Funtauna

414.110.422.3

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

vom 8. Mai 1995 (Stand am 16. Juli 2002)

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, verordnet:

1. Kapitel Zulassungen

1. Abschnitt Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten Studienjahr

ohne Prüfung

Art. 1 Maturitätsausweise

Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplome werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen:

  1. 2 von der Eidgenössischen Maturitätskommission gemäss der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom22. Mai 19683 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen und vom15. Februar 19954 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) ausgestellte Maturitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus);

  2. 5 eidgenössisch anerkannte, von einer kantonalen Behörde gemäss der Maturitäts-Anerkennungsverordnung von 1968 und von 1995 ausgestellte Maturitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus) öffentlicher oder kantonal anerkannter privater Mittelschulen;

  3. nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise schweizerischer Mittelschulen, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Anerkennungsverfahren von 1995 befanden, wenn ein Dozent oder eine Dozentin der ETHL auf Grund der Begutachtung dieser Prüfung die prüfungsfreie Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin empfiehlt;

AS 1999 2859

[AS 1968 693, 1972 2847, 1973 92, 1974 196 Art. 24 Abs. 2, 1982 2273, 1986 944 1964. AS 1995 1001 Art. 24]

  1. Maturitätsausweise liechtensteinischer Mittelschulen, wenn Ausbildung und Schlussprüfung nach der Beurteilung der Eidgenössischen Maturitätskommission der Maturitäts-Anerkennungsverordnung von 1995 entsprechen;

  2. Diplome einer eidgenössisch anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);

  3. 6 Diplome vom Bund anerkannter Fachhochschulen (FH);

  4. 7 gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundarstufe II, sofern die betreffende Person die in der Verordnung vom18.

Dezember 19728 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsabschlüsse von Schweizern vorgesehene Prüfung bestanden hat;

h.9 gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundarstufe II, sofern sie einem eidgenössischen Maturitätsabschluss entsprechen und die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt sind.

Besondere Bestimmungen für Inhaber von Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 2, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn:

  1. Mathematik und Physik oder Chemie sowie die Muttersprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer waren;

  2. der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern mindestens 70 Prozent der Höchstnote erreicht;

  3. drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittelschulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik und Naturwissenschaften, darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geographie, Geschichte;

  4. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt.

Hochschuldiplome Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen anderer Hochschulen, die der ETHL entsprechen, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudiums zugelassen.

Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ

Wer an der ETHZ (Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich) eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.

2. Abschnitt Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Art. 5 Maturitäts- oder Studienausweise

Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen:10

  1. 11 kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die den kriterium nach Artikel 1 nicht entsprechen;

  2. 12 Diplome einer allgemein bildenden Schule;

  3. 13 ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hochschulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechtigung kann verlangt werden.

Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vorbildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die besonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt. Die Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.14

Für die Personen, die einen Ausweis nach Artikel 5 Buchstabe a–c besitzen, kommen die mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht.15

Artikel 8 Absatz 3 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung

Art. 716 Grundsatz

Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester an der ETHL aufgenommen werden. Die umfassende Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.

Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff

Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:

Koeffizienten

  1. 17 Gruppe1: 1. Mathematik (schriftlich) 2 2. Mathematik (mündlich) 2 3. technisches Wahlpflichtfach 2 4. Physik (schriftlich und mündlich) 2 5. Chemie (mündlich) 1 6. Biologie (mündlich) 1

  2. Gruppe2: 7. Französisch (schriftlich und mündlich) 1 8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1 Englisch oder Spanisch (schriftlich und mündlich) 9. Geschichte (mündlich) 1 10. Geographie (mündlich) 1 11. Zeichnen 1 2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin die entsprechenden Prüfungen erlassen.18 3 Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom 17. Dezember 197319 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.

Das technische Wahlpflichtfach ist aus dem alljährlich von der ETHL erlassenen Fächerangebot auszuwählen.20

4. Abschnitt Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums

Art. 9 Wechsel der Sektion oder der ETH

Der Übertritt von einer Sektion der ETHL in ein höheres Semester einer anderen Sektion ist nur zu Beginn eines Semesters möglich. Der Vizepräsident bzw die Vizepräsidentin für Lehre kann einen solchen Studienrichtungswechsel nach Anhören der Vosteher bzw. der Vorsteherinnen der beiden betroffenen Sektionen bewilligen.21

Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten.

Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident bzw die Vizepräsidentin für Lehre kann den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.22

Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen

Kandidaten und Kandidatinnen aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL fortsetzen möchten, müssen nachweisen, dass sie ausser ausreichenden Sprachkenntnissen auch die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Sektion nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden.

Auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion kann der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre von den Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht alle ihre Studien an der ETHL absolviert haben, Ergänzungsprüfungen in den bisher nicht geprüften Fächern verlangen.23

Wer eine gleichwertige Prüfung in einer anderen Studienrichtung der ETHL, der ETHZ oder einer anderen Hochschule erfolgreich bestanden hat, kann vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Lehre auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion von denjenigen Prüfungsfächern dispensiert werden, in denen er oder sie eine genügende Note hat. Der erforderliche Notendurchschnitt für das Bestehen der Prüfung wird in diesem Fall anhand der in den übrigen Fächern erzielten Noten berechnet.24

Art. 1125 Aufnahme von Studierenden aus HTL und FH

Absolventinnen und Absolventen höherer technischer Lehranstalten (HTL) mit einem Notendurchschnitt von mindestens5,0 werden in der ihrem Diplom entsprechenden Abteilung zum 3. Semester zugelassen.

Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule (FH) können in der ihrem Diplom entsprechenden Abteilung zum5. Semester zugelassen werden, sofern sie eine Zulassungsprüfung bestanden haben, die dem Niveau der Vordiplomprüfung entspricht.

