «dipl. Erwachsenenbildner HF»

  2. Kindererziehung: «dipl. Kindererzieherin HF»/ «dipl. Kindererzieher HF»

  3. Sozialpädagogik: «dipl. Sozialpädagogin HF»/ «dipl. Sozialpädagoge HF»

  4. sozialpädagogische Werkstatt- «dipl. sozialpädagogische Werkstattleiterin HF» leitung: «dipl. sozialpädagogischer Werkstattleiter HF»

  5. Gemeindeanimation: «dipl. Gemeindeanimatorin HF»/ «dipl. Gemeindeanimator HF»

Anhang 729 Höhere Fachschulen für Künste, Gestaltung und Design (HF Künste, Gestaltung und Design)

  1. bildende Kunst;

  2. Bühnentanz;

  3. Kommunikationsdesign;

  4. Musik;

  5. Produktdesign;

  6. Schauspiel.

Studierende, welche eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachweisen, können ausnahmsweise auch ohne abgeschlossene Sekundarstufe II aufgenommen werden. Die Bildungsanbieter legen dazu die Voraussetzungen fest.

Die Zulassung zu einem Bildungsgang geschieht über eine Eignungsabklärung. An deren Stelle kann der Besuch eines vorbereitenden Kurses vorgeschrieben werden.

Qualifikationsverfahren

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus

  1. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit;

  2. einer praktischen Prüfung;

  3. einem Prüfungsgespräch oder einer Präsentation.

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 20. Sept. 2010, in Kraft seit

Titel

  1. bildende Kunst: «dipl. Gestalterin HF bildende Kunst»/ «dipl. Gestalter HF bildende Kunst»

  2. Bühnentanz: «dipl. Bühnentänzerin HF»/ «dipl. Bühnentänzer HF»

  3. Kommunikationsdesign: «dipl. Gestalterin HF Kommunikationsdesign»/ «dipl. Gestalter HF Kommunikationsdesign»

  4. Musik: «dipl. Musikerin HF»/ «dipl. Musiker HF»

  5. Produktdesign: «dipl. Gestalterin HF Produktdesign»/ «dipl. Gestalter HF Produktdesign»

  6. Schauspiel: «dipl. Schauspielerin HF»/ «dipl. Schauspieler HF»

Anhang 830 Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport (HF Verkehr und Transport)

  1. Flugsicherung;

  2. Flugverkehrsleitung;

  3. Verkehrspilotin und Verkehrspilot.

In einen Bildungsgang aufgenommen werden Personen, die:

  1. im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines anderen Abschlusses auf der Sekundarstufe II sind;

  2. in einer Eignungsabklärung die erforderlichen Grundkenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben; und

  3. eine praktische Tätigkeit in einem einschlägigen Berufsfeld von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

Fürberufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine

Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

Qualifikationsverfahren Für Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben:

  1. Flugsicherung: «dipl. Flugsicherungsfachfrau HF»/ «dipl. Flugsicherungsfachmann HF»

  2. Flugverkehrsleitung: «dipl. Flugverkehrsleiterin HF»/ «dipl. Flugverkehrsleiter HF»

  3. Verkehrspilotin und «dipl. Pilotin HF»/ Verkehrspilot: «dipl. Pilot HF»