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412.106.16

Verordnung des EHB-Rates
über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule
für Berufsbildung
(EHB-Gebührenverordnung)1

vom 17. Februar 2011 (Stand am 1. August 2021)

Präambel

Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des EHB-Gesetzes vom 25. September 20202,

verordnet:3

Art. 14 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die Gebühren, die die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) für ihre Bildungsangebote und ihre Dienstleistungen erhebt.

Nicht unter diese Verordnung fallen gewerbliche Leistungen nach Artikel 28 des EHB-Gesetzes vom 25. September 2020.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

Art. 36 Ausbildungsstudiengänge: Einschreibegebühr

Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 200 Franken.

Die Einschreibegebühr bleibt auch im Fall einer Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs geschuldet; sie wird nicht zurückerstattet.

Art. 3a7 Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren

Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:

  1. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer:

    1. von zwei Jahren: 660 Franken,

    2. von drei Jahren: 450 Franken;

  2. 8für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:

    1. von einem Jahr: 590 Franken,

    2. von zwei Jahren: 420 Franken.

Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben.

Die Semestergebühren für den Bachelor- und für den Masterstudiengang betragen je 800 Franken.9

Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken erhoben.

Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet.

Im Fall einer späteren Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet beziehungsweise werden nicht zurückerstattet.

Art. 3b10 Ausbildungsstudiengänge: Gebühren für zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 11Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 200 Franken;

  2. 12Abnahme der Diplomarbeit: 200 Franken;

  3. 13Abnahme der Bachelor- oder der Masterarbeit und deren Verteidigung: 200 Franken.

Art. 414 Spezielle Semestergebühren

Sollen Kompetenzen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden, an einen Diplomstudiengang angerechnet werden, so beträgt die Semestergebühr für diesen Diplomstudiengang einschliesslich des Anrechnungsverfahrens 1450 Franken.

Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen.

Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag.

Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann.

Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich:

  1. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG15);

  2. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung.

Art. 6 Dienstleistungen

Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–300 Franken.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das EHB-Gebührenreglement vom 22. September 200616 wird aufgehoben.

Art. 7a17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2021

Für die Studierenden der Ausbildungsstudiengänge, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2022 aufgenommen haben, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.