Diese Zulassungsprüfung umfasst zwei Grundlagenfächer (Mathematik oder Analyse und Allgemeine Physik (Zweitjahresniveau) und zwei abteilungsspezifische Fächer (Erst- oder Zweitjahresniveau).

Art. 12 Zulassung von Hörern und Hörerinnen als Studierende

Möchten Hörer oder Hörerinnen als Studierende in ein höheres Semester aufgenommen werden, so können ihre bisherigen Studien auf das Diplomstudium angerechnet werden, wenn sie nachweisen, dass sie die praktischen Arbeiten nach Studienplan absolviert haben.

5. Abschnitt Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zu

Nachdiplomstudien und zum Doktorat

Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen

Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann vom akademischen Dekan bzw. von der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen als Hörer bzw. Hörerin zugelassen werden.26

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbeschränkung ist in den amtlichen Publikationen anzukündigen.27

Besteht keine Zulassungsbeschränkung, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.

Art. 14 Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat

Die Weiterbildungsverordnung vom14. September 198828 und die Doktoratsverordnung ETHL vom26. Januar 199829 legen die Bedingungen für die Zulassung zum Nachdiplomstudium und zum Doktorat fest.

2. Kapitel Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Gesuch um Zulassung als Studierender bzw. Studierende

Das Diplomstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden, die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.

Art. 1630 Entscheid über die Zulassung

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin entscheidet im Rahmen der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:

  1. die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;

  2. die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zulassungsbeschränkungen.

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet im Rahmen der

Artikel 1 –13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:

  1. die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;

  2. den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen.

Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.

2. Abschnitt Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen

Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienantritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres ablegt.31

Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre reduzierte Prüfung im Laufe des ersten Studienjahres ablegen müssen, haben vor dieser Prüfung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studierenden.

Art. 18 An- und Abmeldung

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Termine und die Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zusammenarbeit mit dem Direktor bzw.der Direktorin der Kurse für Spezielle Mathematik und der Aufnahmekommission. Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe1 finden im Sommer oder im Herbst, die umfassenden Aufnahmeprüfungen und diejenigen der Gruppe2 im Herbst statt.32

Die Anmeldung kann innerhalb der vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.33

Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr und die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht nachweisen kann, dass die Termine wegen einer ärztlich attestierten Krankheit oder aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden sind.

Art. 1934 Ablauf der Prüfungen

Die Kandidaten und Kandidatinnen werden von Examinatoren und Examinatorinnen geprüft, die vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt werden.

Bei den mündlichen Prüfungen werden die Examinatoren und Examinatorinnen von Experten und Expertinnen begleitet; diese sehen auch die schriftlichen Arbeiten ein. Die Experten und Expertinnen werden vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt.

Art. 20 Hilfsmittel

Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel wie Texte, Tabellen, Rechengeräte usw. werden den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekanntgegeben.

Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.35

Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch

Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Entschuldigung und Voraussetzung für die Bewilligung eines allfälligen Prüfungsunterbruchs werden nur Krankheit und Gründe höherer Gewalt anerkannt.

Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung

Die Leistungen werden mit Noten von1 bis 6 bewertet; verlangt wird ein Mindestdurchschnitt von4. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der bzw. die Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung erschienen ist oder an der Prüfung erschienen ist aber ein leeres Blatt abgegeben hat.36

...37

Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung werden die Ergebnisse einer Gruppe Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.

Art. 23 Prüfungswiederholung

Die Aufnahmeprüfung an einer ETH kann einmal wiederholt werden.

Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Studienjahr eine reduzierte Aufnahmeprüfung abzulegen haben, werden zum zweiten Studienjahr nur zugelassen, wenn sie diese Prüfung bestanden haben.

Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung

Das Prüfungsergebnis wird von der Aufnahmekommission im Einvernehmen mit den Experten und Expertinnen ermittelt.

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin teilt den Kandidaten und Kandidatinnen auf Antrag der Aufnahmekommission mittels Verfügung mit, ob sie bestanden haben oder nicht.38

Art. 25 Verhältnis der Kurse für Spezielle Mathematik zu den Aufnahmeprüfungen

Kandidaten und Kandidatinnen, die für den Eintritt ins erste Jahr eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelassen werden. Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin behält sich vor, entsprechend der Anzahl verfügbarer Plätze und auf Grund der vorgelegten Ausweise oder der Vortests vor der Aufnahme in die Kurse für Spezielle Mathematik eine Auswahl zu treffen.39

Wer als Inhaber oder Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach Artikel 5 Buchstabe b die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern befreit.

Wer einen anderen Maturitätsausweis oder aber keinen solchen Ausweis besitzt, hat sich einer Aufnahmeprüfung in den ihm oder ihr auferlegten mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern selbst dann zu unterziehen, wenn er oder sie die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat.

Art. 2640 Aufnahmekommission

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 27 Prüfungsgebühr

Wer sich für eine Aufnahmeprüfung anmeldet, muss eine Prüfungsgebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom31. Mai 199541 entrichten.

Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums richten sich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenverordnung festgesetzt.

Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann auf Grund eines begründeten Gesuchs mittellosen Kandidaten und Kandidatinnen sowie Stipendiaten und Stipendiatinnen diese Gebühr erlassen.42

Art. 28 Zulassungsgebühr

Wer als Studierender bzw. Studierende an der ETHL zugelassen wird, muss eine Anmeldegebühr nach Gebührenverordnung ETH-Bereich vom31. Mai 199543 entrichten. Beim Übertritt von einer ETH in die andere ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

Die Zulassungsgebühr kann nicht erlassen werden.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.