Funtauna

412.106.16

Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)

vom 22. September 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)

vom Bundesrat genehmigt am 8. November 2006

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 der EHB-Verordnung vom 14. September 20051, erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) erhebt für seine Bildungsangebote und Dienstleistungen Gebühren.

Nicht unter dieses Reglement fallen kommerzielle Nebentätigkeiten nach Artikel 5 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Studiengänge

FürDiplomstudiengänge und für Masterstudiengänge werden semesterweise Gebühren erhoben.

Die Gebühren richten sich nach den jeweiligen ECTS-Punkten. Pro ECTS-Punkt wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

Im Wiederholungsfall ist die Studiengebühr pro ECTS-Punkt erneut zu entrichten.

Die Einschreibegebühr für die Studiengänge beträgt 100 Franken.

Der EHB-Rat kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 4 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

Für Weiterbildungsangebote und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche werden Gebühren im Rahmen von 25–250 Franken pro Ausbildungshalbtag erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach den entstehenden Kosten. Nebenauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

AS 2006 5697

Für von den Verbundspartnern vorgeschlagene Weiterbildungsangebote und für übrige Bildungsangebote, welche für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden, werden keine Gebühren erhoben. Es sind dies namentlich:

  1. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 20023; BBG);

  2. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung (Kap.2 und 3 BBG).

Der EHB-Rat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.

Art. 5 Dienstleistungen

Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

Der EHB-Rat kann den Stundenansatz der Teuerung anpassen.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für die Bildungsangebote werden ab dem Wintersemester 2007/2008 erhoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2007 in Kraft.